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lungsanzelgeni Trauerbriefe, ingen etc. mg die Schulstrasse 7.
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GMeS Blatt.
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Gießener Anzeiger
Heneral-Anzeiger
Amts- und Anzeigeblntt für den Ureis Gieren.
Sonntag den 7. Januar
ZZezuflspreis vierteljährl. Mk. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Bringcrlohn; durch die Abholestelle« vierteljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg.
Bei Postbezug Mk. 2,40 vierteljährl. mit Bestellgeld.
Alle Anzeigen-BermittlungSstellen des In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: lokal 12 Pfg., auswärts 20 Pfg.
Redaktion, Expedition und Druckerei:
Schutstraße Ar. 7.
Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.
Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Matter für hesßsche Volkskunde.
Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße«.
Fernsprecher Nr. 51.
erscheint täglich mit Ausnahme des
NontagS.
Die Gießener N-mitienSlätter «erden dem Anzeiger im Wechsel mit „Hess. Landwirt" u. „Blätter für Hess. Volkskunde" wöchtl. 4 mal beigelegt.
Amtlicher Fett.
Gießen, den 3. Januar 1900. Betr.: Die Feuerstättenvisitation pro 1900.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grohh. Bürgermeistereien des Kreises.
Wir setzen Sie davon in Kenntnis, daß die Feuervisitatoren angewiesen worden sind, mit der Vornahme der Feuerstättenvisitationen zu beginnen, und die aufzunehmenden Protokolle spätestens bis zum 1. März l. IS. bei uns eingereicht sein müssen.
v. Bechtold.
Gießen, den 3. Januar 1900. Betreffend: Bekämpfung der Obstbaumschädlinge. Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien de- Kreises.
Einem Ersuchen des Oberhessischen Obstbauvereins und einem Beschlüsse des Kreisausschusses entsprechend empfehlen wir Ihnen, dafür Sorge zu tragen, daß bis zum 1. März I. I sämtliche Obstbäume gehörig abgekratzt und mit Kalkmilch (mit viel Wasser verrührter gelöschter Kalk) gekalkt werden, und entsprechende öffentliche Aufforderung zu erlaffen.
v. Bechtold.
Gießen, den 5. Januar 1900.
Betr.. Die Ausführung des Gesetzes vom 10. September 1878 über den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen Kinder unter 6 Jahren.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme auf unsere Ausschreiben vom 14. November 1893, Amtsbl. Nr. 10, 26. Februar 1896, Gießener Anzeiger Nr. 51 und 26. Februar 1897, Gießener Anzeiger Nr. 50, sehen wir der Einsendung der in rubr.
Betreff erwachsenen Ueberwachungsbogen, bezw. der Ihnen obliegenden Berichterstattung im Falle in Ihrer Gemeinde solche Kinder nicht verpflegt worden sind, bis zum 1. Februar l. Js. entgegen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausführung des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 12. August 1899; hier: die Stempelabgabe bei Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung für Neubauten rc.
Nach Nr. 35 VI des Tarifs zu dem rubr. Gesetz, welches mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tritt, unterliegt die baupolizeiliche Genehmigung für Neubauten und wesentliche Aenderungen an Gebäuden, sowie Befristung der Baugenehmigung einer Stempelabgabe von 10 Pfennig von jedem vollen Hundert der zu veranschlagenden Kosten des Baues oder der Bauveränderung. Für eine nachträgliche Aenderung der Baugenehmigung wird der Stempel nach dem Betrage berechnet, um welchen die Baukosten sich erhöhen; tritt eine solche Erhöhung nicht ein, so ist ein Stempel von 1 Mk. anzusetzen. Die Baugenehmigung für Bauten im Kostenbeträge bis zu 1000 Mk. ist stempelfrei.
Wir bringen diese Vorschriften unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis, daß die Bau lustigen nach Art. 21 des rubr. Gesetzes verpflichtet sind, den für die Stempelberechnung maßgebenden Wert, d. h. also die Höhe der zu veranschlagenden Kosten des Baues, oder der Bauveränderung bei Borbringung des Baugesuches bei den betreffenden Großh. Bürgermeistereien der Wahrheit entsprechend anzugeben. Kommt ein Baulustiger dieser Bestimmung nicht nach, oder giebt er schuldvoll einen zu geringen Wert an, so wird der Wert durch den Großh. Kreisbauinspektor ermittelt und nach freiem Ermessen festgesetzt. Die Kosten eines etwaigen Ermittelungsverfahrens hat in diesem Falle der Baulustige zu tragen.
Der nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu entrichtende Stempelbetrag ist mit dem Baugesuch portofrei an uns einzusenden. Geschieht dieses nicht, dann erfolgt die Zu
sendung des Baubescheides unter Nachnahme des Stempelbetrages einschließlich etwaiger Auslagen.
Ferner ist vom 1. Januar 1900 an bei Befreiungen von Bauvorschriften (Dispensationen) ajußer dem Eingabestempel noch ein Befreiungsstempel von 5 bis 50 Mk. zu entrichten (s. Nr. 16, 2 des Tarifs), worauf wir hiermit besonders Hinweisen.
Gießen, den 28. Dezember 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Gießen, den 28. Dezember 1899. Betr.: Wie oben.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien der Land- gemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung wiederholt auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, und insbesondere die Baulustigen auf obige Bestimmungen speziell zu verweisen und dafür Sorge zu tragen, daß der nach Maßgabe des Ihnen anzugebenden Bauwertes auf Grund des rubr. Gesetzes von Ihnen zu berechnende Stempelbetrag mit dem Baugesuch portofrei an uns eingesandt wird.
Sie selbst wollen sich mit den Bestimmungen des rubr. Gesetzes genau vertraut machen.
_____________________v. Bechtold.____________________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Abschaffung der Pflugschleifen.
Nachstehende Polizeiverordnung für den Kreis Gießen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Gießen, den 30. Dezember 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Polizei-Verordnung
für den Kreis Kießerr.
Auf Grund des § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetzes und der Artikel 103 und 109 des Polizeistrafgejetzes wird
Feuilleton.
Z>er Kießener Anzeiger vor 150 Jahren.
Ein Stuck heimischer Kulturgeschichte
von Dr. Karl Ebel.
Fortsetzung.
Das war die Bevölkerung, der nunmehr durch die Begründung eines Blattes eine neue Quelle geistiger Nahrung erschlossen werden sollte.
Wenn auch wie Butte am Anfang unseres Jahrhunderts noch klagt, öffentliche gelehrte Leseinstitute in Gießen nicht recht gedeihen wollten, so darf man doch annehmen, daß unter der gebildeten Gesellschaft einer Universitätsstadt ein reges Lesebedürfnis vorhanden war und daß auch Zeitungen von Einzelnen gehalten wurden. Der Rat hielt im Interesse der Verwaltung auswärtige Blätter. Die Verordnung das Qekonomiewesen der St. u. V. Gießen betr. vom 19. Tezbr. 1721 sagt darüber: „Die vor Zeitung einige Zeit hero jährlich verrechnete 4 fl. sollen auch noch künftig in Rechnung passiert und die Zeitungen bey Rath Leybehalten werden, um daraus sowohl die anderwärts in guten und bösen Zufällen verordnete Anstalten zu bestmöglichster Imitation, als die öfters darin gemeldete Nachrichten von Sterbfällen, verlohrnen Maaren und andern dem Publico nöthigen Umständen daraus des mehrern zu erfahren." Es war also nicht ganz aussichtslos, wenn der Gießener Buchhändler Johann Philipp Krieger den Plan faßte, eine wöchentlich einmal erscheinende Zeitung herauszugeben.
Von Haus aus Buchdrucker war Krieger seit 1724 Gießener, von 1726—1737 zugleich auch Marburger Universitäts-Buchhändler. Könnecke sagt von ihm im Hessischen Buchdruckerbuch, daß er für die Geschichte des Buchhandels durch die Herausgabe von Meß-Katalogen, die er seit 1725 besorgte, von Bedeutung geworden sei. Seine Buchhandlung betrieb er zugleich als Verlag und Sortiment. Daneben hatte er 1750' eine Leihbibliothek errichtet, die Reisebeschreibungen, Begebenheiten s!j, moralische Schriften, Lebensbeschreibungen rc." enthielt (Wochenblatt 1750 S- 128). Diese Leihbibliothek ist dieselbe, die nach und nach auf 2000 Nummern anwuchs und nach dem im Wochenblatt
fortlaufend veröffentlichten Katalog eine ganze Reihe guter und wertvoller Schriften enthielt. Laukhards Urteil über diese Bibliothek ist falsch und er hat mit ihm ganz falsche Vorstellungen über die geistigen Bedürfnisse unserer Voreltern erweckt. Da sich auch Buchner in seiner Schrift „Gießen vor 100 Jahren" auf ihn stützt und seinem Urteil weitere Verbreitung gegeben hat, so halte ich es für nützlich, für die Beurteilung des Kriegerschen Geschäftsbetriebs sogar für nötig, die Sache mit einigen Worten klarzustellen. Laukhard sagt (Leben II, 282), zu seiner Zeit (1775—1778) habe es dem Buchhändler Krieger noch nicht beliebt, seine Romanliteratur binden und zirkulieren zu lassen. Im Jahre 1787, in dem er sich gelegentlich einer Urlaubsreife einige Tage in Gießen aufhielt, habe er bei Krieger, der zugleich Speisewirt und Pferdeverleiher gewesen sei, zu Mittag gegessen und dabei dessen Leihbibliothek kennen gelernt. Diese habe aus lauter „Schofelzeug" bestanden; auch führe Krieger keinen gedruckten Katalog „vielleicht weil er sich schämt, solch fatales Zeug zum Lesen aufzustellen". Auf den Gründer des Wochenblattes kann sich dies Urteil nicht beziehen, denn Joh. Phil. Krieger starb bereits 1775, als Laukhard eben nach Gießen kam.*) Kriegers Söhne aber übernahmen das Geschäft des Vaters und mit ihm auch die 1750 gegründete Leihbibliothek. Vier Jahre lang betrieben die beiden Brüder Justus Friedrich und Johann Konrad Christian die Buchhandlung gemeinsam, dann trennte sich 1779 der jüngere vom älteren um unter der Firma Johann Christian Krieger der Jüngere eine eigene Buchhandlung zu führen (Könnecke a. a. Ö. S. 277). Als Universitäts - Buchdrucker und -Händler geht Johann Christian später nach Marburg, behält aber sein Geschäft in Gießen bei. Bei ihm erschein die Fortsetzung des Wochenblattes unter ihren verschiedenen Benennungen bis zum Jahre.1799 und er ist auch als der Besitzer der Lesebibliothek anzusehen, deren Katalog in seinem Blatt abgedruckt wird. Sein Verlag, für den er selber druckte, war bedeutend, er hatte also nicht nötig, nebenbei eine Speisewirtschaft und eine Pferdeverleih-Anstalt zu betreiben. Beide Krieger, Johann
*) Daß Krieger auch Häringe verkauft habe, ist gleichfalls ein Irrtum Buchners. Nicht er, sondern Johann Philipp Nic. Kracher zeigt öfters diesen nützlichen Fisch in den Spalten des Wochenblattes an.
Philipp und Johann Christian, befaßten sich außer mit ihren Berufsgeschäften nur mit solchen Dingen, die sich aus dem Verlag der Zeitung ergaben und die heute noch von den Zeitungsexpeditionen erledigt werden: der ältere Krieger hatte indessen noch den Vertrieb von Lotterielosen übernommen. Von Justus Friedrich Krieger wissen wir dagegen nichts Näheres, vielleicht ist er nach der Trennung von seinem Bruder jener betriebsame Mann geworden, bei dem Laukhard eingekehrt ist.
Das Kriegersche Geschäftshaus lag in der „Wallpförter Straße". Dort erschien am 2. December 1749 die erste Ankündigung von dem bevorstehenden Erscheinen eines Gießener Wochenblattes: „Vorläufige Nachricht / von einem Wochen-Blat, / welches/zu Gießen/von dem Anfang des 1750ten Jahres an /jeden Dienstag/ausgegeben werden soll/bey dem Verleger/Johann Philipp Krieger, / Universitäts-Buchhändler./" In einem „Vorbericht" entwirft der Verleger sein Programm. Danach soll das Wochenblatt wöchentlich in der Stärke eines Bogens erscheinen, dessen „mehresten Raum kurtzgesaßte Gedanken über gemeinnützige und auserlesene Vorwürffe erfüllen" werden. Es soll nicht allein auf gelehrte, sondern auch auf ungelehrte, „und mit einem Wort auf alle Menschen allerlei) Lebens-Art, Stand, Alter und Geschlecht" Rücksicht genommen werden. Die Aufsätze sollen allen Gebieten der Wissenschaft entnommen, jedoch „allzufeine und über den Begriff der meisten Menschen erhabene Dinge" ausgeschlossen werden. Es werden ferner angekündigt: Nachrichten von den in Gießen erscheinenden Schriften, Programmen und Dissertationen, sowie von anderen nützlichen Büchern, der Abdruck von Polizeiverordnungen, Veröffentlichung der Preise von Lebensmitteln und anderen Waren. Auch Anzeigen aus dem Publikum können eingerückt werden: „Sachen, die zu verkaufen, zu verpachten, zu verganten, die verlohren oder gefunden worden; Gelder, die zu leyhen oder verlevhen; Zimmer, so an Herrn Studiosos oder andere Hausleute zu vermiethen sind, u. s. w. Jngleichen soll gemeldet werden, wenn jemand zu einem Hof- oder Lehrmeister, oder auch zu einer andern Bedienung verlangt wird, oder wenn sich jemand zu dergleichen anmeldet". Für solche Anzeigen ist dem Verleger „etwas geringes" je nach der Anzahl der Zeilen zu entrichten. Der ganze Jahrgang des Wochenblattes kostet in Gießen 2 Gulden, die vorausbezahlt werden


