Ausgabe 
6.10.1900 Erstes Blatt
 
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Rothe.

Dr. Börner.

2. welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang vorgefundenen Mängeln von ihnen getroffen worden find oder vorgeschlageu werden; hierbei wird den Wiesenvorständen besonders empfohlen, ihr Augen­merk namentlich auch aus die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos rc., aus die Ent­fernung der Herbstzeitlosen, des Erdauswurss aus deu Be- und Entwässerungsgräben, auf die Ber- ebnung der Maulwurfshügel und dergleichen und auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungs­gräben zu richten, und hierbei nach deu bestehenden Bestimmungen zu verfahren;

3. BerbefferungSvorschläge in Bezug aus größere Wiesenfluren, namentlich solche, zu deren Ausführung die Bildung von Wassergenossenschaften nach dem Gesetze vom 30. Juli 1887 über die Bäche und nicht ständig fließenden Gewässer (Regierungsblatt S. 159) erforderlich ist.

Zu Nr. 2 erläutern wir, daß Sie in der Regel, inso­fern kein besonderer Anstand vorliegt, jedem der betreffenden Wiesenbesitzer speziell eröffnen wollen, welche Mängel der Wiesenvorstand vorgefunden hat, und daß diese Mängel binnen )er vom Wiesenvorstand zu bestimmenden Frist so gewiß zu beseitigen wären, als sonst die nötigen Herstellungen aus Kosten der Säumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wiesenvorstandes weitere Anträge stellen. Jedenfalls sind die von Ihnen getroffenen Anordnungen in den von Ihnen einzusendenden Protokollen einstweilen zu erwähnen.

Das Protokoll über den Rundgang ist von allen Teil­nehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesen - Vorstandes verhindert, am Rundgange teilzunehmen, so ist dieses am Schluffe des Protokolls zu bemerken.

Sollte der Wiesenvorstand, der außer dem Großherzog­lichen Bürgermeister oder Beigeordneten noch aus der für Ihre Gemeinden bestimmten Anzahl von Ortseinwohnern, welche Wiesen besitzen, oder solche zu benutzen oder zu Der walten haben, bestehen soll, nicht mehr vollständig sein, so wollen Sie den Gemeiuderat wegen Ergänzung des Wiesen- vorstandeS vernehmen und uns die Anträge des Gemeiude- rates in besonderer Verhandlung vorlegeu.

v. Mechtold,

Gießen, den 2; Oktober 1900. Betreffend: Den Wiesengang.

DaS Grotzherzogliche Kreisamt Gießen

s» &e Grohh. Bürgermeistereien de- Kreises.

Nach Art. 7 der Wiesenpolizeiordnung ist in diesem Monat der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesenwärter vorzunehmen.

Wir beauftragen Sie deshalb, dieselben hierzu baldigst aufzusordern und uns die über den Wiesengang auszuL. nehmenden Protokolle bis längstens 15, November dS. IS. vorzulegen.

In diesen Protokollen haben die Wiesenvorstände, was Sie denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsächlich folgende Punkte aufzunehmen:

1. ob die Anordnungen, welche sie bei dem letzten Wiesengang getroffen haben, befolgt worden sind, und welche nicht;

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche infolge Ver­schleppung durch Händlervieh in größerem Umfange im Kreise auSgebrochen ist, bestimmen wir gemäß § 56 a der Reichsgewerbeordnung das Folgende:

Der Handel mit Klauenvieh im Umherziehen wird auf die Dauer von vorläufig vier Wochen vom 4. Oktober d. Js. ab verboten.

Zuwiderhandlungen werden nach § 328 des R.-Str.-G. B., § 148, Ziffer 7a der R. Gew-.O. bestraft.

Gießen, den 3. Oktober 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

selbst. Und so vernehmen wir nur sichelnd, was der Sohn des Himmels uns bietet unb leise Operettenstimmunq kommt -über uns^ -venn plötzlich uralte, verschollene Brauch? vor unseren Augen erstehen. Und liegt nicht in der That ern Zug unvergleichlicher Naivität in dem Unterfangen, d:e ergeuen Anschauungen und Sitten unbekümmert der gesamten Menschheit zu vindizieren? Wer dürfte noch

toonn etwa Abdul Hamid, der Beherrscher der Gläubigen, einmal seinen freundschaftlichen Gefühlen für' den Fürsten Hohenlohe oder dem Grafen Bülow Ausdruck verliehe durch ein ehrendes Geschenk von sechs oder zwölf Damen seines Harems?

Kaiser Kwangsü hat auch eine Antwort erhalten. In würdiger Weise hat Kaiser Wilhelm ihm erwidert und wenn er auch in der Form seines Schreibens den Gewohn­heiten des Himmelssohnes sich angepaßt hat, so ist doch die Antwort, die er gab, kerndeutsch, sie ist so ernst so klar und kraftvoll, daß der lebhafte Wunsch entsteht' sie wäre bisher das einzige Dokument geblieben, das sich über unsere Ziele und Absichten und über die Grenzen unserer Politik verbreitet. Kein Wort ist zu wenig, und kein Wort zu viel gesagt, und durch das ganze Schreiben weht ein Geist von unerschütterlicher Entschlossenheit und festem Bestehen auf dem, was rechtens ist. Und schon im Eingang wird das Sck)reiben unseres Kaisers zu einem Anklageakt von ergreifender Wirkung: Er macht den Kaiser von China nicht verantwortlich für das, was geschehen ist, aber wie erals Kaiser und Christ" es ablehnt, für die schändliche, jeder Kultur hohnsprechende" Ermordung Ket- telers wann hat der Beherrscher eines Riesenlandes solche Worte vernehmen 'müssen? ein Trankopfer als hinreichende Sühne anzunehmen, so spricht er auch das eherne Wort aus, das die die letzte und schwerste Verantwortung, das die Verantwortung vor Gott und der Geschichte, auf die Schultern des Kaiserhauses legt: Neben meinem ermordeten Gesandten ist eine große Zahl von Brüdern christlichen Glaubens, Bischöfe, Missionare, Frauen und Kinder vor den Thron Gottes getreten, die um ihres Glaubens willen, der auch der meinige ist, unter Martern gewaltsam gestorben sind und als Ankläger Eurer Majestät erscheinen". Und in tragischer Ironie schließt sich die Frage an:Reichen die von Eurer Majestät befohlenen Trankopfer für alle diese Unschuldigen ans?"

Aber der Brief des deutschen Kaisers beschränkt sich nicht darauf, eine Ablehnung der wunderlichen Sühne zu bilden, die der Sohn des Himmels in lächelnder Naivität uns bietet, er ist zugleich ein politisches Aktenstück ernstester Art. Nach all' dem Taften und Schwanken stellt er ein fertiges, des Beifalls wie des Erfolges sicheres Programm auf, und während eben noch die Bestrafung der Schuldi­gen durch die Mächte als die Grundbedingung, aller Verhandlungen galt, wird jetzt das Gericht an den über­tragen, dessen Ratgeber die Blutschuld des Verbrechens auf sich luden. Damit ist, wie wir trotz des Einspruchs der Offiziösen festgestellt haben, nicht nur der Rahmen der früheren Kaiserreden, sondern auch der Rahmen des Bülowschen Rundschreibens eingeengt, und jene Grenzen angenommen worden, die bisher die internationalen Ver­handlungen der Mächte festgestellt haben. Kaiser Wilhelm betont mit allemi Nachdruck, daß der Rückkehr des Kaisers Kwangsü nach Peking kein Hindernis int Wege stehe, daß ihm vielmehr jeder Schutz gewährt werden soll, dessen er gegen die Rebellen bedarf, und daß seine letzte Forder­ung darin bestehe, daß allen Fremden in China volle Sicherheit geboten werde an Leib und Leben, an Hab und Gut, zugleich aber auch zu freier Ausübung ihrer Religion.

Man muß den Erfolg des kaiserlichen Schreibens ab­warten. Denn es ist schwer aus psychologischen Voraus­setzungen den Schluß auf das künftige Handeln des Kaisers Kwangsü zu ziehen, schon weil uns diese Voraussetzungen fehlen. Ein Herrscher, der all' das Unrecht, das geschehen, zu sühnen vermeint durch Trankopfer, ist unserem Wesen zu fremd, als daß wir ihn genügend verstehen könnten. Aber sicherlich wird die Wirkung des Manifestes aufr bte Mächte außerordentlich günstig sein. Hier giebt es nichts, woran man kritteln und deuteln könnte, es sei denn, daß man offen vor aller Welt feine eigensüchtigen Zwecke und Ziele enthüllen wollte. Das, was Kaiser Wilhelm fordert, ist das Selbstverständliche; es zu erreichen, gebietet das Rechtsgefühl wie die Rücksicht auf die Autorität der über­legenen Kultur, das "gebietet jene Humanttat, die auch den Strafkodex als ihr Rüstzeug ansteht, das gebietet die Rücksicht auf die Zukunft, die nicht abermals das furch^- terliche Bild der vergangenen Tage herauffuhren darf. Wie gefaqt. man darf den Erfolg abw-artzrn dürfen. Das aber darf schon fetzt gesagt werden daß der Eindruck des Karser- lichen Schreibens im deutschen Volke ausgezeichnet sein wird, schon weil dieses Schreiben von neuem an die Stelle Utopiens das Land des Realen erschließt. Kaiser .Kwangsü aber mag seine Trankopfer ungehindert dar- brinaen: Er wird mit ihnen seine Seele nicht !freiwaschen nnd ' seine Schuld nicht sühnen.

Der englische Wahlkampf.

Bis zum Mittwoch morgen hatte die Opposition seit Beginn der Wahlen einen Sitz mehr als die ministerielle Partei gewonnen. Das neue Parlament zählt bis dahin Mitglieder, bestehend aus 177 Konservativen und Uniompen und 54 Liberalen und Nationalisten. Die Regierung^-vLa- jorität beträgt 123. Die allgemeine Wahl von gao den Unionisten eine Majorität von 152 Sitzen, doch wurde dieselbe vor der Auflösung auf 128 reduzier^ ^ Unter­haus setzte sich während der Auflösung wie folgt zu­sammen! Konservative 329, Liberale Unionisten ^0 Ra- Mak 189 und Irische National.swn W. Dre Radrkchen müssen daher 64 SJe agmggiU«« J«sßSn S« X VMer Erwarten behalten. Die kon- 764$auf 2454 Mr Balfour in East Manchester), von 324 aus 24M ^obn Burns hat seinen Sitz in Datier,ea be- !"L Auf'unionistischer Seite wird aus dem bisherigen gezogen, daß die Regierung einer Mawritä? unb wahrscheinlich einer ebenso großen wie stn JÄhre 1895 sicher sei, es dürfe jedoch keine Anstrengung gespart werden.

Abgesehen von diesem speziellen Fall kann nach § 1 der Verordnung allgemein die Ortspolizeibehörde zur Erteilung der Erlaubnis zu öffentlichen Darstellungen und Belustigungen aller Art ermächtigt werden. Es ge­schieht dies für jede Ortspolizeibehörde durch besondere Verfügung des Kreisamts. Von jeder solchen Verfügung ist dem zuständigen Hauptsteueramt Nachricht zu geben. Tie Ermächtigung kann jederzeit zurückgeiiommen werden.

Finden oie öffentlichen Darstellungen, Tanz- und sonstigen Belustigungen und musikalischen Produktionen in einem geschloffenen ober umfriedeten Raum statt, so ist der Besitzer dieses Raums, finden sie au einem anderen Ort statt, ist der Unternehmer der Veranstaltung zur Ein­holung der nach § 1 der Verordnung erforderlichen Er­laubnis ober zur Entrichtung bes im § 2 baselbst vor ge­schriebenen Stempelbetrags verpflichtet.

Für Tanzbelustigungen von geschlossenen Gesellschaften gilt dies mit ber Maßgabe, baß, wenn sie in einem Wirts­lokal stattfinben, der Wirt, wenn sie in einem andern Lokal abgehalten werden, die Gesellschaft oder der von ihr Beauftragte den Erlaubnisschein einholen muß. Bei Tanzbelustigungen im Freien, die nicht von Wirten ver­anstaltet werden, liegt diese Pflicht den Musikanten ob.

In den Fällen, in denen die Höhe der Stempelabgabe bei öffentlichen Darstellungen und Belustigungen irgend welcher Art nach der Einwohnerzahl des Orts bemessen wird, ist die Bevölkerungszahl nach der jeweiligen letzten Volkszählung zu Grunde zu legen.

Für die Abstufung des im Tarif vorgeschriebenen Stempelbetrags von 0.5020 Mk. usw. können all­gemeine Bestimmungen nicht getroffen werden. Die Höhe des im einzelnen Fall zu erhebenden Stempelbetrags ist vielmehr den besonderen Verhältnissen anzupassen. Als Anhaltspunkte sind dabei besonders in Betracht zu ziehen; Größe des Orts, Anzahl der mitwirkenden Personen, Höhe des Eintrittsgeldes, Größe des Raums und überhaupt die ganze Art der Veranstaltung.

Darmstadt, Iben 30. Dezember 1899.

Groß-h. Ministerium bes Innern.

Rothe.

Großh. Ministerium ber Finanzen. Küchler.

________ Hellwig.

Darmstadt, am 30. Dezember 1899.

Zu Nr. M. b. I. 37 752.

Betreffend» : Dienstanweisung zu ber Verorbnungüber bie Stempelabgabe von öffentlichen Dar­stellungen unb Belustigungen, musikali­schen Probuktionen unb Tanzbelustig­ungen.

Das

Großh. Ministerium des Innern

au die Gr. Kreisäwter.

Mit Bezug auf bie in Nr. 72 des Großh. Regierungs­blatts veröffentlichte Verorbnung obigen Betreffs teilen wir Ihnen einige Abbrücke ber Dienstanweisung zu biefer Verorbnung zur Kenntnisnahme unb Nachachtung mit und bemerken dazu das Nachstehende

1) 3u§ 2 Absatz 3.

Was hier von einem Privaten und einem Gastgeber bestimmt ist, gilt auch für zwei ober mehr Private unb Gastgeber, welche sich zu ber fraglichen Tanzbelustigung vereinigt haben.

2) Zu §2 Absatz 5 Ziffer la.

UnterVerzapf" ist bas Verabreichen gegen Be­zahlung zu verstehen.

3) Zu § 2 Schlußsatz.

Die Zulassung eines nicht benutzten Tanzerlaubnis­scheines für einen späteren Tag ist nicht gestattet, viel­mehr ist in einem solchen Falle stets ein .neuer Schein zu lösen unb ber Stempelbetrag bafür zu entrichten. Ge­suche um Erstattung ber Stempelabgabe für solche Tanz- erlaubnisscheine, von welchen kein Gebrauch gemacht wor­den ist, können nur aus besonderen Billigkeitsgründen, wenn die Nichtbenutzung als von bem Willen bes Ver­anstalters unabhängig eingetreten sich barstellt, berücksich­tigt werben. Derartige Gesuche sinb uns zur Entscheidung von Ihnen vorzulegen.

4) Zu § 4 letzter Absatz.

Belustigungen verschiedener Art labgesehen von Tanz­belustigungen), welche ein Verein ober eine Gesellschaft in Verbinbung mit einer Abenbunterhaltung veranstaltet, sinb als eine Abenbunterhaltung, nicht als verschiebene, nicht in fachlichem Zusammenhang stehenbe öffentliche Be­lustigungen zu betrachten. Dagegen müssen als^solche die- jenigen nicht in sachlichem Zusammenhang stehenben Schau­stellungen unb Belustigungen angesehen werden, welche ein Unternehmer gleichzeitig veranstaltet, wie z. B. Schießbuden und Karussels auf Jahrmärkten unb der­gleichen.

5) Zu § 5 Absatz 2.

Die hier zugelassene Ausnahme gilt auch für musika­lische unb andere Belustigungen.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul« und Klauenseuche.

Wegen Ausbruchs der Seuche zu Strebenbors, Kreis Alsfeld, ist Gehöftesperre angeorbnet worben.

In Nieber-Erlenbach, Rodheim unb Petter­weil, Kreis Friedberg, ist in je einem Gehöfte die Seuche ausgebrochen und Gehöstesperre angeorbnet worden.

Bei einer Kuh ber Witwe Rink zu Hartenr ob, bes Jakob unb Ferbinanb Stern zu Gladenbach, Kreis Biebenkops, ist bie Seuche sestgestellt unb Gehöstesperre an­geordnet worden.

Unter dem Rindviehbestande des Bürgermeisters Gimbel zu Michelbach, Kreis Marburg, ist die Seuche aus­gebrochen und Ortssperre angeorbnet worben.

Gießen, ben 4. Oktober 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__________________v. Bechtold.___

Trankopfer.

Zur Sühne einTrankopfer" heißt es in dem Briefe, den Kwang-, von der Kaiserin-Mutter Gnade Herrscher über China, an den deutschen Kaiser auf bem mobernen Wege bes Telegraphen gerichtet hat. Es sinb gar böse Thaten vollbracht worden im Lande bes weisen Konfuzius, ber in ben letzten Worten |an Tzekung, feinen Schüler, schon im Jahre ber Schlach-t von Plataeae sprach«:Kein weiser Herrscher erscheint, niemanb im ganzen Reiche will mich ziff meinem Berater machen, meine Zeit ist gekommen, zu sterben". Man hat ben deutschen Gesanbten ermorbet unb Angehörige der Vertreter anderer Länder, man hat entsetzliche Frevel verübt gegen Bischöfe und Missionare, man hat geplündert und gesengt, geraubt und gefoltert unb unzählige Millionen haben bie Völker Europas auf­bringen müssen, um ihre heiligsten Güter Zu wahren. Kwangsü aber, ber in ben Harems bes Kaiserpalafte» mei- leicht allzufrüh es verlernte, ben Dingen dieser Weit mit ausreichendem Urteil zu folgen, ber nod) immer glauben mag, wie es in einem anmutigen Gedicht des Schi-King heißt, daß feine Stimme des Himmels Leeren mit Freuden anfüllt, entbietet unserem Kaiser seinen Gruß unb oerorbnet, daß Kung-Kang, ber Großsekretar, an bem Altar ein Trankopfer barbringe unb baß von neuem ben Göttern gespendet werde durch Lue-Hai-Nuan, wenn die Gebeine des ermordeten Gesandten in Deutschland an­gelangt sind. ( r

Aber wir Modernen sind anders geartet, wir haben mit den Chinesen und ihrem Kaiser Kwangsü kein Ver­ständnis für ein Trankopfer. Selbst die Horazischen Wem- libationen beim Gelage sind selten itod) im Gebrauch. Wir sind egoistisch geworden und trinken den Traubentrank