Ausgabe 
6.1.1900 Erstes Blatt
 
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pro 4. Quartal 1899 und Fischereipächte pro 1900 nur noch bis zum 25. ds. Mts. ohne Kosten bezahlt werden können. Nach dieser Zeit wird das Beitreibungsverfahren

Wir ersuchen Sie, in Ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen, daß die Ende Dezember 1899 fällig gewesenen Grummetgras- und Submissionsholzgelder

welche für 1900 erneuert werden sollen, genügt es, wenn die Verhältnisse des einzelnen Falles sich nicht geändert haben, daß Sie auf Seite 4 des Protokolls an den dazu vorgedruckten Stellen wörtlich bescheinigen:pro 1900 wurde bie Reklamation von dem Antragsteller erneuert und wird bescheinigt, daß die Verhältnisse desselben sich in­zwischen nicht geändert haben".

Ist dagegen in den Verhältnisien eine Aenderung ein­getreten, so ist genau und motiviert anzugeben, worin sie besteht.

Zu diesem Zwecke wollen Sie die betreffenden Rekla­mationen mittelst Bericht einfordern, und erwarte ich deren alsbaldige Rücksendung.

Boeckmann.

Bekanntmachung.

Gießen, den 4. Januar 1900.

Setr.: Das Militär Ersatz-Geschäft in 1900; hier Gesuche um Zurückstellung.

Bekanntmachung.

-Betr.: Sterblichkeitsstatistik.

An

die Großh. Bürgermeistereien und Standesämter.

Wir machen darauf aufmerksam, daß Todeszeua- nisse und Zählkarten über Personen, welche am Jahres- schluffe 1899 gestorben, aber erst im Ianua? in das neue

eingeleitet.

Gießen, den 5. Januar 1900.

Großh. Rentamt Gießen.

Hiemenz.

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bei Gießen gewählt worden, der sich, wie die letzte AuS- I stellung bewies, hierzu bestens eignet und obgleich etwas I abgelegen doch für die Gießener leicht erreichbar war, I wie der zahlreiche Besuch zeigte. Welcher Weg ist unserem I Publikum überhaupt zu weit, wenn es gilt, einer Sehens- I Würdigkeit Interesse entgegenzubringen und dabei eine nütz- I liche Veranstaltung zu unterstützen. Eine solche allerersten I Ranges wird die diesjährige Ausstellung werden. Denn eS I ist weit und breit nicht unbemerkt geblieben, daß Se. Kgl. I Hoheit unser Großherzog allergnädigst geruht haben, die | Veranstaltung unter seinem Schutz zu nehmen und einen

Ehrenpreis zu stiften, sowie daß eine Anzahl hiesiger, an der Spitze jegllcher Berufsstände stehender Herren einem Ausstel­lungsehrenausschußbeigetreten sind. Esistfernernichtunberührt geblieben, auf welcher Höhe der Leistung sich die früheren Aus. stellungen bewegten, sodaß in der Fachwelt den Gießener Ver­anstaltungen allseitig die größte Anerkennung zuteil ge­worden ist. Als Preisrichter sind wieder alte Bekannte gewonnen, die Herren Kramer-Leipzig, Marten sen. Lehrte, Schweickh ar dt-Frankfurt am Main, welche [ in dieser Eigenschaft wohl das größte Renommee in

Deutschland genießen. Schon jetzt ist dem Verein ein allseitiger Sympathiebeweis dadurch geworden, daß die An­zahl und der Wert der gestifteten Ehrenpreise bewunderungs­würdig zu nennen ist. Die reich eingelaufenen Meldungen mehren sich von Tag zu Tag. Ist der mit Rücksicht auf eine 4 Wochen später in Frankfurt a. M. stattfindende Konkurrenzausstellung gewählte Termin wohl auch etwas früh, so hat er doch den Vorzug, daß jetzt das Geflügel am schönsten in der Feder ist und deshalb einen prächtigen Anblick gewähren wird. Für Tauben und Großgeflügel sind vom Verein neue Käfige beschafft worden. Es ist er­freulich, darüber zu berichten, daß solche die hiesige In­dustrie erheblich billiger und dabei weit dauerhafter liefern konnte, wie solche von außerhalb bemustert waren. Mit der Ausstellung verbunden wird eine Verlosung von nur ausgestelltem bestem Nutz- und Ziergeflügel sowie sonstigen Ausstellungsobjekten. Hoffentlich macht dieser Verlosung der jetzt rege Handel in Hess. Landeslotterie-Losen nicht allzusehr Konkurrenz, denn der Ertrag dieser Veranstaltung soll die Kosten derselben mit decken helfen. Das Los kostet 50 Pfennig und ist hierorts in den durch Plakaten kenntlich gemachten Verkaufsstellen zu beziehen. Wir empfehlen solche dem Wohlwollen des hiesigen Publikums.

** Nach dem Gesetzentwurf, die Gehalte der Volksschul­lehrer betreffend, welchen dieDarmst. Ztg." mitteilt, sollen die definitiv angestellten Lehrer an Volksschulen

Mk.,

Ein eigentümlichesAktenstück" teilt derVorwärts" mit folgenden einleitenden Worten unter der Ueberschriftdes Zaren Jahrhundertgruß" der Oeffentlichieit mit:

tf$on unseren Petersburger Freunden wird uns nachfolgendes hochbedeutsame Aktenstück übermittelt. Dasselbe ist bestimmt, zum Neu­jahrstage nach russischem Kalender, d. h. zum 13 Januar unserer Rechnung die Welt ähnlich zu überraschen, wie sie das Friedensmanisest I vom August 1898 überrascht hat."

Und nun folgt das sogenannteAktenstück" inwort­getreuer Uebersetzung"! Zunächst die Anfangsworte:

Da die Menschheit über die Schwelle eines neuen Jahrhunderts schreitet, fühlt sich mein erhabener Herr Se. Majestät der Kaiser von der hochherzigen Ueberzeugung durchdrungen, daß in der Ausführung des großen Werkes, welches seine Initiative begann, nicht Stillstand ein­treten dürfe, daß vielmehr durch nichts das neue Jahrhundert würdiger eingeleitet werden könne, als durch weitere tiefernste Befassung aller Fürsten und Staatsmänner mit dem Problem der allgemeinen Friedens­versicherung und der möglichsten Verminderung der verhängnisvoll auf allen zivilisierten Völkern lastenden Kriegsrüstung."

Der Anfang ist gar nicht ungeschickt; auch weiter finden sich in den nun folgenden anerkennenden Worten über die Haager Konferenz Anklänge an die Wendungen, die Kaiser Nikolaus beim Schluß der Konferenz thatsächlich gebraucht hat. Dann aber geht dasManifest" zu dem bei der Konferenz uoch nicht Erreichten über und kommt zu nichts Geringerem, als zu einem neuen Abrüstungsvorschlag hinsichtlich der Seestreitkräfte.' Immerhin wird auch hier noch der Stil des Augustmanifests von 1898 und dessen Tendenz ziemlich geschickt festgehalten, bis der Teufel des trockenen Tones satt wird und den Pferdefuß herausstreckt. Der vorletzte Absatz nämlich enthält folgende Sätze:

Sr. Maj.stät der K-tiser kennt den friedlichen Sinn der Souveräne, die sicherlich mit Sr. Majestät verbunden ttn der Fort- wwjl beä großen Werkes des Völkerfriedens wirken werden. Aber auch olle anderen geistigen Führer der Völker mögen unbekümmert um den Kriegslärm, der heute noch tobt, unbekümmert um den Irrwahn einiger Verblendeter, die in den Brutalitäten des rrreges eine himmlische Schickung zu sehen vermeinen, die Kraft inoen, an der Herstellung von Recht und Gerechtigkeit unter deu mitzuhelfen. Vor allen wögen die Parlamente, die Im

JJeu* Marinerüstungen zu beraten, sich von dem Äen laf[en- daß eL einen besseren Weg gibt, das Uifljn b iU ^öfeen und zugleich der Menschheit ewige Dienste zu V ipvili

r, ??an stelle sich vor: der Kaiser von Rußland wendet sich über den Kopf seiner Mitsouveräne hinweg an die Par amente, noch dazu unter deutlicher Anspielung auf das deutsche Parlament! Das August-Manifest von 1898, das s? ErA alles Ungewöhnlichen in seinem Inhalt die Feder

C" Diplomaten erkennen ließ, enthielt solche An- nicht; es war auch nicht in Berlin in der gemacht! Der Scherz ist vom Standpunkt des

Er hält ehrbar auch in der 23c* n^?"ng.des. "Manifestes" den ernsthaften Ton fest und emeunbewußt wohlgelungene Selbstpersiflage dio entgeht ihm, daß in Wahrheit

pt inlC-Inctr ®.attTe Friedensbestrebungen trifft und Derm^r,tn»brlt ei9ene Opposition gegen die Flolten-

Interessant ist übrigens, daß al«r?n ettl.'3en Seiten insosern ernst genommen ist, *enä emeS ,DJ*en Manisests in den Bereich der Mogllchkett gezogen wurde.

Bekanntmachung,

Betr.: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.

Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schul- zeugnisie die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach un­vollständige Gesuche ohne weiteres zurückgegeben werden.

1. Das Gesuch, ist bei der unterzeichneten Prüfuugs- I Kömmission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogtum gestellungspflichtig ist, d. h. I seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst I kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß I spätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht I werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird. I Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst I ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen. (Wenn z. B. mit Rück« I sicht auf das Lebensalter die Einreichung des Gesuchs I nicht weiter hinausgeschoben, das vorschriftsmäßige Schulzeugnis aber erst am Schluffe des Schuljahres ausgestellt werden kann.) In solchen Fällen ist in dem Gesuch anzugeben, daß das Schulzeugnis bis 1. April nachfolgen werde.

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Aktenformat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch ist die nähere Adreffe anzugeben.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizusügen:

a) Geburtszeugnis;

^b) Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit, den Freiwilligen wahrend einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu be­kleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen.

e) ein Unbescholtenheitszeuguis, welches für Roalinae (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Real- progymnasien, höheren Bürgerschulen und sonstigen Militarberech igten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizet-Obrrgkeit oder ihre vorgesetzte Dienst­behörde auszustellen ist. a 9 n'r

d) das Schulzeugnis.

Sodann wird noch besonders bemerkt:

., zu pos. b. daß in dem Einwilligungs-Attest die Unter, schrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein muß- zu pos. d. daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die berfX« gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse?die Prima der Gymnasien, Realgymnasien und Ober Realschulen, sämtlich nach Muster 18 zur Wehr Ordnung vom 22. November 1888 - Reg -B^ Nr. 27 1894 ausgestellt sein müssen.

wird auf die Bestimmungen der 88 88 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehr-Ordnung verwiesen GroßherzoglichePrüfungs-Kommission für einjühriqFreiwilliae zu Darmstadt. a

Der Vorsitzende: Wick.

Kodat« und UrovinMss. («n°«ym. Sins.n°u,>g-!>. gleichviel welchen Inhaltes, roen grundsätzlich nicht ausgenommen.)

zu beziehen. Die Bestimmungen der Artikel dieses Gesetzes finden auch auf die definitiv angestellten seminaristisch ge- budeten Lehrer und die Lehrerinnen an den höheren Bürger- schulen mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gemeinden für dieselben nur den sich nach der Zahl der Schulstellen an den öffentlichen Volksschulen bestimmenden Mindestgehalt auszubnngen haben. An die Stelle des letzten Absatzes des Enkels 7^ des Gesetzes vom 9. Marz 1878, die Gehalte b^i.$mSJtUne?temb,e.tt.e"enb' tritt folgend- Bestimmung: auf m^ahte Volksschullehrer in denjenigen Gemeinden, v bcr Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 1878, bu (Malte der Vottsschull-hr-r betreffend, Anwendung findet, »» - Ä&a °ntschäd°l>ng"(A?tM 2^«bfi"3"u-s-s ^G-fitzes)" WWW

Der Cidilvorsitzende der Großh. Ersatz-Kommiffion Gießen an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Bezugnahme auf § 32 der deutschen Wehrord­nung eröffne ich Ihnen, daß, wenn Gesuche um Zurück­stellung Militärpflichtiger erhoben werden, Sie solche nach dem Reglement vom 12. Mai 1868 (Reg.-Bl. Nr. 28) genau zu protokollieren und die Protokolle mit den vor­geschriebenen Beilagen gleichzeitig mit den Ktamurrolleu

Hwsichtlich d-^früher" tth°b"ne" u^nd^b"g'ründkt befun- I fällig g-w-,cn-n Grummeigrao- uno «-u°mii,wn-,u.M>u°r d-nen R-klamalionen auf Zurückstellung Militärpflichtiger, Landabgaben von H°l, und Waldnebennutzungen

.., Gießen, den 5. Januar 1900.

-m, 6. E wur7e' EM'"" verboten > Vor 488 Jahren, d'Are) oeboren. 8a bem See« mu, /* rSV.OrI^ä <J-°nne unb gefiel sich in Ichimmernder ® R *5nb Ordnung ein Nach ihrer Gefangennabmema^^^^, unb auf feurigem Rosse, versuch. Am 30. Mai 1431 1 ünen mißlungenen Flucht­

wegen Ketz-rei zum Flammentn>r<? ^em lleistlichen Gericht zu Rouen Schtachtfelde bewährt hatte. demselben Mute, den sie auf dem

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>!t «-E die fti*7 W 6,1 ® M«6 &»*

Sartin Wb .

vom 31. an 2800

beziehen. Außer dem ihm zukommenden Gehalte hat jeder definitiv angestellte Lehrer an einer Volksschule eine an­gemessene Wohnung, womöglich mit Garten, oder eine Miet­entschädigung anzusprechen. Als Mietentschädigung ist der Betrag festzusetzen, welcher an dem betreffenden Ort als Mietpreis für eine angemessene Wohnung zu zahlen ist, und zwar mit Unterscheidung, ob es sich um eine Wohnung für einen verheirateten oder um eine Wohnung für einen un­verheirateten Lehrer handelt. Die Kreisschulkommjssion setzt die Mietentschädigung fest. Der Genuß der Dienstwohnung oder die dafür gewährte Mietentschädigung kommt im Falle der Pensionierung eines Lehrers bei Bestimmung des ihm gebührenden Ruhegehalts im Betrage von 20 Mk. in An­rechnung.

Die Höhe der einem Schulverwalter zu gewährende» Mtetentschädigung wird von dem Ministerium des Innern, Abteüung für Schulangelegenheiten, bestimmt; diese Ent- ^adtgung darf nicht höher festgesetzt werden, als solche nach Maßgabe der vorhergehenden Bestimmungen für den definitiv angestellten verheirateten, beziehungsweise unverheirateten Lehrer in der betreffenden Gemeinde beträgt.

Die definitiv angestellten Lehrerinnen an Volks­schulen haben im

lick 7" u^^n^im^BeranstaUung "bmn S9' $8o^en M bei unserem Gießener Publikum lebbns^°^'^brinnen zu erfreuen hatten. Wir nahmen Sympathien

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Sterberegister eingetragen worden find, jetzt schon mit den betreffenden Belegen der Monate November und Dezember - und zwar bis zum IO. d. Mts. einzusenden sind.

Ferner erinnern wir daran, daß die Nummern des Sterberegister auf die zugehörigen Todeszeugniffe nebst be­glaubigender Unterschrift des Standesbeamten eingeschrieben werden müssen.

Gießen, den 4. Januar 1900.

Großh. Kreisgesundheitsamt Gießen.

Dr. Haberkorn.____

Bekanntmachung.

An die Bnrgermcistereien des Nentamtsbezirks Gie en.

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1. 3.

Dienstjahr einen Gehalt

von

1100

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4. 6.

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1200

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7. 9.

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1300

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1450

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13.-15.

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16.18.

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1750

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19.21.

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1900

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22.-24.

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2100

ff

25.-27.

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2300

ff

28.30.

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2550

1. 3. Dienstjahr einen Gehalt

von 1000 Mk.,

4. 6.

1200

7. 9.

1300 ,;

10.12.

1400

13.-15.

- _ tt

1500

16.-18.

1600

19.-21. "

1800

vom 22. an

2000