Samstag den 6. Januar
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4 Erstes Blatt
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger
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Amts- und Anzeigeblatt für den "Kreis Gietzen.
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Fernsprecher Nr. 51.
Amtlicher Teil.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Wahlen zur Handwerkskammer im Jahre 1900.
Zwecks demnächstiger Vornahme der Wahlen zur Handwerkskammer werden die Vorstände der im diesseitigen Kreise ansässigen Handwerkerinnungen, Ortsgewerbevereine und sonstigen, die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgenden Vereinigungen hiermit aufgefordert, alphabetisch geordnete Verzeichnisse des Gesamtbestandes ihrer Mitglieder (Bestandslisten) unter Benutzung der bei der Kanzlei der unterfertigten Behörde kostenfrei erhältlichen Formulare aufzustellen und hierbei diejenigen Mitglieder mittels entsprechenden Eintrags in den hierfür vorgesehenen Spalten des Verzeichnisses kenntlich zu machen, die nicht als wahlberechtigte Handwerker anzusehen oder zwar wahlberechtigt, jedoch nach den Bestimmungen in § 3 der Wahlordnung für die Handwerkskammer einer anderen wahlberechtigten Vereinigung zuzuzählen sind.
Die dementsprechend aufgestellten Listen sind spätestens bis Montag den 15. Januar 1900 einschließlich der Großh. Bürgermeisterei desjenigen Ortes portofrei einzusenden, an welchem die vorgenannten Vereinigungen ihren Sitz haben. Später eingehende Bestandslisten bleiben unberücksichtigt.
Die Listen werden von Donnerstag den 25. Januar bis Donnerstag den 1. Februar 1900 einschließlich während der üblichen Geschäftsstunden seitens der zuständigen Bürgermeisterei in deren Amtsräumen zur öffentlichen Einsicht und Entgegennahme von Einsprachen aufgelegt werden.
Gießen, den 4. Januar 1900.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Wagner.
Gießen, den 4. Januar 1900. Betr.: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die Großh. Bürgermeiftereieu des Kreises.
Diejenigen von Jhnen^ in deren Gemeinde Handwerkerinnungen, Ortsgewerbevereine oder sonstige, die gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgende Vereinigungen ihren Sitz haben, wollen den Inhalt der vorstehend abgedruckten Bekanntmachung alsbald auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen. Die bei Ihnen innerhalb der vorgeschriebenen Frist eingehenden Bestandslisten sind entsprechend den Vorschriften in § 5 Abs. 4 der Wahlordnung für die Handwerkskammer zu prüfen, die erforderlichen Vermerke sind in der hierfür vorgesehenen Spalte der Bestandsliste einzulragen und letztere alsdann während der hierfür festgesetzten Frist zur Einsicht der Beteiligten und Entgegennahme von Einsprachen offenzulegen.
Nach Ablauf der Offenlegungsfrist, und zwar bis zum 10. Februar 1900 einschließlich, sind uns die Listen nebst den in der Zwischenzeit nicht etwa auf gütliche Weise erledigten Einsprachen mit einem den Vorschriften in § 5 Abs. 5 der vorgenannten Wahlordnung entsprechenden Begleitbericht vorzulegen.
Diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden Vereinigungen der eingangs genannten Art nicht bestehen, haben spätestens bis zum letztgenannten Termin Fehlbericht zu erstatten.
I. V.: Dr. Wagner.
Wahlordnung für die Handwerkskammer.
§ 2.
Die Wahlen zur Handwerkskammer erfolgen durch zwei Wahlkörper, von denen jeder innerhalb örtlich begrenzter Wahlbezirke eine bestimmte Zahl von Mitgliedern der Kammer und Ersatzmännern für dieselben aus den wählbaren Mitgliedern der zu ihm gehörigen Vereinigungen wählt.
Die Wahlkörper sind:
1. die Handwerkerinnungen, welche im Bezirk der Handwerkskammer ihren Sitz haben. Handwerkerinnungen sind sämtliche Zwangsinnungen und diejenigen freien Innungen, welche ausschließlich für Handwerke errichtet sind;
2. die Ortsgewerbevereine sowie sonstige gewerbliche Vereinigungen (Handwerkerfachvereine, Handwerkervereine, nicht auf Hand- w^ker beschränkte gewerbliche Vereinigungen u. s. w.),
falls sie die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerks verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben.
Bei Prüfung der Frage, ob die unter Ziffer 2 aufgeführten Vereinigungen mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen, sind alle der Vereinigung als Mitglieder angehörenden wahlberechtigten Handwerker (§ 3) ohne Rücksicht darauf zu zählen, ob sie gleichzeitig einer Innung, oder einem Ortsgewerbeverein und einer sonstigen gewerblichen Vereinigung, oder etwa mehreren der unter letzteren Begriff fallenden Vereine angehören.
§ 3.
Die Zahl der Mitglieder, mit welcher jede Vereiniguug (§ 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 2) wahlberechtigt ist, bemißt sich nach folgenden Grundsätzen:
1. Für die Handwerkerinnungen zählen sämtliche Mitglieder, welche Handwerker sind und ein Gewerbe betreiben.
Es fallen demnach weg:
a. Fabrikanten, welche gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 oder § 100 g. Abs. 1 Ziffer 2 der Gewerbeordnung Jnnungsmitglieder sind;
b. Ehren- und sonstige Mitglieder, welche keine ausübenden Handwerker sind;
c. Personen der in § 87 Abs. 1 Ziffer 3 der Gewerbeordnung bezeichneten Art.
Handwerker, welche gleichzeitig mehrerenJnnungen angehören, zählen nur für diejenige Innung, welche für das von ihnen hauptsächlich betriebene Gewerbe errichtet ist.
2. Für die Ortsgewerbevereine zählen— unter ebenmäßigem Wegfall der unter 1 a—c vorstehend genannten Personenkreise — diejenigen Mitglieder, welche Handwerker sind, ein Gewerbe betreiben und nicht gleichzeitig einer Innung als Mitglied angehören.
3. Für die sonstigen gewerblichen Vereinigungen zählen — unter ebenmäßigem Wegfall der unter 1 a—c vorstehend genannten Personenkreise — diejenigen Mitglieder, welche Handwerker sind, ein Gewerbe betreiben und nicht gleichzeitig Jnnungsmitglieder oder Mitglieder von Orts- gewerbevereinen sind.
Personen, welche lediglich Mitglieder mehrerer unter den Begriff „sonstige gewerbliche Ver- einigungen'L fallender Vereine sind, werden derjenigen Vereinigung zugezählt, für welche sie sich durch ausdrückliche Erklärung entscheiden.
~ Bekanntmachung.
Betr.: Die Abschaffung der Pflugschleifen.
Nachstehende Polizeiverordnung für den Kreis Gießen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.^
Gießen, den 30. Dezember 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Polizei-Verordnung
für den Kreis Kietzen.
Auf Grund des § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetzes und der Artikel 103 und 109 des Polizeistrafgesetzes wird hiermit unter Zustimmung des Kreisausschuffes mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 22. Dezember 1899 zu Nr. M. d. I. 37 296 verordnet wie folgt:
§ 1.
Der Gebrauch von Schleifen zum Transport landwirtschaftlicher Geräte (Pflüge, Eggen rc.) und anderer Gegenstände auf den chaussierten Straßen und Wegen ist verboten.
r § 2.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung unterliegen den in § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetzes bezw. Artikel 103 und 109 des Polizeistrasgesetzes angedrohten Strafen.
§ 3.
Gegenwärtige Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1902 in Kraft.
Gießen, den 30. Dezember 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Gießen, 3. Januar 1900.
Betr.: Die Wahl der Schulvorstandsmitglieder.
Die
Großh. Kreis-Schulcommisfion Gießen au die Großh. Bürgermeiftereieu und die Schul- vorftäude des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 5. Dezember 1899 (General-Anzeiger Nr. 289) noch nicht nachgekommen sind, werden an deren umgehende Erledigung erinnert.
v. Bechtold.
Bekanntmachung,
betreffend das Ersatz-Geschäft für 1900.
Mit Bezug auf die Bestimmungen der Deutschen Wehr- Ordnung werden 1) alle im Jahre 1880 geborenen Militärpflichtigen, sowie 2) die in früheren Jahren geborenen, welche sich noch nicht zur Musterung gestellt haben, oder 3) welche hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Eintritt oder ihrer Befreiung vom Militärdienste noch keine definitive Entscheidung erhalten, und entweder im Kreise Gießen ihren dauerudeu Aufenthalt haben, oder in demselben als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten, oder als Haus- und Wirtschaftsbeamte, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Dienstboten, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft sich aufhalten, hiermit aufgefordert, sich behufs Eintragung ihrer Namen in die 'Stammrolle in der Zeit vom 10. Januar bis zum 20. Januar l. I. bei der Bürgermeisterei ihres Wohnortes, beziehungsweise ihres dauerudeu Aufenthaltsortes zu melden und dabei, wenn sie an diesem Orte nicht geboren sind, ihren Geburtsschein, welcher nunmehr von dem betreffenden Standesamt zu erwirken ift, und wenn sie sich bereits bei einer früheren Musterung gestellt haben, ihren Losungs- Schein vorzulegen.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß diejenigen, welche die Anmeldung unterlassen, zu gewärtigen haben, daß sie mit einer Strafe bis zu 30 Mk. oder mit Haft bis zu drei Tagen belegt, von der Teilnahme an der Losung ausgeschlossen und ihrer etwaigen Ansprüche auf Zurückstellung rc. verlustig erklärt werden.
Bezüglich derjenigen Militärpflichtigen, welche zur Zeit abwesend sind, sind deren Eltern, Vormünder, Lehr-, Brot- und Fabrikherren zu diesen Anmeldungen verpflichtet.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises werden beauftragt, vorstehendes in ihren Gemeinden noch besonders auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen.
Gießen, den 2. Januar 1900.
Der Zivilvorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Kommission Gießen. Boeckmann.
Bekanntmachung.
Gießen, den 4. Januar 1900.
Betr.: DaS Militär-Ersatz-Geschäft in 1900; hier Einsendung von Auszügen aus den Sterberegistern.
Der Civilvorfitzende der Großh. Ersatz-Kommission Gießen an die Großh. Bürgermeiftereieu des KreifeS.
Unter Bezugnahme auf die Vorschrift in pos. 7 resp. 10 des § 46 der Wehrordnung vom 22. November 1888 empfehle ich Ihnen, alsbald kurzerhand einen Auszug aus den Sterberegistern des Jahres 1899 über die in diesem Jahre gestorbenen Personen männlichen Geschlechts, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an mich einzusenden.
Bei sämtlichen Personen ist der Geburtsort und Tag und, wenn dieser nicht im Großherzogtum liegt, der Kreis oder Verwaltungsbezirk, wozu derselbe gehört, anzugeben.
Bemerkt wird noch, daß alle männlichen Personen, welche im Laufe des Jahres 1899 gestorben, aufzunehmen sind, das Verzeichnis also auch solche enthalten muß, die erst im Jahre 1899 geboren wurden.
Sollten Todesfälle von gedachten Personen in Ihren Gemeinden nicht vorgekommen sein, so erwarte ich desfallsigen Bericht.
Boeckmann.


