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Samstag den 30 December
Amts- und Anzeigeblntt für den Urei» Gietzsn
Bchutimuke,
Alle AnzrigeN'DermittkungSstellen deS In» und AuSlaadrL nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger cntgtgm.
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Nr. 306 Erstes Blatt.
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D 80 U 40 9 48 *
Meßmer Anzeiger
Mneral-Anzeiger
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Mannheimer Versicherungsgesellschaft in Mannheim.
Großh. Ministerium des Innern hat der Mannheimer Versicherungsgesellschaft in Mannheim die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im Großherzogtum Hessen auf die Unfall-, Haftpflicht-, Einbruchs- und Diebstahl- sowie die Glasversicherung unter den früheren Bedingungen auf Widerruf gestattet.
Gießen, den 22. Dezember 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Fahrräder und Automobile.
Mit Bezug auf § 23 der Verordnung vom 10. Oktober 1899, die Fahrräder und Automobile betr. (Regierungsblatt Nr. 49) wird bekannt gemacht, daß die bis zum 1. Januar 1900 ausgestellten Nummerplatten bis auf weiteres ailtiq bleiben. Die bis zum 1. Januar 1900 ausgestellten Radfahrkarten bleiben bis zum Ablauf der für den Umtausch gegen neue Karten festgesetzten Frist giltig.
Darmstadt, den 23. Dezember 1899. Großherzogliches Ministerium des Innern.
Bekanntmachung,
Betr.: Die Nachsuchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.
Diejenigen jungen Leute, welche auf Grund ihrer Schul- Zeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne weiteres zurückgegeben werden.
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prufuugs- Kommission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogtum gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1- Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen. (Wenn z. B. mit Rücksicht auf das Lebensalter die Einreichung des Gesuchs nicht weiter hinauSgeschoben, das vorschriftsmäßige
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:h einen eleganten Anzug etot anfertigen lassen wollen, r aufmerksam auf unser grosses ager in Stoffneuheiten. 6650 z. Montanos Nachfl., ih. R & M, Imheuser, sen, Marktplatz 9-10.
-xschekrrt täglich mit LuLnabnik de« 91 sm tag«.
Die Gießener K«»ikie»§kSlter »erden dem Anzeiger »dchmUtch viermal heigelegt.
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Amtlicher |etl I
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausführung des Gesetzes über den Urkunden- I stempel vom 12. August 1899; hier die Stempelabgabe bei Erteilung der baupolizeilichen Genehmigung für Neubauten rc.
Nach Nr. 35 VI des Tarifs zu dem rubr. Gesetz, welches mit dem 1. Januar 1900 in Kraft tritt, unter- | liegt die baupolizeiliche Genehmigung für Neubauten und I wesentliche Aenderungen an Gebäuden, sowie Befristung der I Baugenehmigung einer Stempelabgabe von 10 Pfg. von I jedem vollen Hundert der zu veranschlagenden Kosten des Baues oder der Bauveränderung. Für eine nachträgliche I Aenderung der Baugenehmigung wird der Stempel nach dem Betrage berechnet, um welchen die Baukosten sich erhöhen; I tritt eine solche Erhöhung nicht ein, so ist ein Stempel von 1 Mk. anzusetzen. Die Baugenehmigung für Bauten im I Kostenbeträge bis zu 1000 Mk. ist stempelfrei.
Wir bringen diese Vorschriften unter dem Anfugen zur I öffentlichen Kenntnis, daß die Barrlustigeu nach Art. 21 I des rubr. Gesetzes verpflichtet sind, den für die Stempelberechnung maßgebenden Wert, d. h. also die Höhe der zu veranschlagenden Kosten des Baues, oder der Bauveränderung bei Vorbringung des Baugesuchs bei den betr. Großh. Bürgermeistereien der Wahrheit entsprechend anzugeben. Kommt ein Baulustiger dieser Bestimmung nicht vach, oder gibt er schuldvoll einen zu geringen Wert an, so wird der Wert durch den Großh. Kreisbauinspektor ermittelt und «ach freiem Ermesse« festgesetzt. Die Kosten eines etwaigen Ermittlungsverfahrens hat in diesem Falle der Aaulustiae zu tragen. , ,x. .
Der nach Maßgabe dieser Bestimmungen zu entrichtende Slempelbetrag ist mit dem Baugesuch portofrei an uns em- msenden. Geschieht dieses nicht, dann erfolgt die Zusendung des Baubescheides unter Nachnahme des Stempelbetrags einschließlich etwaiger Auslagen. .
Ferner ist vom 1. Jauuar 1900 an bei Befreiungen von Bauvorfchrifte« (Dispensationen) außer dem Eingabeftempel noch em Befreiuugs- ftemvel von 5 dis 50 Mk. zu entrichten (s. Nr. 16,2 des Tarifs), worauf wir hiermit besonders Hinweisen.
Gießen, den 28. Dezember 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Gießen, den 28. Dezember 1899.
Betr.: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung wiederholt auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, und insbesondere die Baulustigen aus obige Bestimmungen speziell zu verweisen und dafür Sorge zu tragen, daß der nach Maßgabe des Ihnen anzugebenden Bauwerts auf Grund des rubr. Gesetzes von Ihnen zu berechnende Stempelbetrag mit dem Baugesuch portofrei an uns em» resandt wird.
Sie selbst wollen sich mit den Bestimmungen des rubr. Gesetzes genau vertraut machen.
v. Bechtold.
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Schulzeugnis aber erst am Schlüsse des Schuljahre« ausgestellt werden kann.) In solchen Fällen ist in dem Gesuch anzugeben, daß das Schulzeugnis bi« 1. April nachfolgen werde.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Aktenformat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch ist die nähere Adresse anzugeben. , .
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufugen:
a) Geburtszeugnis;
b) Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen.
c) ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und sonstigen Militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
d) das Schulzeugnis.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
zu pos. b. daß in dem Einwilligungs-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein muß;
zu pos. d. daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für bie Prima der Gymnasien, Realgymnasien und Ober- Realschulen, sämtlich nach Muster 18 zur Wehr-Ordnung vom 22 November 1888 — Reg. Bl. Nr. 27 von 1894 — ausgestellt sein müssen.
Im übrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehr-Ordnung verwiesen. GroßherzoglichePrüfungS-Kommission füreinjährigFreiwillige zu Darmstadt.
Der Vorsitzende: Wick.
* Vom Kriegsschauplatz.
In den Kreisen der Brüsseler Transvaalgesandtschast glaubt man, daß vor vier Wochen keine wichtige Nachricht vom Kriegsschauplätze zu erwarten sei. Das wird auch sonst allgemein angenommen. Was man seit der Schlacht am Tugela gehört hat, betrifft nur Aktionen von geringer Bedeutung, wie die Demolierung der Brücke für Fußgänger über den
Tugela
durch englische Lydditgeschosse. General Buller hat seine Munition vergeblich verschießen lassen, denn die Buren haben bereits, wie gemeldet, eine neue Brücke geschlagen und die Engländer sind nicht einmal im stände gewesen, es zu hindern. Die schwache Hoffnung des großen Strategen Sir Redvers Buller, den am südlichen Ufer der Tugela postierten Burenkommandos den Rückweg abzuschneiden, sie womöglich gefangen zu nehmen und so die böse Scharte vom 15. Dezember wieder auszuwetzen, ist also zu Nichte geworden. Jetzt dürfte ihm die Lust vergehen, seine zwecklosen Schießübungen fortzusetzen, zumal da er alle Mühe zu haben scheint, die Buren von seinem Lager in Chieveley in angemessener Entfernung zu halten. Nachdem es, wie heute gemeldet wird, vor einigen Tagen dort einer Abteilung Buren gelungen war, einige Husaren zu überrumpeln, einen davon zu töten, einen anderen zu verwunden und einen Mann und fünf Pferde gefangen zu nehmen, wird weiter berichtet:
Chieveley 27. Dezember. (Reuters Bureau.) Gestern verließen die beiden Rittmeister Kickwood und Greenfelt von der südafrikanischen leichtenKavallerie das Lager, um die Posten zu inspizieren. Die Offiziere sind bisher nicht zurückgekehrt. Sie sind zuletzt gesehen worden, als sie längs einer Hügelkette östlich dcs Lagers ritten. Die Pferde kehrten in der Nacht reiterlos zurück. , . u
Die beiden Rittmeister sind entweder ebenfalls von den Buren aufgehoben oder weggeschoffen. Diese Vorfälle werfen ein für die Engländer höchst bedenkliches Licht auf die Lage General Bullers und seiner Armee, denn sie zeigen, daß die Buren ihre Kommandos schon bis dicht an das Lager vorgeschoben haben. Aller Wahrscheinlichkeit nach stehen sie bereits bei Frere, wohin Buller bekanntlich einen Teil seiner Truppen zurückgesandt hat, und darüber hmau«
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irben rasch geliefert von 8SS9 llMMW,
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche zu Rodheim.
In Rodheim a. d. Horloff ist in 3 Gehöften die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gehöftsperre ist »«geordnet.
Gießen, den 28. Dezember 1899.
Großh. Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Veranstaltung von Verlosungen innerhalb des Großherzogtums.
Der OrtSvorstand zu Friedberg beabsichtigt mit dem am 27. Februar 1900 stattfindenden Frühjahrs- und dem am 24. Oktober 1900 stattfindenden Herbstpferdemarkt je -ine Verlosung von Pferden, Fohlen u. s. w. zu verbinden.
Großh. Ministerium des Innern hat die nachgesuchte I Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosungen unter der Bedingung erteilt, daß bei jeder derselben nicht mehr als 12000 Lose zu 1 Mark das Stück, ausgegeben werden dürfen und mindestens 60 Proz. deS Bruttoerlöses aus dem | Verkaufe der Lose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu | verwenden sind.
Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Großherzogtum gestattet worden.
Gießen, den 22. Dezember 1899.
Großh. Kreisamt Gießen.
v. Bechtold. _________________
Bekanntmachung,
betr: die Veranstaltung von Verlosungen innerhalb des Großherzogtums.
Der Ortsvorstand von Biebesheim (Kreis Groß- Gerau) beabsichtigt mit dem am 6. März 1900 stattfindenden Fasel- und Zuchtviehmarkt eine Verlosung von Zuchtvieh zu verbinden, um die Mittel zur Prämiierung zu gewinnen. ,
Großh. Ministerium des Innern hat die nachgesuchte Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosung unter der Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 10000 Lose zu 1 Mk. das Stück ausgcgeben werden dürfen und mindestens i 7000 Mk. zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind.
Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Großherzogtum gestattet worden.
Gießen, 23. Dezember 1899.
Großh. Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Wagner.


