Ausgabe 
30.4.1899 Erstes Blatt
 
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1890

Sonntag dm 30. April

Erstes Blatt.

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gleich beauftragen Exemplare bei der

»treffe für Depeschen: 0l<|tw.

Fernsprecher Nr. 51.

Zle,»g»»retO vlkneljährllch 2 Mart 20 Pfß. monatlich 75 Pf» mit vringerlohn.

Bei Postbe-u, 2 Mark 50 Pfß. vierteljährlich.

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pause zu entlassen Malls letztere nicht mindestens l'/2 Stunden beträgt. 4 1A

12. Die zwölfstündige Beschäftigungszeit der unter 10 unb 11 vorgenannten Personen muß jedesmal nach längstens 4 Stunden durch eine Pause unterbrochen werden.

Gießen, den 25. April 1899.

M beschäftigt werden.

6. ' lutctr m 13-14 Jahrcu, jungt Stute bttbtrlti ^Mlcchts von 1416 3obren unb arteitennnen über It"fahren bürfen nicht verwendet werben:

». ziur Gewinnung und zum Transport der Roh­materialien (einschl. des eingesumpften Lehms),

l, jjur Handformerei (Streichen oder Schlagen) der i Steine mit Ausnahme von Dachziegeln (Dachpfannen) i anb Bimssandsteinen (Schwemmsteinen),

Betr.: Wie oben.

Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an das Grotzh. Polizeiamt Gießen und dieBürger meistereien der Landgemeinden de- Kreises.

Die vorstehende Bekanntmachung und den Auszug wollen Sie mehrmals ortsüblich bekannt machen, und auch die Be­sitzer der in Betracht kommenden Anlagen auf dieselben auf­merksam machen und zum Aushang des Plakats anhalten. Die Befolgung der Vorschriften wollen sie überwachen. Zu- - wir Sie, den Bezug der gewünschten

MMM» -Expedition unb Druckerei: Ar. 7.

c. zu Arbeiten in den Oefen und zum Befeuern der I Oefen, mit Ausnahme des Füllens und Entleerens I oben offener Schmauchöfen. I

d. zum Transport geformter (auch getrockneter uno l gebrannter) Steine, soweit die Steine in Schieb- I karren oder ähnlichen Transportmitteln befördert werden und hierbei ein festverlegtes Geleis oder I eine harte ebene Fahrbahn nicht benutzt werden kann.

Minderjährige (Personen unter 21 Jahren) bürfen nur | beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Ponzei- behörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen Arbeitsortes ausgestellten Arbeits­buch versehen sind, welches von dem Arbeitgeber em- ! zufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen ist.

Wer Kinder von 13-14 Jahren, Mae Leute beiderlei Geschlechts von 14-16 Jahren oder Arbeiterinnen be­schäftigen will, muß hiervon der Ottspolizeibehorde schriftliche Anzeige machen. Die Anzeige hat zu ent­halten: den Betrieb, die Wochentage, an denen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit, der Pausen, und die Art der Beschäftigung. Eintrctende Aendcrungen sind ebenso anzuzeigen.

Wöchnerinnen dürfen während 4 Wochen nach der Niederkunft nicht und während der weiter folgenden 2 Wochen nur dann beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dies für zulässig erklärt. . ,

Vorschriften, welche nur für eine der 3 nachbezeichneten Arten von Ziegeleien gelten:

Die o i|fi*ier

obigen Druckerei zu vermitteln, v. Bechtold.

Gießen, den 25. April 1899.

A. Ziegeleien mit ständigem Betrieb. I

10. Junge Leute beiderlei Geschlechts von 1416 Jahren I dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt I werden. Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor 51/2 Uhr morgens beginnen und nicht über 8*/2 Uhr abends I dauern. ., .

11. Arbeiterinnen über 16 Jahren dürfen nicht über llStunden, I an Vorabenden der Sonn- und Festtage nicht über I 10 Stunden täglich beschäftigt werden. Die Arbeits­stunden müssen zwischen 5^/2 Uhr morgens und 8'/2 Uhr I abends liegen. I

12. An Vorabenden der Sonn- und Festtage dürfen Ar­beiterinnen, einerlei welchen Alters nicht länger als bis 5V2 Uhr nachmittags beschäftigt werden.

13. Den Arbeiterinnen über 16 Jahren ist täglich eme mindestens einstündige Mittagspause zu gewähren; so­fern dieselben ein Hauswesen zu besorgen haben, sind sie auf ihren Antrag V2 Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, falls letztere nicht mindestens V/2 Stunden beträgt.

j B. Ziegeleien mit ständigen Anlagen, deren Betrieb auf die Zeit zwischen Mitte März bis Mitte November beschrankt ist. 10. Junge Leute beiderlei Geschlechts von 1416 Jahren und Arbeiterinnen über 16 Jahren dürfen an Werk­tagen mit Ausnahme der Vorabende der Sonn- und Festtage 11 Stunden beschäftigt werden und zwar zwischen 4V2 Uhr morgens und 9 Uhr abends. An den Vorabenden der Sonn- und Festtage ist nur eine 10 stündige Beschäftigung zulässig. .

11. Ten Arbeiterinnen über 16 Jahren ist täglich eine mindestens einstündige Mittagspause zu gewähren; so­fern dieselben ein Hauswesen zu besorgen haben, sind sie auf ihren Antrag V2 Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, falls letztere nicht mindestens l1/» Stunden beträgt. .

I C Ziegeleien, in denen das Formen der Steine auf die o'eit von Mitte März bis Mitte November beschrankt ist

I und welche entweder ohne ständige Anlage (Feldbrände) oder ohne weitere ständige Anlage als mit einem Ofen betrieben werden.

Junae Leute beiderlei Geschlechts von 1416 Jahren und Arbeiterinnen über 16 Jahren dürfen an Werk­tagen mit Ausnahme der Vorabende der Sonn- und Festtage zwölf Stunden beschäftigt werden und zwar zwischen 4»/2 Uhr morgens und 9 Uhr abends. An den Vorabenden der Sonn- und Festtage ist nur eine 10 stündige Beschäftigung zulässig.

11. Den Arbeiterinnen über 16 Jahren ist täglich eine mindestens einstündige Mittagspause und ebenso wie den jugendlichen Arbeitern beiderlei Geschlechts eme halbstündige Dor- und N ich'mttagspause zu gewähren. Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag Vi Stunde vor der Mittags-

Gratisbeilagen: Gießener Familienvlätler, Ker hefßßche Landwirt, Klätter für hessische Volkskunde.

, Bekanntmachung. .

hcmrW: Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jUgend- Ilichen Arbeitern in Ziegeleien.

nachstehenden Auszug aus den Bestimmungen der Lsewev^-rdwung und der Bekanntmachung des Bundesrats >om w. Oktober 1898 (R. G. Bl. S. 1061) über die - ch.ilchzupg von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern bringen wir h ermit zur öff^^tIi(6cn ÄmitmA Der «vutlaut des Auszugs ist demnächst gemäß tz is» Absatz11 2 ber Gewerbeordnung in den in Betracht kommen- w '^klnrbi-n bei Meldung der in § 149, Ziffer 7 daselbst

*0 ntabltn Strafe zum Aushang zu bringen. D,ePoUzei-

£ ..in Hlflib von uns angewiesen, den erfolgten Aushang zu wttchu und Fälle der Unterlassung zur Anzeige zu

Bekanntmachung.

Gießen, den 27. April 1899.

Betr.: Die Impfung zum Schutz gegen den Rotlauf der Schweine.

Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen

.» m, «rotzh. «firgermeifterden bei »reife*.

Das folgenbe Ausschreiben Großh. Ministeriums bes Innern geben wir Ihnen zur Nachachtung mit bem Auftrag bekannt, das wesentliche ortsüblich zu veröffentlichen. An­trag auf Ermächtigung eines praktischen Tierarztes zur Abhaltung von Impfterminen sind bei uns zu stelle", wenn die Wahrnehmung der Geschäfte durch die Großh. Kreis­veterinärärzte nicht thunlich ist.

v. Bechtold.

Darmstadt, 8. April 1899.

Zu N. M. d. I. 4210.

Betr.: wie oben.

Das Großh. Ministerium des Innern

an die Grotzherzogliche» Kreisämter.

Indem wir einem Antrag des hessischen Landwirt- i schaftsrats Folge geben, empfehlen wir Ihnen zur Förderung der Anwendung der Lorenz'schen Schutzimpfung gegen den Rotlauf der Schweine geeignetenfalls die nachstehenden Anordnungen zur Ausführung zu bringen:

1. In Gemeinden, in welchen der Rotlauf ausgebrochen ist oder alljählich aufzutreten pflegt, sind auf Antrag der Ortsbehörden die zur Impfung angemeldeten Schweme, vorausgesetzt, daß deren Zahl mindestens 20 beträgt, durch den Kreisveterinärarzt der Impfung zu unterziehen.

2 Für die Impfung eines Schweines erhalt der Kreisveterinärarzt 50 Psg. Bei Schweinen von über I 50 Kilogr. Körpergewicht kann er für den jeweiligen Mehr­verbrauch an Jmpfferum einen Zuschlag von 10 bis 20 Pfg. I berechnen.

In dieser Taxe ist die Vergütung für alle vorzu­nehmenden Einspritzungen, sowie für das Stellen der Impf­stoffe einbegriffen. .

Außerhalb seine- Wohnorts wird dem Kreisveterinar- arzt für Abhaltung eines Impftermins (Ziffer 1) eine Besuchsgebühr aus der Polizeikasfe, und zwar bei einer Entfernung 'bis zu 1</, Wegstunden in der Hohe eines I halben, bei weiterer Entfernung in der Höhe eines ganzen Taggeldes zugebilligt. Diese Besuchsgebühr ist nach Ana- I logie der Tagegelder zu berechnen. , ....

I Das zum Festhalten der impfenden Schweine notige Personal hat der Besitzer zu stellen.

I 3. An Stelle des Kreisveterinärarztes, kann auf Antrag der Ortsbehörde mit der Abhaltung von Impfterminen auch

& l'tbi ban Interessenten den Befolg der ihnen nach Vor-

5 ; icn.dbti ^liegenden Verbindlichkeiten zu erleichtern hat ß-yImisterium des Innern den Auszug m Plakatform - Exemplare derselben sind zum Preise von

Betr.: Wie oben.

Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen

au die Grotzh. Gendarmerien des Kreises.

Den Befolg der vorstehend veröffentlichten Bestimmungen wollen Sie überwachen und im Falle der Zuwiderhandlung Anzeige erheben.

v. Bechtold.

I «bUWilli I Älter W >rten -mzeiger dermal

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B r st AMilisterium des Innern oen Auszug

( ruckeAi Wen. Exemplare derselben sind zum Preise von B > ii-jjj dos Stück aus der Hofbuchdruckerei Fr. Langnes 8 ! D Lmstsidt zu beziehen.

i Ersparung der bei der Einzelbestellung er-

N&. qitoaltii höheren Bezugskosten haben wir das Großh. j! r. ernt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der B a anbe iMciiiben angewiesen, den bei denselben zur Anmeldung 6 y , n, ir)eii Gesamibedarf bei der vorgenannten Druckerei 1 p : beHIcr und nach Eingang gegen Ersatz der gemachten m rla^gin an die Interessenten abzugeben.

B ( gitgie n, am 25. April 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

1 i Im Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung I -iuU | Irr Bekanntmachung des Bundesrats vom I fs. Kktvlber 1S9S, betr. die Beschäftigung von i ? Malerinnen und jugendlichen Arbeitern

in Ziegeleien.

. G'ftniMame Vorschriften für alle Arten von Ziegeleien einschließlich der Chamottefabrikcn.

tiühtr unter 13 Jahren dürfen nicht beschäftigt werden. Bcr von 13-14 Jahren dürfen nur beschäftigt itiabcn, wenn sie richt mehr zum Besuch der Volks- iHtolc verpflichtet sind. Die Beschäftigung derselben ökrj die Dauer von 6 Stunden täglich nicht uber- Miüien. Die Arbeitsstunden dürfen nicht vor 5*/? Uhr n.wnö beginnen und nicht über 8l/2 Uhr abends tan. Zwischen den Arbeitsstunden muß an jedem | N^'iitstage eine regelmäßige Pause von mindestens ; mtr halben Stunde gewährt werden.

Leuten beiderlei Geschlechts von 14 « ühttn

iöen zwischen den Arbeitsstunden an jedem Arbeits- lfc;i regelmäßige Pausen und zwar mindestens eine MMge Mittags- und je eine halbstündige Vor- und iUMittagspaufe gewährt werden.

Ubüitr von 13-14 Jahren und jungen Leuten beiderlei OMcchts von 14-16 Jahren darf während der UlJen eine Beschäftigung in dem Betrieb ribcrhaupt : rlt und der Aufenthalt in den Arbeitsrüumen nur i lini gestattet werden, wenn in denselben diejenigen 'M« deS Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter be- iiifitißt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt uten oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thun- st und andere Aufenthaltsrüume ohne unverhältnis- chcge Schwierigkeiten nicht zu beschaffen sind.

Är von 1314 Jahren und junge Leute beiderlei Mlechtö von 14-16 Jahren dürfen an Sonn- und riiMgcn, sowie während der von dem ordentlichen kttllsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden-, Wt- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden

Gießener Anzeiger

»........ - Keneral -Anzeiger

Zimts- und Anzrigeblatt für ten Ureis Gieren.