Nr. 176 Zweites Blatt Samstag den 28. Zu»
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Gießener Anzeiger
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Bei den Mönchen von St. Stephans.
(Nachdruck verboten.)
Die kleine Stadt Kalambaka, die als Ausgangspunkt des griechisch türkischen Krieges 1897 weiteren Kreisen bekannt geworden ist, liegt am Fuße der Klippen von Meterra, der wunderbarsten Felsen der Welt, die steil und trotzig
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gen Himmel emporragen und derer zu spotten scheinen, die einen Versuch machen sollten, auf die obere Plattform zu gelangen. Und dennoch — sie sind bewohnt, und Mönche
fristen auf ihnen ihr Dasein. Wie und wann diese „Lustschlösser" in des Wortes verwegenster Bedeutung erbaut worden sind, ist eine offene Frage; denn man sollte es überhaupt nicht für möglich halten, daß Menschen diese steilen Felsen erklimmen konnten, doch weiß man bestimmt, daß zur Zeit der großen Christenverfolgungen beim Einbruch der Türken in Europa die Klippen schon bewohnt waren. Heute sind noch sieben dieser luftigen Wohnungen vorhanden, von welchen das Kloster St. Stephans, das wir unseren Lesern im Bilde vorführen, die größte ist. Dies Kloster darf, im Gegensatz zu den anderen Felsenwohnungen, auch von weiblichen Besuchern betreten werden, alle aber müssen den eigenartigen Weg einschlagen, der in unseren Illustrationen gleichfalls veranschaulicht wird. Besucher melden ihre Anwesenheit durch Pistolenschüsse oder lautes Rufen an, bis sich oben auf der Plattform ein Mönch zeigt, der entweder eine ziemlich schwankende Leiter oder ein Netz herunterläßt, tn welches der Besucher zu steigen hat. Mönche ziehen das Netz dann 170 Fuß hoch, wobei es bei heftigem Winde vorkommen kann, daß der Besucher Bekanntschaft mit den Felsenkanten macht und etwas geschunden oben ankommt. Immerhin ist dieser Weg dem unbequemen Steigen auf einer Strickleiter vorzuziehen. Der Abt, ein Greis mit langem, weißen Bart, empfängt jeden Fremdling mit großer Freundlichkeit, läßt durch einen jungen Mönch eine Tasse türkischen Kaffees und Zigarretten herumreichen und zeigt dann die verschiedenen Räumlichkeiten des Klosters, von welchen den Besucher am meisten die kleine, aber reich geschmückte Kapelle und der Friedhof interessieren. Auch von den Mönchen, die bereitwillig über alles Auskunft geben, ist keine Kunde über die Errichtung der Gebäude zu erlangen. Nach der Besichtigung des Klosters und einem kleinen Imbiß wird die Abfahrt angetreten, bei welcher in der Regel der Strickleiter der Vorzug gegeben wird. Kaum ist man unten angelangt, so wird die Leiter in die Höhe gezogen, und die Mönche sind in ihren Wohnungen gegen jeden unliebsamen Besuch gesichert.
Reichsfinanzen.
r”- Die Ergebnisse des Reichshaushalts für das Rechnungsjahr 1898 haben sich nach dem Finalabschluß der Reichshauptkasse, abgesehen von den auf die außerordentlichen Deckungsmittel angewiesenen Ausgaben, im Vergleich zum Etat in runden Summen wie folgt gestaltet:
Für das Reichsheer sind bei den Kontingentsverwaltungen von Preußen, Sachsen und Württemberg an fortdauernden Ausgaben (mit Einschluß der diese Verwaltungen angehenden Titel des allgemeinen Pensionsfonds) 1 481 000M., an einmaligen Ausgaben 316000 Mk. weniger erforderlich gewesen. An Einnahmen sind im Bereich der Militärverwaltung 1 542 OOO Mk. mehr aufgekommen. Beim Reichsheer stellt sich hiernach das Gesamtergebnis gegen den Etat um 3339000 Mk. günstiger. — Erheblichere Ersparnisie sind eingetreten bei der Geldverpflegung der Truppen, der Naturalverpflegung und der Verpflegung der Ersatz- und Reservemannschaften; auch beim allgemeinen Pensionsfonds ist ein Betrag von 329000 Mk. unverwendet geblieben. Mehrausgaben sind hauptsächlich bei dem Garnisonver-
waltungs- und Serviswesen, bei dem Militär-Medizinalwesen und bei den Reisekosten und Tagegeldern, Vorspann- und Transportkosten entstanden.
Die Ausgaben der Marine, einschließlich ihres Anteils am allgemeinen Pensionsfonds, haben 2 496 000 Mk. mehr als die Etatssumme erfordert. Außerdem sind die Erfordernisse für die Verwaltung des Gouvernements Kiautschou um 257 000 Mark höher gewesen, als veranschlagt war. Dieser Mehrausgabe steht jedoch eine außeretatsmäßige Einnahme von 274 000 Mk. gegenüber.
Beim Auswärtigen Amt waren für die Zentralbehörde und die Gesandtschaften rund 977 000 Mark mehr erfor- )erlich. Bei den fortdauernden Ausgaben des Reichsamts des Innern sind erheblichere Überschreitungen entstanden infolge Steigerung des gesetzlichen Zuschusses des Reichs zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung der Arbeiter — 784000 Mk. — sowie bei dem Fonds zu Unterstützungen aus Anlaß von Friedensübungen — 181000 Mk. —; dagegen ist bei den zur Unterhaltung deutscher Postdampferverbindungen mit Ost-Asien und Australien bereitgestellten Mitteln die Summe von 1 000 000 Mark erspart worden. Die Etatsfonds des Reichs-Schatzamts schließen mit einer Mehrausgabe von 424000 Mk. ab, welche sich im wesentlichen zusammensetzt aus einer Mehrausgabe von 671000 M. bei dem Münzwesen und einem Minderbedarf von 2O8OOO M. bei den Ausgaben für Rayon-Entschädigungen. Die Verwaltung und Verzinsung der Riichsschuld hat 1571OOO Mk. weniger erfordert, weil die Anleihe nicht in dem vorausgesetzten Maße zur Begebung gelangt ist. Der ReichsJn- validensonds weift eine Mindcrausgabe von 342 000 Mark auf. Ferner sind die einmaligen Ausgaben der Post und Telegraphenverwaltung um 261 000 Mk. gegen den Etatsansatz zurückgeblieben. Die übrigen bei den Hauptabschnitten der Ausgabe eingetretenen Abweichungen ergeben noch einen Minderbedarf von etwa 30000 Mk. Im ganzen werden die Minderausgaben bei den hier in Betracht gezogenen Ausgabefonds des ordentlichen Etats von dem entstandenen Mehrbedarf um 173193 Mk. 72 Pfg. überstiegen.
Die Einnahmen an Zöllen und Tabaksteuer, von welchen nur der für dieses Jahr von 130 000 000 Mk. auf 172 400000 Mk. erhöhte feste Anteil der Reichskasse verbleibt, haben gegen das Etatssoll 67 918OO0Mk. mehr eingebracht. Bei den den Bundesstaaten im vollen Reinerträge zustehenden Steuern sind gegen den Etat aufgekommen: bei der Verbrauchsabgabe für Branntwein 1 545 000 Mk. weniger, bei der Stempelabgabe für Wertpapiere, Kaufgeschäfte und Lotterielose 2 759 OOO Mk. mehr. Diese Abweichungen von der etatsmäßigen Voraussetzung finden ihren Ausgleich durch entsprechende Veränderung der unter den Ausgaben angesetzten Ueberweisungen an die Bundesstaaten. Im ganzen stellen sich die Ueberweisungen unter Mitberücksichtigung der nachträglich für das Etatsjahr 1894/95 vorgenommenenAbrechnung auf 467 586 309 Mk. 14 Pfg., das sind 26 258 309 Mk. 14 Pfg. mehr, als im Etat vorgesehen.
Von den dem Reiche verbleibenden Steuern haben gegen den Etat Mehrerträge ergeben: die Zuckersteuer
Welche VerbmdlichMe« erwachse« «ach dem Wrger- lichen Gesetzbuch aus eiver uuerlaubtc« Handlung?
Von Rechtsanwalt G. Pfizer.*)
Wem ist Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung zu leisten? Antwort: regelmäßig nur dem durch die Handlung unmittelbar Verletzten, nicht jedem, der ein In- teresie daran hat, daß die Handlung nicht verübt worden ist. Hat z. B. jemand einem andern die Ausführung eines Baues übertragen und wird der Bauunternehmer von einem Dritten getötet, so hat der Bauherr wegen des Schadens, der ihm daraus erwächst, daß durch den Tod des Unternehmers der Bau verzögert wird, keinen Ersatzanspruch gegen den Tötenden, wenn es auch außer Zweifel ist, daß der Tötende die Schuld an dem Schaden trägt.
Der Grundsatz erleidet jedoch Ausnahmen, die wichtigste bei der Tötung: wer für den aus dem Tod eines andern
*) E8 gereicht uns zum Vergnügen, obigen rechtswlfsenschast- Uch-n Artikel zur Aufklärung unserer Leser über eine wichtige R-chts- frage hier bringen zu können. Wir entnehmen diesen Artikel mit ausdrück icher Erlaubnis des Verlegers (Otto Maier in Ravensburg) aus einem für olle gebildeten Stände wichtigen, populären und dabei gediegenen Werke, der leichtoerständliche Darstellung des Bürgerlichen Ges tzbuches von G. Pfizer, dem bekannten Rechtsanwalt (früher Landgerichtsrat). PfizerS Buch führt, wie der Leser
erwachsenen Schaden ersatzpflichtig ist, hat nicht nur demjenigen, der die Kosten der Beerdigung zu tragen hat, sei es der Erbe oder ein Armenverband, diese Kosten zu erstatten, sondern er tritt auch in die dem Getöteten nach dem Gesetz obliegenden Unterhaltspflichten gegen den Ehegatten und die Verwandten auf- und absteigender Linie (Kinder, Enkel, Urenkel; Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) ein. Das Gesetz macht die Verpflichtung davon abhängig, daß dem Unterhaltsberechtigten „infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen wird", womit wohl gesagt werden soll, daß der Anspruch gegen den Tötenden nur besteht, wenn und soweit der Getötete nach seinen Ver- mögensverhältniffen zur Gewährung des Unterhalts bedürftig, d. h. nicht im stände ist, aus eigenen, sei es auch vom Getöteten ererbten Mitteln, standesgemäß zu leben. — Der Schadensersatz ist (in Form einer Rente, an deren Stelle der Verletzte „aus wichtigen Gründen" eine Kapitalabfindung verlangen kann) zu leisten für die „mutmaßliche Dauer des Lebens des Getöteten". Was die mutmaßliche Lebensdauer eines Menschen sei, sagt das Gesetzbuch nicht; die Sterblich- keitstabellen der Lebensversicherungsgesellschaften werden
»ich dt-s-r hier »um Abdruck Prob- «-ru gl°ub-n wird,
den Nichtjuristen sicher und muhelos in das Verständnis des neuen Rechts ein. Eü ist in 14 Lieferungen i 50 Pfg. erschienen.
hier die besten Anhaltspunkte für die Bemessung des Anspruchs geben. .
Der Ersatzanspruch eines Dritten ist auch begründet in Fällen der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit und der Freiheitsentziehung, wenn der Verletzte, kraft Gesetzes dem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, was bei Kindern, die dem elterlichen Hausstand angehören und von den Eltern erzogen oder unterhalten werden, und unter Umständen bei einer Ehesrau der Fall ist.
Bei unerlaubten Handlungen, die gegen das Eigentum gerichtet sind (und auch aus Fahrlässigkeit, z. B. durch Verwechslung begangen werden können), kann es sich zuweilen fragen, wer als der Verletzte und darum zum Schadens- erfatzanfpruch Berechtigte anzufehen sei; so wenn jemand eine Sache gestohlen wird, die er von einem andern entlehnt oder gemietet hat. Der Eigentümer kann von dem Dieb jedenfalls Herausgabe der Sache und Schadensersatz für deren Untergang verlangen; er muß aber seinen Anspruch dem Besitzer (Entlehner, Mieter) abtreten, der ihn für den Verlust entschädigt, und dem Besitzer, als dem Bestohlene^ steht auch aus eigenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen den Dieb zu, der unter Umständen auf mehr als den Wert der gestohlenen Sache geht: so wenn einem Reifenden


