Samstag den 29 Juli
Nr. 176 Erstes Blatt.
Gießener Anzeiger
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AmtlichnWl.
Gießen, den 26. Juli 1899.
Betr.: Vorabschsitzung von Flurschäden in Gemäßheit der Vorschriften des Abs. 3—5 der Ausführungsverordnung zu § 14 des Naturalleistungsgesetzes.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen
die Orotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Bei der Vorabschätzung von Flurschäden in Gemäßheit der Vorschriften des Abs. 3—5 der Ausführungsverordnung zu § 14 des Naturalleistungsgesetzes sind nach vorliegenden Mitteilungen Mißstände zu tage getreten.
Namentlich haben die Ortsvorstände von der Befugnis, die Aberntung der Felder vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission anzuordnen, stellenweise in Fällen Gebrauch gemacht, in denen diese Maßnahme zur Verhütung eines höheren Schadens nicht erforderlich war.
Die Angaben der Ortsvorstände und der zugezogenen Ortseingesessenen über den Umfang des Schadens heben ferner mitunter die notwendige Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit vermisien. Endlich haben sich die von den Orts- vorsiänden vorgenommenen Feststellungen häufig nicht auf die Ermittelung des Standes der beschädigten und abzuerntenden Felder, die Menge (Fuder usw.) und Beschaffenheit der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens beschränkt, sondern es ist, entgegen den eingangs erwähnten Vorschriften, die Höhe der Entschädigungssumme selbst festgestellt worden.
Wir weisen auf die Unzulässigkeit solcher Vorkommniffe hin und machen Ihnen dabei zur strengsten Pflicht, von der sogen. Vorabschätzung (Anordnung der Aberntung der Felder nebst Feststellung des Schadenumfangs) nur in denjenigen Fällen Gebrauch zu machen, in welchen dies zur Verhütung eines höheren Schadens unbedingt notwendig erscheint, sowie auf die unbedingte Zuverlässigkeit ihrer den Abschätzungskommissionen zu machenden Mitteilungen über den Befund gewissenhaft Bedacht zu nehmen.
Außerdem empfehlen wir Ihnen dringend, über die Borabschätzungen schriftliche Mitteilungen zu machen, thun- lichst in Foim eines auch von den zugezogenen Ortseingesessenen zu unterschreibenden kurzen Protokolls. __v. Bechtold.__
Bekanntmachung.
Aus Anlaß der am 30. Juli l. I stattfindenden Ruderregatta wird der dem Eisenbahndamm entlang ziehende Weg von der Jungblut'scheu Wirtschaft bis zum Schmaü'schen Eishause an diesem Tage von 8—7 Uhr nachmittags polizeilich gesperrt.
Gießen, den 27. Juli 1899.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Muhl.
Zum Schluß der Friedenskonferenz.
Die im Haag versammelten Delegierten der Mächte haben ihre Arbeiten beendet und das Schtußprotokoll ausgestellt, welches bekanntlich drei Konventionen, drei Deklarationen und fünf Wünsche enthält, die den Regierungen zur Genehmigung unterbreitet werden sollen. Für den heutigen Samstag war die Schlußsitzung geplant, und dann wollten -bte Delegierten das gastliche „Schloß im Busch" verlaffen,
welches durch ihre Anwesenheit einen allgemeinen historischen Wert erhalten hat.
Was nun die Resultate der Konferenz betrifft, so hat sich in dieser Beziehung unsere von vornherein geltend gemachte Anschauung durchaus bewährt. Wir haben die hohe Bedeutung des Zaren-Manifestes nicht verkannt, aber auch vor allzu optimistischen Erwartungen dringend gewarnt. Es war erklärlich, daß sich zwei Ansichten schroff gegenüberstanden: Die einen glaubten dem Friedenswerke jeden Erfolg versagen zu müssen, während die andern aus dem Vorhaben des Zaren einen „ewigen Frieden" hervorgehen sahen. Die vollständige Abrüstung war für viele das Verlockendste an dem zu erreichenden Ziele, trotzdem man sich unschwer sagen konnte, daß von einer Abrüstung in diesem Sinne unter den heutigen Verhältnissen niemals die Rede sein könne, daß es schon als ein schwieriges Werk betrachtet werden müsse, der sortschreitendenEntwicklung der gegenwärtigen Rüstungen ein Ziel zu setzen. Jedem nüchtern Denkenden mußte es klar sein, daß bei den einander oft widerstrebenden Interessen der Nationen das von Schwärmern herbeigesehnte goldene Zeitalter nicht mit einem Schlage geschaffen werden könnte, und so blieb denn als voraussichtliches Resultat der Friedenskonferenz nur übrig eine Verminderung der Kriegsgefahr und eine Erleichterung der Schrecken des Krieges. Und in dieser Beziehung etwas Nennenswertes zu stände zu bringen, haben sich die Delegierten im Haag redliche Mühe gegeben.
Wir können heute leider noch kein Urteil fällen über den thatsächlichen Erfolg der Konferenz, da die Stellungnahme der Mitglieder und der von ihnen vertretenen Regierungen zum Schlußprotokoll noch nicht bekannt ist. Aber aus dem Verlauf der Verhandlungen ist ersichtlich, daß in aller Welt das Bestreben vorhanden ist, den Frieden möglichst zu erhalten, wenigstens aber den Krieg, wo er unvermeidlich sein sollte, mit Schonung zu führen und den Rücksichten auf die Menschlichkeit mehr Raum zu geben als bisher. Um das letztere zu erreichen, hat die Konferenz zwei Konventionen und die drei Deklarationen vorbereitet, welche sich mit den Bestimmungen wegen der Führung deh Krieges und der Anwendung der Genfer Konvention auch auf Seekriege beschäftigen. Und zur Verringerung der Kriegsgefahr ist bekanntlich ein Schiedsgerichtsverfahren geschaffen worden, das freilich erst seine Probe bestehen muß, aber jedenfalls oft im Stande sein wird, Streitigkeiten zu schlichten, bevor die Mächte zu den Waffen greifen.
Die Konferenz im Haag bildet übrigens nur den Beginn zu weiteren Zusammenkünften im Interesse des Friedenswerkes, was auch schon als ein Erfolg zu betrachten ist. Gerade die Bereitwilligkeit der Mächte, das angefangene Werk fortzuführen, läßt die Hoffnung zu, daß schließlich doch einmal die optimistischsten Erwartungen erfüllt werden können. „Kein Baum fällt auf den ersten Streich". Auch die Kriegsgefahr läßt sich nicht plötzlich bannen; dazu bedarf es langer Friedensarbeit. XX
Der Fall Arons
erfährt in der »Kölnischen Zeitung" folgende Beleuchtung:
Ueber die Disziplinarverhaudlung, die gegen den Privatdozenten Dr. Arons vor der philosophischen Fakultät der Berliner Hochschule geführt und von dieser mit dem Urteil erledigt worden ist, den Antrag des Anklägers auf Aberkennung der Beiugnis eines Privatdozenten abzulehnen, liegt bisher nur ein ausführlicherer Bericht des „Vorwärts" vor, der auf Mitteilung des Verteidigers des Dr. Arons, des sozialdemokratischen' Abg. Heine, zurückgeführt wird. Daß dieser Bericht sehr einseitig abgefaßt ist, geht schon allein daraus hervor, daß er die Ausführungen des Anklägers mit sehr wenigen Zeilen abthut, .dagegen den Darlegungen des Verteidigers um so größern Raum gewährt; auch hat die Erfahrung zur Genüge gelehrt, daß man den Berichten sozialdemokratischer Führer über thatsächliche Vorgänge — wir erinnern nur an die Reichstagsreden Bebels über Soldatenmißhandlungen. über den Brief des Bischofs Tucker betreffend den Dr. Peters u. s. w. — mit großem Mißtrauen entgegentreten muß. Um so befremdlicher ist es, daß die preußische Regierung nicht ihrerseits für einen sofortigen zuverlässigen Bericht über die Verhandlung des Disziplinargerichts gesorgt hat; es ist das wieder ein Fall, der schlagend nachweist, wie ungeschickt unsere preußische Vureaukratie in der Behandlung der öffentlichen Meinung ist. Denn auch ihr sollte doch längst klar sein, daß es sich hier nicht um einen entfachen Dts-
ziplinarfall handelt, sondern um einen Berufungsfall von außergewöhnlicher Tragweite, der eine zielbewußte Negierung zu einem Einschreiten in einer ganzen Reihe von ähnlich liegenden Fällen zwingen muß, und der für die Richtung, die unsere innere Verwaltung einznschlagen gedenkt, einen deutlichen Wegweiser abgeben wird. Unseres Erachtens hätte also die Regierung alle Ursache gehabt, thunlichst rasch nach der Entscheidung einen zuverlässigen Bericht über die ganze Disziplinarverhandlung zu veröffentlichen und dadurch allen einseitigen und falschen Darstellungen entgegenzutreten. Insbesondere wäre es auch im Interesse der Negierung gewesen, aufzuklären, wie es gekommen ist, daß mit der Vertretung der Anklage statt des Justitiars des Kultusministeriums der Dezernent für die persönlichen Angelegenheiten der Hochschullehrer beauftragt worden ist.
Wir stehen grundsätzlich auf dem Boden und haben dem oft genug Ausdruck gegeben, daß wir einen öffentlichen Bekenner und bewußten öffentlichen Förderer sozialdemokratischer Grundanschauungen nicht als einen geeigneten Lehrer der Jugend an einer staatlichen ober vom Staat abhängigen Lehranstalt, ebenso wenig aber auch als einen geeigneten berufsmäßigen Schützer der Staats- und Rechtsordnung in der Rechtsanwaltschaft anerkennen. Wir verstehen es nicht, wie ein bewußter Sozialdemokrat vor seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft einen Eid leisten kann, dem Könige treu und gehorsam zu fein, während er gleichzeitig die Rockschöße zu wilder Flucht unter den Arm nehmen muß, wenn ihm das Einstimmen in einen Hochruf auf den König zugemutet werden könnte. Wir verstehen nicht, wie solche Herren ihre Eidespsiichten mit ihren republikanischen Anschauungen vereinbaren können und wie sie den Anspruch auf Würdigung und Anerkennung ihrer Gesinnungstüchtigkeit in weitern Kreisen erheben können, solange sie nicht auch äußerlich die Schlußfolgerung aus diesem Zwiespalt gezogen haben. Das gleiche gilt für jeden Lehrer der Jugend, der an einer staatlichen Lehranstalt thätig ist; er mag lediglich einen Lehrauftrag für ein ganz besonderes, aller Politik fernliegendes wissenschaftliches Fach, Mathematik, Botanik, haben, immer muß er doch eine sichere Stütze von Thron und Altar fein, und immer muß man auf ihn rechnen können, daß er in hervorragenden patriotischen Augenblicken der Jugend ein leuchtendes Beispiel sein wird.
Aber eine ganz andere Bedeutung gewinnt diese grundsätzliche Forderung, je nachdem die Zulassung zu einer solchen staatlichen Funktion oder die nachträgliche Entfernung von derselben in Frage kommt. Hier stellen wir als obersten Grundsatz den auf, daß jeder Versuch, eine schmähliche Gesinnungsriecherei zu verwirklichen, mit aller Entschiedenheit bekämpft und unterdrückt werden muß, auch wenn es sich um Bekämpfung sozialdemokratischer Gesinnung handeln sollte. Die Wissenschaft der Politik und insbesondere der Sozialpolitik ist mehr denn je in steter Gährung, und ihre Lehrer können sich ebensowenig diesen Gährungen entziehen. Wie viele hervorragende Gelehrte haben wir gehabt, die in ihrer Jugend die überzeugtesten Republikaner und die schärfsten Radikalen gewesen sind und die an der Hand der Ereignisse und Erfahrungen sich schnell zu begeisterten Monarchisten und Befürwortern einer starken Staatsgewalt durchgerungen haben. Das eine Jahre 1848 hat in dieser Hinsicht die merkwürdigsten Beispiele gezeitigt. Noch heute haben wir unter den sozialpolitischen Gelehrten eine Anzahl, die so verworren in ihren Anschauungen sind, und vom sichern Hafen ihrer Gelehrtenstube aus die Welt nach ihren sozialpolitischen Theorien umformen möchten, daß man sie zum Teil für noch gefährlicher erklären muß, als diejenigen Weltbeglücker, die sich offen zur Sozialdemokratie bekennen. Es kann unmöglich der Gerechtigkeit entsprechen, solche Gelehrte, die sich als Mitglieder der sozialdemokratischen Partei ehrlich bekennen, aus ihrem staatlichen Beruf zu entfernen, während man sie darin belassen würde, wenn sie ihren verkehrten Lehren irgend ein neues fadenscheiniges Mäntelchen umhängen. Unseres Erachtens darf nicht das offene Bekennen zu einer falschen Lehre den Grund der Entlassung aus einer staatlichen Funktion abgeben, sondern lediglich die Art, wie ein solches Bekenntnis nach außen praktische Bethätigung erfährt. Nicht die Gesinnung als solche kann Gegenstand der Bestrafung fein, sondern ausschließlich bestimmte Thatsachen und Ereigniffe, welche auf dem Boden der Gesinnung erwachsen, das Auftreten deS betreffenden zu einem gemeingefährlichen, die öffentliche Ordnung störenden machen, oder denselben des Ansehens und des Vertrauens unwürdig erscheinen lassen, die seine staatliche Funktion als Voraussetzung hat.


