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Gießener Anzeiger
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Amtlicher Teil.
Bekanntmachung,
betreffend Maul- und Klauenseuche.
Wegen der z. Zt. in Heuchelheim, Kinzenbach, Münch« Holzhausen, Großen-Linden und Leihgestern herrschenden Maul- und Klauenseuche und der dadurch in erhöhtem Maße vorhandenen Seuchengefahr wird der am 1. und 2. August -. Js. vorgesehene Vichmarkt zu Gießen hiermit verboten.
Gießen, den 24. Juli 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Boeckmann.
Bekanntmachung. ~
Nachdem die Schafräude in Alsfeld erloschen ist, ist die angeordnete Gemarkungssperre wieder aufgehoben worden.
Gießen, den 20. Juli 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Nachstehend bringen wir einen Auszug der Rechnung Les Armenvereins Gießen pro 1898 zur öffentlichen Kenntnis.
Einnahme.
1. Kassevorrat 641.53 Mk.
2. Aus Revisionsbemerkungen —„
3. An Geschenken und Vermächtnissen 100.— „
4. An Beiträgen der Mitglieder 2473.60 „
5. Zinsen ausgcliehener Kapitalien 384.— „
6. Besondere Einnahmen 69.35 „
7. Zurückempfangene Kapitalien ______—.— „
Summe der Einnahme 3668.48 Mk.
Ausgabe.
8. Für Mobilien —.— Mk.
9. Verwaltungskosten 211.69 „
10. Unterstützungen 2511.80 „
11. Sonstige Ausgaben 126.50 „
12. Auszuleihende Kapitalien 200.— „
13. Uneinbringliche Ausstände 35.20 „
Summe der Ausgabe 3085.19 „
Abschluß.
Die Summe der Einnahme beträgt 3668.48 Mk.
„ „ „ Ausgabe „ 3085.19 „
Verglichen bleibt Rest 583.29 Mk., welcher in barem Vorrat besteht.
Gießen, den 19. Juli 1899.
Der Vorstand des Armenvereins.
____________________v. Bechtold.____________________
Bekanntmachung.
Der Tchotteuer Sommermarkt — Diehmarkt wird am 7. und 8. August abgehalten.
Der Auftrieb der Tiere zum Markt beginnt um 4 Uhr morgens.
Früher dürfen die Tiere nicht auf der Straße aufgestellt werden.
Der Auftrieb des Rindviehs erfolgt am 7. August vom sogen. Kreuz und von dem Hause des Ludwig Spamer I. aus, am 8. August nur vom Hause des Ludwig Spamer I. aus.
Der Auftrieb der Schweine am 8. August erfolgt vom Schießhorst aus.
Bei dem Austrieb sollen nicht mehr als zwei Stück Rindvieh" zusammengekoppelt sein.
Schotten, den 19. Juli 1899.
Großherzogliches Kreisamt Schotten.
____________________I. V.: Hechler.____________________
Das Bürgerliche Gesetzbuch und die Trunksucht.
Wir wiffen, daß die Trunksucht bei uns noch lange nicht so stark grassiert wie in England oder den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika, beides Länder, welche nicht nur die strengsten Bestimmungen über die Sonntagsheiligung haben, sondern in welchen sich auch die lebhafteste Bewegung gegen den Alkoholgenuß geltend macht, die auch schon in einer ganzen Reihe von Einzelstaatcn der nordamerikanischen Union zu sehr strengen Gesetzen geführt hat, aber wir wollen deshalb doch nicht die Thatsache verschleiern, daß in Deutschland die Trunksucht so stark herrscht, daß wir ernstlich den Wunsch nach einer Verminderung hegen können. Und was das Allerbedenklichste ist, das ist der Umstand, daß junge Leute, die noch lange keine feste Körperkonstitution haben, sich in recht fataler Weise von der Neigung zu geistigen Getränken beherrschen lassen. Es sind noch keine Trinker, aber die Wahrscheinlichkeit besteht, daß sie in späteren Jahren einmal die Zahl der Trunksüchtigen unheimlich vermehren werden.
Was heißt überhaupt Trunksucht? Einen Schnapstrinker nennen wir Säufer, einen Biertrinker bezeichnen h ir als Kneipgenie, von einem Weintrinker hört man oft unter Zubilligung von mildernden Umständen sagen, er liebe es, ein Gläschen über den Durst zu sich zu nehmen. Ein Schnapstrinker, den die gestrenge Hermandad auf der Straße trifft, wandert nach Nummer Sicher, ein Kneipgenie in Bier läßt sich von einem Bekannten oder einem dienstbaren Geist unter den Arm fassen, damit sein Zustand nicht aller Welt offenbart wird, und der Weintrinker fährt im Wagen nach Hause. Der soziale Stand des Trinkers kann ungemein verschieden sein, die Aeußerung seines Lasters mag die Oeffentlichkeit viel oder wenig belästigen, aber für die Familien des Trinkers sind die Folgen die gleich unheilvollen, die Kraft zu arbeiten erlischt beim einen, wie beim anderen! Bei der Trunksucht kommt es nicht darauf an, was getrunken wird, sondern darauf, wie sich die Folgen des Trinkens äußern in bürgerlicher, wie in strafrechtlicher Beziehung.
In England ist ein Gesetz vom britischen Parlament beschlossen worden, welches die zwangsweise Ueberführung von Trinkern im Trinkerasyle oder Trinkerheilanstalten gestattet. Das ist neu, aber wir werden den gleichen Zustand vom 1. Januar 1900 ab auch im deutschen Reiche als zu Recht bestehend haben. Das neue bürgerliche Gesetzbuch, welchem mit dem genannten Termin Rechtskraft gewinnt, sagt ganz ausdrücklich: „Entmündigt kann werden, wer infolge von Trunksucht seine Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag oder sich und seine Familie der ^efafyr des Notstandes aussetzt oder die Sicherheit anderer gefährdet." Wer entmündigt ist, erhält einen Vormund, der erforderlichenfalls gegen den Willen des Trunksüchtigen dessen Ueberführung in eine Anstalt veranlassen kann, um so doch möglicherweise eine Heilung zu ermöglichen. Die Wichtigkeit dieser Be- stimmnng für alle sozialen Klaffen von Trinkern springt in die Augen.
Nach dem neuen britischen Gesetze soll der Richter diese Zwangsinternierung eines Trinkers herbeiführen können, bei uns hat aber schon der Vormund des Trinkers das Recht und die Pflicht hierzu. In England sollen eventuell — und zwar vor der Hand versuchsweise — die Kosten aus Staatsmitteln bestritten werden, bei uns werden die Kosten aus dem Vermögen des Trinkers resp. dessen Angehörigen zu bestreiten sein. Es wird wohl kaum damit zu rechnen sein, daß sich bei uns amtliche Mittel für solche Fälle so leicht öffnen werden, namentlich da ja heute schon so viele Gemeinden über die Armenkosten klagen, die sie den Angehörigen von Trunksüchtigen gewähren müffen. In besitzenden Familien wird sich das Notwendige natürlich glatt regeln lassen.
Wir haben alljährlich in der Kriminalstatistik eine ganze Reihe von Fällen, in welchen Strafthaten verübt wurden, zu welchen sich die Schuldigen entweder erst extra den erforderlichen Mut angetrunken hatten respektiv die erfahrungsgemäß auf der Heimkehr von Bachanalien aller Art verübt worden. So ist es denn kein Wunder, daß das
geflügelte Wort vom „Mildernde Umstände antrinken" immer noch sehr weit verbreitet ist, und daß die darin enthaltene Lehre immer noch recht emsig befolgt wird. In solchen Fällen sollten Polizeirichter, Schöffen- und Landgerichte doch den Rechten immer noch schärfer treffen, denn böse Beispiele verderben gute Sitten. Schreiber dieses hat als Schöffe mehr als einmal Gelegenheit gehabt, den Betrunkenen mit mildernden Umständen von dem ohne solche zu unterscheiden, es geht recht gut, und gerade die Schöffengerichte können hier viel Nutzen stiften, wenn sie nach dem praktischen Leben sich richten. Die Bevölkerung merkt's sich. Nur ein Fall sei ganz kurz erzählt.
„Ein bescheidener Mann kommt abends nach Hause und sieht, daß seine leichtsinnige Frau, der das stille Leben nicht gefiel, mit der häuslichen Einrichtung durchgebrannt ist. Der Mann ist erst starr, geht dann — es war am späten abend — in eine Kneipe, trinkt, und weiß in seiner halben Wut bald nicht mehr, was er spricht. Dann geht er nach Hause zurück. Auf Grund seiner Aeußerungen, welche von Freunden und Freundinnen der Frau gehört waren, kommt der Mann wegen Bedrohung mit einem Verbrechen vor's Schöffengericht. Geschehen war nichts, der Angeklagte hatte die Leichtsinnige laufen lassen, von allen Seiten bekam er das beste Zeugnis, und so erfolgte der einstimmige Freispruch. Das ist so ein Fall, in welchem die Betrunkenheit als mildernder Umstand mit Recht gelten kann. Andere liegen aoer ganz anders.
Namentlich jugendliche Personen, welche im eifrigen Trinken, ohne schon Säufer zu sein, mit dem Strafrecht zusammenstoßen, verdienen Beachtung. Die werden schlimm, wenn sie nicht rechtzeitig in rechte Hände kommen, und dabei kann das Gefängnis wenig, eine rechte Zucht alles thun. Im erwachsenen Menschen die Trunksucht von Amtswegen zu bekämpfen, ist sehr schwer, zumeist erfolglos; der Draht darf sich nicht einmal zum Häkchen krümmen. Besonders in manchen größeren Städten und Industriezentren könnte bei vorhandenen Mitteln der Trinker - Entmündigungs- Paragraph des bürgerlichen Gesetzbuches oft genug Anwendung finden. Daß aus seiner praktischen Anwendung sich wirklich brauchbare Trunksuchts-Gesetzesbestimmungen herleiten lassen werden, kann keinem Zweifel unterliegen. Die Trunksucht ist ein Leiden, das in der Bevölkerung nicht auf Kommando mit einem Male ausgerottet werden kann, es muß gründlich kuriert werden und zwar von der Wurzel an.
N. H. V.
Deutsches Reich.
— Reden des Kaisers. Eine Erscheinung, die sich erst noch öfter wiederholen müßte, um aus ihr unumstößliche Schlüsse zu ziehen, sei hier erwähnt. Seitdem der Reichstagspräsident dem Abg. Roesicke gestattet hat, eine im „Rcichsanzeiger" veröffentlichte Rede des Kaisers in die Debatte zu ziehen, sind die Reden und Telegramme des Kaisers nicht mehr im nichtamtlichen Teil des „Reichsanzeigers", sondern in der „Nordd. Allg. Ztg." veröffentlicht worden. Solche Veröffentlichungen würden nach dem Wortlaut der früheren bekannten Ballestremschen Erklärung trotz ihrer Unanfechtbarkeit parlamentarisch nicht erörtert werden dürfen.
— Die Entstehung des ersten Gedankens der Arbeitswilligenvorlage wird von Pastor Naumann einer Unterredung des Kaisers mit dem bekannten Pastor v. Bodelschwingh zugeschrieben. Naumann erzählt darüber in seiner Zeitschrift „Hilfe": Bisher hielten wtr es für Pflicht, eine eigenartige, fast wehmütige Privatbegebeu- heit nicht öffentlich zu diskutieren. Es ist, soweit man sehen kann, wahr, daß die Anfänge der Zuchthausvorlage in einem Gespräch des lieben, vorzüglichen Pastors v. Bodelschwingh mit dem Kaiser liegen. Viele unserer Leser kennen Bodelschwingh persönlich, und ehren die Gabe praktischer Liebe, die er hat. Er ist der kräftigste Vertreter des werkthätigen Teiles der inneren Mission. Wenige evangelische Christen haben sich, wenn sie ihn hörten, dem Zauber seiner zur Hilfsthat rufenden Persönlichkeit entziehen können. Daß er für politische Organisation und sozialen Kampf nur geringes Interesse hatte, war uns nie verborgen, aber wir hielten das für die notwendige Kehrseite eines rein der Barmherzigkeit gewidmeten Lebens. Er hielt einen Teller Suppe für wertvoller, als das beste Gewerkschaftsstatut. Muß man nicht auch zugeben, daß für die Elemente, die er um sich sammelt, der Teller Suppe das erste Bedürfnis ist? Daß er schon früher mit den Sozialdemokraten Bielefelds tm Gegensatz war, ist aus dem Gesagten leicht erklärlich. Eine


