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Freitag den 28. April
Artikel 349.
jh erstatten.
v. Bechtold.
Wfle enyigee.SmRtttlunflifkaee bet In- nnb lullantct nehmen Anzeige» ftr den tSiehener Anzeiger mtgegee.
ernste Kleider- uoj 8 grösster Auswahl rmt bei Aufträgen tod NI
WWe loüoswi ster KafliB-Iysi. el Wonni i n.
Adresse für Depeschen: Anzeiger chl-tze«.
Fernsprecher Nr. 51.
-ietzen, den 24. Avril 1899.
Großherzogliches Sretiamt Gießen, v. Bechtold.
. .117! der Expedition, Schulstraße 7,
itra Prima i uiv.tit Den Zweigstellen, jederzeit ent-
lid. Elsäss. Wäschst
, Araba-Sommeret geg pMommen.
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Amtlicher Geil. Bekanntmachung,
auf den
Keßenrr Anzeiger
erdunuten KeheM jsrwuUate bei Sii^ iolg bei
un4 Breehdirth
SI.Hosplt&len wwi ind Mk. 1.90. ien und Dreierlei
Aezugsprels vierteljährlich 2 Mark 20 Pfg. menatUdj 75 mit Vringerishu.
vei Postbezug 2 Mark 50 Pfg.
»ierteljihrlich.
Gießener Anzeiger
- General-Anzeiger
unb Anzeig-blatt für den NwNr Gi-sz-n.
lteH?*nSff;F^J * -reM- Maßnahmen gegen ansteckende Krankheiten.
Cheviotstoffe*7 (in letzter Zeit in verschiedenen Bezirken des Groß- ein vermehrtes Auftreten einzelner Ansteckung^ tramMrlten, insbesondere des Scharlach und anscheinend auch
—— Mtötrie sich bemerkbar gemacht hat, sehen wir uns
, . roMbfjt, die nachstehende Polizeiverordnung, betr. Maß- «NM r'gen ansteckende Krankheiten, den Aerzten und den y niitos Äinir*n überhaupt in Erinnerung zu bringen.
Bekanntmachung.
Ss wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der Großh. Steuerassessor Platz durch Verfügung
J $«i>inbung. ™ "W® (enL ’!'?««« erttit- Wfflrä httM, bei Seenbiqur •• <
* u,lni* ui iliit Monate Mai und Juni werden von "NL 'llcu Pwstanstalten, den Zeitungsträgern
untersagt.
T o.
Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinfizieren.
Die Krankenzimmer, sowie sämtliche in denselben be- findlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinfizieren-r ^^^^ktion von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachttn.
Uebertrctungen der Vorschrift-» unter 8 werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350 und 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
§ 10.
Die Bekanntmachungen rubr. Betreffs vo« 14. Oktober 1891 und 24. August 1892 treten außer Kraft.
Gieße», den 10. März 1898.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
j-M
Wer die von der Lokal-Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Lemenzeug, Bettwerk oder anderen Gerätschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit darniedcrgelegen. erteilten giften m^t befolgt n>irb insofern die begangene Uebertretung nicht unter § des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 3 hi- 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände konfisziert.
Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt Dtättcr für hessische Dalkslumde.
Großh. Ministeriums der Finanzen bis auf^>etteres mit der Vertretung des Großh. Distrikteinnehmers Nahrgaug zu Lich beauftragt worden ist.
Gießen, den 25. April 1899.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
v. Bechtold. ______________
Deutscher Reichstag.
72. Sitzung vom 26. April. 1 Uhr.
A« Bundesratstische: Niemand.
Tages-Ordnung: (Resolution) Lieber-Hitze auf Vorlegung eines Gesetzentwurfs zwecks Errichtung von Ärbeitskammern. Hierzu liegen 2 Zusatzanträge; der eine, von den Abgg. v. Heyl und Genoffen (natlib.), will besondere Abteilungen bei den Gewerbegerichten gebildet wissen, a) zur Einrichtung von Unterstützungskassen für den Fall der Arbeitslosigkeit, b) zur Erstattung von Gutachten zur Förderung der gewerblichen Interessen, c) um Wünsche und Anträge betr. gesundheitliche Verhält- nisie der Arbeiter und Fürsorge für Arbeiterwohnungen an die Behörde zu bringen. Endlich sollen diese Gewerbegerichtsabteilungen als EinigungSamter mit obligatorischem Ber- handlungszwang funktionieren.
Der andere Nnterautrag, von den Abgg. Roesicke »nd Genosien (frf. Vg.), will 1) den Berufsvereinen RechtS-
Gießen, den 25. April 1899.
Betr.: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
EN Vte Großh. Bürgermeistereien des «reifes.
Auf die vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie hiermit besonders hin.
v. Bechtold. " Gießen, den 26. April 1899?^
Betr.: Die im Ruhestand befindlichen Volksschullehrer.
Die
Großh. Kreis-Schulcommisfion Gießen
an die Schulvorstände des Kreise«.
Wir beauftragen Sie, uns umgehend, spätestens aber innerhalb 3 Tagen zu berichten, ob in Ihrer ®em™£= Ruhestand befindliche Lehrer vorhanden sind, die wahrend der Dauer eines Krieges bei einem mobilen °ber @rfa^ truppenteile Militärdienste geleistet haben bezw^ wirklich vor den Feind gekommen oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen ins Feld gefolgt oder auf einen, i« Verwendung gegen den Feind bestimmten Schiffe oder Fahrzeuge der Marine eingeschifft gewesen find. Die Feldzüge sind im einzelnen anzugeben.
Diejenigen pensionierten Lehrer, die vor dem Eintritt in den Schuldienst berufsmäßig ^JhhtaTbtenftc geleistet haben, sind besonders anzuführen. Fehlberichte sind auch
Verkehr dienenden Räume des Hauses oder bei den au I Eholera erkrankten Personen die Verbringung derselben in die zur Aufnahme solcher Krauten bestimmten Kranken I hänser anordnen.
Die Benutzung öffentlicher für diesen Zweck nicht besonders bestimmter Fuhrwerke zum Transport Persoue , I welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten erkrankt sind, ist untersagt.
§ 6. .
Aus Familien, in welchen jemand an^^Eholera, Dg)h- I therie oder Scharlach leidet oder Sterbfälle infolge dieser I Krankheiten vorgckommen sind, ist der Besuch der Schulen I und ähnlichen Anstalten sämtlichen Kindern msolange unter- । sagt, als dies Verbot nicht durch em ärztliches Zeugnis tra einzelnen Falle wieder aufgehoben wird.
Die Leichen von Personen, welche an einer der: m § 1 und 2 genannten Krankheiten gestorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera gestorbenen Personen binnen 6 Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten geworbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach er, folgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhausvorhanden ist, muß für thunlichste Isolierung und baldmoglichste
I Beerdigung Sorge getragen werden.
Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenen I Personen ist die Begleitung der Leiche durch Nichtangehorige gar nicht unb bei ber Seerbigung von an ben anderen g^ nannten auftedenben Krankheiten gestorbenen Personen burch I Nichtangehorige nur von ber Straße aus aeftattet.
I Die öeffnung bes Sarges bet btefer Gelegenheit ist
«le* § j
Die Familien, unb Haushaltungsvorstänbe, wie auch tue .änenoirte unb beten Stellvertreter smb verpflichtet:
ll.Jiniaftenfi binnen drei Stunden schriftlich oder I löblich ber Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, jobvilb sie an einer Erkrankung an Cholera oder 1 et choleraartigen Erscheinungen m ihrer Familie I tber in ihrem Hause Kenntnis erhalten haben;
it.üImiqstenS binnen Ä4 Stunden gleiche Anzeige zu I hatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer I lyvhn-artigen Krankheit (Unterleibstyphus Rück- B^typhus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtberre, I tz uouv Puerperalfieber (Wochenbettsieber), | rMdemischer Genickstarre in ihrer Familie oder i!- ihrem Hause Kenntnis erhalten haben.
§ 2. , I
tie Aerzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis -oM!vin enden Erkrankung:
l.an Eholera unverzüglich, jedenfalls aber dMueu 6 Stunde» dem Großherzogliche« Kreis- leesundheitsamte unter Angabe des Namens, Atters | KID der Wohnung des Erkrantten schriftliche Anzeige s I« machen.
einer typhusarttgeu Krankheit, Scharlach, Diph- tz,!rie, Erouv, Puerperalsieber, epidemischer Genickstarre binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzog- Ilchem KreisgesundheitSamte zu erstatten.
§ 3.
llnüerlaffung der nach § 1 und 2 vorgeschriebenen AnüikM werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet, der Familien- und Haushaltungsvorstände, der SxWmrte und deren Vertreter tritt dann nicht ent, wenn jE^zjkige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Fr^j hattet worden ist. $
tn. Fällen, in denen' die Isolierung der an den ge- toMM. Krankheiten leidenden Personen in ihrer eigenen öNnug absolut unthunlich ist, und infolge des tm Hause allgemeinen Verkehrs, Nachteile für dl^ öffeut- licGVc.chl zu erwarten sind, kann das KreiSamt auf Antrag h 9 rneisgesundheitsamts Sperre ber dem öffentlichen
Bekanntmachung,
betreffenb: Sichcrh-itsvorschriften für eie,trifte
Hochspannungs-Anlagen.
Anschluss- an bie „SichethettSvvrschttften ftkt elektrisch- Starkstromanlagen" (sieh-nns-ieB-kanntmach^nz vorn 28. Oktober 1898, Rreisblatt Nrt Sbb) ha d r Ber banb beutscher Elektrotechmker auch „SicherhettsvorschnsteK süt elektrische Hochspannungs-Anlagen" (©tartftromanlageK Lit Spannungen von minbeften« ..E Volt) ausgearbeitet
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, « nach Anweisung Großh. Ministertums d-s Innern künftig bet Genehmigung ber Errichtung ober Erweiteriing vo Anlagen, in bie berartige Hochspannungsstrome e ng s h werben sollen, bie Bebingung zu stellen tft, bafi btefe «m fithrung unter Beachtung ber erwähnten StchcrheUsvor- Mtif,®ief8elbe3n"Än^on bem Verleget b-rselben, Julins Springer in Berlin N., Monbijou-Platz ^. entw-bet in Broschütenform ober in Reichsformat zu ben greifen bezogen weiben, wie solche in unserer vorgenannten Bekannt
I machnng vom 28. Oktober 1898 aufgeführt finb.
Gießen, am 25. April 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
ö. Bechtold.
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,r Ersatz to»
enwart in
1, Berlin,
20 Goldenen ■’
1 rmgebnM .
Polizei-Verordnung,
—— ie tM,ni„epflicht unb sonstigen Maßnahmen bei ansteckenben Krankheiten betreffend.
iardt’8 littrr Zustimmung des KveiSausschusses und mit Ge-
itW« Grobherzoglichen Ministeriums des Innern und imfl nrnil der Alftii vom 14. September 1892 und vom o. Marz 1898 . lldillL Ul ,|jr Den Areis Gießen nachstehende Polizei-Verordnung
Wer bie von bet Polizeiverwaltnngsbehorbe gegen ben brobenben Einbruch ansteckenber Krankheiten unter Menschen angeorbneten Sperr- unb Sicherungsanstalten verletzt wirb insosetn bie begangene Uebertretung nicht unter § 327 bes beutschen Strafgesetzbuch« fällt, mit einet Gelbbuße von 3 bis 20 ft. ober Gefängnis bis zu 8 Tagen bestraft.
Artikel 350.
Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckenden Srantbeit unter Menschen von ber Polizeiverwaltung zur Abwenbuiig ber Gefahren unb gegen Verbreitung bet Krank- beü angeorbneten Sperr- unb Sichetungsanstalten verletzt wirb, insofern bie begangene Uebertretung nicht unter §327 be« beutschen Strasgesetzbnchs fallt, mit einer Gelbstrafe von 5 30 fi. ober Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft.
Artikel 352.
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