Ausgabe 
28.3.1899 Erstes Blatt
 
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Dienstag dm 28. März

Erstes Blatt.

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Meßmer Anzeiger

Heneral-Anzeiger

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Schlafstellen.

§ 5. Schlafstellen über Brennöfen ober in unmittel­barer Nähe von solchen dürfen nicht eingerichtet werden, und ist den Arbeitern das Schlafen über Brennöfen oder in unmittelbarer Nähe von solchen zu verbieten.

8 6. Die Schlafstellen müssen jeder Person einen Raum von mindestens 1,75 Meter in der Länge und von mindestens 0,63 Meter in der Breite gewähren- t

Der Abstand der Schlafstellen vom Fußboden muß zum Min­desten 30 Zentimeter betragen.

S 7. Jedem Arbeiter ist ein gefüllter Strohsack oder eine durchnähte Strohmatratze, ein keilförmiges, mit Stroh oder Heu oder dergleichen gestopftes, bezw. durchnahteS Kopfkissen und eine wollene, hinreichend warme Decke (Kolter) von mindestens 1,75 Meter Länge und 1,25 Meter Breite zu verabreichen.

Der Inhalt der Strohsäcke und Kissen ist alle 2 Monate zu erneuern; die Säcke unb Kissen selbst sind nach Bedarf, mindestens aber von zwei zu zwei Monaten zu reinigen. Durchnähte Stroh­matratzen unb Kissen müssen alle sechs Monate gereinigt werden und ist hierbei gleichzeitig deren Inhalt zu erneuern.

Die wollenen Decken sind gleichfalls alle 6 Wochen entsprechend zu reinigen bezw. zu walken. r ir.

Jedem neu einlretenden Arbeiter ist ein neuer ober frisch ge­reinigter Str obfack nebst Kisten, bezw. eine neue oder frisch gereinigte und gefüllte Matratze nebst Kissen zu verabfolgen.

8 8. In den Schlafräumen mutz für jeden Arbeiter ein Trink- gefätz unb mindestens für je 2 Arbeiter 1 Ttfch mit Waschgefäh urb ein Wasserbehälter vorhanden feto. Antzerdem muh jedem Arbeiter wöchentlich ein reines Handtuch verabfolgt werden.

8 9. Das Reinigen unb Trocknen von Wäfche in Schlafräumen ist nicht zu bulben.

Heizung unb Beleuchtung.

8 10 Werden in den Betrieben Arbeiter auch während der kälteren Jahreszeit - von Anfang Oktober bis Ende März - be­schäftigt, fo ist für entsprechende Erwärmung und Beleuchtung der WohnungSräume Sorge zu tragen.

«ochgelaffe und vorratSräurne.

8 11 Denjenigen Arbeitern, für deren Verköstigung nicht in anderer Weife gesorgt ist, ist in einem genügenden Raume mit den «forderlichen Kochgesähen Gelegenheit zur Selbstbereitung von Speisen und Getränken zu geben. Der Arbeitgeber hat daS nötige FeuerungS- material zum Selbstkostenpreis abzugeben. Zum »ufbewahren von Nahrungsvorräten ist ein besonderer Raum zu überlasten. DaS Kochen in den Schlafräumen, sowie das Aufbewahren von NahrungS- oorräten to den letzteren ist unterfagt.

Wafferbezug.

C 12 Den Arbeitern ist der Bezug von gutem, gesundem Drtokwaffer aus Brunnen mit ordnungsmähigrr Pumpenvorrichtung zu ermöglichen. Ist ein Brunnen auf der BetrtebSstätte selbst nicht vorhanden, so soll die Entfernung der Bezugsstelle nicht über 300 Meter betragen.

Aborte.

8 13 Auf jeder Betriebsstätte muß ein Abtritt vorhanden hin.

Amts- unb Anzeigeblutt für den Areis Giefzen.

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Bekanntmachung.

Der Oberhessische Bienenzüchterverein beabsichtigt mit der am 21. August 1899 zu Ortenberg stattfindenden 39. Wanderversammlung eine Verlosung von Bienenvölkern, Bienenprodukten und Utensilien zu verbiuden.

Großherzogliches Ministerium des Innern hat die nach- aesuchte Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosung unter der Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 3000 Lose zu 0 50 Mark das Stück ausgegeben werden dürfen und min­destens 60 Prozent des Bruttoerlöses aus dem Verkaufe der Lose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind.

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung,

die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar­beitern in Ziegeleien betreffend.

Wir sehen uns veranlaßt, die Bundesratsverordnung wnt! 18. Oktober 1898 und die Polizei-Verordnung vorn 12. März 1894 wiederholt zur allgemeinen Kenntnis zu drirgen.

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Bekanntmachung, betreffend die Beschäfttflung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Ziegeleien vom 18. Oktober 1898.

Auf Grund der 88 139a und 154 Absatz 2 ber Gewerbeorbnung ilt Iber BundeSrat bte nachstehenden

Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen unb jagenblichen Arbeitern in Ziegeleien, beschlossen:

In Ziegeleien, einschließlich ber Chamottefabriken, dürfen Ar­beiterinnen unb jugendliche Arbeiter nicht verwendet werben: zur Gewinnung unb zum Transporte bet Rohmaterialien, einschließlich deS eingesumpften LehwS,

Deutsches Reich

Darmstadt, 25. März. Wie derDarmst. Ztg." aus Florenz gemeldet wird, waren Seine Königliche Hoheit der Großherzog am Donnerstag, 23. d., abends zum Diner bei Seiner Königlichen Hoheit dem Herzog von Conaught, Höchstwelcher nebst Hoher Gemahlin und

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zur Handformerei (Streichen ober Schlagen) der Steine mit Ausnahme von Dachziegeln (Dachpfannen) unb von BimS- fandstein (Schwemmsteinen), t t

zu Arbeiten in ben Oefen unb zum Befeuern ber Oefen, mit Ausnahme beS Füllens unb Entleerens oben offener Schmauchöfen,

zum Transporte geformter (auch getrockneter und gebrannter) Steine, soweit bte Steine in Schiebkarren ober ähnlichen Transportmitteln beförbert werben unb hierbei ein fest- verlegtes Gelets ober eine harte ebene Fahrbahn nicht be­nutzt werden kann.

II.

In Ziegeleien, in denen daS Formen ber Ziegelsteine auf bte Zeit von Mitte März bis Mitte November beschränkt ist, finb bei ber Beschäftigung von jungen Leuten »wischen vierzehn unb sechszehn Jahren unb von Arbeiterinnen folgende Abweichungen von ben Vor­schriften ber Gewerbeorbnung zulässig:

1) Junge Leute können, abweichenb von ber Vorschrift in 8 135 Absatz 3, an allen Werktagen mit Ausnahme bes Samstags unb ber Vorabende von Festtagen elf Stunben beschäftigt werben. , , , , .

2) In Ziegeleien, welche ohne stänbtge Anlagen betrieben werben (Feldbränbe), ober in welchem al« stänbtge Anlagen nur ein Ofen vorhanden ist, können Arbeiterinnen unb junge Leute abweichenb von ben Vorschriften tm 8 135 Absatz 3, unb tm 8 137 Absatz 2, an allen Werktagen mit Ausnahme bes Sams­tags unb ber Vorabenbe von Festtagen, zwölf Stunben be­schäftigt werden. Alsdann ist aber nicht nur ben jungen Leuten (8 136 Absatz 1 letzter Satz), sondern auch ben Ar­beiterinnen über sechszehn Jahren vormittags, mittags unb

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Polizei-Verordnung

für den «reis Gießen, die Unterbringung der in Back, üetm. Fabriken (Ruffensteinbrennereien) und Ziegeleien beschäftigten Arbeiter betreffend.

Aus Grunb deS Art. 78 der Kreis- und Provinzial Ordnung unb des Art. 3 letzter Absatz des Gesetzes vom 1. 3uH 1893, bte nltzetliche Beaufsichtigung der Mietwohnungen unb Schlafstellen Wwffenb, wirb unter Zustimmung bes KreisauSfchufse» unb mit ficv ehmtgung Kroßherzoglichen Ministeriums betz Jnnern unch ber Jvftiiz vom 7. März 1894 zu Nr. M. I. 6401 für den Kreis Gießen »ne ebnet wie folgt:

8 1. Jeder Besitzer einer Backstetnfabrtk (Rustmsteinbrennerei) ober Siegelet, einerlei ob dieselbe mit fabrikmäßigem Betrieb statt- ßiidat oder nicht, welcher feinen Arbeitern UntetkunftsrSume über- W, ist verpflichtet, die nachstehenden Vorschriften zu beobachten:

Anforderungen im allgemeinen.

8 2. Die Räume, welche Arbeitern »um Wohnen ober zum Lchllafen dienen, müssen ausreichenden Schutz gegen alle schädlichen MtlerungSetoflüste gewähren.

Für Arbeiter, welche nur während ber wärmeren Jahreszeit im Anfang April bis Ende September in den in 8 1 genannten 8ctrieben beschäftigt werden, genügen zu diefem Bchufe hölzerne Sar acken, diefelben müssen jedoch von Brettern sestgesügt und waffer- dchl gedeckt sein; Familien mit Kindern unter 16 Jahren dürfen h bitfe Arbeiterwohnungen überhaupt nicht, Familien ohne Kinder Mr mit Kindern über 16 Jahren nur dann ausgenommen werden, «nn ihnen ein eigenes Zimmer einaeräumt werden kann.

Ist letzteres nicht thunlich, so dürfen auch Familien ohne Kinder lqw. mit Kindern über 16 Jahren, gleich wie in allen Fällen ffmilien mit jüngeren Kindern nur dann zur Arbeit angenommen tirben, wenn ihnen anderweit eine Wohnung ober Unterkommen ift

Werben in dem Betrieb weibliche Arbeiter beschäftigt, welche itfrl zur Familie eines Arbeiters gehören (Abs. 3), so sind den- lilben Wohnräume avzuweisen, welche von denen ber männlichen ir&eiter vollständig getrennt find.

Beschaffenheit der Wohn- und Schlafräume.

8 3. Die Wohn- ober Schlafräume müssen minbestenS 30 Centi- citar über bem Erbboden liegen, mit trockenem, feftgebieltem Fuß- hben, mit gut schltcßenben Thüren unb einer genügenben Zahl von ftitlftem, welche sich öffnen lasten, versehen fein. Auf den Kopf der pia.iflgen höchsten Zahl von Bewohnern ober Schläfern muß mim kftenS Va Quabratmeter Fensteröffnung vorhanben fein. Die Höhe kr Wohnräume hat mindestens 2,5 Meter zu betragen. Jedem liMter muß 3 Quadratmeter Bodenfläche und, wenn die Wohnungs- tfme gleichzeitig als Schlafräume dienen, ein Luftraum von wenig- flenS 10 Kubikmeter gewährt werden.

8 4. Sämtliche Wohn- bezw. Schlafräume müssen, fo oft die Kliheibehörde es für notwendig erachtet, mindestens aber einmal jidrtlich, und zwar vor Beginn der Arbeitszeit, mit Kalkwasser ffisch jwerißt werdern _

Bekanntmachung.

Die erledigte Stelle eines Kreisftratzeuwarts Bit dem Sitz in Trais-Horloff oder einem ber nächst ge- leinen Orte soll demnächst wieder besetzt werden.

Bewerber wollen ihre Meldungen unter Angabe von Iltetr und seitheriger Beschäftigung sowie unter Anschluß 'M Zeugnissen bei dem Kreisstraßenmetster Ltstmann tn $unngen bis spätestens 5. April l. I. einreichen.

Gießen, am 24. März 1899.

Der Kreis-Aukischuß des Kreises Gießen.

I. B.: Dr. Wagner.

nachmittags je eine Pause zu gewähren. Die BefchSstignug muß jedeSmal nach längstens vier Stunden durch eine Paus« unterbrochen werden. Die Dauer der Mittagspause muß mindesten» eine Stunde, die der übrigen Pausen mindesten« je eine halbe Stunde betragen. , ,

3) Die Arbeitsstunden der jungen Leute und der Arbeiterinnen dürfen, abweichend von ben Vorschriften im 8 136 Absatz t Satz 1 unb im S 137 Absatz 1, in die Zeit zwischen olereta» halb Uhr morgens unb 9 Uhr abenbS gelegt rperdm.

In benjenigen Ziegeleien, welche von den Bestimmung« unter n Gebrauch machen, ist an einer in die Augen fallende» Stelle ber Arbeitsstätte eine Tafel auszuhängen, welche ta deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, forole anstatt de» im 8 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Auszugs etoe» Auszug *u8 den Bestimmungen unter II und auS ben Vorschriften ber Gewerbeordnung über die Beschäftigungen von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, soweit diese Vorschriften daneben in Geltung bleiben, in der von Der Landes-Zentralbehörde zu bestimmen­den Fassung öiebergibt. In allen übrigen Ziegeleien ist an ctoer in bte Augen fallenden Stelle der Arbeitsstätte eine Tafel auSzu- HSngen, welche in deutlicher Schrift außer dem im 8 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen AuSzuge die Bestimmungen unter I wiedergiebt.

Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 189t in Kraft und haben bis zum 1. Januar 1904 Gültigkeit.

Berlin, den 18. Oktober 1898

Der Stellvertreter deS Reichskanzlers.

(gez.) Graf von PofadowSky.

Befinden sich auf der BetrtebSstätte weibliche Perfonen, fo ist für solche ein besonderer Abtritt zu stellen.

8 14. Die AbtrittSgruben sind nach Vorschrift der allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881 und der Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882, foweit es angängig ist, nördlich ober östlich von ben Wohngebäuden berzurichten und in Sohle unb Wan» wasferdicht auszumauern. Die Entfernung bieser Gruben von ben Wohn- und Schlafräumen, sowie von etwa vorhandenen Brunne» muß mindestens 8 Meter betragen. Ausnahmen hiervon könne« au« besonderen Gründen durch die Lokalpolizei-VerwattungSbehörbe (KreiLamt) gestattet werden.

Die Gruben müssen nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, gänzlich entleert und auf etwaige Anordnung der Lokal Polizeibehörde desinfiziert werben.

Aufrechterhaltung der Ordnung und Sittlichkeit.

8 15. Der Bettiebsunternehmer ist zur Aufrechterhaltung ber Orbnung, Reinlichkeit und Sittlichkeit unter ben von ihm beschäftigten Arbeitern verpflichtet. Wenn er nicht in Perfon auf ber Betrieb». Pötte wohnt, hat er zu biefem Behufe einen zuoerläfstgen Aufseher zu bestellen.

Ansteckende Krankheiten.

8 16. Der Arbeitgeber bars keinen Arbeiter annehmen, welcher ersichtlich an einer anstrckenben Krankheit, z B. Krätze usw. leibet. Erkrankt eine zur Arbeit bereits angenommene Person an einer berartigen Krankheit, so ist bieselbe sofort von ben übrigen Arbeitern zu isolieren unb ungesäumt ber OrtSpolizeibehörde Anzeige zu erstatten.

Verbot des Branntweinausschanks.

8 17. Jeder AuSschauk von Branntwein auf der Setrieblftllte durch den Unternehmer, oder mit besten Erlaubnis durch andere, ist unterlagt.

Bekanntgabe der Polizeiverordnung an die Arbeiter.

8 18. Diese Pottzeiverordnung ist auf einer allgemein zugäng­lichen Stelle in jeder Betriebsstätte, der in 8 1 erwähnten Art unb, wo mehrere Wohnräume vorhandm sind, to einem jeden t erleiden anzulchlagen, auch jedem neu etotretenben Arbeiter belonberS bekannt zu machen, was durch NamenSunterlchrift betreiben in einem baju bestimmten Buche zu bescheinigen ist. t m

Für bie Befolgung ber Vorschriften berlelben ist ber Betrieb». Unternehmer, eventuell bet von ihm bestellte Aufseher verantworllich.

Strafbestimmungen.

8 19. Auwiberhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ver­ordnung bezw. Nichtbefolgung betreiben werben mit Gelbstrafe bi» zu 30 Mark ober entfprechenber Haft bestraft

Uebergangsbestimmungen.

8 20. Diese Pvlizetvetvidriung, mit Ausnahme bet Bestimm­ungen in 8 3, tritt mit dem 1 April b. I., die Bestimmungen be» 8 3 treten erst am 1. Juli 1894 tn Kraft.

Gießen, ben 12. März 1894.

GroßhrrzoglicheS KreiSamt Gießen, v. (Sagern.

Zugleich ist der Vertrieb der Lose in der Provinz Oberhessen gestattet worden.

Gießen, am 25. März 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Wagner.

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