§rr. 174 E^ics Blatt. Donnerstag dm 27. Juli
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Gießener Anzeiger
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Amtlicher Heil.
Nr. 32 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 21. d. M., enthält:
(Nr. 2605.) Hypothekenbankgesetz. Vom 13. Juli 1899.
(Nr. 2606.) Bekanntmachung, betr. Aenderung der Militär-Transport Ordnung vom 18. Januar 1899. (Reichs- Gesetzblatt S. 15.) Vom 16. Juli 1899.
Gießen, den 25. Juli 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Bekanntmachung,
betreffend Maul- und Klauenseuche.
Wegen der z. Zt. in Heuchelheim, Kinzenbach, Münchholzhausen, Großen-Lindeu und Leihgestern herrschenden Maul- und Klauenseuche und der dadurch in erhöhtem Maße vorhandenen Seuchengefahr wird der am 1. und 2. August i). Js. vorgesehene Viehmarkt zu Gießen hiermit verboten.
Gießen, den 24. Juli 1899.
Großherzogliches Kreis amt Gießen.
_________I. V.: Boeckmann.______________
chöerhesstscher Höstöauverein.
DereinsbezirL Hießen.
Am Sonntag, dem 30. Juli 1899, nachmittags 3 Uhr, findet im Saale des Gasthauses zu Kloster ArnSburg eine Versammlung statt, in welcher der Sekretär des Vereins, Herr K. Reichelt, Lehrer für Naturwissenschaft und Obstbau an der Großh. Obstbauschule und Landwirtschaftlichen Winterschule in Friedberg sprechen wird über
1. Düngung der Obstbäume.
2. Pflege kranker Obstbäume.
3. Betämpfung schädlicher Obstbaum-Jnsekten.
4. Zeit der Obsternte.
Die Mitglieder des Oberhessischen Obstbauvereins so- Ivie sonstige Interessenten werden zu der Versammlung hiermit freundlichst eingeladen.
Gießen, den 26. Juli 1899.
Der Vorsitzende des Vereinsbezirks Gießen des Oberhessischen Obstbauvereins. Frhr. Schenck.
Gießen, den 26. Juli 1899.
Das Großherzozliche Kreisamt Eichen an die Großh. Bürgermeistereien von Bettenhausen, Birklar, Dors-Gill, Eberstadt, Langsdorf, Muschevheim.
Obige Versammlung wollen Sie im Jntereffe Ihrer Gemeinde auf ortsübliche Weise bekannt machen.
Zugleich verweisen wir Sie auf unser Ausschreiben vom 1. November 1898 (Kreisblatt Nr. 258), wonach die Mitglieder der Blutlaus- rc. Kommissionen besonders aufzufordern sind, den fraglichen Vortrag zu besuchen.
I. V.: Frhr. Schenck.
Bekanntmachung
betr.: Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst im Herbst 1899.
Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Herbst 1899 stattfindeuden rubr. Prüfung zu unterziehen,
werden hierdurch aufgefordert, ihre desfallsigen Gesuche um Zulaffung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung
spätestens bis zum 1. August 1899 bei der unterzeichneten Kommission einzureichen.
Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im Speziellen das Folgende bemerkt:
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Kommission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogtum Hesieu seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben fein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:
a. Geburtszeugnis;
b. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit bierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen und muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein.
c. ein Unbescholtenheitszengnis, welches von der Polizei- Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde auszustellen ist;
d. ein selbstgeschriebener Lebenslauf.
5. In dem Gesuch ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.
6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenheitszeugnis beizulegen.
Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anl. 2 zur Wehr-Ordn. vom 22. Novbr. 1888 — Neg.-Bl. Nr. 27 von 1894 —) Aufschluß.
Bezüglich des Prüfungstermins sowie des Lokals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt evenr. weitere Bekanntmachung; auf spezielle Ladung kann nicht gerechnet werden.
Darmstadt, den 3. Juli 1899.
Großherzogliche Prüfungskommission für einjährig Freiwillige.
Der Vorsitzende:
I. V.: v. Hahn.
Paragraph 14.
Die Protestkundgebungen der deutschen Fortschrittspartei des österreichischen Abgeordnetenhauses gegen die erlassenen Ausgleichsgesetze lenken die Aufmerksamkeit von neuem dem in den letzten Jahren viel genannten Paragraphen 14 der Reichsverfassung unseres Nachbarstaates zu, insbesondere nachdem es in Wien zu heftigen Straßendemonstrationen gegen die auf Grund dieses Paragraphen eingesührte Zuckersteuererhöhung gekommen ist. Schon seit geraumer Zeit wird bekanntlich in Oesterreich nicht mehr unter Mitwirkung des Parlaments regiert. Die unglücklichen politischen Verhältnisse, welche seit dem Grafen Badem herrschen und ihre jetzige Schärfe erhielten, als unter diesem Ministerpräsidenten die berüchtigten Sprachenverordnungen in Kraft traten, durch die das Deutschtum in Böhmen völlig an die Wand gedrückt wurde, haben den Obstruktionsgeist derart gefördert, daß auf parlamentarischen Wege seitdem kein nennenswertes Gesetz zu stände kam. Kein Budget, kein Ausgleich, keine Quote, nicht einmal die verfassungsmäßig erforderliche Feststellung desBudget- und Ausgleichsprovisoriums für die ersten Monate.des neuen Etatsjahres war erzielt worden. Die wichtigsten Gesetzentwürfe, die notwendigsten Arbeiten müssen von Session zu Session zurückgestellt werden, und es sieht deshalb in allen Ressorts der österreichischen Staatsverwaltung sehr trübe und verworren aus. Vielleicht hätte die Negierung schon ernstlich eine Verständigung mit der Opposition angebahnt, wenn sie nicht ein so bequemes Mittel an der Hand hätte, zur Not auch ohne Mitwirkung des Parlaments auszukommen.
Wenn wir uns den Paragraph 14 indes etwas näher ansehen, so erkennen wir, daß es ganz unmöglich ist für die österreichische Regierung, sich dauernd auf denselben zu stützen. Sein Zweck ist einzig und allein, die schnelle Befriedigung kleinerer und dringender Bedürfnisse zu ermög
lichen, wenn der Reichsrat gerade nicht tagt und eine Einberufung desselben nicht lohnt. Voraussetzung für eine Anwendung des Paragraphen ist unter allen Umständen, daß die nachträgliche parlamentarische Genehmigung aller getroffenen Verfügungen binnen kurzer Frist eingeholt werden muß. Das ist aber noch in keinem einzigen Falle geschehen, seitdem Graf Thun am Ruder ist, und es konnte freilich auch nicht erfolgen angesichts der parlamentarischen Zustände. Daß auch der Ausgleich mit Ungarn auf Grund der Notverordnung ins Werk gesetzt worden ist, erscheint in Anbetracht der politischen und wirtschaftlichen Wichtigkeit dieses Gesetzes äußerst gewagt, und die Regierung wird an den Folgen dieses Schrittes voraussichtlich noch sehr schwer zu tragen haben. Nicht mit Unrecht heißt es in der eingangs erwähnten Kundgebung der deutschen Fortschrittspartei, daß durch den § 14 die Verfassung tatsächlich aufgehoben worden ist, wenn er in bisheriger Weise weiter so gehandhabt wird. Und ebenso berechtigt ist die Behauptung, daß durch den ins Leben getretenen Ausgleich die wirtschaftlichen Interessen Oesterreichs eine schwere Schädigung erfahren. Den Ungarn kann man es nicht verdenken, daß sie die Lage zu ihren Gunsten ausgenutzt haben, aber auf der österreichischen Regierung bleibt immer der Vorwurf haften, zu sorglos bei der Vertretung der eigenen Interessen gewesen zu sein. Mau darf gespannt sein, was der Paragraph 14 den österreichischen Landen int Laufe der Zeit noch bescheren wird. (xx)
Deutsches Reich.
Darmstadt, 25. Juli. Ihre Königlichen Hoheiten der Großherzog und die Großherzogin werden morgen nach Koburg reisen, um der daselbst am Donnerstag stattfindenden Konfirmation der jüngsten Schwester Ihrer Königlichen Hoheit der Großherzogin, der Prinzessin Beatrice von Sachsen-Koburg und Gotha (geboren 20. April 1884), beizuwohnen. Aus diesem Grunde wird Seine Königliche Hoheit der Großherzog morgen im hiesigen Residenzschlosse weder Audienzen erteilen, noch Vorträge entgegennehmen.
— Die „N. Hess. Volksbl." schreiben: Die Zeitungen durchläuft eben die Mitteilung, daß im Monat August in Wiesbaden eine Zusammenkunft zwischen unserem Kaiser und dem Zaren stattfinden solle. Wir sind in der Lage, diese Nachricht als auf Erfindung beruhend zu bezeichnen. Der Zar wird schon wegen der Seelenmessen für den verstorbenen Großfürsten-Thronfolger im Monat August Rußland bestimmt nicht verlassen. Der Besuch der russischen Majestäten war nach den früheren Dispositionen frühestens für Ende September, mit größerer Wahrscheinlichkeit aber für den Monat Oktober vorgesehen, und ist bis jetzt noch nicht bekannt geworden, daß hierin eine Abänderung geplant sei.
Hamburg, 25. Juli. Der seit langem drohende Streik der Bauhandwerker nimmt jetzt greifbare Gestalt an. Eine Versammlung der Zimmerleute, die von mehr als tausend Personen besucht war, beschloß die allgemeine Arbeitseinstellung, falls die Unternehmer nicht am 1. August die neunstündige Arbeitszeit und 70 Pfg. Stundenlohn bewilligen. Die Maurer werden voraussichtlich Nachfolgen. Die Zimmerer warnen bereits vor dem Zuzug nach Hamburg.
M.P.C. Aus Hofkreisen wurde uns unlängst geschrieben, es sei nicht rätlich, daß die deutsche Presse mit einem Besuch rechne, den unser Kaiser der Pariser Ausstellung abstatten werde. Inzwischen sind die Freundlichkeiten zwischen Mitgliedern der deutschen und der französischen Marine in Geestemünde in die Erscheinung getreten. Auch von ihnen darf es heißen, daß eine Schwalbe noch lange keinen Sommer mache. Der Pariser „Matin" sagt ausdrücklich, der Kaiser werde nicht nach Frankreich kommen. Kaiser Wilhelm müsse es verstehen und verstehe es, daß kein deutscher Kaiser hoffen dürfe, einen zuvorkommenden, freundschaftlichen und von Protesten jeder Art freien Empfang in Frankreich zu finden, wofern nicht vorher gewisse Fragen, die er nicht einmal erörtern wolle, gelöst würden. Alles Entgegenkommen, welches er zeigt, alle Telegramme, die er bei besonders schmerzlichen Anlässen oder bei sensationellen Vorgängen an unsere Regierenden richtete, haben zum alleinigen Ziel die Erleichterung der Unterhandlungen in solchen Fragen, in denen die Interessen beider Länder mit Nutzen gemeinsam vertreten werden können. Weiter nichts. Wilhelm II. wäre nicht der gut beratene Mann, als den wir ihn kennen gelernt haben, wenn er durch höfliche Worte unmögliche Herzlichkeiten oder demütigende Entsagungen zu


