Ausgabe 
26.5.1899 Erstes Blatt
 
Einzelbild herunterladen

aiin

33 1

fr

är- Patria uenung,

iinem LßrrJ *

U6rnaPparat

1 iSS der fifffla:

M

; WM II. iderrhein.

\w.

Qm, ftrtoitantö : 1881 A**ma® M -Weefpm (&* nii*l USB. Ckwji;

»teiids M

ptverM

jng:

^otreiniR

J®« . gan« *1/

Ijlerif

Rr. 12t

Erstes Blatt.

Zreitagden 26. Mai

1S99

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vierteljährlich.

Zrezugspreis vierteljährlich 2 Mark 20 Pfg. monatlich 75 Pfg. mit Bringerloh,.

Annahme von Anzeige, zu der «ulchmittag» für bee i j 'nden Lag erscheinenden Nummer hiL vor«. 10 llhr.

^scheint lLgNch aut Ausnahme de» MontagS.

Die Gießener sawltieuvkäller " rven de» Anzeiger chentlich viermal bei gelegt.

Ale «nzeigen-Bermittlungsstellen deS In- und Ausländer nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen.

Aints- und Anzeigeblutt für den Ttreis Gieren.

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße«.

Fernsprecher Nr. 51.

Redaktion, Expedition und Druckerei:

Schutstraße Ar. 7.

Gratisbeilagen: Gießener Familienbiälter, Der hessische Landwirt, Adresse für Depeschen: _________________Matter für hessische UatbsKunbe.

4.1.

4.

Kongreß zur Bekämpfung der Tuberkulose

L

Druckes geprüft sein.

§ 10.

§ 9. Die Flaschen für verdichtetes Acetylengas müssen durch die Aufschrift:Acetylengas, Feuergefährlich" gekenn­zeichnet und mit der Angabe des höchsten zulässigen Druckes

gefüllten Flaschen sind gegen die Einwirkung von Sonnen­strahlen und Ofenwärme zu schützen.

§ 11. Flüssiges und verdichtetes Acetylen darf nur in Gefäße gefüllt werden, an denen kein Teil aus Kupfer oder Kupferlegierungen besteht.

§ 12. Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf tragbare und solche Acetylengaslampen^ bei denen der Brenner mit dem Entwickelungsapparat un­mittelbar und fest verbunden ist.

Denjenigen, welche beim Erscheinen dieser Verordnung mit Genehmigung oder mit Vorwiffen der Ortspolizeibehörde Acetylenentwickelungs-Apparate bereits in Betrieb genommen haben, kann von der Ortspolizeibehörde zur Erfüllung der Vorschriften in § 2 und im ersten Satze des § 3 eine Frist von 12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Ver­ordnung ab bewilligt werden.

Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: a. auf fabrikmäßig betriebene und daher nach § 16 der Gewerbeordnung besonderer Genehmigung be­dürftige Anlagen zur Herstellung von Acetylen;

b. auf die staatlichen wissenschaftlichen Institute, so­weit sie Acetylen zu Lehr- und Studienzwecken Her­stellen und verwenden.

§ 13. Zuwiderhandlungen gegsn diese Verordnung werden, sofern dadurch nicht nach den bestehenden Gesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, nach Art. 290 des Polizei­strafgesetzes bestraft.

§ 14. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Darmstadt, den 22. Februar 1898.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _____________________Finger. Dr. Kratz.

Hofraite zu Erbenhausen und zu Kirtorf (Kreis Alsfeld), Gehöftesperre angeordnet worden.

Gießen, den 24. Mai 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Amtlicher Feil.

Bekanntmachung,

betreffettb: daS Ober-Grsatzgeschäft für 1899.

DaS Ober-Ersatz-Geschäft für 1899 wird im Kreise vielste»

Steiltag, bett 16. Juni im Rathause zu Lich, vor­mittags 8 Uhr,

VawStag, bett 17. Juni daselbst, vormittags 8 Uhr, Mo»tag, bett 19. Juui in der RestaurationZum Lonys Bierkeller", Schanzenstraße Nr. 18, zu Gießen, vwrmittags 8 Uhr,

Ne«8tag, bett 2V. Juni daselbst, vormittags 8 Uhr, Mittwoch, bett 21. Juni daselbst, vormittags 8 Uhr, Donnerstag, bett 22. Juni im GasthausZum Rappen" zn Grüuberg, vormittags 8 Uhr, stattfinden.

Q'8 haben sich nach Maßgabe der besonders ergehenden öirliilmngen an den genannten Tagen vor der Großherzog- i iifyn Ober-Ersatz-Kommission im Bezirk der 49. Jnfanterie- SSrigahe in sämtlichen AushebvngSorteu zu gestellen:

t». die für dauernd untauglich befundenen Militär­pflichtigen, soweit denselben eine besondere Ladung zugeht;

k die zum Landsturm I in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen;

die zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen;

bie von der Ersatz-Kommission als tauglich und einstellungsfähig erkannten Militärpflichtigen, ein­schließlich derjenigen aus früheren Jahrgängen;

die von den Truppenteilen zur Disposition der Ersatz-Behörden entlassenen Soldaten;

die von den Truppenteilen abgewiesenen einjährig Freiwilligen.

Bekanntmachung.

Bet^Oie Gemeindejagd zu Albach.

ß-Meindeforstwart Zimmer in Albach wurde als ^agMib.ye des Jagdpächters Lemmö dahier verpflichtet.

tzierßen, den 20. Mai 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Verordnung, bie nicht fabrikmäßige Herstellung und bie Der- wenbuug von Acetyle« betreffenb.

Vom 22. Februar 1898.

Auf Grund des Art. 290 des Polizeistrafgesetzes, so­wie des § 2 der Verordnung vom 30. Oktober 1851, die Anlage und den Betrieb von Gasfabriken und die Anlage von Gasometern betreffend, wird Folgendes bestimmt:

§ 1- Wer außer im fabrikmäßigen Umfange Acetylen | Herstellen oder verwenden will, hat dies spätestens bei der ersten Inbetriebsetzung der Gasentwicklungs-Apparate der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

§ 2. Die Entwickelung und Aufbewahrung von Ace­tylen darf nicht in oder unter bewohnten Räumen und nicht in Kellern erfolgen. Die Räume, in denen die Gas­entwickelung stattfindet, müssen durch eine Brandmauer oder einen isolierenden Luftraum von Wohnräumen getrennt sein. Die Gasentwickler dürfen nur unter leichter Bedachung auf­gestellt werden.

§ 3. Die Räume müssen hell, geräumig und gut ge­lüftet sein, dürfen nur durch Dampf- oder Wasserheizung erwärmt und nicht mit Licht betreten werden. Die Thüren müssen nach außen aufschlagen.

Die Entlüftungsrohre der Räume und der Gasentwickler dürfen nicht in Schornsteine münden, die Entlüftungsrohre der Gasentwickler sind bis über das Dach zu führen.

§ 4. Die Apparate zur Entwickelung und Aufbewah­rung von Acetylengas müssen so eingerichtet sein, daß in ihnen kein höherer, als ein Ueberdruck von einer Atmo­sphäre sich bilden kann.

§ 5. An den Gasentwickelungs-Apparaten, Gasbehältern und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden Teile angebracht sein.

§ 6. Calciumcarbid und andere Carbide dürfen in Mengen von mehr als 10 Kgr. nur in wasserdicht ver­schlossenen Gefäßen und in trockenen, Hellen, gut gelüfteten Räumen aufbewahrt werden. Die Lagerung in Kellern ist untersagt. Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen:Carbid, 1 gefährlich, wenn nicht trocken gehalten."

§ 7. Die zur Aufnahme flüssigen Acetylens bestimmten Flaschen müssen durch einen weißen Anstrich und die Auf­schrift:Flüssiges Acetylen, Feuergefährlich" gekennzeichnet, mit Angabe der Tara und des Fassungsraumes in Litern versehen und auf 250 Atmosphären geprüft sein.

§ 8. Bei der Füllung der Flaschen darf das Verhältnis von 1 Kgr. auf 3 Liter Rauminhalt nicht überschritten werden.

Bekanntmachung.

kWn Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche bezw. SerMot^s des Vorhandenseins derselben, ist über je eine

Die Reihe der angemeldeten Vorträge eröffnete Direktor Köhler vom Reichsgesundheitsamt mit einer Abhandlung über die Ausbreitung und Bedeutung der Schwindsucht als Volkskrankheit. Die Schwindsuchtsstatistik hat mit gewissen Schwierigkeiten zu kämpfen. Die amtlichen Ziffern der Schwindsuchtssterblichkeit werden von der Zahl der wirklich in der Bevölkerung an Tuberkulose Erkrankten weit über­troffen. In die Statistik gelangt in der Regel nur die Anzahl der an Schwindsucht direkt Gestorbenen; viele Schwindsüchtige gehen aber an andern Krankheiten, Lungen­entzündung u. s. w. zu Grunde. Dieses Ableben wird dann statistisch unter Lungenentzündung vermerkt. Will man sich im großen und ganzen von der wahren Verbreitung ! der Schwindsucht in der Bevölkerung ein Bild machen, dann muß man auch alle die der allgemeinen Statistik ent­gehenden Fälle mit berücksichtigen. Die Anatomen z. B. finden in den Leichen sehr häufig Spuren von anfangender oder abgelaufener Schwindsucht; 2023 v. H. aller Leiche« weisen diese Spuren auf. Selbst wenn man berücksichtigt, daß diese den Anatomen zufallenden Leichen aus wenig be­mittelten Kreisen der Bevölkerung kommen, so kann man sich der Ueberzeugung nicht verschließen, daß die Zahl der jeweilig vorhandenen Personen, die im Deutschen Reich von Tuberkulose ergriffen sind, nach Millionen zählen. Offen­kundige Schwindsüchtige giebt es allerdings nur 226000. In den meisten Fällen handelt es sich um Tuberkulose der Atmungswege, weniger um Erkrankung der Drüsen und anderer Organe. Es kann also mit Fug und Recht be­hauptet werden, daß die Schwindsucht jahraus jahrein die größten Opfer an Leben und Gesundheit verlangt.

Die Schwindsucht ist eine Weltkrankheit; sie findet sich nicht wie die Cholera in einzelnen Landstrichen, sondern in allen Weltteilen, sie hat kein Land verschont. Die Farbigen erliegen ihr fast noch mehr als die Weißen. In 28 Städten der Vereinigten Staaten hat man die Beobachtung gemacht, daß sie unter der schwarzen Bevölkerung fast doppelt so viel Menschen dahinrafft, als unter der weißen. In Ost­indien tritt sie unter den eingeborenen indischen Truppen häufiger auf, als unter den europäischen. Freilich zeigt sie sich nicht überall gleich verheerend. Von allen Städten hat Buenos Aires die niedrigste Schwindsuchtsziffer. In den verschiedenen Kulturstaaten scheint Japan die geringste Schwindsuchtssterblichkeit zu besitzen. Dagegen sind die Verhältnisse in Aegypten, obwohl es gewissermaßen als Heilstätte für Lungenkranke gilt, gar nicht so günstig, - , , - . Ä. .. , - m ..... Algier steht sich jedoch so gut wie Buenos Aires. In

versehen sem. Sie müssen mit dem doppelten des zulässigen I Europa haben England, Belgien und Italien die besten ** r P nP c I Ziffern, dann folgen die Niederlande, Dänemark, die

Die mit flüssigem oder verdichtetem Acetylen | Schweiz u. s. w., während Ungarn, Oesterreich und Ruß-

Bekanntmachung.

Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß wegen Ausbruchs der Schafräude zu Alsfeld Gemarkungssperre angeordnet worden ist.

Gießen, den 24. Mai 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Bekanntmachung,

betr.: Die nicht fabrikmäßige Herstellung und die Verwendung von Acetylengas.

Die zahlreichen schweren Unglücksfälle, die sich in letzterer Zeit in verschiedenen Städten infolge der Explosion von Acethleugas ereigneten, geben uns Veranlassung, die Vorschriften der nachstehend abgedruckten Verordnung in Erinnerung zu bringen und deren genaue Beachtung dringend anzuempfehlen.

Gießen, den 19. Mai 1899.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

(gez.) Muhl.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien werden be- foNtre Ladungen für die Militärpflichtigen k. H. zugehen, w-vch den betreffenden unverzüglich zuzustellen sind. Der der Ladungen ist innerhalb 5 Tagen anzuzeigen. D ElllitärPflichtigcn sind außerdem anzuweisen, ihreLosungs- schiiM unit zur Stelle zu bringen.

Diie zur Beurteilung von Reklamationen in Betracht '-oi.1.miniinen Personen, wie Eltern, Geschwister, haben eben- faiDerscheinen, ansonsten aus die betreffenden Rekla- mmWeiil keine Rücksicht genommen werden kann, was die

Bürgermeister den betreffenden Reklamanten noch beiWenS mitzuteilen haben.

Lullte eine Ladung nicht vollzogen werden können, so -st i lir Grund hiervon berichtlich anzuzeigen und ist, wenn eim Allitärpflichtiger von seinem bisherigen Wohnorte weg- gezM ist, zugleich anzugeben, wohin derselbe verzogen ist.

Großherzoglichcu Bürgermeister haben bei dem Ob.Wkrsatz-Geschäste bis zum Schluß des gesamten Aus- dctiMg^Geschäfts selbst anwesend zu sein, nm bei der Unter- fu*tnnq von Felddienstuntauglichen sowie Invaliden ev. Aus- kuHH gtben zu können, auch haben sich dieselben darum zu bfuuBltiii, daß die Militärpflichtigen, den Ladungen ent- svr miiio, eine Stunde vor Beginn des Geschäfts zur Stelle ßiMliiichtern und reinlich gekleidet erscheinen und während ^hebungsgeschäftes ein anständiges und ruhiges Ver- nl W beobachten, was Sie denselben vor Abreise nach den ein.OkW Aushebungs-Bezirken noch ausdrücklich eröffnen tooblh.

Sießen, am 25. Mai 1899.

OeiÄ:M-Vorsitzende der Großherzoglichen Ersatz-Kommission des Kreises Gießen.

Boeckmann.