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Samstag den 25 November
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Kr 278 Zweites Blatt
General-Anzeiger
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Amtlicher Ml.
Bekanntmachung.
Bett.: Maul- und Klauenseuche zu Wieseck.
Im Faselstalle zu Wieseck ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt und Sperre desselbe verfügt worden.
Gießen, den 24. November 1899.
Großh. Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Gießen, den 20. November 1899.
Betr.: Den Abfuhrtermin des Holzes in den Gemeinde- und Markwaldungen der Oberförsterei Lich.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die Großh. Bürgermeistereien und Mark-
Vorstände des Oberförstereibezirks Lich.
Mit Rücksicht auf Pos. 2 des nachstehend abgedruckten Artikels 73 deS ForststrafgesetzeS vom 4. Februar 1837 weisen wir Sie auf Ersuchen Großh Oberförsterei Lich hiermit an, für die Zukunft den Holzabfuhrtermin, welcher ans vier Monate nach Genehmigung der Versteigerung festgesetzt ist, jedem Holzempfänger durch Eintrag dieses Termins in den Abfuhrscheins, durch Aufnahme in das Holzversteigerungsprotokoll und, soweit dies nicht schon geschehen sein sollte, auch in die Bedingungen der Holz- submisfion genau bekannt zu machen mit dem Anfügen, daß Arnderungen an diesem Termin nur von der Oberförsterei vorgenommen werden können.
„Art. 73.
Wer sein Holz nicht zu der von der Forstbehörde bestimmten Zeit aus dem Schlage weggebracht hat, soll für jeden nicht weggebrachten Karren oder Wagen voll mit 0,90 Mk. bestraft werden; auch kann das Holz sogleich nach Ablauf dieser bestimmten Zeit auf Gefahr und Kosten des säumigen Holzempfängers verkauft oder weggebracht werden.
Es wird jedoch hierbei vorausgesttzt, daß dieses vorher bei der Versteigerung oder auf sonstige Art bekannt gemacht,
Feuilleton.
* Was bedarf eine englische Brigade in Transvaal? Zur Brigade allein, also nicht einmal 4000 Streiter, bedarf folgenden Trosses: Der Kommandeur und sein Stab beanspruchen außer den Reittieren für sich allein einen vierspännigen Gepäckwagen. Die vier Bataillone führen 128 Zug- und acht Packtiere mit sich für die vier Maschinengeschütze, für die 32 Karren mit Fourage, für Zug- und Reittiere, für 16 Munitionswagen und 16 Wagen für den allgemeinen Dienst. Ferner erfordert die Krankenträgerkompagnie 56 Pferde, für die die Fourage in 4 Wagen mitgeführt wird, sodann hat sie einen Wasserwagen und zehn Ambulanzwagen. Das Feldlazarett erfordert vier Wagen für den allgemeinen Dienst, einen Fouragewagen, einen Wasserwagen und 28 Pferde. Zur Ernährung der Brigade sind 19 Wagen für den allgemeinen Dtenst, ein Fouragewagen, drei Wasserwagen und 110 Pferde erforderlich. Einige von diesen Fuhrwerken sind von England hinübergeschafft, andere, besonders die für den Felddienst bestimmten, sind in Südafrika eigens zu dem Zwecke gebaut worden. Eine Division besteht nun aus zwei derart ausgerüsteten Infanterie-Brigaden; dazu kommen dann noch eine Schwadron Kavallerie, eine Abteilung Feldartillerie (mit drei Batterien und 18 Geschützen), eine Divisions- Munitionskolonne, eine Pionierkompagnie, ein Feldlazarett und eine Verpflegungskolonne für die Division. Insgesamt gehören zu diesem Troß 780 Pferde und 306 Fuhrwerke aUer Art. Außer dem Troß und außer den Soldaten selbst hat dann noch die Bahnverwaltung den- gesamten Ersatz an Verpflegungsbedarf für die einzelnen Etappen zu befördern, denn die englische Division führt nur, einschließlich des eisernen Bestandes, den der Mann selbst trägt, fünf Tage Lebensmittel mit sich, und daß diese Ersatzzufuhr nicht gering sein kann, ergiebt sich daraus, daß der „Standard" den Bedarf an Lebensmitteln, den 1000 englische Soldaten im Felde täglich erfordern, auf nicht weniger als 8 Tonnen Gewicht (8000 kg) berechnet. Aus dieser Aufstellung ergiebt sich auch, wie sorgfältig die
oder der Holzempfänger wenigstens acht Tage vor der Vollziehung dieser Maßregel zur Wegschaffung besonders aufgefordert war."
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung bringen wir zur Kenntnis der Beteiligten, indem wir dieselben zugleich auffordern, das hiernach Erforderliche rechtzeitig zu veranlassen, und auf die aus der Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorschriften entspringenden Folgen Hinweisen.
Gießen, den 14. November 1899.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. V.: Roth.
Bekanntmachung.
Mit dem 1. Januar 1900 tritt der nachstehend abgedruckte § 15a der Gewerbeordnung in Kraft. Derselbe findet Anwendung sowohl auf bereits bestehende, als auch auf nach diesem Zeitpunkt errichtete Geschäfte.
Wir empfehlen den Gewerbetreibenden und Kaufleuten, die vorschriftsmäßigen Aufschriften für die bestehenden Geschäfte bis zum 1. Januar anbringen zu lassen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk., im Unvermögensfall mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Gießen, den 27. Oktober 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
§ 15a.
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, sind verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; ist aus der Firma der Familien-
Etappenlinie aufgebaut und unterhalten, mit welch' großem Aufwand an Truppen sie gerade bei einer Kriegführung, wie sie den Buren eigen ist, auch geschützt sein will, wenn die Möglichkeit einer Stockung oder gar einer verderblichen Katastrophe in dem unwirtschaftlichen Lande vermieden werden soll.
** Eine eigenartige Poesie hat sich in letzter Zeit anläßlich der Kämpfe der Buren gegen die Engländer entwickelt. In allen Blättern schießen die .Burenlieder" empor wie Pilze nach dem Regenwetter. Oft sind die Ergüsse herzlich schlecht, aber das alte Wort „Was man mit dem Herzen geschrieben hat, soll man nicht mit dem Verstände lesen" läßt uns manches übersehen. Kürzlich veröffentlichten wir bereits ein Gedicht über das gleiche Thema von Fräulein Köster Hierselbst, für welches dann später ein Dankschreiben von Dr. Leyds in Brüssel, dem Bevollmächtigten Transvaals, bei genannter Dame einlief. Seitdem sind uns verschiedene ähnliche Dichtungen zugegangen, von denen wir heute zwei weitere unter dem Gesichtspunkt: „in bonis voluisse eat est“, folgen lassen:
An die Buren.
Frisch auf, ihr tapferen Buren, Kämpft wackrr, haltet Stand! Schützt eure reichen Fluren Bor eines Räubers Hand! Es streckt der freche Br te Nach eurem Gold die Hand, Klopft ihm nach eurer Sitte Gründlich sein rot' Gcwaud.
Frisch auf, Germania« Söhne! Ihr habt ja Kraft und Mut, Es rollt in eurer Vene Ja echtes deutschcs Blut.
Laßt eure Pflugschar liegen, Verteidigt euren Hort, D-nn „sterben oder siegen" Heißt jetzt das Losungswort.
Frsich auf, ihr frommen Streiter, Schwingt hoch den giftigen Stahl, Gott ist ja euer Leiter, Er führt euch überall.
name des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma.
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist.
Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt es, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz ausgenommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen.
Bekanntmachung.
Betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Daubringen.
In der Zeit vom 25. November bis einschließlich 8. Dezember d. I. liegen auf dem Amtszimmer der Großherzoglichen Bürgermeisterei Daubringen die Arbeiten des 1. Abschnittes vom I. Felde rubrizierter Feldbereinigung, nämlich:
1. der allgemeine Meliorationsplan,
2. Erläuterungsbericht und Prüfungsprotokoll zu demselben.
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet statt:
Samstag, 9. Dezember 1899, vorm. 11—12 Uhr im Gemeindehaus zu Daubringen, wozu ich die Beteiligten unter dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Einwendungen sind schriftlich abzufaffen, zu begründen und auf Papier in Aktengröße (mindestens V2 Bogen) einzureichen.
Friedberg, den 21. November 1899.
Der Großherzogliche Bereinigungskommissär.
Süffert.
Drum auf auch wenn ihr färbet Mit eurem Blut den Sand, Denn schön ist's, wenn ihr sterbet Dm Tod für's Vaterland!
Gieße«. K. Pf.
Der Buren-Krieg.
Nach der fernen Küste zichen Jktzt der Buren tapfre Krieger, Die in manchen schweren Schlachten Ueber Feinde blieben Sieger. In dem Krieg, der 'raufbeschworen, Möchte England fie jetzt schlagen, Sie vom he'matlichen Boden, Von dem Meeresstrand verjagen.
Mutig stehen die Kolonnen Zu dem Abmarsch nun bereitet, Keine Thräne, keine Smizer, Daß man ft- von Lieben scheidet. Und fie schwuren, nicht zu fliehen, Sollte auch der letzte fallen, „Sterben auf dem Feld der Ehre!" War das Losungswort von allen.
Daß sie treulich Wort gehalten Ueb-rall bei dem Gefechte, Wollten sie doch nicht mehr länger Unterthänig sein und Knechte. Denn mit ihrem scharfen Auge Und der Büchfe in der Hand Haben fie auch heul' bereitet England einen schweren Stand.
Und so mancher brave Alte, Der nicht könnt mit Euch marschiere«, Will vor Wehmut fast vergeh n Und das Herz zu Thrä.ren rühren. Er, der in der Schlachten Mitten Für sein Vaterland gestritten, (Siebt den Segen als Geleite, Will für Euch den Sieg erbitten.
Gott mit Euch! Ihr tapfren Buren, Deutsche Brüder, stammverwandt! Uns'c Hilfe soll Euch werden, Harret aus und haltet Stand!
Denn Ihr kämpft für Recht und Freihkit, — Nicht mit Lug und eitlem Taud — Zu beschützen Eu'ren Bodm, DaS geliebte Vaterland.
Gießen. Louis Roloff.


