Ausgabe 
24.12.1899 Zweites Blatt
 
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Behörden oder von Amtswegen jederzeit eine Revision und anderweite Festsetzung der in Frage kommenden Ansätze eintreten zu lassen.

Die Ergebnisse der regelmäßigen und außerordentlichen Festsetzungen sind von den Kreisämtern dem Vorstand der Versicherungsanstalt jedesmal alsbald mitzuteilen.

III.

Einziehung der Versicherungsbeiträge. Verwendung der Bei- tragsmarken. Ausstellung, Umtausch und Aufrechnung der

Quittuugskarten.

(§§ 148153 des Gesetzes; Ziffer 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891, betreffend die Erstreckung der Versicherungspflicht nach dem Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation; Ziffer 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom -g- betreib die In-

validitäts- und Altersversicherung von Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie.)

§ 3.

Die Beiträge zur Invalidenversicherung werden, soweit sich nicht aus § 148 letzter Absatz und § 150 des Gesetzes etwas anderes ergiebt, und mit Ausnahme der Beiträge für diejenigen Versicherten, deren Beschäftigung durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als eine Woche beschränkt ist, von besonderen Einzugsstellen für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeitgebern eingezogen und hierfür Marken des entsprechenden Betrags in den Quittungskarten der Versicherten verwendet.

Die Einziehung erfolgt in der Regel für die Ver­sicherten, welche einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau­oder Jnnungskrankenkasse, einer Knappschaftskasse, der Gemeindekrankenversicherung oder einer landesrechtlichen Einrichtung ähnlicher Art angehören, durch diese Kassen, im übrigen durch die Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts.

§ 4.

Die nach § 3 der Gemeindebehörde zufallenden Ob­liegenheiten sind von den Bürgermeistereien wahrzunehmen, sofern dieselben nicht mit Genehmigung der unteren Ver­waltungsbehörde einem vorhandenen Gemeindeorgan, einer der in § 3 bezeichneten Krankenkassen, deren Bezirk sich auf die Gemeinde erstreckt, oder einer anderen vorhandenen oder neu zu bildenden Dienststelle übertragen werden.

Wird eine derartige Einrichtung getroffen oder geändert, wozu ebenfalls die Genehmigung der unteren Verwaltungs­behörde erforderlich ist, so hat die Bürgermeisterei den Vor­stand der Versicherungsanstalt in Kenntnis zu setzen.

§ 5.

Die unteren Verwaltungsbehörden sind befugt, hinsicht­lich der Bildung und Zuständigkeit der Einzugsstellen nach Anhörung der Beteiligten von den §§ 3 und 4 abweichende Anordnungen zu treffen, insbesondere die Obliegenheiten der Einzugsstelle für alle versicherungspflichtigen Personen einer Gemeinde oder eines Bezirks oder für bestimmte Klassen derselben einer und derselben Stelle sei dies einer Ge­meindebehörde, einer der im Bezirk vorhandenen Kranken­kassen oder dergleichen zu übertragen.

§ 6.

Den Einzugsstellen liegt auch die Ausstellung, der Umtausch und die Aufrechnung der Quittungskarten, sowie die Erteilung der sogenannten Aufrechnungsbescheinigung ob, soweit sich nicht nach § 8 etwas anderes ergiebt.

Neben den Einzugsstellen sind auch die Beamten und Vollzugsorgane der Versicherungsanstalt, sowie die unteren Verwaltungsbehörden zur Vornahme der in Absatz 1 be­zeichneten Verrichtungen befugt.

§ 7.

Die Versicherungsanstalt hat als Vergütung für die Einziehung der Versicherungsbeiträge und die damit ver­bundenen Geschäfte, insbesondere die Kassen-, Rechnungs­und Buchführung, den Orts- und Jnaungskrankenkaffen, sowie denjenigen Knappschaftskassen, welchen die Arbeiter einer größeren Zahl von Werken angehören, ferner den Gemeindekrankenversicherungen und den örtlichen Stellen im Sinne der §§ 3 und 4, Fünf vom Hundert, den Betriebs- (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen Zwei vom Hundert und außerdem als Vergütung für Ausstellung und Umtausch der Quittungskarten sämtlichen Einzugs- bczw. Meldestellen Eins vom Hundert der verein­nahmten Beiträge zu gewähren.

§ 8.

Den Reichs-, Staats-, Hof- und Kommunalbehörden bleibt es überlassen, für die von ihnen beschäftigten ver­sicherungspflichtigen Personen die Ausstellung, den Umtausch und die Aufrechnung der Quittungskarten, sowie die Ein­ziehung der Beiträge und Verwendung der Marken selbst zu übernehmen.

Von den in dieser Beziehung ergehenden Ent­schließungen ist sowohl der Versicherungsanstalt als den örtlichen Einzugsstellen Kenntnis zu geben.

§ 9.

Die Arbeitgeber sind, soweit sich nicht aus § 150 des Gesetzes etwas Anderes ergiebt, verpflichtet, die von ihnen beschäftigten versicherungspflichtigen Personen, deren Be­schäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes oder im voraus durch den ArbeitSvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist und die nicht Mit­glieder einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau- oder Jnnungs­krankenkasse, einer Knappschaftskasse oder der Gemeinde­krankenversicherung sind, spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab­zumelden, sowie jede während der Dauer der Beschäftigung eintretende Veränderung, welche auf das Versicherungs­

des Versicherten,

7.

1.

2.

3.

4.

5.

6.

Vor- und Familiennamen Berufsstellung Geburtstag und -ort

Beginn bezw. Beendigung des Arbeitsverhältuiffes, Arbeitsverdienst,

Vor- und Familiennamen, sowie etwaiges Beizeichen und Wohnort des Arbeitgebers, Tag der Meldung,

Unvollständige Meldungen sind ungütig und können

Verhältnis von Einfluß ist, spätestens am dritte« Tage nach deren Eintritt zu melde«.

Die Meldung hat bei der Gemeindebehörde oder der von dieser oder von der unteren Verwaltungsbehörde zu bezeichnenden Meldestelle zu erfolgen. Die Vorschriften der §§ 4 und 5 finden sinngemäße Anwendung. Die Geschäfte der Meldestelle können der EinzugSftelle übertragen werden.

Die Meldung hat schriftlich auf vorgedrucktem Formular zu erfolgen und muß folgende Angaben enthalten:

§ 13.

Die Bestimmungen der §§ 312 finden auch auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation und der Textil­industrie mit der Maßgabe Anwendung, daß die Pflicht zur An- und Abmeldung den Hausgewerbetreibenden und, so­weit die Fabrikanten die Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber den von ihnen beschäftigten Hausgewerbetreibenden übernommen haben, den Fabrikanten obliegt.

IV.

zurückgewiesen werden.

§ 10.

Die Versicherten, für welche die Versicherungsbeiträge nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen eingezogen werden, sind verpflichtet, ihre Quittungskarten bei der Einzugssttlle, so lange sie im Bezirk dieser Stelle versichert sind, zu hinterlegen.

Die Hinterlegung hat spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung im Bezirk zu erfolgen.

Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen können die Ver­sicherten von den Ortspolizeibehörden mit Geldstrafen bis zu 10 Mk. angehalten werden.

§ 11.

In jeder Gemeinde sind von der Bürgermeisterei durch dauernden Anschlag am Gemeindehaus oder einem sonst ge­eigneten öffentlichen Orte die nach § 34 Abs. 2 des Ge­setzes für die Gemeinde maßgebenden Lohnklassen und Bei­träge, die Klassen von Versicherten, welche an dem be­treffenden Orte in die einzelnen Lohnklassen entfallen, ferner die Stellen, welche in der Gemeinde für die in §§ 3, 6 und 9 bezeichneten Obliegenheiten zuständig sind, sowie die Diensträume und Dienststunden derselben, und ebenso alle in dieser Beziehung eintretenden Veränderungen öffentlich bekannt zu machen.

Die Krankenkassen sind verpflichtet, den Bürgermeistereien ihres Kassenbezirks unaufgefordert die hierzu erforderlichen Mitteilungen zu machen.

§ 12.

Die Einzugs- und Meldestellen unterliegen hinsichtlich ihrer Geschäftsführung unbeschadet ihrer Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörden im Sinne des Krankenversiche- rnngsgesetzeS und der Kommunalgesetzgebung der Beauf­sichtigung durch den Vorstand der Versicherungsanstalt.

Derselbe ist befugt, den genannten Stellen Weisungen in Bezug auf ihre Dienstführung zu erteilen, und jederzeit durch Beamte der Versicherungsanstalt Revisionen derselben vornehmen zu lassen.

Werden von der Einzugsstelle mehrere Fonds verwaltet, so ist der revidierende Beamte berechtigt, einen Kassensturz aller Fonds vorzunehmen.

Ergeben sich bei der Revision Anstände, so ist dem Kassenvorstand, bezw. der Bürgermeisterei, sowie der Kassen-, bezw. Kommunal-Aufsichtsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.

Entwertung der Marken.

(Ziffer 1 Abs. 2 und Ziffer 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Entwertung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung, vom 9. November 1899.)

§ 14-

Bei der freiwilligen Versicherung (§§ 14 und 145 des Gesetzes) sind die Versicherten zur Entwertung auch der­jenigen Marken verpflichtet, welche nur für eine Woche gelten.

§ 15.

Die in Ziffer 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. November l. Js., betreffend die Entwertung und Vernichtung der Marken bei der Invalidenversicherung (Reichsgesetzblatt Nr. 43), vorgeschriebene Verpflichtung zur Entwertung der Marken liegt den mit dem Umtausch der Quittungskarten betrauten Stellen ob.

V.

Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittungskarten. (Ziffer 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Einrichtung der Quittungskarten für die Invaliden- Versicherung, vom 10. November 1899.) § 16.

Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Quittungs­karten für versicherungspflichtige Personen erfolgt durch die unteren Verwaltungsbehörden.

VI.

Inkrafttreten der Verordnung.

§ 17.

Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Alle entgegenstehenden Bestimmungen treten mit dem genannten Tage außer Kraft.

Darmstadt, am 13. Dezember 1899.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

Rothe.

Dr. Wörner.

Gefunden: Geld, 1 Zwicker, 1 Brosche, 1 Uhrkette, 1 Schere, 5 einzelne Handschuhe, 1 Schürze, 1 Nähbeutel mit Inhalt, 1 Kasten mit Inhalt und 1 Pferdedecke.

Gießen, den 23. Dezember 1899.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen. ___________________Muhl. ____________ Auszug aus den Standesamtsregister« der Stadt Meße«.

Aufgebote.

Dezember 16. Johs. Jährling, Maschinenschlosser zu Darmstadt mit Margarethe Schadt daselbst. 18 Karl Friedrich Scherer, Taglvhner zu Nieder-Florstadt mit Sophie Katharine Schmelz, Dienstmagd dahier. 19. Johann Adam Rabenau, Puddler zu Eichen mit Barbara Klingel- Höfer, Köchin zu Groß-Seelheim. 20. Michael Weisgerber, Schlosser zu Darmstadt mit Anna Heß, Dienstmagd zu Reichelsheim, Kreis Erbach.

Eheschließungen.

Dezember 16. Ernst Paul Scheibe, Buchdrucker dahier mit Emilie Elisabeth Bertha Louise Georgine Heck Hierselbst. 16. Karl Ludwig Emil Schneider, Cigarrenfabrikant zu Gießen mit Eleonore Emma Elsbeth Werner von Plauen-Dresden. 21. Heinrich Weber, Korbmacher dahier mit Anna Margarethe Launspach Hierselbst. 21. Heinrich Huhn, Metzger dahier mit Lina Wilhelmine Franziska Hammel Hierselbst.

Geborene.

Dezember 7. Dem Mechaniker Vitus Georg Goldstein ein Sohn, Karl Eugen. 11. Dem Werkführer Andreas Hubert Schiffers ein Sohn, Alfred Wilhelm. 12. Dem Schlosser Franz Otto ein Sohn, Johann August Robert. 13. Dem Spenglermeister Emil Dörr eine Tochter. 13. Dem Uhrmacher Karl Ramstock eine Tochter. 14. Dem Tapezier Franz Bock eine Tochter. 14 Dem Ingenieur Oskar Gutmann ein Sohn, Oskar Wilhelm Friedrich. 15. Dem Rangierer Konrad Schomber ein Sohn. 15. Dem Hüttenarbeiter Johannes Peter Balser ein Sohn, Wilhelm Ludwig. 17. Dem Kaufmann Hesekiel Rothschild ein Sohn, Sally. 17. Dem Lokomotivheizer Wilhelm Weimar ein Sohn.

Gestorbene.

Dezember 16. Karl Franz Fritz Schwan, 1% Jahre alt, Sohn von Weinhändler August Schwan dahier. 16 Katharine Müller, 17 Jahre alt, Dienstmagd von Burgsolms. 17. Hedwig Bröckel, 47 Jahre alt, Taglöhnerin dahier. 18. Wilhelm Rink, 22 Jahre alt, Schneider von Gilsbach. 19. Emanuel Wohlrap, 19 Jahre alt, Oekonomie-Verwalter zu Hof Heibertshaufen. 19. Elisabeth Baller, 68 Jahre alt, Privatin dahier. 19. Elisabeth Weigel, 16% Jahre alt, Fabrikarbeiterin dahier. 20. Emilie Appel geb Simon, 31 Jahre alt, Ehefrau von Desinfektor Friedrich Appel dahier. 20. Johannes Schneider, 65 Jahre alt, Straßenkehrer dahier.

Universität und Hochschule.

Ernannt: Der Privatdozent für Jrrenheilkunde und Nerven- krankheiten an der Straßburger Universität Dr. med. Alfred Hoche zum a.-o. Professor.

Berufen r Privatdozent Dr. v. Lingelsheim an der Uni­versität Marburg unter Bewilligung eines Staatszuschuffes an die deutsche zoologische Station in Neapel.

Gestorben: In Dresden am 19. Dezember Prof. P. Schmidt, Lehrer an der technischen Hochschule.

Verschiedenes: Die durch das Stuttgarter Süddeutsche Korrespondenzbureau verbreitete Nachricht von der Ernennung des Nationalökonomen Prof. Dr v. Schönberg zum Kanzler der Tübinger Universität ist zum mindesten verfrüht. Das Universitätsamt erteilt die Auskunft, daß hier von Schönbergs Ernennung weder amtlich noch außeramtlich etwas bekannt sei.__________________________________________

Handel und Verkehr. Volkswirtschaft.

Gieße«, 23. Dezember. Marktbericht. Auf dem heutigen Wochenmarkt kosteten: Butter per Psd. JL 0.951.06, Hühnereier per St. 810 2 St. 0000 H, Enteneier 1 St. 00 H, Gänse­

eier per St. 000 H, Käse 1 St. 58 H, Käsematte 2 St. 56 Erbsen per Liter 20 H, Linsen per Liter 30 H, Tauben per Paar X 0.801.00, Hühner per St. JL 0.901.00, Hahnen per Stück JL 0 801 20, Enten per St. X 1.802.20, Gänse per Pfund 0 60-0.70, Ochsenfleisch per Pfd. 68-74 4, Kuh- und Rindfleisch per Pfd. 6264 4/ Schweinefleisch per Pfd. 6072 H, Schweine­fleisch, gesalzen, per Pfd. 76 H, Kalbfleisch per Pfd. 6466 Hammelfleisch per Pfd. 5060 H, Kartoffeln per 100 Kilo 4.00 big 4 50 X, Weißkraut p<r St. 0000, Zwiebeln per Ctr. X 5.005 50, Milch per Liter 16 5..

Frankfurter Börse vem 581. Dezember.

Wechsel auf New-York zu 4.20i/2-21i/2.

Prämien auf Kredit per ult. Dezember 1 .®/o» do. per ult. Januar 8.10%, Diskonto Kommandit per ult. Dez. 0.70%, do. per. ult. Jan. 2.60, Lombarden per ult. Dez 0.40%, oo. per ult. Jan. 0,85%.

Notierungen: Kreditaktien 231.90, Diskonto Kommandit 190.80, Staatsbahn 1^6 20-136 Gotthard 141.70, Lombarden 30-29 80, Ungar. Goldrente 96 60, Italiener 92 30, 3proz. Mexikaner 24.30, Oesterr. Coupons 84%, Amerik. Coupons 4.18%, Privat-Diskont 6%-%°/o. ;

1% bis 2% Uhr: Kredit 232-232.30, Diskonto 190.80-191, Staatsbahn 186.10, Lombarden.

Verlosungen. (Ohne Gewähr.)

Anleihe der Stadt Lüttich vom Jahre 1897. Ziehung am 20. Dezember 1899. Auszahlung am 1. September 1900. Gezogene Serien: Nr. 627 1133 1339 2707 3797 11 043 11 316 20 079 29 113 29 483 31 010 32 843. Hauptpreise: Serie 20 079 Nr. 2 ä 25000 Fr. Serie 11 043 Nr. 18 ä 1000 Fr. Serie 2701 Nr. 13 L 600 Fr. Serie 29 113 Nr. 9, Serie 29 483 Nr. 16 je 250 Fr. Serie 627 Nr. 6, 10, Serie 1133 Nr. 24, Serie 1329 Nr. 3, Serie 3797 Nr. 22, Serie 11 343 Nr. 5, 16, Serie 15316 Nr. 25, Serie 20079 Nr. 7, 13, 22, Serie 29 113 Nr. 4, 16, 18, Serie 29 483 Nr. 13, 15, Serie 31 070 Nr. 4, 14, Serie 32 843 Nr. 16 je 150 Fr. Alle übrigen gezogenen Nummern L 100 Fr.

Congo 100 Ar.'Lose von 1888. Ziehung am 20. De­zember 1899. Auszahlung am 15. April 1900. Gezogene Serien: Nr. 3394 11 907 17 830 18 322 18 436 19 863 30918 81 583 39 485 41 593 45 636 46012 48 488 49 516 59 090. Hauptpreise: Serie 49 516 Nr. 25 L 100 000 Fr. Serie 3394 Nr. 22 ä 2500 Fr. Serie 30 918 Nr. 14, Serie 48 4fe8 Nr. 10, Serie 49 516 Nr. 22 ü 500 Fr. Serie 3394 Nr. 25, Serie 11 907 Nr. 17, Serie 18 322 Nr. 17, Serie 18 436 Nr. 1, 4, Serie 19 863 Nr. 3, 19, Serie 31 585 Nr. 2, 25, Serie 39 4st5 Nr. 20, Serie 51 543 Nr. 23, Serie 45 636 Nr. 2, 5, Serie 48 488 Nr. 17, 18, 20, Serie 49 516 Nr. 6, 15, 18, Ser. 59 090 Nr. 3 je 250 Fr. Alle übrigen gezogenen Nummern je 160 Fr.

Belgische Bicinal-Eisenbahn-Anleihe vom Jahre 1885. Ziehung am 20. Dezember 1899. Auszahlung am 15. Juli 1900. Hauptpreise: Nr. 191 734 L 15 000 Fr Nr. 229 434 ä 2500 Fr. Nr. 164 052 k 500 Fr. Nr. 5932 33 103 ä 250 Fr Nr. 21 865 48 024 68 980 109 421 118 365 166 456 181 643 245 402 ä 150 Fr.

Kunst-Ausstellung. aus Stellung im Turmhaus am Brand ist täglich von 11 bis 1 Uhr mittags mit Ausnahme des Samstags geöffnet, Mittwochs auch noch von 3 bis 5 Uhr nachmittags, an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 3 Uhr ununterbrochen. Eintritt für Nichtmitglieder an Werktagen 50 Pfg., an Sonn- und Feiertagen 20 Pfg.