Ausgabe 
24.12.1899 Zweites Blatt
 
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M. 303 Awkltes Blatt Sonnta« den 24. Decewber Jsg9

Siebener Anzeiger

Heneral-Anzeiger

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Amtlicher Geil.

Nr. 49 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 19. d. M., enthält:

Nr. 2631. Bekanntmachung, betreffend die Handels­beziehungen zum Britischen Reiche. Vom 16. Dezember 1899.

Gießen, den 22. Dezember 1899.

Großh. Kreisamt Gießen.

___________________v. Bechtold.___________________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

Da die Maul- und Klauenseuche im Kreise Gießen und in den angrenzenden Kreisen noch in größerem Umfange herrscht, sind wir genötigt, im Einvernehmen mit den Kreis­veterinärbehörden das Verbot des Hausierhandels auf weitere vier Wochen, also bis 26. Januar 1900, zu verlängern.

Gießen, den 22. Dezember 1899.

Großh. Kreisamt Gießen.

____________I. V.: Boeckmann.______________

Bekanntmachung.

In Stangenrod ist in einem Gehöfte die Maul- und Klauenseuche festgestellt und Gehöftsperre angeordnet worden.

Gießen, den 23. Dezember 1899.

Großh. Kreisamt Gießen.

____________________v. Bechtold.__

Bekanntmachung.

Betr.: Die Maul- und Klauenseuche.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in St ein heim größeren Umfang angenommen hat, ordnen wir hiermit die Sperre des Orts Steinheim und dessen Feld- gemarkuug an. Danach unterliegt der Verkehr mit Rind­vieh, Schweinen, Schafen und Ziegen folgenden Beschränk­ungen: Das Durchtreiben derselben von außerhalb durch Ort und Gemarkung ist verboten. Die Einfuhr von solchem Vieh über die Gemarkungsgrenze in den gesperrten Ort ist nur zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestattet oder für den Fall, daß es in der Gemarkung verbleibt. Die Aus­fuhr ist ebenfalls nur zum Zwecke sofortiger Abschlachtung mit schriftlicher Erlaubnis der Bürgermeisterei Steinheim auf Grund einer Aeußerung des Großh. Kreisveterinärarztes zulässig. Wer ein Stück Vieh an einen auswärtigen Metzger oder ein Schlachthaus liefern will, muß also zunächst die Untersuchung durch den Großh. Kreisveterinärarzt veranlassen und wenn danach der Ausfuhr kein Hindernis im Wege steht, einen Erlaubnisschein der Großh. Bürgermeisterei lösen. Bei dem Transport muß er diesen Schein, der eine Ztägige Gültigkeit hat, mit sich führen und die vorge- schriebenen Transportbedingungen genau beobachten, auch der Polizeibehörde (Bürgermeisterei) des Empfangsortes Nachricht geben. Auf Antrag der Bürgermeisterei wird von uns im Bedürfnisfalle angeordnet, daß der Großh. Kreis- veterinärarzt sich wegen Ausstellung solcher Bescheinigungen an einem bestimmten Tag wöchentlich, der ortsüblich bekannt zu machen ist, dienstlich einfindet.

Die Sperrmaßregeln bezüglich verseuchter Gehöfte oder Weiden bleiben daneben bestehen. Im übrigen können Klauentiere aus nicht verseuchten Gehöften innerhalb der gesperrten Gemarkung zur Feldarbeit benutzt oder auf die Weide getrieben werden, nicht aber über die GemarkungS- qrenze hinaus.

Ebenfo können der Ansteckung verdächtige Tiere zur Feldarbeit innerhalb der Gemarkung benutzt werden; daS sind solche Tiere, bei denen wegen des Zusammenstehens mit kranken Tieren im selben Gehöft oder Stall oder wegen Berührung mit krankem Vieh in irgend einer Weise die Vermutung besteht, daß sie angesteckt worden sind.

Wer Grundstücke oder Anlagen in einer anderen Ge­markung besitzt, muß dieselben entweder durch Pferdegespanne oder aber durch Rindviehgespanne auS dieser anderen Ge­markung besorgen.

Jede Weggabe von Milch aus der gesperrten Gemarkung darf nur nach vorheriger Abkochung erfolgen; ausgenommen, wenn die Abgabe an eine Molkerei erfolgt, welcher das Verbot der Abgabe ungekochter Milch zugegangen ist.

Ausfuhr von Dünger, Rauhfutter und Stroh aus den Seucheställen des Sperrgebietes ist verboten.

Gießen, den 22. Dezember 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Bekanntmachung.

Betr.: Den Eingabestempel.

Vom 1. Januar 1900 beträgt der Eingabestempel 1 Mk. 50 Pfg.

Dem Eingabestempel unterliegen nicht:

1. Eingaben, durch die Rechtsmittel verfolgt oder be­stehende Ansprüche geltend gemacht werden;

2. Eingaben, die nur den Zweck haben, rückständige Entschließungen von Behörden in Erinnerung zu bringen;

3. Eingaben, die Militärangelegenheiten betreffen, ein­schließlich der Gesuche von Militäranwärtern um Vermerkung in den Anwärterlisten;

4. alle sonstigen Eingaben, die nicht lediglich Privat­interessen verfolgen;

5. Eingaben armer Personen;

6. Gesuche um Uebertragung von Stellen, die auf Grund bestehender Bestimmung nach vorgängiger öffentlicher Ausschreibung besetzt werden;

7. Beschwerden gegen Verwaltungsbehörden und deren Verfügungen.

Gießen, den 22. Dezember 1899.

Großherzogliches KreiSamt Gießen.

I. V.: vr. Wagner.

Gießen, den 22. Dezember 1899.

Betr.: Wie oben.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

sm Nie Großh. Bürgermeistereien de- «reifes.

Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich veröffentlichen.

I. V.: vr. Wagner.

Bekanntmachung.

Betr.: Handelskammerwahlen.

Die Verzeichnisse derjenigen Kaufleute und Gesellschaften, welche berechtigt sind, an der Wahl der in den neugebildeten WahlbezirkenGießen-Land, Grünberg und Lich- Hnngeu" zu wählenden Mitglieder der Handelskammer Gießen teilzunehmen, werden von Mittwoch den 587. ds. Mts. an zehn Tage lang während der gewöhn­lichen Bureaustunden in dem Geschäftslokal des Bureau­vorstehers der unterzeichneten Behörde offen gelegt sein.

Es wird dies mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß Einwendungen gegen den Inhalt des Verzeichnisses bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der Offenlegungsfrist bei der unterzeichneten Behörde vorzubringen sind.

Zugleich bringen wir die auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November 1871 zur allgemeinen Kenntnis, indem wir hinsichtlich der Zahl der zu wählenden Mitglieder sowie der Einteilung der neugebildeten Wahlbezirke auf unsere Be­kanntmachung vom 10. November d. I. (Gießener Anzeiger Nr. 268) verweisen.

Gießen, den 21. Dezember 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: vr. Wagner.

Artikel 2.

Zur Teilnahme an der Wahl der Mitglieder einer Handelskammer sind diejenigen Kaufleute und Gesellschaften berechtigt, welche als Inhaber einer Firma in dem für den Bezirk der Handelskammer geführten Handelsregister ein­getragen stehen und einer der vier ersten Klassen der Ge­werbsteuer angehören.

Artikel 3.

Die Wahlstimme einer Aktien-Gesellschaft oder Genossen­schaft darf nur durch ein im Handelsregister eingetragenes Vorstandsmitglied, die jeder anderen im Artikel 2 bezeich­neten Gesellschaft nur durch einen ebendaselbst eingetragenen, persönlich haftenden Gesellschafter, die einer Person weib­lichen Geschlechts oder einer unter Vormundschaft oder unter Kuratel stehenden Person nur durch den im Handels­register eingetragenen Prokuristen abgegeben werden.

Artikel 4.

Wer nach vorstehender Bestimmung (Artikel 2, 3) in demselben Handelskammerbezirk mehrfach stimmberechtigt ist, darf gleichwohl nur eine Wahlftimme abgeben und hat sich, wenn er gleichzeitig in mehreren Wahlkreisen des Handels­kammerbezirks stimmberechtigt ist (Artikel 8), vor Ablauf

der zu Einwendungen gegen die Wählerliste bestimmten Frist (Artikel 9) zu erklären, in welchem Wahlkreise er seine Stimme ausüben will.

Artikel 5.

Zum Mitgliede einer Handelskammer kann nur ge­wählt werden, wer:

1) das 25. Lebensjahr zurückgelegt hat,

2) in dem Bezirke der Handelskammer seinen ordent­lichen Wohnsitz hat, und

3) in dem für den Bezirk der Handelskammer ge­führten Handelsregister entweder als Inhaber einer Firma oder als persönlich haftender, zur Vertretung einer Handelsgesellschaft befugter Ge­sellschafter, oder als Mitglied des Vorstandes einer Aktien-Gesellschaft oder Genossenschaft, oder als Prokurist eingetragen steht.

Artikel 6.

Mehrere Gesellschafter oder Vorstandsmitglieder einer und derselben Gesellschaft dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Handelskammer sein.

Artikel 7.

Diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs (Falli­ment) eröffnet ist, sind bis nach Abschluß dieses Verfahrens, und diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, während der Dauer der Zahlungseinstellung weder wahl­berechtigt noch wählbar.

Gießen, den 21. Dezember 1899.

Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeiftereieu der Land gemeiudeu des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald ortsüblich veröffentlichen lassen.

I. V.: vr. Wagner.

Verordnung, die Ausführung des Juvalideuverficheruugs- gesetzes vom 13. Juli 1899 betreffend.

Vom 13. Dezember 1899.

Zur Ausführung des Jnvalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 werden im Anschluß an die Allerhöchste Verordnung gleichen Betreffs vom 18. Oktober l. Js. (Regierungsblatt Nr. 53) mit Allerhöchster Ermächtigung weiter die nachstehenden Bestimmungen erlaffen.

I.

Zuständigkeit der Behörden.

(§ 169 des Gesetzes.)

§ 1.

Ueberall, wo in den zur Ausführung des Jnvaliden­versicherungsgesetzes erlassenen oder noch zu erlassenden reichs- und landesrechtlichen Vorschriften die unteren Ver­waltungsbehörden für zuständig erklärt sind, sollen, so lange nicht etwas anderes bestimmt sein wird, die in § 5 Abs. 1 Unserer Verordnung vom 18. Oktober l. Js. bezeichneten Behörden zuständig sein.

II.

Festsetzung des Durchschnittswerts der Naturalbezüge, des Tage- lohns gewöhnlicher Tagearbeiter und des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter.

(§ 3 Abs. 1, § 34 Abs. 2 des Gesetzes.)

§ 2.

Die von den Kreisämtern auf Grund der §§ 1 und 8 _ _ 15. Juni 1883 .

des Krankenversicherungsgesetzes vom 10 April 1892" unb der §§ 3 und 6 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaft­lichen Betrieben beschäftigten Personen, vom 5. Mai 1886 getroffenen Festsetzungen bezüglich der Durchschnittswerte der Naturalbezüge, des Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter und des durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes laud- und forstwirtschaftlicher Arbeiter gelten auch für die In­validenversicherung.

Eine Erneuerung der gesamten Festsetzungen hat nach den hierfür gegebenen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. April 1900, von da ab von 3 zu 3 Jahren zu erfolgen.

Außerdem haben die Kreisämter, sobald sich ergiebt, daß einzelne Festsetzungen mit den tatsächlichen Verhält­nissen nicht mehr übereinstimmen, auf Antrag des Bor» standes der Versicherungsanstalt oder anderer beteiligter