Ausgabe 
24.9.1899 Drittes Blatt
 
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Rt. 225 Drittes Blatt. Sonntag den 24. September

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

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Grattsdrüagen: Gießener Familienblütter, Der hessische Kandwirt, Klätter für hessische UolKsKmde.

«breffe für Depeschen: Anzeiger Fernsprecher Nr. 51.

Amtlicher Heil.

Bekanntmachung.

Die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen, sowie erwachsener Arbeiterinnen in Fabriken und denselben gleich­gestellten Betrieben (Werkstätten, die mit Dampf betrieben werden, größere Zimmerplätze, größere Ziegeleien und Brüche) bringen wir nachstehend von neuem zur Kenntnis der Beteiligten. Auf die genaue Beachtung der Vorschriften über die den jugendlichen Arbeitern zu gewährenden Pausen (I, 7 und 8) machen wir noch besonders aufmerksam.

Gießen, den 19. September 1899.

Großherzogliches Polizeiamt.

Muhl.

Auszug aus der Gewerbeordnung.

I. Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen.

1. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. s^G.-O. § 135 Abs. 1.)

2. Kinder über 13 Jahnen dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind. (G.-O. § 135 Abs. 1.)

3. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizei-Behörde ihres letzten dauern­den Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen Arbeits­ortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amt­liches Verlangen jederzeit vorzulegen ist. (G.-O. §§ 107 und 108. Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuche abge­druckten §§ 111 und 112 der Gewerbe-Ordnung.)

4. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Orts-Polizeibehörde vorher schriftlich Anzeige machen. (G.-O. § 138 Abs. 1.)

In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochen­tage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Be­schäftigung. Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden (G.-O. § 138 Abs. 2.)

5. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeits­tage, des Beginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein. (G.-O. § 138 Abs. 2. Vergl. auch Ziffer 10 unten.)

6. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. (G.-O. § 135 Abs. 2 und 3.)

Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 5y2 Uhr morgens beginnen und nicht über 8l/2 Uhr abends dauern. (G.-O. § 139 Abs. 1.) Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Sams- tag, sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 5/2 Uhr nachmittags beschäftigt werden. (G.-O. § 137 Abs. 1.)

7. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen muß mindestens mittags eine einstündige, so­wie vor- und nachmittags je eine halbstündige Pause ge­währt werden. (G.-O. § 136 Abs. 1.)

8. Während der Pausen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeig­nete Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige Schwierig­keiten nicht beschafft werden können. (§ 136 Abs. 2.)

9. An Sonn- mb Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfir­manden- Beicht- und Kommunion - Unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (§ 136 Abs. 3.)

10. In jedem Arbeitsraum, in dem Arbeiter und Arbeiterinnen unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche die vorstehenden Bestimmungen in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Abs. 2.)

II. Beschäftigung erwachsener Arbeiterinnen.

1. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde (hier­orts dem Polizeiamt) vorher schriftliche Anzeige machen. (§ 138 Abs. 1.)

In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (§ 138 Abs. 2.)

2. Arbeiterinnen über 16 Jahren dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich, an Vorabenden der Sonn- und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. (§ 137 Abs. 2.)

Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 8'/2 Uhr abends und 5x/2 Uhr morgens fallen. Am Samstag sowie an Vorabenden der Festtage ist die Beschäftigung nach 5J/2 Uhr nachmittags verboten. (§ 137 Abs. 1.)

3. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.

Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde

vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht min­destens ein und eine halbe Stunde beträgt. (§ 137 Abs. 4.)

4. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgen­den zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dieses für zulässig erklärt. (§ 137 Abs. 5.)

5. In jedem Arbeitsraum, in dem Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tasel, welche vor­stehende Bestimmungen unter Ziff. 15 in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Abs. 2.)

Bekanntmachung.

Da in letzter Zeit wiederholt gegen die Bestimmungen über die Beleuchtung der Fuhrwerke während der Dunkel­heit verstoßen und damit Veranlassung zu Bestrafungen gegeben worden ist, sehen wir uns veranlaßt, nachfolgende Bestimmungen in Erinnerung zu bringen.

Gießen, den 20. September 1899.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Muhl.

Aolizei-Werordnung vom 17. Aeöruar 1881.

§ 1. Vom Beginn der Abend-Dämmerung an bis zur Tageshelle muß jedes auf öffentlicher Straße innerhalb der bewohnten Teile der Gemarkung Gießen befindliche Fuhr­werk, mit alleiniger Ausnahme der Schieb- und Stoßkarren, durch hellbrennendc, in ordnungsmäßigem Zustande befind­liche Laternen beleuchtet sein.

§. 2. Die Beleuchtung hat zu geschehen:

a) bei Personenfuhrwerk durch zwei Laternen, welche zu beiden Seiten des Bockes beziehungsweise des Vorderteils des Wagens anzubringen sind,

b) bei anderem Fuhrwerk mindestens durch eine Laterne, welche in der Regel vorn so anzubringen ist, daß Bespannung und Wagen den entgegen­kommenden oder vorbeifahrenden Fuhrwerken da­durch sichtbar werden.

§ 3. Wenn die Ladung eines Fuhrwerks neben oder hinten so weit vorsteht, daß vorbeifahrende oder entgegen­kommende Fuhrwerke in der Dunkelheit dadurch gefährdet werden können, so mnß dieser Teil der Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sein.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimm­ungen werden nach § 366 Pos. 10 des Reichsstrafgesetz- buchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. _________________

Schiffsnachrichten

R'rddeutfchir Lloyd, tn Gießen oe,treten durÄ Str 8p<ntrn l LooS und I. M. Schulhof.

Bremen, 21. Sevtbr. [Per transatlantischen Telegraph.) Der Postdampfer Wtllheod, Eapitän O. Bolger, vom Norddeutschen Lloyd in Bremen, ist gestein 9 Uhr morgens wohlbehalten in Baltimore Angekommen.

Wom alten Hießen.

Ein Stück vom alten Gießen ist in den letzten Wochen gelegentlich der Vorarbeiten für einen Neubau auf dem ehemals zumWiener Hof" gehörigen Gelände an der Ecke des Neuenwegs und der Johannesstraße zu Tage gefördert worden. Bei der Aushebung des Erdreichs stieß man plötz­lich aus gewaltige Mauerfundamente, deren Grundriß un­gefähr folgendermaßen zu beschreiben ist: Von der stumpfen Ecke der beiden genannten Straßen aus zieht an der Grenze des Grundstücks den Neuenweg entlang die 7,50 m lange Basis eines rechtwinkligen Dreiecks (A), dessen Spitze in ein 3,80 m x 2,50 m großes Rechteck (B) hineinragt. Von der Mitte der der Dreieckspitze gegenüberliegenden Seite des Rechtecks zieht sich nach der Johannesstraße, mit dieser einen spitzen Winkel bildend, ein Mauerstrang (C) von 7 m Länge und 0,60 m Breite. Beinahe parallel mit dem Rechteck B, gleichfalls mit dessen Ende abschneidend, läuft in geringem Abstand auf der der Innenstadt zuge­kehrten Seite ein unregelmäßiges Viereck (D), etwa 4,80 m lang und 1,50 m breit, das mit einer Ecke an die eine der beiden Katheten von A reicht. Die Mauerblöcke, die sich auf diesem Grundriß bis zu einer Höhe von 1,801,90 m erheben, waren in der Höhe des Geländes, der Mauer­strang C bis zur Höhe von 4050 cm abgetragen. Neben letzterem waren außerdem noch bis zur Höhe des Abbruchs

Sandsteine nach der Seite der Johannesstraße hin aufge­schichtet. Sämtliches Gemäuer saß des sumpfigen Bodens halber auf Pfahlrost. Starke Buchenholzpfähle waren tief in den Boden gerammt, und auf diesen horizontal von gleichem Material der Rost gelegt. Hierauf baute sich das Mauerwerk aus gewaltigen unbehauenen und durch einen sehr harten Mörtel verbundenen Steinen auf. Das Ganze war so fest, daß es der Kraft des Armes spottete und durch Pulver gesprengt werden mußte. Ehe dies geschah, hatte Herr Bautechniker Hermann Köhler vom hiesigen Stadt­bauamt in dankenswerter Meise die Maße genommen und den Grundriß des aufgedeckten Mauerwerks entworfen. Auf dieser Aufnahme beruhen die oben gemachten Angaben.

Auf den ersten Blick war es klar, daß wir es hier mit einem Teil der alten Festungswerke zu thun hatten. Aber mit welchem?! Man dachte an ein Stück der Festungs­mauer und vermutete ungefähr-unter dem Zuge des Neuen­wegs einen Hohlraum, der von Kasematten hätte herrühren können, doch überzeugte man sich bald von der Dichte des Bodens in der ganzen Umgebung. Zudem wiesen auch die scharfen Kanten und die Gruppierung der Mauerblöcke sowie das Vorhandensein eines Pfahlrostes auf ein besonderes festes Bauwerk hin. Ein Blick auf den im 4. Jahresbericht des Oberhessischen Vereins für Lokalgeschichte veröffentlichten, von Major Beck auf Grund zweier Aufnahmen aus den

Jahren 1759 und 1792 gezeichneten Plan der Festung Gießen zeigte, daß zwei Befestigungswerke in Frage kommen konnten: Der Turm des Neuenweger Thores und die innere Befestigung (Brückenkopf) der Zugbrücke über den Wall­graben an der Neuenweger Bastion.

Zum leichteren Verständnis sei folgendes über die jüngeren Festungswerke der Stadt bemerkt (vgl. Ritgen im 4. Jahresber. d. Oberh. Ver. f. Lokalgesch.). Rings um die Stadt lief in der Nichtui g des heutigen Stadtring­grabens ein wallartiger gedeckter Gang, die jetzige Schoor. An Stelle unseres Ringgrabens befand sich der Wallgraben in einer Breite von 100 bis 180 Fuß. Hinter diesem er­hoben sich die eigentlichen Festungswälle, bestehend aus Kasematten und Erdwällen. An den Thoren und an be­stimmten Stellen zwischen denselben waren die Werke durch Bastionen und Nedouten verstärkt. Die vier Thore selber hatten je einen viereckigen Turm, durch den die breite Durchfahrt ging, und vor dem wohl unmittelbar die Zug­brücke über den Wallgraben führte. Landgraf Georg If. ließ in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts die Thor- befestigungen verstärken, indem er jenseits der Zugbrücken durch besondere Gräben geschützte Schanzen (Ravelins) an­legte. Ueber die äußeren Gräben führten gleichfalls Zugbrücken.

Solche Befestigungen hatte auch das Neuenweger Thor. Der Turm lag hier nicht vor der Mitte der Straße, son-