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24.5.1899 Zweites Blatt
 
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Gießen, den 19. Mai 1899.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

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Die sämtlichen Arbeiten einschl-Material- lieferung zur Erweiterung der Empfangs­gebäude zu Langsdorf, Mittel-Gründau und Gacbenteich sollen im Ganzen oder geteilt nach Haltestellen öffentlich ver­dungen werden. Die Zeichnungen und Verdingungsunterlagen liegen im Bureau der unterzeichneten Inspektion zur Ein­sicht aus und sind letztere daselbst gegen 50 Pfg. erhältlich. Die Angebote sind bis zum Eröffnungstermin Freitag den 2. Juni 1899, vormittags 11«/» Uhr, postsrei hierher einzureichen.

Bekanntmachung,

A ie^Nnfallverficherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betr.

Die im Abdruck nachstehende Bekanntmachung Großherzogl. Kreisamts Hichen vom 13. l Mts. wird hiermit zur Kenntnis der Grundbesitzer^der firstgen Gemarkung gebracht.

Gießen, 19. Mai 1899.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Gnauth.

Bekanntmachung.

Die Heberolle über die Beiträge zur taub« und forst- wirtschaftlichen Berufsgenoffenfchaft für das Jahr 1S9S liegt von heute an während 14 Tagen auf der unterzeichneten Bürger­meisterei zur Einsicht offtn._ Innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen, nach Ablauf der Offenlegungsfrist, kann der in der Heberolle ab beitragspflichtig in Anspruch genommene gegen die Beitragsberechnung b dem Vorstände der land- und forstwirtschaftlichen Brrufsgenossenschaft Ein­spruch erheben, (s. § 21 der Verordnung vom 11. Juli 1888, Regierungs­blatt S. 83).

Bekanntmachung.

Da seitens des Stadtbauamts Gießen mit dem Ausbau der Mmzarsteige in der Bahnhofstraße, zwischen der Wolkengasse und dei» Iochnhofe, in der Fraukfurterstratze, zwischen dem Selters, thcim und der Wilhelmstraße, in der Steiustraste, zwischen der NÄvtiilllage und der Dammstraße und zwischen dem Asterwege und der ScMrraße, und in der vorderen Wilhelmstraße in nächster Zeit be- gonuin wird, so ersuchen wir die anliegenden Hauseigentümer der betr. ©tMflJi auch auf diesem Wege, uns bis Ende diefes Monats gefl. miEm zu wollen, ob jetzt oder in nächster Zett ihre Häuser, welche zwar WLifn- aber noch keinen Gasanschluß besitzen, mit Gas versorgt werden joQiffl; l damit wir die Gasznleitungen vor Ans. fültzumg der Bürgersteige herstellen können. Nach Fertigstellung den ^ersteige sind solche Anschlüsse mit technischen Schwierigkeiten und graiKn kosten verbunden.

Stießen, dm 20. Mai 1899.

Bekanntmachung.

P ^Die Grundbesitzer, welche ihren Grundbesitz mtweder ganz oder teil- ffldl e nicht selbst bewirtschaften, werden hierdurch aufgefordert, bet der Ai germeisterei derjenigen Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke liegim, bis zum 1. Juni l. I. schriftlich oder mündlich zu Protokoll ton Antrag zu stellen, daß der auf die Steuerkapitalien ihrer Grundstücke ckr einzelner derselben entfallende Beitrag zur Berufsgenossenschaft von mem anderen, als Betriebsunternehmer zur Zahlung Verpflichteten, erhoben versien. Die Anträge müssen auch die nötigen Angaben über die Pacht- trttägniffe der einzelnen Lose enthalten.

Sodann wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß nach § 10 dn Verordnung vom 11. Juni 1888 von nachverzeichneten Objekten ein deitrrag zur Berufsgenossenschast nicht erhoben wird:

1) von Grundstücken, welche zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe überhaupt nicht gehören;

2) von allen Gebäuden nebst zugehörigen Hofräumen, Haus- und Ziergärten;

3) von Grundstücken von Betrieben, deren Sitz außerhalb des Landes gelegen ist;

4) von steuerp^ichligen Grundstücken, deren land- und forstwirtschaft­liche Benutzung dauernd eingestellt ist, sei es, daß jede Nutzung aufgehört hat, sei es, daß an Stelle der land- oder forstwirt- schaftlichen eine gewerbliche Benutzung getreten ist (z. B. Verwand­lung eines Ackers in einen Steinbruch).

Diejenigen Grundbesitzer, welche derartige Befreiungrgründe, die sich -kr amtlichen Kenntnis entziehen, geltend machen können', werden auf- chrioert, die Befreiung bei der Bürgermeisterei derjenigen Gemarkung, in vrlH-r das Grundstück gelegen ist, bis zum 1. Juni L I. zu bean- trngen.

Gießen, am 15. Mai 1899.

Bekanntmachung,

Idtef enb: die Ausführung des Reichsgesetzes über die Jnvaliditäts- und Merl,Versicherung, insbesondere die An- und Abmeldung verficherungs- pflichtiger Personen.

Wir bringen hiermit wiederholt in Erinnerung, daß die Arbeit- ffltbetr verpflichtet find, jede von ihnen nicht blos vorübergehend (unter Mer Woche) beschäftigte versicherungspflichtige Person, welche nicht der .Msigm Ottrkrankenkaffe oder einer Fabrik-Krankenkasse angehört, spä- r tiefte»- am dritten Tage nach Beginn der Befchäftignug IWinw anzumelden und spätestens am dritten Tage nach Be- < ttibijiuufl des Arbeitsverhältuifses wieder abzumelden.

(Ebenso ist jede während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein- ttirMe, das Verficherungsverhältnis beeinflussende Aenderung (rote z. B. 5 AMeit, zeitweise Einstellung der Arbeit, oder militärische Dienstleistung rc.) Iteinnrn 3 Tagen nach deren Eintritt bet un» anzuzeigen.

Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden nach §.112 des 3 Wsgesetzes vom 22. Juni 1889 mit Geldstrafe bis z« 100 Mk. giuahndet.

Die Meldungen haben fchriftlich auf dem hierfür eingesührten Zs^Mar, welches auf dem Bürgermeisterei- und auf dem Polizeiamts. 9Miiiaui, sowie bei dem Kaffeboten Schwan erhältlich ist, durch de« Mrbeiitgeber zu erfolgen.

Wir machen hierbei besonders darauf aufmerksam, daß durch die Tlü'mnd Abmeldungen bei dem Polizeiamt der vorbezeichneten Meldefrist u sticht genügt ist, weil die polizeilichen Meldungen ganz unabhängig von bi ««Mi,gen zur Versicherung sind. Außerdem bemerken wir, daß wir ein neues DMstormular eingeführt haben, und künftig über jede bei uns erstattete Dtoimg, sofern dieses Formular benutzt wird, eine Bescheinigung erteilen.

Schließlich heben wir noch hervor, daß Personen, welche bei dem AlM«lmtritt das verficherungspflichtige Alter (16. Lebensjahr) noch nicht hkiM, aber später während der Beschäftigung dasselbe erreichen, häufU oceatet oder überhaupt nicht zur Anmeldung gelangen.

Auch Laufmädchen und Lauf- oder Monatsfrauen, welche in einem fcifa Arbeitsverhältnis zu Jemanden stehen, kommen vielfach zu spät oder gM nicht zur Anmeldung.

Da die rechtzeitigen An- und Abmeldungen sowohl für einen geord- netin Geschäftsgang, all auch im Interesse der Versicherten unerläßlich lii'ilj fw müssen wir pünktliche Beachtung der bezüglichen Vorschriften er- Versäumnisse werden unnachsichtltch zur Bestrafung anaezeigt.

Gießen, den 10. Mai 1899.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Mittwoch den 21. Juni,

nachmittags 2«/, Uhr,

soll auf dem hiesigen Ortsgerickt die der Heinrich Hansel Ehefrau Katharina geb. Bender in Gießen gehörige Hofraite: Flur 27 Nr. 96Vio 336 qm in der Stephansmark, jenseits der Wieseck auf das Bruch öffentlich meistbietend versteigert werden.

Gießen, 9. Mai 1899.

Großh. Ortsgericht Gießen.

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Bekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß die Staats- und Gemeindesteuer-Zettel in den nächsten Tagen den Steuer­pflichtigen durch die Schutzmannschaft zugestellt werden.

Diejenigen Einwohner, welche biS zum 1. Juni keine Steuer­zettel erhalten haben, ihren Verhältnissen nach ober annehmen müssen, daß sie steuerpflichtig sind, werden hiermit aufgefordert, hiervon alsbald bei Vermeidung nachteiliger Folgen auf dem Bürgermeisterei-Büreau Zimmer Nr. 15 Anzeige zu erstatten.

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