Ausgabe 
24.1.1899 Erstes Blatt
 
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Nr. 20

Erstes Blatt

Siebener Anzeiger

General-'Unzeiger

Anrts- uitb Anzeigeblertt fiw bcn Ttveis Gieszen.

Dienstag den 24. Januar

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Die Gießener

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ih'-i. '-in:, ih'uetition und Druckerei:

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Gießen, den 18. Januar 1899. Betr.den gesetzt. Umfang des Geschäftsbetriebes. Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien des LaudbezirkS und der Grosth. Gendarmerie.

Nach der durch das Reichsgcfetz vom 6. August 1896 betr- die Abänderung der Gewerbeordnung erfolgten Abänderung der Bestimmungen in § 44 Abs. 3 der Gewerbe ordnung darf das auf Grund der Legitimationskarte erfolgenden Aufsuchen von Bestellungen auf Waren mit Ausnahme von Druckschriften und ödbarten ohne vorgängige, ausdrückliche Aufforderung nur bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen geschehen, in deren Geschäftsbetrieb Waren der angebotenen Art Verwendung finden. Es ist Leobacktet worden, daß vielfach Handlungsreisende auswärtiger Firmen, insbesondere der Bekleidungsindustrie, w iche lediglich im Besitz einer Legitimationskacte sind, im hiesigen Bezirk

trotzdem umherreisen und Bestellungen bei Privaten aufsuchen. Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit hieraus und machen Ihnen zur Pflicht, Zuwiderhandelnde zur Anzeige zu bringen. Hand« lungsreisende dieser Art fallen in polizeilicher und gewerb steuerlicher Beziehung unter die Bestimmungen über den Gewerbebetrieb im Umherziehen.

v. Bechtold.

Deutscher Reichstag.

15. Sitzung vom 21. Januar. 1 Uhr.

Am Regierungstische: Staatssekretär Graf Posa- dowsky. Eingegangen ist das Bankgesetz.

Tagesordnung: Die zweite Etatsberatung wird mit der Spezialberatung des Reichsamts des Innern fortgesetzt.

Abg. v. Czarlinski (Pole) erklärt die Darstellungen des Abg. Zubeil über die Lage der Ziegeleiarbeiter in Polen für begründet und führt Klage über die Handhabung der sozialpolitischen Gesetze in Posen, namentlich über die Rentenbemessung der bei Unfällen Verunglückten.

Abg. Dr. Vielhaben (Reformpartei) findet die Ab­neigung der nationalliberalen Partei gegen die soziale Ge­setzgebung ganz erklärlich, da diese Partei hauptsächlich aus Großunternehmern zusammengesetzt sei. Für die Fernsprech-, Post- und Telegraphen- Gehilfinnen wünscht Redner eine dienstliche Unterstützung bei Erkrankungen. Hierauf wendet er sich der Bäckereiverordnung zu, die er eingehend erörtert, dabei namentlich die hierüber geäußerte Meinung des Professors" Hitze zitierend. (Der Präsident bittet den Redner, die bürgerliche Stellung der Abgeordneten nicht in der Debatte zu erwähnen, sondern sich auf die Bezeichnung alsAbgeordnete" zu beschränken).

Abg. Dr. Sötern er (frs. Vp.) verbreitet sich über die in Aussicht stehenden Strafbestimmungen zum Schutze Ar­beitswilliger ; wird aber vom Präsidenten unterbrochen mit der Bemerkung, daß die Ehrfurcht von Sr. Majestät gebiete, Allerhöchste Aeußerungen, die authentisch bekannt geworden seien, hier nicht zum Gegenstände der Kritik zu machen. Redner empfiehlt weiter die gesetzliche Anerkennung der

Adresse für Depeschen: Anzeiger chießen.

Fern'precher Nr. ." I.

Berufsvereine, hofft auf die Annahme des bezüglichen An­trages seiner Partei und bittet die Negierung, auch ihrer­seits ihre Genehmigung nicht zu versagen. Zu empfehlen sei auch der Ausbau der Gewerbegerichte, eine weitere Ausdehnung der Gewerbe-Inspektorate und eine Förderung der Arbeiter- uusschüsse namentlich bei den Behörden. Nötig sei auch eine Regelung der Verhältnisse der ländlichen Arbeiter. Der freiheitliche Ausbau unseres Reiches lasse manches zu wünschen übrig. Die Rechtsgarantien würden sehr vermißt; sie seien nicht einmal vorhanden gewesen für einen Bundes« fürsten, dem nach Ueberzeugung weiter Volkskreise Unrecht geschehen sei. Aus diesem verletzten Nechtsgefühl entspringe Unzufriedenheit und Reichsverdrossenheit. (Beifall links.)

Abg. Schrempf (kons.) giebt der Thätigkeit der Sozialdemokratie die Schuld, wenn die soziale Gesetzgebung ins Wanken geraten sei. Auf den kleinen Handwerker übe die Sozialreform einen höchst nachteiligen Einfluß; diese Leute seien heute schlechter daran, als Arbeiter. Der Schutz der Arbeitswilligen sei nötig; Streiks seien schon kleine Revolutionen.

Abg. Roes icke (wildlib.) wendet sich gegen frühere Ausführungen des Abg. v. Stumm, dem gegenüber er die Ansicht vertritt, daß die Sistierung der sozialpolitischen Gesetzgebung und die Februarerlasse schon seit der Amts­demission des Ministers v. Berlepsch datiere.

Abg. Oertel (kons.) wendet sich gegen die Bäckerei­verordnung. Dieselbe ruiniere den mittleren Bäckerbetrieb und rufe ein Spionier- und Denunzier-System hervor, das unerträglich wirken müsse. Uebrigens sei die Bäckerei­arbeit nicht so übermäßig anstrengend.

Abg. Prinz Schönaich-Carolath (wildlib.) fragt, welche Stellung die Regierung gegenüber den Haushaltungs­und Kochschulen einnehme und bittet, den jungen Mädchen bequemer als bisher Gelegenheit zu geben, das Abiturienten­examen abzulegen und den heutigen Zustand zu ändern, welcher jedem Dozenten anheimgiebt, Frauen zu seinen Vor­lesungen zuzulassen oder dies abzulehnen.

Staatssekretär Graf Posadowsky führt aus, in der Postverwaltung würden 4600 Frauen beschäftigt. Charakte­ristische Berufskrankheiten seien nicht beobachtet worden.

Das neue bürgerliche Wechl in Kessen.

(Nachdruck verboten.)

HI- Das Recht der Grundstücke.

Es kann der Frömmste nicht in Frieden bleiben, Wenn es dem bösen Nachbar nicht gefällt.

Mehr als auf anderen Rechtsgebieten, sind im Rechte der Grundstücke die Eigentümer auf gegenseitige Rücksicht­nahme und ein friedliches nachbarliches Zusammenwohnen angewiesen. Um jeden Zwist möglichst zu verhüten, ist es wünschenswert, die Fragen des Nachbarrechtes gesetzlich zu regeln. Dem entsprechen auch die neueren Gesetzgebungen. So kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche der Eigentümer eines Grundstückes verlangen, daß auf dem Nachbargrund­stück keine schädigenden Anlagen gehalten werden. Da be­züglich der Bäume und Sträucher jedoch in den einzelnen Gegenden verschiedenartige Bedürfnisse bestehen, ist es der Landesgesetzgebung überlassen geblieben, einen Mindest­abstand der Bäume und Sträucher von der Grenze fest­zusetzen. In Hessen, wo zur Zeit für die links- und rechts- rhetmschen Provinzen von einander abweichende Vorschriften gelten, dürfen in Zukunft Bäume und Sträucher, sofern sie mehr als zwei Meter hoch sind, nur in einem Abstand von zwet Metern, sofern sie niedriger als zwei Meter sind, nur in einem Abstand von i/2 Meter von der Grenze des Nachbargrundstückes gehalten werden. Zu den Sträuchern werden auch Hecken und Weinstöcke gerechnet. Mit Rücksicht auf die Verhältnisse in Rheinhessen und der Wetterau und besonders im Interesse des Weinbaues können durch Polizei­oerordnungen andere Abstände bestimmt werden; ja, es kann sogar die Anpflanzung von über zwei Meter hohen Bäumen in einzelnen Gemarkungsteilen (Weinbergen, Frucht- -feldern) ganz untersagt werden. Der Nachbar kann die Entfernung aller Bäume, die näher als erlaubt an der Grenze stehen, verlangen.

. Auf fest eingefriedigte Gärten findet diese Vorschrift Moch keine Anwendung, wenn die Pflanzen zu einer Zeit angepflanzt werden, wo der Garten nicht an Aecker, Wiesen -oder Weinberge grenzt. Ebenso dürfen Grundstücke, die

11 Januar 1900 der Forstwirtschaft dienen, sowie solche, ,*e ! Januar 1900 mit Bäumen und Sträuchern

!a)vn bepflanzt sind, ihre alte Bepflanzung behalten.

Eine Belästigung des Nachbarn bildet ferner das Ueberragen von Aesten und Wurzeln über die Grenze. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf daher der Eigen­tümer eines Grundstückes Wurzeln, die von dem Nachbar­grundstücke eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, nachdem dem Nachbar eine angemessene Frist zu ihrer Beseitigung fruchtlos gesetzt war. Für Hessen wird jedoch insofern eine Ausnahme bestehen, als man die Zweige von Obstbäumen, die am 1. Januar 1900 in Uebereinstimmung mit den bis­herigen Gesetzen über die Grenze ragen, auch in Zukunft nicht abschneiden darf. Unter derselben Voraussetzung muß man auch die Aeste von Waldungen über seinem Grund­stücke dulden, wenn sie sich mehr als 3,75 Meter über dem Boden befinden. Für Bäume und Sträucher auf und neben Straßen und Eisenbahnen gelten besondere Vorschriften.

Eine noch schlimmere Belästigung bildet die Zufüh­rung von Gerüchen, Rauch und Ruß, Geräusch, Gasen und Erschütterungen vom Nachbargrundstück. Wie schon im jetzigen Recht, braucht man auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine solche Belästigung nicht zu dulden, wenn hierdurch die Benützung des eigenen Grund­stückes wesentlich beeinträchtigt wird, oder wenn die Belästi­gung durch eine Benützung des anderen Grundstückes herbei­geführt wird, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage ungewöhnlich ist; so braucht man sich namentlich nicht gefallen zu lassen, daß in einem ruhigen Stadtviertel eine Fabrik errichtet oder Fabriklärm erregt wird. Ist jedoch eine solche gewerbliche Anlage einmal obrigkeitlich genehmigt, so kann nicht mehr auf Einstellung des Betriebes, sondern nur noch auf Herstellung von Schutz­vorrichtungen und Schadenersatz wegen der Belästigung geklagt werden; der Gesetzgeber geht hierbei von der Ansicht aus, daß in ruhigen Stadtteilen solche gewerblichen Anlagen überhaupt nicht genehmigt werden sollen; ein Grundsatz, der in Hessen mehr als bisher berücksichtigt werden sollte! Bei Eisenbahnen und Dampfschiffahrtsuuternehmungen besteht zur Zeit in Hessen keine Bestimmung, wonach hier nicht auf Einstellung des Betriebs geklagt werden könnte. Obwohl in der Rechtsprechung solche Klagen seither stets abgewiesen worden sind, hält die hessische Negierung eine ausdrückliche, derartige Vorschrift für erforderlich und bestimmt im Aus­

führungsgesetz, daß bei Belästigung durch öffentliche Verkehrs­unternehmungen nur auf Herstellung von Schutzvorrichtungen und Schadenersatz geklagt werden kann.

Oft kommt es vor, daß ein Gebäude nur unter Be­nutzung des Nachbarg rund st ückes ausgebessert werden kann. Wenn auch im allgemeinen niemand einen anderen auf seinem Grundstücke zu dulden braucht, so kann nach dem Ausführungsgesetz doch in diesem Falle der Eigentümer des Gebäudes verlangen, daß ihm der Nachbar gestattet, das Nachbargrundstück zu betreten, dort ein Baugerüst aufzu­schlagen und Baumaterial niederzulegen. Vorausgesetzt wird hierbei, daß sich die Ausbesserung des Gebäudes nicht anders bewirken läßt, und daß die Belästigung für den Nachbar nicht unverhältnismäßig größer ist als die durch die Ausbesserungen erzielten Vorteile. Der Nachbar kann für etwaige Beschädigungen Schadenersatz fordern, für dessen Leistung auf sein Verlangen vor Beginn der Ausbesserung Sicherheit zu leisten ist.

Ein beliebter Zankapfel unter Nachbarn ist die Grenz­mauer. Der eine will die Mauer erhöhen, der andere widerspricht, und die Folge ist ein Prozeß. Für die Zukunft wird diese Frage für das ganze Großherzogtum einheitlich geregelt sein: Der Eigentümer A. eines Grund­stückes muß seinem Nachbar B. gestatten, die gemeinschaft­liche Grenzmauer ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, daß die Erhöhung keine Gefahr für die Mauer bringt. Doch darf A. den aufgebauten Teil der Mauer nicht eher benutzen, als bis er den B. die Hälfte oder einen entsprechenden Teil der Baukosten ersetzt hat. Wenn die Mauer zum Zwecke der Erhöhung verstärkt wird, so ist die Verstärkung auf dem Grundstück des B. anzu« bringen, dem jedoch auch hierfür später entsprechender Ersatz zuteil wird.

Weitere, wichtige Bestimmungen betreffen die Veräuße­rung von Grundstücken. Es ist eine oft bestätigte Erfahrung, daß bei einer zu großen Zerlegung von Grund und Boden eine nutzbringende Bewirtschaftung unmöglich wird; bei der allzu starken Zwergwirtschaft kann ein gesunder Bauern­stand auf die Dauer nicht bestehen. Dies hat man in Hessen schon seit Beginn des Jahrhunderts erkannt und auf gesetz­lichem Wege der fortgesetzten Teilung Einhalt zu gebieten gesucht. Das Ausführungsgesetz faßt die verschiedenen, in