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23.12.1899 Zweites Blatt
 
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Amtlicher Eeil.

Gießen, den 18. Dezember 1899. Betr.: Die Revision der Bierdruckvorrichtungen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinde sich bei der Revision der Bierdruckapparate Anstände ergeben haben, erhalten die diesbezüglichen Revisionsprotokolle durch die Post übersandt, mit der Auflage, die Inhaber derjenigen Bierdruckapparate, welche nicht in ordnungsmäßigem Zustande befunden worden sind, aufzufordern, die in dem Protokoll bemerkten Anstände, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, bis spätestens in drei Wochen nach Maßgabe des technischen Gutachtens zu beseitigen. Hebet den Erfolg dieser Verfügung wollen Sie, unter Rückschluß der Proto­kolle, uns innerhalb vier Wochen berichten.

Gleichzeitig bemerken wir, daß für diesmal, da es sich um die erstmalige Revision handelt, von einer Bestrafung der Wirte, deren Bierdruckapparate nicht in Ordnung waren, abgesehen wird, daß dagegen, wenn sich in Zukunft bei den periodischen Revisionen solche Anstände ergeben, gegen die betreffenden Wirte strafend vorgegangen wird. ____________________v. Bechtold.____________________

Bekanntmachung.

vetr.: Maul- und Klauenseuche.

In Lauter ist die Maul > und Klauenseuche erloschen. Aufhebung der Sperrmaßregeln ist angeordnet.

Gießen, den 21. Dezember 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Boeckmann.

Bekanntmachung.

Betr.: Wie oben.

In Steinbach ist in einem Gehöfte die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und Gehöftsperre angeordnet worden.

Gießen, den 21. Dezember 1899.

Großh. Kreisamt Gießen.

I. B.: Boeckmann.

Gießen, den 16. Dezember 1899. Betr.: Die religiöse Erziehung der Kinder.

Die

Großh. Kreis-Schulcommission Gießen an die Schulvorstände des Kreises und die Vor­stände von Privaturrterrichtsaustalterr.

Wir machen Sie im Auftrage der obersten Schul­behörde darauf aufmerksam, daß mit dem am 1. Januar 1900 erfolgenden Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der zur Ausführung desselben erlassenen Bestimmungen die Verordnung, betreffend die religiöse Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen, vom 27. Februar 1826 außer Kraft tritt und hinsichtlich der religiösen Erziehung der Kinder vom gleichen Zeitpunkte an die Artikel 108 bis 116 des Ge­setzes, die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend, vom 17. Juli 1899 maßgebend sind.

Hiernach gelten vom 1. Januar 1900 an für die religiöse Erziehung der Kinder folgende Grundsätze:

1. Solange das Erziehungsrecht dem Vater zusteht, hat dieser zu bestimmen, in welchem Bekenntnis das Kind erzogen werden soll.

2. Stirbt der Vater oder verliert er das Erziehungs­recht, so ist das Kind in dem Bekenntnis zu erziehen, welches der Vater vor dem Verluste des Erziehungsrechtes durch eine von ihm in Person gegenüber dem Vormundschafts­gericht abgegebene Erklärung oder, wenn das Erziehnngsrßcht durch den Tod des Vaters erlischt, durch Verfügung von Todeswegen bestimmt hat.

3. Hat der Vater vor seinem Tode oder vor dem Verluste des Erziehungsrechtes eine Bestimmung nach Nr. 2 nicht getroffen, so ist das Kind in dem Bekenntnis zu er­ziehen, welchem der Vater zurzeit des Erlöschens seines Erziehungsrechtes angehört hat, es sei denn, daß der Vater, mit der Absicht, dadurch über das Bekenntnis des Kindes zu entscheiden,

a) das Kind in eine andere Religionsgemeinschaft förmlich hat aufnehmen lassen (durch Taufe, Be­schneidung re.)

oder

b) das Kind in einem anderen Bekenntnis erzogen hat!) ober

c) sofern das Kind noch nicht in einem bestimmten Bekenntnis erzogen war, sämtliche übrigen Kinder derselben Ehe in einem anderen Bekenntnis er­zogen hat.

In den unter a, b und c aufgeführten Fällen ist das Kind in dem anderen Bekenntnis zu erziehen. 4. Ergiebt sich aus dem Vorstehenden nicht,' in welchem Bekenntnis das Kind zu erziehen ist * *), so steht dem nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zur Erziehung desselben Berechtigten (Mutter oder Vormund) die Enb scheidung darüber zu, in welchem religiösen Bekenntnis das Kind zu erziehen ist.

Steht die Entscheidung dem Vormunde zu, so bedarf dieselbe zur Giltigkeit der Genehmigung des Vormund- schaftsgerichts.

5. Zu einer A enderu ng des Bekenntnisses, in welchem ein Kind zu erziehen ist, ist ein Vormund, auf welchen das Erziehungsrecht übergegangen ist, nicht berechtigt.

Ist das Erziehungsrecht auf die Mutter übergegangen, so ist diese zu einer Aenderung des Bekenntnisses des Kindes dann berechtigt, wenn sie auf ihren Antrag vom Vormund­schaftsgericht hierzu ermächtigt wird 3).

6. Aus die religiöse Erziehung eines unehelichen Kindes finden die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle des Vaters die uneheliche Mutter tritt.

7. Haben Eltern, die in gemischter Ehe leben, vor dem 1. Januar 1900 das Bekenntnis, in welchem ihre Kinder erzogen werden sollen, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung, die religiöse Erziehung der Kinder aus ge­mischten Ehen betreffend, vom 27. Februar 1826 vertrags­mäßig bestimmt, so wird dieses Bekenntnis als von dem Vater nach den gesetzlichen Vorschriften gütig bestimmt angesehen).

Der Vorsitzende des Schulvorstandes, bezw. derjenige Lehrer, welcher diesen bei der Anmeldung der in die Schule neu eintretenden Schüler (Schülerinnen) vertritt, hat sich in geeigneter Weise darüber zu verlässigen, in welchem Be­kenntnis der neu aufgenommene Schüler zu erziehen ist. Heber das Ergebnis ist ein entsprechender Vermerk in die Schülerliste aufzunehmen.

Im Falle einer beabsichtigten Aenderung des religiösen Bekenntnisses hat der (die) betreffende Schüler (Schülerin) den Religionsunterricht derjenigen Konfession, in welcher er nach Den vorstehenden Bestimmungen zu erziehen ist, so lange zu besuchen, bis eine gütige anbertoeite Entscheidung über seine religiöse Erziehung getroffen worden fft.

Den Lehrern Ihrer Gemeinden ist von diesem Aus­schreiben Kenntnis zu geben.

v. Bechtold.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß unsere Gerichtsschreibereien täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage von vormittags 10 bis 12 Uhr für die Rechtsuchenden geöffnet sind.

Als Amtstage für die Einwohner des Stadtbezirks Gießen werden außerdem Dienstag, für die Einwohner des Landbezirks Mittwoch vorbestimmt.

Gießen, den 18. Dezember 1899.

Großherzogliches Amtsgericht.

Laugermann.

9 Eine solche Erziehung kann insbesondere darin erblickt werden, daß der Vater das Kind an dem Religionsunterricht eines bestimmten Bekenntnisses teilnehmen läßt.

) Dies wird insbesondere der Fall feto, wenn der Vater keinem Bekenntnis angehört hat.

9 Nach Art. 111 des Ausf. G. z. B. G. B. kann diese Er­mächtigung inBbtforbere dann, wenn das Kind an dem Religions- unt« richt eines bestimmten Bekennte isieS noch nicht teilgenommen hat, aus wichtigen Gründen erteilt werden. Vor der Erteilung der obervormundschastlichen Genehmigung sollen die väterlichen Ver­wandten deS Kindes und dessen großjährige Geschwister, sowie daS Kind selbst, sofern eS über 12 Jadre alt ist, gebärt werden.

*) Der Vater kann eS also trotz Vertrags ändern. Die gleiche Befugnis steht, falls die unter Ziffer 5 bemerkte Voraussetzung vor- ltegt, der Mutter zu.

Gießen, den 20. Dezember 1899.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an Großh. Polizeiamt Gießen und die

Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Betr.: Die Aufschriften der Gewerbetreibenden und Wirte am Eingang des Ladens oder der Wirtschaft.

Mit Bezug auf unser Ausschreiben vom 27. Oktober (Anzeiger Nr. 255) bemerken wir folgendes:

1. Auch Bahnhofswirte unterliegen den Vorschriften des § 15 a der Gewerbeordnung und haben ihren Namen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen am Ein­gang des Wartesaals, in welchem sich die Wirtschaft befindet, anzubringen.

2) Lagerhalter von Konsumvereinen, welche nicht ledig­lich als Angestellte oder Bedienstete der Vereine thätig sind, sondern die Lagerung der Waren derselben gewerbsmäßig für sich betreiben, sind nach § 1 Nr. 6 des Handelsgesetz­buchs vom 10. Mai 1897 Inhaber eines Handelsgewerbes und als solche ebenfalls den Vorschriften des § 15 a unter­worfen.

Sie wollen die Interessenten hiervon in Kenntnis setzen. ____________________v. Bechtold.____________________

Bekanntmachung.

Betr.: Die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, insbesondere den Verkauf von Neujahrs-Glückwunschkarten.

Für den Verkauf von Neujahrs-Glückwunsch- karte» am Sonntag dem 31. Dezember l. Js. wird den Papierhändlern die Verkaufszeit auf die StunDen von vormittags 7 Hhr bis abends 7 Uhr mit Ausschluß der für den Vormittagsgottesdienst bestimmten zwei Stunden, von 9 bis 11 Hhr, festgesetzt.

Gießen, den 21. Dezember 1899.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

__________________Muhl.__________________

* Aushebung des Jesuitengesetzes?

Gießen, 22. Dezember 1899.

In diesen Tagen wußte ein Berliner Blatt zu melden, daß der Bundesrat voraussichtlich dem vom Reichstag mehrfach angenommenen Antrag auf Aufhebung des soge­nannten Jesuitengesetzes, mindestens aber der Einschränkung des letzteren seine Zustimmung geben werde. Weiter wollte man wissen, der Kaiser interessiere sich lebhaft für diese Angelegenheit und habe sich darüber mehrfach Vortrag halten lassen. Wie weit diese Meldungen einen tatsäch­lichen Hintergrund haben, läßt sich natürlich nicht sagen; auffällig aber wäre es, wenn die Regierungen ihre Stellung zu jenem Reichstagsbeschluß jetzt geändert haben sollten. Frei­lich hatte das Reichsparlament auch das Verbot der Ver­bindung politischer Vereine unter einander schon früher durch Initiativantrag abzuschaffen beschlossen, ohne daß der Bundesrat diesem Wunsch gleich nachgekommen wäre. Hnd erst in den letzten Tagen hat sich die Regierung bewogen gefühlt, der Aufhebung des Verbots zuzustimmen. Es ist aber klar, daß hierbei insbesondere Zweckmäßigkeitsgründe mitgesprochen haben, und wir glauben, daß, falls wirklich das Jesuitengesetz aus der Welt geschafft oder weiter ge­mildert werden sollte, Opportunitätsrücksichten das Haupt­motiv bilden würden.

Bekanntlich ist im Reichstag Zentrum Trumpf. Ohne dessen Zustimmung können nur selten Gesetzentwürfe der Regierung zur Annahme gelangen. Ist aber das Zentrum auf Seiten der Regierung, so ist allein mit den beiden kon­servativen Parteien unter Hinzurechnung der Antisemiten bezw. einzelner Nationalliberalen eine Mehrheit geschaffen.

Augenblicklich bewegt die Herren am Regierungstische, vom Fürsten Hohenlohe bis zu Herrn Tirpitz, eine große Sorge. Blicken sie doch der Geburt eines neuen Spröß- lings entgegen, den die Rücksicht auf die Sicherheit des Reichs, seines Handels und seiner Kolonien gezeugt hat, nämlich der Flottenvorlage. Für diese muß das Zentrum gewonnen werden, soll sich auf sie die erforderliche Reichs­tagsmajorität vereinigen. Ohne das Zentrum wäre die Vorlage ein totgeborenes Kind, dem Freisinn und Sozial­demokratie schon jetzt nach dem Leben trachten. Hnd das muß unter allen Hmständen verhindert werden. Ist es da nicht zu verstehen, wenn die Regierung dem Zentrum ganz besonders weit entgegenkommen und wenn auch gewiß mit schwerem Herzen das Jesuitengesetz Preisgeben will?