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23.4.1899 Drittes Blatt
 
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Sonntag den 23. April

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Drittes Blatt

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Deutsches Reich.

Berlin, 20. April. Zur Samoafrage. In einem Brief an die WochenschriftTruth" sagt Lloyds Osbourne, der frühere langjährige Vertreter der Vereinigten Staaten

Aezngrprel» vierteljährlich 2 Ma t 20 Pig. monatlich 75 Pig nut Bringcrlohn.

Bei Postbezug 2 Mart 50 Psg. vierteljährlich.

wörtlich überein. Nur in einzelnen Punkten sind, dem prak­tischen Bedürfnisse entsprechend, neue Bestimmungen hmzu- aekommen, die namentlich auf dem Gebiete des Firmen- rechtes der Wahrung von Treu und Glauben im Handels verkehre zu statten kommen dürften. Es wird daher auck dem Kaufmannsstande nicht schwer werden, sich in die ge­ringen Neuerungen einzuleben. I- Z-

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

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der Londoner Missionsgesellschaft, und daraus erklärt sich seine Entscheidung zu gunsten Tanus. Es kann nicht nachdrücklich genug betont werden, daß in der Angelegenheit Mataafa-Tanu Deutschland völlig im Rechte und die Haltung des deutschen Generalkonsuls Rose durchaus lobenswert ist. Wir, die Engländer und Amerikaner, haben uns aus die grausamste und brutalste Weise ins Unrecht gesetzt^" °in einer Besprechung dieser Auslassungen stellt dieDaily News" die Frage:Werden wir die ganze Wahrheit über die Kämpfe auf Samoa erfahren? Diese Frage verdient die ernsteste Berücksichtigung und sollte den Gegenstand weiterer und eingehender Fragen im Unterhause bilden. Bis wir Sicherheit darüber erlangt haben, daß wir im Recht sind, wird man unmöglich mit Gleichmut über das Sengen und Brennen urteilen können, welches jetzt auf den Inseln unter vereinigten Flaggen vor sich geht."

Berlin, 20. April. Im Verlage von Dietkich Reimer (Ernst Vohsen) ist auf Veranlassung der Deutschen Kolonial­gesellschaft eine Ausgabe der Generalakte der Samoa­konferenz von 1889 erschienen. Der vollständige Wort­laut der Akte ist einer Karte der Samoa-Inseln und des gegenwärtigen Besitzes der Kolonialstaaten im Indischen und Großen Ozean beigedruckt. Diese Karte zeigt außerdem die Entfernungen der wichtigeren Hafenplätze von Samoa. Der Preis beträgt 1 Mark.

Major v. Wißmann wird, wie dieNordh. Ztg." mitteilt, anfang Mai aus Südafrika in Lauterberg a. H. bei seiner dort wohnenden Mutter eintreffen.

Frankfurt a. M., 18. April. Die hierher berufene Hauptversammlung der Zentral-Darlehnskasse für Deutschland, A.-G., war außerordentlich stark besucht. Mehr als 1500 Vereine waren vertreten. Die Aktionäre sind Raiffeisensche Darlehnskassen. Aus dem vom Direktor Cremer-Neuwied erstatteten Jahresbericht geht hervor, daß das Genossenschaftswesen, soweit es die Raiffeisenschen Grund­sätze vertritt, sich hier ein vorzüglich abeitendes Geldinstitut aus eigener Kraft geschaffen hat. Nach der Rechnungs­

persönlich haftenden Gesellschafters in der Firma nicht mehr erforderlich, letztere soll, wie bei der Aktiengesellschaft, regel­mäßig von dem Gegenstände des Unternehmens entlehnt werden. Ein Zugeständnis an die neuerdings vielfach übliche Namensänderung ist es, daß bei einer solchen des Geschäftsinhabers die bisherige Firma fortgesührt werden ann. _ _

Die Beibehaltung der Firma durch den neuen Erwerber )dt aber wichtige vermögensrechtliche Folgen. Er haftet für alle Verbindlichkeiten des früheren Inhabers aus seinem Handelsgewerbe, sofern nicht das Gegenteil m das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten besonders mitgeteilt ist. Der frühere Inhaber bleibt daneben allerdings auch solidarisch haftbar, Ansprüche an ihn seitens der Geschäftsgläubiger verjähren aber in t f Wenn umgekehrt ein persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist iy das Geschäft eines Einzelkaufmanns eintritt, so haftet die neue Gesellschaft für die bisherigen Geschäftsverbindlichkeiten, wenn nicht das Gegenteil in der oben erwähnten Weise eingetragen uud bekannt gemacht ist. Bei einem Uebergange des Geschäftes durch Erbgang greifen die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechtes über die Haftung des Erben Platz.

Auch die Vorschriften über Führung der Handelsbücher, Inventur und Bilanz, wie über Aufbewahrung des Brief­wechsels sind im großen und ganzen dieselben geblieben. Während aber bisher jeder Kaufmann die empfangenen Handelsbriefe aufbewahren, eine Abschrift der abgesandten Handelsbriefe zurückbehalten und der Zeitfolge nach in em Kopierbuch Einträgen mußte, besteht jetzt nur die Verpflich­tung einer geordneten Aufbewahrung der Handelsbriefe und Abschriften. Die Ordnung kann somit eine andere sein als nach der Zeit.

Für Inventur und Bilanz kommt als ergänzende Bestimmung hinzu, daß das Geschäftsjahr, für das die Auf­stellung erfolgen muß, die Dauer von zwölf Monaten Nicht übersteigen darf, und daß die Aufstellung innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge entsprechenden Zeit zu bewirken ist. Wenn jetzt die Aufstellung der Bilanz in Markwährung vorgeschrieben wird, so ist das für die be­stehende Geschäftspraxis wohl kaum als Neuerung auf­zufassen.

Die zehnjährige Aufbewahrung, die dem Kaufmann bisher nur für Handelsbücher, Handelsbriefe, Inventare und Bilanzen zur Pflicht gemacht war, wird jetzt auch ausgedehnt auf die zurückzubehaltenden.Abschriften der eigenen Briefe.

Das sind die wichtigsten Aenderungen, die das neue Gesetzbuch für die handelsrechtliche Stellung des Kaufmanns mit sich bringt. Man sieht, besonders tief eingreifend sind sie nicht. Die betreffenden Abschnitte des neuen Handels' gesetzbuches stimmen mit denen des alten zum großen Teile

nehmlich unter Wehre, um das Laichgeschäft zu besorgen, und sie sind während dieses Geschäfts ohne große Mühe, da sie die ihnen sonst eigentümliche Scheue ablegen, haufen­weise zu fangen, ja, sie lassen sich sogar mit den Händen greifen. Schon gewahrte man den Segen dieses Schonungs- gesetzes, als im Jahre 1887 die oben angeführte Schonzeit dahin geändert wurde, daß in der erwähnten Zeit die Fischerei an drei Wochentagen, von Montagmorgen bis Donnerstagmorgen, gestattet wurde, jedoch mit Ausschluß solcher Gerätschaften, die geeignet sind, die Brut zu zer- stören, zu welchen vornehmlich der Streichhamen, das Fahrgarn und das sogenannte große Zeug (Zuggarn­gehören. Die Folgen dieser Freigabe können natürlich nicht ausbleiben; denn es wird gerade während des Laichgeschäftes die Gelegenheit des leichten und maffen- haften Fangens der Fische von Fischern, die kein In­teresse an der Schonung haben und solche giebt es immer eifrig benutzt. Wenn man bedenkt, daß ein einziger fortpflanzungsfähiger Fisch je nach der Ärt 100,000 bis 250,000 Eier ablegt, die ja selbstverständlich nur zum geringeren Teile auskommen, so kann man sich einen Begriff davon machen, welche ungeheure Menge von Eiern dem Fortpflanzungsgeschäfte durch den Wegfang der Fische in der Laichzeit entzogen werden. Die oben erwähnte Freigabe des Fischfanges während dreier Tage hat wohl ihren Grund darin, daß die Berufsfischer, deren es an größeren Flüssen, wie Rhein, Main und Neckar, nicht wenige giebt, und die mitunter recht hohe Pachtsummen zahlen

Feuilleton.

EiM» über die Zische, Fischern nnb ZchouMeu in der Fnhn.

Kenn wir auch an den Ufern der Lahn unsere Wohn- tngclinkten, so dürfte es doch dem größeren Teile des --liblKmS unbekannt sein, wie unser Lahnfluß bevölkert ist, bennn ti hat nicht jedermann Gelegenheit, die in dem Flusse -hemK: Geschöpfe zu beobachten, oder zu sehen, wie fie in ?ie (Uralt des Menschen kommen, da der Fischfang zumeist ächttW riveile betrieben wird, und nur wenige Fische des Tag^-ibeir sich an der Wafferoberfläche sehen laffen. In uasechi« Lahn finden wir folgende Fischarten vertreten: ^chA.Sal, Barsch, Kaul- oder Kugelbarsch, Döbel (Möne), uaiM ( Aalraupe), die sämtlich Raubfische sind, und dann an s -d. Friedfischen: Barbe, Bresem, Rotaugen, Weiß- nschek Schneider, Schleie, seltener Karpfen, Karauschen, -Sti&Iiige: und Neunaugen, und hier und da noch ein Rauis U. die Forelle, die aber jedenfalls aus dem oberen Teiläi her Lahn im Hinterland oder aus den Nebenbächen der sich zu uns verirrt. Auffallend war, daß nach der «Mai v. Js. stattgehabten großen Flut eine Anzahl sehr figgr?B«r Karpfen, darunter solche bis zu 12 Pfund, in der bei Gießen gefangen wurden, die entweder in den alter« ichjubetten groß geworden, bei der Ueberflutung in den nAß gekommen oder aus Teichen herausgebrochen sind.

Den Hecht findet man noch zahlreich in der Lahn, und mit­unter recht schwere Exemplare, es sind schon Stücke im Gewichte bis zu 25 Pfund in die Gewalt von Fischern ge­kommen; Exemplare von 10 bis 15 Pfund Schwere find nicht gerade Seltenheiten. Auch werden Barben bis zu 8 Pfund in der Lahn öfters gefangen. Die Krebse in der Lahn sind sämtlich einer verheerenden Seuche im Jahre 1883 erlegen, und sind bis jetzt noch keine Schritte gethan, um den Fluß wieder mit Krebsen zu bevölkern. In den Neben- flüffen der Lahn, insbesondere in den oberen Tellen derselben, wird der Krebs noch gefunden.

Unsere Lahnfische genießen in Hinsicht ihres Geschmackes den Ruf der Vorzüglichkeit, und soll beispielsweise der Lahn­hecht nach dem Urteil von Feinschmeckern von dem Hechte keines anderen Fluffes übertroffen werden. Das ziemlich klare und reine Wasser mag dazu beitragen, jedenfalls auch die reichliche Nahrung an kleinen Fischen.

In früheren Jahren war der Fischfang in der Lahn an jedem Tage, und auch Sonntags, gestattet, jedoch fand sich die Regierung aus wirtschaftlichen Gründen veranlaßt, zur Schonung der Fische, resp. zur Förderung der Fort- Pflanzung, ein Gesetz (d. d. 17. April 1881) ju erlaffen, worin jeglicher Fischfang in der Zett vom 10. April bis zum 10. Juni, in welcher Zeit die meisten der Fischarten laichen, untersagt wurde. Diese Maßregel ist eine für die Vermehrung des Fischbestandes notwendige gewesen; denn in der bezeichneten Zeit ziehen die meisten Fische in großen Scharen an geeignete Plätze, meistens seichte Stellen, vor-

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De»; Kaufmann nach neuem Handelsrecht.

Mt Mihe wichtiger Neuerungen enthält das im An­das Bürgerliche Gesetzbuch neu bearbeitete vvjucb vom 10. Mai 1897, das in vollem Umfange am L.^unuar 1900 in Kraft treten soll, namentlich gilt dies ton der Stellung des Kaufmanns im allgemeinen. Ter 'Hmfmannsstand hat daher jetzt schon Veranlassung, h v iuiibcn neuen Bestimmungen bekannt zu machen.

Begriff des Kaufmanns, von dem alles

<- er : gkwe: bSmäßig Handelsgeschäfte betreibt, oder künftig, n er ein Handelsgewerbe betreibt, ist Kaufmann. Die eh' (ciihitn Handelsgeschäfte, deren Betrieb die Kaufmanns- clucni^aft begründet, sind ebenfalls fast unverändert die- ftibe« Mieden. Neu dagegen ist, daß auch außerhalb ese«i fest geschlossenen Kreises andere gewerbliche Unter- i iinmngfi., die nach Art und Umfang einen kaufmännischen

üM-lrieb erfordern, als Handelsgewerbe gelten, wenn , f.Kma in das Handelsregister eingetragen ist. Diese Vintrt ognni} muß aber der Unternehmer unter den ge­geben » Voraussetzungen herbeiführen. Nur bei land- Vnb forstwirtschaftlichen Nebenbetrieben fällt diese 23er« pflidcktrnig fort.

die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Firmm, Handelsbücher und Prokura auf Handwerker und geiMliderkaufleitte keine Anwendung finden, ist dem Iterc wit dem neuen Handelsrechte gemeinsam. Diese ßerfi'M deren Merkmale die Landesgesetzgebung noch nii(;e >r hefti mmen kann, scheiden also für das Handelsrecht er In dpt aus.

tie Bestimmungen über das Handelsregister bieten inen besonderen Neuerungen dar.

AMlich deS Firmenrechtes stand das bisher elte mlc Handelsgesetzbuch bekanntlich auf dem Standpunkte, i i M neue einzutragende Firma wahr sein, d. h. den wirkllliichm Inhaber bezeichnen muffe, beim Erwerbe eines ^ittmlsjMäftcs aber mit Zustimmung des bisherigen InhcMrs oder seiner Erben die bisherige Firma weiter« uefütiit hirrben könne. Dieser vermittelnde Standpunkt ist vielfcdsch angefochten worden. In der That sind Mißbräuche sehr » möglich, auch wenn die bloße Firma ohne das iiandr.^kschäft nicht erworben werden kann. Auf der anbe t iSvite stellt doch eine alte Firma ihr Kapital dar, v ;blh [beim Wechsel des Inhabers nicht ohne weiteres »ersdWdern soll. Auch das neue Handelsgesetzbuch hält abe s: an der verschiedenen Behandlung neuer und alter } h in» ft st. Der Einzelkaufmann, der eine neue Firma bcgripM muß aber nunmehr außer seinem Familiennamen nindcHinSi einen voll ausgeschriebenen Vornamen in der virmai flirren. Dadurch werden Täuschungen durch Vor- schiebimg Der Frau ausgeschlossen. Nur bei offenen Handels- ^.ese Wrssten bedarf es der Vornamen nicht. Bei der KomMMkilt-Gesellschaft auf Aktien ist der Name eines