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Nr. 223 Erstes Blatt.
Freitag den 22. September
1809
frfrttat tt,Nch mit AuSnahm« des Äentag«.
Di« Gießener »ewtWtwmUet werden dem Anzeiger »AchevUich viermal bdgekgt
Gießener Anzeiger
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Inneren »en Anzeigen zu der nachmittags für den frlyaben Lag erscheinenden Nummer dis vor«. 10 Uhr.
General-Anzeiger
Alle Anzeigen-BermittlungSstellen deS In« und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger enrgeg»».
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Adresse für Depeschen: Anzeiger Fernsprecher Nr. 51.
Amtlicher Heil.
Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme -auf unsere Bekanntmachung vom 14. August 1899, Gießener Anzeiger Nr. 191, geben wir bekannt, daß wir wegen der im Kreise Gießen und den angrenzenden hessischen und preußischen Nachbarkreisen noch in großem Umfang herrschenden Maul- und Klauenseuche genötigt sind, das Verbot des Hausierhandels mit Rindvieh, Schafen, Schweinen und Ziegen auf die Dauer von 4 Wochen vom 26. d. Mts. ab zu verlängern.
Gießen, den 19. September 1899.
Großh. Kreisamt Gießen. _____________________v. Bechtold.____________________
Bekanntmachung.
Im nachstehenden bringen wir nochmals unsere Anordnungen vom 14. August 1899 sowie vom 10. Mai 1899 zur Kenntnis.
Gießen, den 19. September 1899.
Großh. Kreisamt Gieße«, v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betreffend: Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche.
Mit Rücksicht auf die zurzeit bestehende erhöhte Seuchengefahr ordnen wir hiermit an, daß Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine, welche aus den Kreisen Biedenkopf, Wetzlar, Marburg, Kirchhain, Friedberg, Büdingen, Alsfeld, Lauterbach und Schotten, sowie aus sonstigen verseuchten Bezirken eingeführt, oder auf Biehmärkten, insbesondere auf Schlachtviehmärkten, angekauft wurden und nicht zum Zwecke sofortiger Schlachtung unmittelbar in ein öffentliches oder Privatschlachthaus übergeführt werden, an demjenigen Standorte, an dem sie nach ihrer Einführung in den Kreis Gießen oder nach ihrer Wegbringung von dem Viehmarkte zuerst eingestellt werden, mindestens 7 Tage verbleiben müssen und denselben innerhalb der nächsten 14 Tage (nach Ablauf der 7tägigen Quarantäne) nur verlassen dürfen, wenn sie innerhalb jener Contumazzeit nach dem Zeugnis des Kreisveterinärarztes keine seuchenverdächtige Erscheinungen gezeigt haben. Selbstverständlich ist, daß alle Tiere der genannten Arten, die mit den der Contumaz unterstehenden während der Zeit derselben zusammen in einem Gehöfte untergebracht sind, denselben Vorschriften unterworfen sind.
Gleichzeitig wird vorgeschrieben, daß alle Tiere, die der fraglichen Maßnahme unterworfen sind, unverzüglich der Ortspolizeibehörde und von letzterer dem Kreisveterinäramte angemeldet werden.
Wird zur Ausführung eines der Quarantäne unterworfenen Tieres ein kreisveterinärärztliches Zeugnis (Abs. 1) verlangt, so hat die Requisition des Kreisveterinärarztes durch die Ortspolizeibehörde zu erfolgen.
Die Tagegelder für die durch obige Maßnahmen veranlaßte Reisen des Kreisveterinärarztes sind der Polizeikasse zur Hälfte von den Besitzern wieder zu ersetzen. Für die Ausstellung des Zeugnisses ist keine Gebühr zu entrichten.
Gießen, 14. August 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Gießen, den 14. August 1899.
Betr.: Wie oben.
Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Polizeikommissariate des Kreises, sowie Großh. Polizeiamt Gießen.
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie wiederholt in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntnis bringen und deren Befolg strengstens überwachen.
v. Bechtold.
Gießen, 14. August 1899.
Betr.: Wie oben.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
au die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Auf die vorstehende Bekanntmachung weisen wir Sie
zu Ihrer Bemessung und zur strengsten Ueberwachung hiermit hin.
v. Bechtold.
Bekanntmachung,
betr.: Maul- und Klauenseuche.
Nachdem in zwei Fällen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in den Kreis durch wandernde Schafherden festgestellt worden ist, ordnen wir hiermit gemäß § 8 des Ausschreibens Großh. Ministeriums des Innern vom 3. Juli 1897 an, daß wandernde Schafherden im Kreise Gießen nur die Kreisstraßen benutzen dürfen und der Führer derselben mit dem Zeugnis eines beamtete« Tierarztes versehen sein muß, in welchem das Freisein der Herde von Maul und Klauenseuche bescheinigt ist. Ein solches Zeugnis ist 3 Tage lang gilng und muß dem Polizei- und Aufsichtspersonal, in allen Fällen aber unaufgefordert der Ortspolizeibehörde desjenigen Orts vorgezeigt werden, in dessen Gemarkung die Herde zum Aufenthalt eingeführt wird. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung in § 664 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880.
Gießen, den 10. Mai 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Wagner.
Bekanntmachung.
Nachdem in drei weiteren Gehöften zu Gönnern, Kreis Biedenkopf, unter dem Rindvieh die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist, ist Gemarkungssperre angeordnet worden.
Unter den Rindviehbeständen des Ludwig I o st I. und Peter Seibert II. zu Crumbach, Kreis Biedenkopf, ist die Maul- und Klauenseuche sestgestellt und Gehöft- sperre angeordnet worden.
Gießen, den 19. September 1899. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf die noch immer erhöhte Maul- und Klauenseuchengefahr sehen wir uns veranlaßt, das Verbot des Handels mit Klaueuvieh im Umherziehen bis zum 15. November I. I. einschließlich zu verlängern.
Friedberg, den 16. September 1899. Großh. Kreisamt Friedberg.
Dr. Braden.
Bekanntmachung.
Die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und Arbeiterinnen, sowie erwachsener Arbeiterinnen in Fabriken und denselben gleichgestellten Betrieben (Werkstätten, die mit Dampf betrieben werden, größere Zimmerplätze, größere Ziegeleien und Brüche) bringen wir nachstehend von neuem zur Kenntnis der Beteiligten. Auf die genaue Beachtung der Vorschriften über die den jugendlichen Arbeitern zu gewährenden Pausen (I, 7 und 8) machen wir noch besonders aufmerksam.
Gießen, den 19. September 1899.
Großherzogliches Polizeiamt. Muhl.
Auszug aus der Gewerbeordnung.
I. Beschäftigung jugendlicher Arbeiter uud Arbeiterinnen.
1. Kinder unter 13 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. (G.-O. § 135 Abs. 1.)
2. Kinder über 13 Jahnen dürfen in Fabriken nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuch der Volksschule verpflichtet sind. (G.-O. § 135 Abs. 1.)
3. Minderjährige dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem durch die Polizei-Behörde ihres letzten dauernden Aufenthaltsortes oder ihres ersten deutschen Arbeitsortes ausgestellten Arbeitsbuche versehen sind, welches von dem Arbeitgeber einzufordern, zu verwahren und auf amtliches Verlangen jederzeit vorzulegen ist. (G.-O. §§ 107 und 108. Vergl. auch die in jedem Arbeitsbuche abgedruckten §§H1 und 112 der Gewerbe-Ordnung.)
4. Wer Kinder unter 14 Jahren oder junge Leute zwischen 14 rind 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen
will, muß hiervon der Orts Polizeibehörde vorher schriftlich Anzeige machen. (G.-O. § 138 Abs. 1.)
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden (G.-O. § 138 Abs. 2.)
5. In jedem Arbeitsraume, in welchem jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren beschäftigt werden, muß an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der darin beschäftigten jugendlichen Arbeiter unter Angabe der Arbeitstage, des Beginns und Endes der Arbeitszeit, des Beginns und Endes der Pausen ausgehängt sein. (G.-O. § 138 Abs. 2. Vergl. auch Ziffer 10 unten.)
6. Kinder unter 14 Jahren dürfen nicht länger als 6 Stunden, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. (G.-O. § 135 Abs. 2 und 3.)
Die Arbeitsstunden aller Arbeiter unter 16 Jahren dürfen nicht vor 5y2 Uhr morgens beginnen und nicht über 8x/2 Uhr abends dauern. (G.-O. § 139 Abs. 1.) Die Arbeiterinnen unter 16 Jahren dürfen überdies am Samstag, sowie an Vorabenden der Festtage nicht nach 5’/2 Uhr nachmittags beschäftigt werden. (G.-O. § 137 Abs. 1.)
7. Zwischen den Arbeitsstunden müssen allen Arbeitern unter 16 Jahren regelmäßige Pausen gewährt werden. Für solche, welche nur 6 Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunden betragen. Den übrigen muß mindestens mittags eine einstündige, sowie vor- und nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden. (G.-O. § 136 Abs. 1)
8. Während der Pansen darf den Arbeitern unter 16 Jahren eine Beschäftigung im Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Teile des Betriebs, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden, oder wen« der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. (§ 136 Abs. 2.)
9. An Sonn- und Festtagen, sowie während der vom ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden- Beicht- und Kommunion - Unterricht bestimmten Stunden dürfen Arbeiter unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden. (§ 136 Abs. 3.)
10. In jedem Arbeitsraum, in dem Arbeiter und Arbeiterinnen unter 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche die vorstehenden Bestimmungen in deutlicher Schrift enthält, auszuhängen. (§ 138 Abs. 2.)
II. Beschäftigung erwachsener Arbeiterinnen.
1. Wer Arbeiterinnen über 16 Jahren in einer Fabrik beschäftigen will, muß hiervon der Ortspolizeibehörde (hierorts dem Polizeiamt) vorher schriftliche Anzeige machen. (§ 138 Abs. 1.)
In der Anzeige sind anzugeben: die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, Art der Beschäftigung. — Soll hierin eine Aenderung eintreten, so muß davon vorher der Behörde weitere Anzeige gemacht werden. (§ 138 Abs. 2.)
2. Arbeiterinnen über 16 Jahren dürfen nicht länger als 11 Stunden täglich, an Vorabenden der Sonn- und Festtage nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden. (§ 137 Abs. 2.)
Die Arbeitsstunden dürfen nicht in die Nachtzeit zwischen 8]/2 Uhr abends und 5x/2 Uhr morgens fallen. Am Samstag sowie an Vorabenden der Festtage ist die Beschäftigung nach 5y2 Uhr nachmittags verboten. (§ 137 Abs. 1.)
3. Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.
Arbeiterinnen über 16 Jahren, welche ein Hauswesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt. (§ 137 Abs. 4.)
4. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines approbierten Arztes dieses für zulässig erklärt. (§ 137 Abs. 5.)
5. In jedem Arbeitsraum, in dem Arbeiterinnen über 16 Jahren beschäftigt werden, ist eine Tafel, welche vor-


