Nr 19 Drittes Blatt. Samstag den 22. Januar
1899
Ketzmer Anzeiger
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Amtlicher Feil.
Bekanntmachung.
Der Landespferdezuchtverein im Großherzogtum Hessen beabsichtigt, im Frühjahr und Herbst 1899 an noch zu bestimmenden Tagen je einen Pferde- und Fohlenmarkt in Darmstadt zu veranstalten und mit diesen Märkten eine Verlosung von Pferden, Fohlen und landwirtschaftlichen Gerätschaften zu verbinden.
Großh. Ministerium des Innern hat die nachgesuchte Erlaubnis hierzu unter der Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 40000 Loose zu 1 Mk. das Stück ausgegeben werden dürfen und 65 Prozent des Bruttoerlöses aus dem Berkaus der Lose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind. Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Großherzogtum gestattet worden.
Gießen, den 19. Januar 1899.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Gietzen, den 21. Januar 1899 Betr.: Das Ersatzgeschäft pro 1899.
Der Civil-Vorsitzende der Großh. Ersatz-Kommisfion Gießen die Großh. Bürgermeistereien des Kreises. Wenn die noch fehlenden Stammrollen bis zum Montag den 23. !. Mts. hier nicht eingelaufen sind, Dann müssen solche durch Wartboten abgeholt werden.
Boeckmann.
Politische Wochenschau.
Das allgemeine politische Interesse konzentriert sich jetzt voll und ganz auf die Parlamente, nachdem in der letzten Woche auch das preußische Abgeordnetenhaus zusammengetreten ist. Die Etatsrede des Herrn v. Miquel bildet den Hauptgegenstand der Erörterung, und jeder legt sich nach seiner Fayon die Ausführungen des preußischen Finanzministers zurecht. Auf allen Seiten finden jedenfalls die geplanten Erhöhungen der Unterbeamtengehälter Billigung; freilich müssen die einzelnen Beamtenklassen sich jetzt auch bewußt werden, daß die Besoldungsverbesierungen für längere Zeit abgeschlossen sind.
Sie Staatssteserrefom im GroWnogtum tzkffku.
(Nachdruck verboten.)
(2. Fortsetzung.)
Betrachten wir nun im nachstehenden die einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs.
Es wurde bereits erwähnt, daß mit der Einführung der Vermögenssteuer, die nur als Ergänzungssteuer zu der als Hauptsteuer anzusehenden Einkommensteuer gedacht ist, die Grund-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuergesetze auf- -fchoben werden. Von dem Vermögen sind die darauf lastenden Schulden in Abzug zu bringen, wodurch das Hauptübel der jetzigen Grund- und Gewerbesteuer beseitigt wird.
Der Besteuerung unterliegen:
1) Grundstücke und Gebäude nebst deren Zubehör, Bergwerkseigentum, sowie selbständige Rechte, mit denen ein Grundstück oder Gebäude belastet ist, soweit sie einen in Geld schätzbaren Wert haben,
2) das land- und forstwirtschaftliche, sowie das gewerbliche Anlage- und Betriebskapital,
3) alles sonstige Vermögen, bestehend in barem Gelde, Wertpapieren, Kapitalforderungen, Urheber-, Verlags-, Patent- und sonstigen Rechten, sowie dem Kapitalwerte der Rechte auf Bezüge, die dem Berechtigten mindestens auf 10 Jahre zustehen.
Das Mobiliar ist von der Besteuerung ausgeschlossen, w. lästiges Eindringen in die privaten Verhältnisse der vkeuerpflichtigen zu vermeiden.
Zur Vermögenssteuer werden nicht herangezogen:
1) die Personen, deren steuerbares Vermögen die Summe von 3000 Mk. nicht erreicht,
Bei dem Empfang der Präsidien beider Häuser des preußischen Landtags hat der Kaiser politische Fragen nicht berührt. An Stoff hätte es ja nicht gefehlt, denn eine ganze Reihe von Fragen innerpolitischer Natur harrt noch der Lösung.
In Oesterreich ist der Reichsrat wieder versammelt, ohne daß irgend eine Aussicht vorhanden wäre, einen Ausgleich unter den Parteien zu stände zu bringen. Der Nationalitätenstreit in Böhmen dürfte durch die jüngsten Vorgänge in Prag noch an Schärfe gewinnen, da die Czechen den Tod des Studenten Linhart nicht ungerächt lassen werden.
An einzelnen italienischen Universitäten fanden im Laufe dieser Woche Studentenkrawalle statt, welche in Palermo zuerst inszeniert worden waren und dann auf Neapel sich ausgedehnt hatten. Interne Angelegenheiten bildeten den Grund zu diesen Ausschreitungen. Die Palermoer Studenten verlangten die Einrichtung eines dritten Prüfungstermins und die Absetzung des Rektors, welchem Wunsche natürlich nicht stattgegeben werden konnte.
Esterhazy ist wieder in Paris! Unter Zusicherung freien Geleits hat der Held den Schauplatz seiner Thaten wieder betreten, und man darf gespannt sein, welchen Einfluß seine Aussagen auf die Entschließungen des Kassations- hofes haben werden. Volle Klarheit herrscht ja bekanntlich immer noch nicht, und der Widersprüche in der Dreyfus- affaire giebt es noch viele zu lösen. Ehe nicht diese innere Angelegenheit erledigt worden ist, wird Frankreich der inter- nationalen Politik nicht seine volle Aufmerksamkeit widmen können. Und es läge doch Grund genug vor, dem Verhalten Englands näher zu treten. Der britische Kolonialminister Chamberlain hat dieser Tage wieder eine Rede gehalten, in welcher Frankreichs nicht allzn liebreich gedacht wird und die schwersten Vorwürfe gegen dasselbe geschleudert werden. Man ersieht daraus, daß es mit der Freundschaft zwischen den beiden Ländern nicht weit her ist und daß sich immer neue Differenzpunkte finden.
Auf der Insel Samoa sind nach dem Tode des Königs Malieto a Thronstreitigkeiten ausgebrochen, und es ist zu blutigen Kämpfen zwischen den Parteien gekommen. Deutschland ist bekanntlich an den Dingen auf der Insel direkt interessiert, und unsere Regierung wird jedenfalls nicht verfehlen, den Verlauf der Angelegenheit scharf im Auge zu behalten. (xx)
2) elternlose Minderjährige und erwerbsunfähige Personen, sowie auch Witwen unter bestimmten Voraus- setzungen.
Bei ungünstigen Vermögensverhältnissen kann außerdem — ähnlich wie bei der Einkommensteuer — auch eine Ermäßigung der Vermögenssteuer bis zu 6 Klassen gewährt werden.
Die unter 1) erwähnte Steuerfreiheit wird nicht nur — wie bereits seither bei der Kapitalrentensteuer — den kleinen Kapitalbesitzern, sondern auch in sehr wünschenswerter Weise den kleinen, und zumal auch den überschuldeten Grundbesitzern und Gewerbtreibenden wesentliche Erleichterungen bringen.
Der Steuersatz ist für die erste Finanzperiode auf 55 Pfg. für je 1000 Mk. Vermögen festgesetzt worden; er unterliegt aber für jede neue Finanzperiode (also alle drei Jahre) der Neufestsetzung unter Mitwirkung der Ständekammern, deren budgetmäßige Rechte nicht angetastet werden sollen.
Die Veranlagung der Grundstücke und Gebäude soll durch Abschätzung der Kommissionen erfolgen; es wird also für das Grundvermögen keine Deklaration verlangt. Da das in Grundeigentum bestehende Vermögen seinem Werte nach am leichtesten geschätzt werden kann, und da überdies für jede einzelne Gemarkung besondere Kataster über dasselbe aufgestellt werden sollen, so erscheint für diese Vermögensarten die Einführung der Deklarationspflicht entbehrlich. Während aber in Preußen eine solche auch für das Anlage- und Betriebskapital in keiner Weise gefordert wird, ist sie in Hessen für die Vermögenssteuerpflichtigen der 1. Abteilung (deren Einkommen mehr als 2600 Mk. betragen muß) wenigstens bei der erstmaligen Veranlagung jedes Steuerpflichtigen yor-
Deutsches Reich.
Berli», 20. Januar. Der Kaiser fuhr heute mittag beim hiesigen englischen Botschafter vor und hatte mit demselben eine etwa einstündige Unterredung. Man wird nicht fehl gehen, dieselbe mit dem augenblicklichen Stande der englisch-französischen Beziehungen in Zusammenhang zu bringen. Ferner hat, wie aus London telegraphiert wird, Lord Salisbury mit Mitgliedern seines Kabinetts heute nachmittag einen Ministerrat abgehalten, der sich zweifellos mit der gleichen Angelegenheit beschäftigen wird.
Berlin, 20. Januar. Die deutsch-französische Annäherung beschäftigt, wie man aus Bayern schreibt, dort die öffentliche Meinung in ganz ausgedehnter Weise. In maßgebenden diplomatischen Kreisen würde man die endliche Herstellung eines gediegenen freundnachbarlichen Verhältnisses auf das freudigste begrüßen, und sucht sie in Berlin wie in Paris auf das kräftigste zu unterstützen, zumal sich die bayerische Industrie viel von der kommenden Weltausstellung in Paris verspricht. Dagegen herrscht wie im Norden, so auch im Süden Deutschlands begreifliche Erbitterung über die jüngsten amerikanischen Anmaßungen.
Breslau, 20. Januar. Von der Beschuldigung des Raubmordes, begangen an der 15 Jahre alten VoigtS- tochter Pu dich aus Leuben wurde am 11. Januar d. I. der Gärtner August Pohl aus Tschipkeil oom hiesigen Schwurgericht freigesprochen, während seine Mitangeklagte, das Dienstmädchen Auguste Wolf zum Tode verurteilt wurde. Jetzt ist, wie der Breslauer General-Anzeiger berichtet, der freigesprochene Pohl in dem Augenblick wieder- verhaftet worden, als er seinen Wohnsitz verändern wollte. Man fand bei ihm die bisher vergeblich gesuchten, der ermordeten Voigtstochter geraubten beiden Hundertmarkscheine. Es dürfte sonach kaum einem Zweifel unterliegen, daß Pohl an dem Morde beteiligt war.
Mannheim, 20. Januar. Wegen Raubmordver- suchs, verübt an dem hiesigen Kaufmann Adam Treiber, erhielt der Bäckergeselle Adolf Fertig 10 Jahre Zuchthaus.
Ausland.
Wien, 20. Januar. Der Kaiser empfing heute vormittag die preußische Deputation des Kaiser-Franz-Regiments in Abschieds-Audienz.
Prag, 20. Januar. Um die geplanten tschechischen Demonstrationen zu verhindern, wurde die Leiche des Studenten Lienhard heute vormittag in aller Stille nach
geschrieben. D!e Pflichtigen der 2. Abteilung sind zur Abgabe einer Erklärung nur dann verbunden, wenn sie besonders dazu aufgefordert werden. Ebenso erfolgt die Veranlagung des sonstigen Vermögens (baares Geld, Wertpapiere 2C. zc.) durch Schätzung, doch ist auch hier bei der ersten Veranlagung eine schriftliche Erklärung abzugeben, wenn das reine Vermögen (nach Abzug der Schulden) den Betrag von 3000 Mk. erreicht. Von der Forderung der späteren Erneuerung der Deklaration nahm man Abstand, um nicht noch tiefer in die Privatverhältnisse der Steuerpflichtigen einzudringen, als dies schon durch die Vorschriften über die Einkommensteuer-Deklaration geschieht.
Die Verpflichtung zur jährlichen Lösung eines Gewerbepatents (Gewerbescheins") bleibt fortbestehen.
Für das Verfahren bei der Veranlagung, insbesondere auch für die Abgabe der Deklaration, finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung. Auch die Bestimmungen über die Rechtsmittel gegen die Veranlagung sind den Vorschriften des Einkommensteuergesetz - Entwurfes nachgebildet. Bei beiden Steuerarten ist für die Pflichtigen der 2. Abteilung ebenfalls die Berufung an die Landeskommission eingeführt, gegen deren Entscheidung bei der Vermögenssteuer die Beschwerde an das oberste Verwaltungsgericht nur dann möglich ist, wenn das Vermögen des Steuerpflichtigen nach der Entscheidung der Landeskommission mindestens 60,000 Mk. beträgt.
Die Hinterziehung wird mit dem 4—20fachen Betrag der Jahressteuer, mindestens aber mit einer Geldstrafe von 100 Mk. bestraft. Wer aus Nachlässigkeit die Abgabe der Steuererklärung unterläßt oder unrichtige Angaben macht, kann mit einer Geldstrafe bis zu 100 Mk. belegt werden (Fortsetzung folgt.)


