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«V. 299 Erstes Blatt. Mittwoch den 2«. December
1809
Meßmer Anzeiger
Heneral-Nn^iger
Aints- uttb Anzeigeblcrtt für den Greben
Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vierteljährlich.
Zzezugspreis vierteljährlich 2 Mark 20 Pfg. monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn.
Uvnatzmr »on Anzeigen zu der nachmittag« für den fel|ttt>tn Tag erscheinenden Nummer b»S vorm. 10 Uhr.
Alle Anzeigrn-Brrm'<rtungSstcllen deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegra.
rrlcheiut täglich mit Ausnahme deS MsntagS
Die Gießener
Jlamittend lütter werden dem Anzeiger wöchentlich viermal brißelegt.
Abonnements - Einladung
Bekanntmachung
Bekanntmachung.
«edaktion, Expedition und Druckerei:
Schulstratze Dr. 7.
Zum Bezug des „Gietzener Anzeiger" für daS 1. Vierteljahr 1900 laden wir hiermit ergebens! rin. Wie bisher, wird der „Gießener Anzeiger" die Tagesereignisse in kurzer, den Thatsachen entsprechender Weise zur Kenntnis seiner Leser bringen. Die neuesten Nachrichten zuverlässiger telegraphischer Nachrichten- Bureaus sowie zahlreiche Mitteilungen aus dem engeren und weiteren Vaterland halten den Leser stets über die Vorkommnisse in demselben aus dem Laufenden. Unterstützt durch umsichtige Berichterstatter in allen Orten Oberhessens und in den bedeutenden Städten der anderen hessischen Provinzen, ist der „Gießener Anzeiger" ferner in der Lage, die interessanten Vorgänge innerhalb unseres engeren Vaterlandes und der Nachbargebiete so frühzeitig wie möglich zur Kenntnis seiner Leser zu bringen, desgleichen werden die Begebenheiten in der Stadt Gießen die gebührende Besprechung im lokalen Teile des Anzeigers erfahren. Den Interessen der in der Provinz Oberhessen betriebenen Landwirtschaft wird der Anzeiger weiterhin durch eine landwirtschaftliche Beilage Rechnung tragen, daneben aber auch die Beobachtungen und Erfahr-
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung bringen wir zur Kenntnis der Beteiligten, indem wir dieselben zugleich auffordern, das hiernach Erforderliche rechtzeitig zu veranlassen, und auf die aus der Nichtbefolgung der gesetz-
Mit dem 1. Januar 1900 tritt der nachstehend abgedruckte § 15a der Gewerbeordnung in Kraft. Derselbe findet Anwendung sowohl auf bereits bestehende, als auch auf nach diesem Zeitpunkt errichtete Geschäfte.
Wir empfehlen den Gewerbetreibenden und Kaufleuten, die vorschriftsmäßigen Aufschriften für die bestehenden Geschäfte bis zum 1. Januar anbringen zu lassen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk., im Uuvermögensfall mit H^ft bis zu 4 Wochen
nachsuchen wollen, werden hierdurch auf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Borschriflen mit dem Anfügen aufmerksam gemacht, daß hiernach unvollständige Gesuche ohne weiteres zurückgegeben werden.
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prufuugs- Kommission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogtum gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß fp'ätestens bis zum 1. Februar des Jahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Der Nachweis der Berechtigung zum einjährigen Dienst ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April desselben Jahres zu erbringen. (Wenn z. B. mit Rück- sicht auf das Lebensalter die Einreichung des Gesuchs nicht weiter hinausgeschoben, das vorschriftsmäßige Schulzeugnis aber erst am Schlüsse des Schuljahres ausgestellt werden kann.) In solchen Fällen ist in dem Gesuch anzugeben, daß das Schulzeugnis bis 1. April nachfolgen werde.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Aktenformat (nicht Briefpapier) zu verwenden. Auch ist die nähere Adresie anzugeben.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizusügen:
a) Geburtszeugnis;
b) Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen.
c) ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realgymnasien, Ober-Realschulen, Progymnasien, Realschulen, Realprogymnasien, höheren Bürgerschulen und sonstigen Militärberechtigten Anstalten) durch den Direktor der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist.
d) das Schulzeugnis.
Sodann wird noch besonders bemerkt:
zu pos. b. daß in dem Einwilligungs-Attest die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein muß;
zu pos. d. daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reifezeugnisse für die Universität und die derselben gleichgestellten Hochschulen und Reifezeugnisse für die Prima der Gymnasien, Realgymnasien und Ober- Realschulen, sämtlich nach Muster 18 zur Wehr-Ordnung vom 22. November 1888 — Reg. Bl. Nr. 27 von 1894 — ausgestellt sein müssen.
Im übrigen wird auf die Bestimmungen der §§ 88, I 89, 90, 93 und 94 der angeführten Wehr-Ordnung verwiesen. I GroßherzoglichePrüfungS-Kommission füreinjährigFreiwillige zu Darmstadt.
Der Vorsitzende: Wick.
Adrrfle für Depelchcn: Anzeiger Hletze».
Fernsprecher Nr. 51.
Gratisbeilagen: Gießener Familienblütter, Der hessische Landwirt, Mütter für hessische Volkskunde.
§ 15a.
Gewerbetreibende, die einen offenen Laden haben oder Gast- oder Schankwirtschaft betreiben, find verpflichtet, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen an der Außenseite oder am Eingang des Ladens oder der Wirtschaft in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
Kaufleute, die eine Handelsfirma führen, haben zugleich die Firma in der bezeichneten Weise an dem Laden oder der Wirtschaft anzubringen; ist aus der Firma der Familienname des Geschäftsinhabers mit dem ausgeschriebenen Vornamen zu ersehen, so genügt die Anbringung der Firma-
Auf offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien finden diese Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß für die Namen der persönlich haftenden Gesellschafter gilt, was in Betreff der Namen der Gewerbetreibenden bestimmt ist.
Sind mehr als zwei Beteiligte vorhanden, deren Namen hiernach in der Aufschrift anzugeben wären, so genügt eS, wenn die Namen von zweien mit einem das Vorhandensein weiterer Beteiligter andeutenden Zusatz ausgenommen werden. Die Polizeibehörde kann im einzelnen Falle die Angabe der Namen aller Beteiligten anordnen.
Hochachtungsvoll
Verlag des „Gießener Anzeiger"
Brühl'sche Univ.-Buch- u. Steindruckerei
(Pietsch Erben).
Gießen, den 14. November 1899. Großherzogliches Polizeiamt Gießen. I. V.: Roth.
Gießen, den 16. Dezember 1899.
B e'tr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen an Großh. Polizeiamt Gießen nnd die Großh Bürgermeistereien der Landgemeinden desKreises.
Die für 1900 gütigen Wandergewerbscheine unterliegen einem Stempel von 4 Mk., einerlei, ob die Scheine vor oder nach dem 1. Januar 1900 ausgefertigt werden. Sie wollen die um Wandergewerbscheine für 1900 Nachsuchenden hiernach bescheiden.
v. Bechtolds____________________
ungen in Kunst und Wissenschaft, Litteratur, Hauswirtschaft, Handel, Gewerbe und In- dustrie in dm Kreis seiner Besprechungen ziehen. uclll,„u||v„, ... . .
Als weitere Beigabe erhalten die Leser die Blatter ti^cn Vorschriften entspringenden Folgen Hinweisen, für Hessische Volkskunde. Ein gediegenes Feuilleton wird neben besonderen Artikeln ernsten und heiteren Inhaltes den erwünschten llntcrhaltungs- stoff bieten. Die „Gießener FamilienblStter" werden dem Anzeiger »vöchentlich 4mal (Dienstags. Donnerstags. Samstags und Sonntags) im Wechsel mit dem Hessischen Landwirt und den Blättern für Hessische Volkskunde beigelegt und neben den Erzählungen, Romanen und Novellen beliebter Schriftsteller anziehenden Unterhaltungsstoss aus dem Gebiete des Familienlebens und der Hauswirtschaft bringen, und somit namentlich im Kreise der Famllien eine beliebte Beigabe bieten.
Wir ersuchen nun namentlich auswärttgc Leser, ihre Bestellung bei der Post baldgefl. aufgeben zu wollen. Ne»yimll!rkteildr hikfige Aboullkutkii »HM» mm ütr Stellung bis 31. Btltinbtr itn Aw xkigrr dsstknstki lugefkllt, wie wir auch gerne bereit sind, Probe-liummern nach auswärts postfter zu versenden. Den Lesern in hiesiger Stadt werden wir, wie seither, den Anzeiger weitersenden und den Abonnements betrag durch Quittung erheben lassen, falls nicht ausdrückliche Abbestellung erfolgt.
Bekanntmachung,
Betr • Die Nachsnchung der Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen. Diejenigen jungen Leute, welche auf Gründ ihrer Schul- zeugniffe die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst
Bekanntmachung.
Betr.: Gesuch der Versicherungsgesellschaft „Thuringia" in Erfurt um Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes der Versicherung von Spiegel- und Glasscheiben.
Großh. Ministerium des Innern hat der obengenannten Gesellschaft gestattet, ihren Geschäftsbetrieb im Großherzogtum Hessen auch auf die Versicherung gegen Einbruchsdiebstahl und die Versicherung von Spiegel- und Glasscheiben gegen die Gefahr des Zerbrechens und der Zertrümmerung auS- zudehnen.
Gießen, den 16. Dezember 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
bestraft.
Gießen, den 27. Oktober 1899. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betreffend: Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst im Frühjahr 1900. r .
Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Frühjahr 1900 stattfindenden rubr. Prüfung zu unter* riehen, werden hierdurch aufgefordert, ihre deSfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meiduug des Ausschluffes von dieser Prüfung
spätestens bis zum 1. Februar 1800
bei der unterzeichneten Kommission einzureichen.
Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird tm Speziellen das Folgende bemerkt:
1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Pruftmgs- kommisfion nur bann einznreichen, wenn der sich Meldende im Großherzogtu« Hesien seinen dauernden Aufenthaltsort hat.
2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendete« 17. Lebensjahr erfolgen.
3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschneden fein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adreffe angegeben wird.
4. Dem Gesuche sind folgende Papiere betzufugen:
a) Gebnrtszeugnis;
Amtlicher gelt
Gießen, den 18. Dezember 1899.
Betr.: Beerdigung und Feuerbestattung.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Wir übersenden Ihnen mit der Post eine Anweisung \ für die Ortspolizeibehörden zur Ausführung der Bestim- L mungen über Beerdigung, Leichenöffnung und Feuerbestattung nebst Ausschreiben an die Großh. Kreisgesundheitsamter zur ■ Kenntnisnahme unb Nachachtung.
v. Bechtold.


