Ausgabe 
20.7.1899 Erstes Blatt
 
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Nr. 168 Erstes Blatt. Donnerstag den 20. Juli 1S99

Gießener Anzeiger

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Amtlicher Teil.

Nr. 29 des Reichsgesetzblattes, ausgegeben den 14. d. M., enthält:

(Nr. 2596). Gesetz, betreffend Abänderung und Er­gänzung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deut­schen Schutzgebiete. (Reichs-Gesetzbl. 1888, S. 75.) Bom 2. Juli 1899.

(Nr. 2597). Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu kommunalen Ver­bänden. Vom 3. Juli 1899.

(Nr. 2598.) Bekanntmachung, betreffend die Verein­barung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxem­burgs. Vom 6. Juli 1899.

(Nr. 2599). Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 7. Juli 1899.

Gießen, den 19. Juli 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Bekanntmachung,

betreffend: Feldbereinigung in der Gemarkung Daubringen.

Nachdem sich mehr wie ein Fünfteil der beteiligten Grundeigentümer, welche mehr als die Hälfte der beteiligten Fläche besitzen, bei der am 15. Mai d. I. stattgehabten Abstimmung für die Feldbereinigung der Gemarkung Daubringen erklärt haben, und nachdem keine Einwendung gegen die Zulässigkeit bezw. Rechtsbeständigkeit des Ab­stimmungsergebnisses erhoben worden ist, hat die Großh. Obere landwirtschaftliche Behörde den Beginn der Feld­bereinigungsarbeiten angeordnet und den Unterzeichneten zum Bereinigungskommissär ernannt.

Indem ich dies zur öffentlichen Kenntnis bringe, lade ich in Gemäßheit des Art. 16 des Gesetzes vom 28. Sep­tember 1887 die sämtlichen beteiligten Grundbesitzer zu einer am

Samstag, dem 5. August 1899, Vorm. 9 Uhr,

im Schulsaale zu Daubringen

stattsindenden Versammlung ein.

Diese Versammlung hat:

1. darüber zu beschließen, ob die im Grund-(Flur-) Buch enthaltenen Größenangaben, oder ob die durch eine Vermessung zu ermittelnden Flächengehalte der Bereinigung zu Grunde zu legen sind;

2. zu bestimmen, wie die Bereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächen­gehalt, oder den Abschätzungswert der Grundstücke, oder durch Bildung und Verkauf von Massen­grundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapital­aufnahme aufgebracht werden sollen;

3. die zur Vollzugskommission zu berufenden Sach­verständigen und deren Stellvertreter, sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stell­vertreter zu wählen.

Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden.

In dieser Versammlung hat ein jeder anwesende be­teiligte Grundeigentümer eine Stimme; die Beschlüsse erfordern zu ihrer Giltigkeit eine Mehrheit von Zweidrittteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nichterschienenen Beteiligten verbindlich. Kommen gütige Beschlüsse nicht zu stände, so hat

zu 1.: durch Vermessung der Grundstücke bte Er­mittelung des Flächengehaltes derselben zu erfolgen, zu 2.: die Vollzugskommission die erforderlichen Be­schlüsse zu fassen,

zu 3.: die Großh. Obere landwirtschaftliche Behörde die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen.

Friedberg, den 15. Juli 1899.

Der Großh. Bereinigungskommissär: Süffert, Kreisamtmann.

Bekanntmachung,

betr.: Die Prüfung der Bewerber um die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst im Herbst 1899.

Diejenigen jungen Leute, welche beabsichtigen, sich der im Herbst 1899 stattfindenden rubr. Prüfling zu unterziehen,

werden hierdurch aufgefordert, ihre desfallsigen Gesuche um Zulassung bei Meidung des Ausschlusses von dieser Prüfung spätestens bis zum 1. August 1899

bei der unterzeichneten Kommission einzureichen.

Hinsichtlich der Anbringung der Gesuche wird im Speziellen das Folgende bemerkt:

1. Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prüfungs- Kommission nur dann einzureichen, wenn der sich Meldende im Großherzogtum Hessen seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2. Die Zulassung zur Prüfung kann nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr erfolgen.

3. Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adresse angegeben wird.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

a. Geburtszengnis;

b. Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über dessen Bereitwilligkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten, sowie die Kosten für Wohnung und Unterhalt zu übernehmen. Die Fähigkeit hierzu ist obrigkeitlich zu bescheinigen und muß die Unterschrift des Vaters oder Vormundes beglaubigt sein.

c. ein Unbescholtenheitszeugnis, welches von der Polizei- Obrigkeit oder der vorgesetzten Dienstbehörde aus­zustellen ist;

d. ein selbstgeschriebener Lebenslauf.

5. In dem Gesuch ist außerdem anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen (von Französisch, Englisch, Lateinisch und Griechisch) der sich Meldende geprüft sein will.

6. Ist bereits früher ein Gesuch um Zulassung zur Prüfung eingereicht worden, so bleibt dem erneuten Gesuche nur ein Unbescholtenheitszeugnis beizulegen.

Ueber die Anforderungen, welche an die zu Prüfenden gestellt werden, gibt die Prüfungs-Ordnung (Anl. 2 zur Wehr-Ordn. vom 22. Novbr. 1888 Neg.-Bl. Nr. 27 von 1894) Aufschluß.

Bezüglich des Prüfnngstcrmins sowie des Lokals, in welchem die Prüfung stattfindet, erfolgt event. weitere Be­kanntmachung; auf spezielle Ladung kann nicht gerechnet werden.

D a r m st a d t, den 3. Juli 1'899.

Großherzogliche Prüfungskommission für einjährig Freiwillige. Der Vorsitzende:

I. V.: v. Hahn.

Beim diesseitigen Kommando ist am 1. Oktober d. Js. die Stelle eines Schneiders neu zu besetzen.

Bewerber wollen sich alsbald unter Vorlage eines Lebenslaufes nebst Zeugnissen ihrer Brodherrn hier melden.

Diejenigen Leute, welche bereits Uniformstücke bearbeitet haben, erhalten den Vorzng.

Gießen, den 17. Juli 1899.

Großherzogliches Bezirks-Kommando.

Detring, Oberstleutnant und Kommandeur.

Bekanntmachung.

Das Königliche Proviantamt in Hanau giebt bekannt, daß seine Räume gefüllt sind, und es Pferdeheu in den nächsten drei Wochen nicht annehmen kann. Eine vor­herige Anfrage bei dem Proviantamte ist erforderlich.

Gießen, den 18. Juli 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Hessischer Landtag.

Zweite Kammer der Stände.

nn. Darmstadt, 18. Juli 1899.

Die Sitzung wird durch Präsident Metz um l/zll Uhr eröffnet.

Am Ministertisch die Ministerialräte v. Biegeleben, Ewald, Deißler, Bittel, die Regierungsräte Lorbacher und Rothe, sowie Oberfinanz-Assessor Schneider.

Der erste Gegenstand der Tagesordnung betrifft die Vorlage der Regierung wegen Abtretung von Gelände in der Gemeinde Mosbach. Der Ausschuß beantragt, die Abtretung zu genehmigen, und beschließt die Kammer in diesem Sinn.

Zur Rückäußerung der Ersten Kammer wegen Erbauung einer Nebenbahn vonBüdingen nach Oberseemen und vonBüdingen nachLindheim beantragt der Aus­schuß: Beharren auf dem früheren Beschluß. Graf Oriola tritt für den Ausschußantrag in warmer Weise ein, der auch den Wünschen der Bewohner des Seementhals gerecht werde. Gegen den Ausschußantrag sprechen die Abgeordneten Erk, Weidner und Bähr, während Abg. Ulrich für Durchführung des Bahnprojektes eintritt. Ministerialrat Ewald stellt fest, daß zwischen Preußen und Hessen neuerdings Verständigungen erzielt worden seien, wonach durch Verlegung der Trace eine bessere Verbindung herbeigeführt werde. Abg. Köhler-Langsdorf hält die Bahn für wichtig, will sie aber erst später gebaut haben. Bei der Abstimmung wird der Ausschußantrag, Beharren auf dem früheren Beschluß, gegen 11 Stimmen angenommen.

Die Rückäußerung der Ersten Kammer bezüglich des Gesetzentwurfs, die Abänderung des Einkommen­steuergesetzes betr., veranlaßt in der Kammer nochmals eine ausdehnte Debatte. Ministerialrat Deißler hebt hervor, daß es dem Herrn Finanzminister sehr schwer ge­worden sei, bis zu 5 Prozent in der Progression zu gehen. Den Antrag Reichardt werde die Regierung wieder auf­greifen, und hofft sie, daß das Existenzminimum von 500 auf 600 Mk. erhöht werden könne. Der Ausfall, welcher in den unteren Klassen entstehe, werde durch die erhöhte Progression und durch die noch weiter bewilligten Mittel aufgebracht werden. Die Abgeordneten Schmitt, Köhler- Darmstadt und Osann stellen fest, daß es Pflicht der Kammer sei, das Steuerreform-Werk zur Durchführung zu bringen. Die Beschlüsse der Ersten Kammer seien acceptabel, und auch die Regierung habe einen ganz anderen Standpunkt als früher eingenommen. Abg. Schröder freut sich, daß die Regierung ihren ablehnenden Standpunkt aufgegeben hat. DasUnannehmbar" der Regierung möge aber auch für die Folge in Wegfall kommen, wo es sich darum handle, einen Kompromiß herbeizuführen. Nach­dem noch der Abg. Ulrich seinen Standpunkt bezüglich der Progressionsskala dem Haus klar gemacht hat, nimmt die Kammer das Einkommensteuergesetz, sowie den Gesetzentwurf über die Vermögenssteuer und die Hundesteuer sowie den Gesetzentwurf über den Urkundenstempel nach dem Beschluß Erster Kammer an.

Damit wird die Sitzung um Uhr abgebrochen. Um 4 Uhr findet eine Nachmittags-Sitzung statt, in welcher die Interpellation David über den Fall Schiller Beant­wortung finden wird.

Nachmittagssitzung.

Die Sitzung wird um 4 Uhr eröffnet. Zur Beratung steht die Rückäußerung der ersten Kammer über den Antrag Reinhardt wegen Erbauung von Mietwohnungen für die Beamten und staatlichen Arbeiter. Die erste Kammer hat in ablehnendem Sinne beschlossen. Abg. Häusel beantragt, für den nächsten Landtag erst eine Statistik über die nötigen Bauten und Geldmittel festzustellen. Graf Oriola stellt fest, daß dieser Antrag nicht ge­stellt werden könne, da er gegen die Geschäftsordnung ver­stoße. Abg. Köhler- Darmstadt beantragt, auf dem früheren Beschluß zu beharren, und beschließt die Kammer demgemäß.

Bezüglich der Kosten zur Wiederherstellung der Stifts­kirche zu Wimpfen hatte die zweite Kammer beschlossen, die Forderung der Regierung zu bewilligen. Die erste Kammer wollte die Einstellung dieses Postens in Erwägung gezogen haben. Abg. Köhler-Langsdorf spricht für den Antrag der ersten Kammer, während Abg. Köhler- Darmstadt beantragt auf dem früheren Beschluß zu be­harren und beschließt die Kammer demgemäß.

Nach einer Pause von l1/, Stunden findet sodann die Beantwortung der Interpellation Davidüber den Fall Schiller" statt. Staatsminister Rothe erklärt, daß nach dem Edikt von 1820 der Negierung das Recht zustehe, die nichtrichterlichen Beamten in den Ruhe­stand zu versetzen. Von diesem Recht war die Negierung genötigt, dem Oberschulrat Dr. Schiller gegenüber Gebrauch zu machen weil die Artikel, wie er sie in der Tagespresse zur Veröffentlichung gebracht hat, geeignet waren, die hessische Regierung und das hessische Schulwesen zu miß- kreditieren. Die Frage, ob das Disziplinarverfahren ein­geleitet sei, könne bejaht werden. Eine Wiederanstellung des Genannten sei vollständig ausgeschlossen. Erst nach Abschluß der Untersuchung über diesen Fall werde sich die Regierung weitere Schritte Vorbehalten. Abg. David