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Rr. 17 Erstes Blatt.Freita« den 20. Januar
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(<)iel;ener Anzeiger
Hmeral-Anzeiger
Bei Postbezug 2 Mark 50 Psg. vierteljährlich.
Bezugspreis vicrletjähruch
2 Mark 20 Psg. monatlich 75 Psg. mil Briugerlohn.
Alle Anzeigen-BermittlungSstellen dcö In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen.
Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags.
Die Gießener Aamikieubtätter werden dem Anzeiger wdcheatlich viermal beigelcgt.
Annahme von Anzeigen zu der nachmittag« für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr.
Amts- und Auzeigeblatt für den Urei» Giefzen.
Reaktion, Expedition und Dru«kcvei:
Kchulftratze Ar. 7.
Gratisbeilagen: Gießener ZamilienblSNer, Der hessische Landwirt, Dtätter für hessische Uotkskunde.
Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße«.
Fernsprecher Nr. 51.
Amtlicher M.
Gießen, den 18. Januar 1899.
Betr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891, die Abänderung der Gewerbeordnung, insbesondere die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an die Grotzh. Bürgermeistereien und OrtS- polizeibehördeu des KretfeS.
Wir erinnern Sie daran, daß nach unserem Amtsblatt Nr. 8 vom 7. August 1896 die von Ihnen über die auf Grund der §§ 105o Abs. 4 und 105 f ber Gewerbeordnung gestatteten Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit geführten beiden Verzeichnisse bis längstens 15. Januar jeden Jahres in Urschrift oder beglaubigter Abschrift bei »ns einzureichen sind. Falls keine Ausnahmen gestattet worden sind, ist dies zu berichten.
v. Becdtold.
Gießen, den 16. Januar 1899.
Betr.: „Die Mission in der Schule" von Dr Gustav Warneck.
Die
Großh. Kreis-Schulcommission Gießen
an die Schulvorstände des Kreises.
Nachstehende Verfügung Großh. Ministeriums des Innern, Abteilung für Schulangelegenheiten, teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit.
v. Bechtold.
Darmstadt, den 10. Januar 1899. Betr.: Wie oben.
Das Großh. Ministerium des Innern (Abteilung für Schulangelegenheiten) an die Grotzh. Kreisschttlkommisfiotten.
Im Verlage von C. Bertelsmann in Gütersloh ist die obengenannte Schrift des Dr. theol. Gustav Warneck, eines der gründlichsten Kenner der evangelischen Heiden- mission, erschienen, welche als ein beim evangelischen
Religionsunterricht^treffliche Dienste^leistendes Lehrmittel'zu betrachten ist.
Indem wir Sie auf diese Schrift aufmerksam machen, empfehlen wir Ihnen, dieselbe gelegentlich für die Schulbibliotheken anzuschaffen. Der Preis beträgt 2 Mk., gebunden 2 Mk. 50 Pfg., mit der Missionskarte von K. Heilmann 2 Mk. 70 Pfg. bezw. 3 Mk. 20 Pfg.
_________ Sold an.________de Beauclair.
Bekanntmachung.
Das Großh. Ministerium des Innern hat die der Versicherungsgesellschaft zu Schwedt erteilte Konzession, nachdem dieselbe ihren Geschäftsbetrieb im Großherzogtum aufgegeben hat, zurückgenommen.
Gießen, den 17. Januar 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
___________________v Bechtold.___________________
Ludwig Göbel von Mendorf a. d. Lda., 14 Jahre alt, seither in der Lehre bei Spenglermeister Fuchs in Lollar, war am 8. Januar l. I. zu Besuch bei seinen Eltern, den Jakob Göbel Eheleuten in Allendorf a. d. Lda., ging Tags darauf dort weg, um sich wieder nach Lollar zu begeben und ist seitdem spurlos verschwunden.
Um Nachforschung und Nachricht an Großh. Kreisamt Gießen wird gebeten.
Personalbeschreibung.
Größe: ca. 1,10 Mir.
Gestalt: gesetzt.
Haare: blond.
Augen: braun.
Kleidung: schwarzer Filzhut, schwarzerAnzug, Arbeitsschuhe.
Bekanntmachung.
Nachdem von berechtigter Seite die Rückgabe der von dem verstorbenen Dienstmann Heinrich Lerch dahier gestellten Dienstkaution verlangt worden ist, fordern wir Diejenigen auf, welche Ansprüche an diese Kaution aus der Eigenschaft des p. Lerch als Dienstmann erheben zu können glauben, solche bei Meldung des Ausschluffes binnen acht Tagen bei uns vorzubringen.
Gießen, den 18. Januar 1899.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Muhl.
Die Rechtfertigung
des griechischen Kronprinzen.
Das Jnteresie, welches wir Deutschen für Griechenland haben, stützt fich auf drei Punkte. Einmal ist es das alte Kulturland, welches in Erinnerung an feine große Vergangenheit heute noch die allgemeine Aufmerksamkeit auf sich lenkt. Zweitens bewahren auch jetzt noch viele Deutsche dem griechischen Staate ein wenig freundliches Gedenken, weil er sie um einen großen Teil ihres Vermögens gebracht hat. Denn wenn auch die europäische Finanzkontrolle hoffentlich mit dem bisherigen System, welches die griechische Regierung in Bezug auf die Befriedigung ihrer Gläubiger befolgte, aufräumen wird, so dürfte es doch noch lange Zeit dauern, ehe das volle Vertrauen Europas zu Griechenland zurückgekehrt fein wird. Ein dritter Grund für unser Interesse an dem hellenischen Staat ist der, daß die Schwester des deutschen Kaisers. Prinzessin Sophie von Preußen, mit dem griechischen Thronfolger vermählt und also aller Voraussicht nach dazu bestimmt ist, die Landesmuttcr der Hellenen zu werden.
Gewaltig war der Schlag, welcher Griechenland in dem unglücklichen Feldzuge gegen die Türket traf, aber man darf hinwiederum auch annehmen, daß, wenn die Lehren, welche Griechenland aus dem Feldzuge ziehen konnte, beherzigt werden, diese ihm zum Segen gereichen müssen. Zum Selbstdünkel, der vor dem Kriege grassierte, liegt keine Veranlassung mehr vor. und es gilt heute, in ernster Arbeit und mit Selbstverleugnung nachzuholcn, was in Jahrzehnten versäumt worden ist.
Als der letzte Krieg beendet war, richteten fich die Beschuldigungen auf griechischer Seite hauptsächlich gegen den mit dem Oberbefehl über die Armee betrauten Kronprinzen Konstantin, welchem man fehlerhafte Kriegsleitung vorwarf. Es ist noch in frischer Erinnerung, wie allgemeine Erbitterung gegen den Kronprinzen im Lande herrschte, die fich in mancherlei Demonstrationen Luft machte. Einer Rechtfertigung konnte der Thronfolger sich deshalb nicht entziehen, wenn auch außerhalb Griechenlands die wahre Ursache der Niederlagen sehr wohl erkannt worden war. Insofern bietet die Rechtfertigung nichts Neues mehr. Mangelhafte Organisation und Disziplinlosigkeit, Widersetzlichkeit und Eigenmächtigkeit der Befehlshaber gegen das Oberkommando haben nach Ansicht des Kronprinzen den Sieg der Türken erleichtert. Ein Heer, in welckem Zustände herrschen gleich denjenigen in de
Die Ztaaissteoerreform im Grsßherpgtum Hessen.
(Nachdruck verboten.)
Schon seit etwa 10 Jahren haben die Stände des Großherzogtums, und vor allem die Zweite Kammer, auf eine umfassende Umgestaltung der zur Zeit bestehenden Steuergesetzgebung gedrängt, und in erster Linie die Umwandlung der Grund- und Gewerbesteuer angeregt. Man nahm hauptsächlich — und mit Recht — Anstoß daran, daß bei diesen beiden Steuerarten die auf den Grundstücken, Gebäuden und dem Gewerbebetrieb lastenden Schulden nicht berücksichtigt werden, so daß dasselbe Grundstück, derselbe Gewerbebetrieb mit der gleichen Steuer belastet werden, einerlei, ob sie überschuldet oder völlig schuldenfrei sind.
Die Grundsteuer beruht in der Hauptsache noch heute auf den Abschätzungen des mittleren Reinertrags der Grundstücke, die in den 20er Jahren dieses Jahrhunderts stattgefunden haben. Die enormen Wertverschiebungen, welche die Grundstücke seit mehr als 60 Jahren erfahren haben, sind also fast ohne jeden Einfluß auf die Veranlagung der Grundsteuer geblieben, so daß häufig sogar in derselben Gemarkung Grundstücke mit hohem Ertrag mit einer geringeren Steuer belegt sind, als solche mit schlechtem Ertrag. Ebenso wird die Gewerbsteuer nur auf Grund äußerer Merkmale veranlagt, und nimmt weder auf die persönlichen Verhältnisse, und insbesondere die Leistungsfähigkeit des Gewerbtreibenden, noch auf den thatsächlichen Reinertrag Rücksicht.
Auch die Regierung mußte die dem bestehenden Steuersystem anhaftenden Mängel anerkennen. Nachdem bereits im Juni v. I. den Ständen eine vorbereitende Denkschrift zur Steuerreform vorgelegt worden war, welche Ziel und Umfang der Reform erörterte, und das historische, wirtschaftliche und gesetzliche Material übersichtlich zusammenstellte, hat nunmehr die Negierung den Ständen fünf Gesetzentwürfe zur Beratung übergeben, die sich nicht auf eine Reugestaltung der direkten Staatssteuern beschränken, sondern eine weilergehende Finanzreform bezwecken, weil es
sich als unmöglich erwiesen hat, den durch die Aufhebung von Grund- und Gewerbsteuer entstehenden beträchtlichen Ausfall an Staatseinnahmen allein durch andere direkte Steuern völlig zu decken. Es liegen daher außer einem Gesetzentwurf über die Vermögenssteuer und einem solchen über die Abänderung des zurzeit bestehenden Einkommen- steuergesetzes noch Gesetzentwürfe über die Einführung einer staatlichen Klassenlotterie, über die Weinsteuer und die Hundesteuer vor; ferner ist der Entwurf eines Gesetzes über Abänderung und Ergänzung der derzeitigen Bestimmungen über den Administrativ-(Verwaltungs)Stempel, dessen Erhöhung demnächst gleichzeitig mit einer Neuordnung des gerichtlichen Stempelwesens erfolgen soll, in Aussicht gestellt.
Diesen Entwürfen soll sich nach einer offenbar offiziösen Zeitungsnotiz demnächst der Entwurf eines Gesetzes über die Gemeinde-Umlagen anschließen, durch welchen die bestehende Gemeinde-Besteuerung diejenigen Aenderungen erfahren soll, welche sich aus der Reform der Staatssteuern, und insbesondere der UeberWeisung der Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuer) an die Gemeinden, ergeben.
Diesen Vorlagen ist eine gemeinsame Begründung beigegeben, in welcher als Ziel der Reform bezeichnet ist: die Ungleichheiten derBelastung, wiefie seither in der Besteuerung der Grundbesitzer, Gewerb- treibenden und Kapitalisten zu Tage getreten ist, zu beseitigen, und die Leistungsfähigkeit des Steuerzahlers zum Maßstabe seiner Belastung zu machen. Die Begründung gipfelt in dem Hauptsatze: daß die erwerbsthätige Arbeit in unserem Lande unter keinen Umständen unter wesentlich ungünstigeren Bedingungen ausgeübt werden darf, als in dem uns zunächst interessierenden Preußischen Nachbar-Bundesstaate. Da unser Großherzogtum fast ganz von Preußen umschlossen ist, wird man sich mit dieser Forderung ein
verstanden erklären müssen, um die hessischen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe konkurrenzfähig zu erhalten. Liegt daher die Beachtung dieses obersten Grundsatzes einerseits im Interesse der wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerzahler, so ist sie doch auch andererseits nicht minder für die Staatswirtschaft von Bedeutung. Denn wollte man in unserem Lande die Steuerlast über das in Preußen bestehende Maß erhöhen, so bestünde die Gefahr, daß ein beträchtlicher Teil der Steuerzahler aus dem Lande vertrieben würde, und dadurch ein bedeutender Steuerausfall entstünde. Dies würde sich besonders bei neu zu gründenden Unternehmungen, die bei der Wahl des Betriebsortes nicht in letzter Linie die in dem betreffenden Lande zu zahlenden Abgaben berücksichtigen werden, geltend machen. Aber auch bei leicht beweglichen, bereits bestehenden Unternehmungen kann unter Umständen eine bedeutende Vermehrung der Steuerlast den Anlaß zu einer Verlegung geben. Am leichtesten wird sich der Kapitalrentner durch Veränderung seines Wohnsitzes einer schärferen Heranziehung zur Steuer entziehen können.
Es lagen hiernach zwingende Gründe praktischer Natur vor, bei der geplanten Steuerreform unbedingt die preußische Gesetzgebung wenigstens insoweit zu berücksichtigen, als es sich um die Höhe der Belastung der Steuerzahler handelt. Aber auch in der Form der Gesetzgebung war ein möglichst enger Anschluß an Preußen schon um deswillen wünschenswert, weil nur dann übersehen werden kann, ob die Steuerbelastung der einzelnen Steuerpflichtigen, die Wirkung der Gesetzgebung auf die Steuerzahler thatsächlich in beiden Ländern gleich sein wird. Hierzu kommt aber, daß eine Anlehnung an das preußische Muster auch deshalb als ba: allein richtige Weg bezeichnet werden muß, weil das durch den derzeitigen preußischen Finanzminister eingeführte Steuersystem die Forderungen, welche an eine gerechte und zwea- mäßige Steuerveranlagung in der neuesten Zeit geste werden, am vollkommensten erfüllt.
(Fortsetzung folgt.)


