Ausgabe 
19.9.1899 Erstes Blatt
 
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Dienstag den 19. September

Nr. 220

Erstes Blatt»

1899

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Aveis Gieren

monatlich 75 Plß. mit Bringerlohn

Innahet len Anzeigen zu der nachmittags für den fntßesd« leg erscheinenden Nummer bis vor«. 10 Uhr.

Bei Postbezuz 2 Mark 50 Pf,, vierteljährlich.

Aerugspreto vierteljährlich

Alle Anzeigen-BermittlungSstelleu deS In« und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgtgm.

Orfcheint ttßNch mit Ausnahme deS Montags.

Lr« Aicßener Ka«t«e,Stttter vxrden dem Anzeiger wöchentlich viermal beigclegt.

Aedaktion, Expedition und Druckerei:

Kchntstratze Ar. 7.

Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Klätter für hessische Volkskunde.

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hießen.

Fernsprecher Nr. 51.

Kmtlich^Wl.

Gießen, 15. September 1899.

Betr.: Ablieferung der allgemeinen evangelischen Kirchen» steuer an den Zentralkirchenfonds.

Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Einem Ersuchen Großh. Oberkonsistoriums gemäß beauf­tragen wir Sie, den Gemeinde Einnehmer Ihrer Gemeinde anzuweisen, die noch rückständigen allgemeinen evangelischen Kirchensteuern für 1898/99, sowie die aus 1899/1900 be­reits eingegangenen Posten, soweit es sich nicht um gering­fügige Beträge handelt, an den Rechner des evangelischen Zentralkirchenfonds abzuliefern.

v. Bechtold.

Gießen, 15. September 1899.

Betr.: Die an den Zentralkirchenfonds abzuliefernden Erträgnisse des Einkommens der evangelischen Pf arr stellen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

au die evaugel. Kircheuvorstände des Kreises.

Da infolge mangelhaft eingehender Zahlungen der Zen- tralkirchenfonds zurzeit über geringe Mittel verfügt, beauf­tragen wir Sie, einem Ersuchen Großh. Oberkonsistoriums entsprechend, die noch etwa rückständigen Erträgnisse aus 1898/99 baldigst an den Rechner des Zentralkirchenfonds abführen und auf die Erträgnisse pro 1899/1900, soweit dies schon jetzt möglich ist, Abschlagszahlungen leisten zu lassen.

___________________v. Bechtold.___________________

Bekanntmachung,

betreffend: die Maul- und Klauenseuche zu Großen Linden.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Großen- Linden völlig erloschen und die angeordnete Desinfektion erfolgt ist, heben wir die verfügten Sperrmaßregeln wieder auf.

Gießen, den 18. September 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

___________________v. Bechtold.___________________

Bekanntmachung.

Betreffend: Die Maul- und Klauenseuche.

Nachdem die Maul- und Klauenseuche in Röthges größeren Umfang angenommen hat, ordnen wir hiermit die Sperre des OrtS Röthges uvd dessen Feld gemarkuug an. Danach unterliegt der Verkehr mit Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen folgenden Be­schränkungen: Das Durchtreiben derselben von außerhalb durch Ort und Gemarkung ist verboten. Die Einfuhr von solchem Vieh über die Gemarkungsgrenze in den gesperrten Ort ist nur zum Zwecke sofortiger Abschlachtung gestattet. Die Ausfuhr ist ebenfalls nur zum Zwecke sofortiger Ab­schlachtung mit schriftlicher Erlaubnis der Bürgermeisterei Röthges auf Grund einer Aeußerung des Großh. Kreis­veterinärarztes zulässig. Wer ein Stück Vieh an einen auswärtigen Metzger oder ein Schlachthaus liefern will, muß also zunächst die Untersuchung durch den Großh. Kreis­veterinärarzt veranlassen und wenn danach der Ausfuhr kein Hindernis im Wege steht, einen Erlaubnisschein der Großh. Bürgermeisterei lösen. Bei dem Transport muß er diesen Schein, der eine dreitägige Gültigkeit hat, mit sich führen und die vorgeschriebenen Transportbedingungen genau beobachten, auch der Polizeibehörde (Bürgermeisterei) des Empfangsorts Nachricht geben.

Auf Antrag der Bürgermeisterei wird von uns im Bedürfnisfalle angeordnet, daß der Großh. Kreisveterinär­arzt sich wegen Ausstellung solcher Bescheinigungen an einem bestimmten Lag wöchentlich, der ortsüblich bekannt zu machen ist, dienstlich einfindet.

Die Sperrmaßregeln bezüglich verseuchter Gehöfte oder Weiden bleiben daneben bestehen. Im übrigen können Klauentiere aus nicht verseuchten Gehöften innerhalb der gesperrten Gemarkung zur Feldarbeit benutzt oder auf die Weide getrieben werden, nicht aber über die Gemarkungs- zrenze hinaus.

Wer Grundstücke oder Anlagen in einer anderen Ge­markung besitzt, muß dieselben entweder durch Pferdegespanne »der aber durch Rindviehgespanne aus dieser anderen Ge­markung besorgen.

Jede Weggabe von Milch aus der gesperrten Gemarkung darf nur nach vorheriger Abkochung erfolgen; ausgenommen, wenn die Abgabe an eine Molkerei erfolgt, welcher das Verbot der Abgabe ungekochter Milch zugegangen ist.

Ausfuhr von Dünger, Rauhfutter und Stroh aus dem Sperrgebiet ist verboten.

Gießen, den 18. September 1899. Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.

Gießen, den 1. September 1899.

Betr.: Die in der Provinz Oberheffen im Herbst 1899 stattfindenden Truppenübungen; hier die Abschätzung der Flurschäden.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

<* die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Hinweis auf die Bestimmungen im Reichsgesetz­blatt Nr. 32 aus 1898 S. 934 zu § 14 beauftragen wir Sie, die Grundbesitzer alsbald, nachdem die Hebungen innerhalb Ihrer Gemarkung beendet sind, durch ortsübliche Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Flurschäden auf­zufordern.

Zu der von Ihnen zu fertigenden Zusammenstellung der angemeldeten Schäden ist das vorgeschriebene Formular zu verwenden, welches als Beilage E zur Instruktion in dem vorgenannten Reichsgesetzblatt S. 969 ff. abgedruckt ist. Die daselbst gegebenen Anmerkungen sind genau zu beachten.

Das Formular wird Ihnen auf Anstehen durch uns übersandt werden. Sie wollen dasselbe, sobald Schadens­anmeldungen bei Ihnen erfolgen, unter Angabe der un­gefähren Zahl der beschädigten Grundstücke schleunigst von uns erbitten. In dem Formular sind die erfolgenden An­meldungen nach Flur und Nummer geordnet durch Aus­füllen der Spalten 1 bis 5 mit Tinte einzutragen, während die Spalten 6 und 7 mit Bleistift auszufüllen sind. Die Spalte 6a, Forderung des Beschädigten, ist nur auszufüllen, und zwar mit Tinte, wenn der Beschädigte thatsächlich einen bestimmte» Anspruch erhebt. Bei Ausfüllung der Spalte 7 empfiehlt sich Angabe des Verlustes von Körnern, Heu, Kartoffeln rc. in Zentnern. Die Spalte 7 ist so aus­zufüllen, daß die Entschädigungsbeträge im Wege der Be­rechnung genau ermittelt werden können.

Unmittelbar nach eingetretener Beschädigung haben die Beteiligten Ihre Entscheidung darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder einzutreten hat. Letztere ist von Ihnen anzuordnen, insoweit beim Ver­bleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben aus­gesetzt sind. Wird die Aberntung demgemäß vor dem Ein­treffen der Abschätzungskommission angeordnet, so haben Sie sofort unter Zuziehung zweier, der Abschätzungen dieser Art kundigen, unparteiischen und unbeteiligten, ortseingesessenen Personen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, das Quantum (Fuder usw.) und die Qualität der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Ver­wendbarkeit (z. B. als Viehfutter), und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens, nicht aber die Höhe der Entschädigungssumme, festzustellen. Es wird hierbei unter besonderem Hinweis auf unser Amtsblatt Nr. 7 vom 26. Juli 1899, dessen Vorschriften aufs genaueste zu beobachten sind, ausdrücklich bemerkt, daß diesen Bestimmungen nicht entsprechende Abschätzungen keine Berücksichtigung finden können, und daß von denselben (Anordnung der Aberntung der Felder nebst Feststellung des Schadenumfanges) nur in den Fällen Gebrauch zu machen ist, in welchen dies zur Verhütung eines höheren Schadens nubediugt nötig erscheint. Heber den Befund ist ein kurzes Protokoll auf­zunehmen, von Ihnen und den zugezogenen Ortseingesessenen zu unterschreiben und der Nachweisung beizuschließen, in welcher das Ergebnis der Abschätzung mit besonderer Er­wähnung Ihrer Verfügung wegen des Aberntens in Spalte 10 einzutragen ist. Zur Abschätzung sind die Beschädigten zu laden.

Für ihre Thätigkeit in Flurschadenangelegenhetten be­ziehen die Großh. Bürgermeister keine Vergütung. Die Teilnahme bet der Abschätzung gehört zu ihren Pflicht­geschäften.

Indem wir noch auf unser Ausschreiben vom 24. März 1893 (Kreisblatt Nr. 73) verweisen, wonach die bei Ihnen zur Anmeldung kommenden Schäden in dem Formular ein­zutragen sind, ohne daß Sie die Feldgeschworenen wie früher

zur vorläufigen Abschätzung heranziehen, beauftragen wir Sie, die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ausgefüllten Nachweisungen thunlichst bald und spätestens bis zum 23. September d. I. an den von Großh. Ministerium des Innern zum Negierungskommissar für die Flurfchädenabschätzung im Kreise Gießen bestellten Großh. Kreisamtmann Frhr. Schenck zu Schweinsberg unter der BezeichnungMilitaria" mit Beidruck des Dienstsiegels einzusenden.

Sollte bis dahin die Zusammenstellung noch nicht beendet fein, so ist uns jedenfalls anzuzeigen, daß Flurschäden zur Anmeldung gekommen sind.

Im Anschluß daran werden Sie darauf hingewiesen, daß zur Vermeidung von Weitläufigkeiten Wünsche, welche Manöverangelegenheiten betreffen, der Division nur durch Vermittlung der Kreisämter zur Kenntnis gebracht werden können und diesbezügliche Gesuche zur weiteren Veranlaffung uns vorzulegen sind.

____________________v. Bechtold.____________________

chöerhesfischer Köstöauverein.

In den Räumen des Saalbaus zu Friedberg findet vom 22. bis 25. September eine Obftausstelluug für die Mitglieder des Vereinsbezirks Friedberg-Gießen des Oberhessischen Obstbauvereins statt.

Die Ausstellung umfaßt: 1. Obstfammlungen von Hoch- und Zwergstümmen, 2. Einzelne Obstsorten, 3. Handelsobst, 4. Weintrauben, 5. Obst- und Beerenweine und andere Produkte der Obstverwertung, 6. Geräte.

Die auszuftelleude» Gegenstände müssen am Mittwoch, dem 20. September in der Ausstellung abgeliesert werde».

Die feierliche Eröffnung findet am Freitag, dem 22. Sep­tember, nachmittags 5 Hhr statt. An dieselbe schließt sich ein einfaches Abendessen.

Eintritt vom 22. September, nachmittags 3 Hhr ab. Schluß Montag den 25. September, nachmittags 4 Hhr. Anmeldungen zur Ausstellung müssen umgehend an die Geschäftsstelle des Oberhessischen Obstbauvereins gemacht werden.

Mitglieder haben für ihre Person freien Eintritt.

Nichtmitglieder zahlen am ersten Tage 50 Pfg., an den übrigen 20 Pfg. Eintritt.

Gießen, den 12. September 1899.

Der Vorsitzende des Bezirksvereins Gießen des Oberhessischen Obstbauvereins. ________Frhr. Schenck.__________________

Der Hochverratsprozetz in Paris.

Der Richter Fabre, der mit der Hntersuchung gegen die des Komplottes Angeschuldigten betraut ist, hat seine Arbeit in drei Gruppen geteilt: 1. Hntersuchung gegen Doroulöde und die Patriotenliga; 2. gegen Jules GuSrin und die Antisemitenliga; 3. gegen An drö Buffet und die royalistischen Komitees. Es wird versichert, die Hntersuchung habe, was Paul Döroulöde auch dagegen sagen mag, das Einvernehmen der Patrioten und der antisemitischen Gruppen mit der royalistischen Partei dargethan, und man habe Belege dafür, daß der Herzog von Orleans mehreren Führern der antisemitischen und nationalistischen Verbände Geldbeträge zustellen ließ. Dank der Entdeckung des Schlüssels zu der Chiffre, deren sich der Herzog von Orleans im brief­lichen und telegraphischen Verkehr mit seinen Anhängern in Frankreich bediente, will man auch die Gewißheit erlangt haben, daß das Komplott zur Zeit des Todes von Felix Faure und der Wahl seines Nachfolgers Loubet in vollem Gang war. Man hat ein Telegramm entziffert, das den Prätendenten aufforderte, zum Begräbniß Felix Faures nach Paris zu kommen, sowie ein zweites, das ihm davon abriet.

Die Zahl der Angeschuldigten beträgt gegen 60. Man glaubt jedoch, mehrere derselben würden nach der ersten Sitzung des Staatsgerichtshofes, die auf Montag den 18. September, nachmittags 2 Uhr, angesetzt ist, definitiv oder provisorisch aus der Haft entlassen werden. Im großen Bibliotheksaal des Luxembourg Palastes find nur neun Zellen, wie es heißt, für die Hauptangeklagten so eingerichtet worden, daß jede derselben sich einem der Fenster des Saales gegen­über befindet, die anderen sollen täglich zwischen derSanto" und dem Palast hin- und hergefahren werden. Von der Verlegung des Staatsgerichtshofes nach Versailles ist nicht mehr die Rede. Falls der Sitzungssaal des Senats sich, wie man fürchtet, als nicht geräumig genug erweisen sollte, so könnten die Gerichtssitzungen im großen Festsaale des Palastes stattfinden.