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Mittwoch ben 19. Juli
Nr. 167__Zweites Matt
Amts- und Auzeigeblutt für den Mreis Giefzen.
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Hessischer Landtag.
Erste Kammer der Stände.
nn. Darmstadt, 17. Juli 1899.
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Minister Rothe betont, daß die Regierung in dieser wichtlgen Materie auf einem ganz objektiven Standpunkt stehe. Schon eit einer Reihe von Jahren würden verstorbene hessische Angehörige außerhalb des Landes verbrannt. Auch in anderen Staaten sei man auf dem Wege der Gesetzgebung diesem Umstande näher getreten. Im weiteren wollte sich )te Großherzogliche Regierung durch gesetzliche Regelung dieser Sache des Einverständnisses der beiden Kammern des Landes versichern. Der Antrag des Ausschusses wird hierauf gegen die Stimme des Grafen Erbach-Erbach und Erbach- Fürstenau, des Prälat Habicht, Geh. Staatsrat Hallwachs und Grafen Solms-Laubach angenommen.
Ebenso findet der Gesetz-Entwurf die Ruhegehalte und Fürsorge für die Hinterbliebenen der Staatsbeamten sowie die Anstellung und Disziplinar-Verhältnisse der Kreisbeamten Annahme.
Zu dem Antrag des Abg. Schmitt auf Einführung ein- resp. zweijähr. Budgetperioden und Einführung direkter Wahlen zum Landtag beharrt das Haus auf seinem früheren ablehnenden Standpunkt. Eine Anzahl Vorlagen betr. Kreditverwilligungeu für die Landes-Universität und die Technische Hochschule zu Darmstadt werden ohne Debatte genehmigt.
Dem Antrag Schönberger und Genossen auf Ueber- nahme der Kosten der Fortbildungsschulen auf die Staatskasse, stimmt das Haus insoweit zu, als im nächsten Budget der Betrag von 145 000 Mk. in's Staatsbudget eingestellt werden soll.
Der Antrag Reinhardt auf Erbauung von Mietwohnungen für die niederen Beamten und Arbeiter und der Antrag Schönfeld auf Anstellung von Kulturtechnikern sowie die Regierungs-Vorlage, Gewährung eines unverzinslichen Darlehens von 220000 Mk. zur Erhöhung der Gehalte der Geistlichen, finden nach den jenseitigen Kammerbeschlüssen Annahme. Prälat Habicht dankt dem Haus und der Regierung für diesen Beschluß und die Fürsorge für die Geistlichen in Hessen. Zur Herstellung der Stiftskirche in Wimpfen werden die Kosten im Betrag von 395 000 Mk. bewilligt. Bezüglich der Erbauung einer Nebenbahn von Butzbach nach Lich hat der Ausschuß seinen ablehnenden Standpunkt aufgegeben und stimmt dem Beschluß Zweiter Kammer insofern zu, als diese Bahn unter Vermeidung des Klosters Arnsburg und des Wetterthales aufwärts traciert werden soll. — Graf Laubach bezeichnet die Bahn für unnötig, weil sie die landschaftliche Schönheit der Wetterau beeinträchtige, ohne einen namhaften Nutzen zu bringen. — Fürst Isenburg-Büdingen ist derselben Ansicht. Dem Antrag Cramer, auf Erbauung einer Nebenbahn zwischen der Dreieichbahn und Station Neu-Isenburg, tritt das Haus nicht bei, ebenso nicht dem Antrag Heidenreich, den Bau einer Nebenbahn von Wahlen nach Hammelbach.
Damit ist die Tagesordnung erschöpft und wird die Sitzung um V26 Uhr geschlossen. Die nächste Sitzung findet morgen früh um 12 Uhr statt.
Die Sitzung wird durch den Präsidenten Fürsten nburg-Büdingen um V«11 Uhr eröffnet. Am Ministertische: Justizminister Dittmar, Ministerialrat Pückel und die Landgerichtsräte Dr. Hangen und
Deutsches Reich.
Berlin, 17. Juli. Gegenüber der Meldung, daß die Geschäfte des Oberpräsidiums der Provinz Brandenburg dem Oberpräsidialrat v. Bethmann-Hollweg übertragen worden seien, wird gemeldet, daß dies nicht zutreffend sei; mit diesen Funktionen sei vielmehr Oberpräsidialrat v. Meusel interimistisch betraut worden.
— Die Handwerkerkonferenz, die kürzlich in Weimar tagte, beschäftigte sich u. a. auch mit der Frage, wie eine gesetzmäßige scharfe Scheidung des Handwerks von der Fabrik zu erreichen sei. Jetzt aber wird offiziös geschrieben: Es ist nicht anzunehmen, daß diese Bestrebungen Erfolg haben werden. Hätten die gesetzgebenden Faktoren eine dahingehende Absicht gehabt, so würde die passendste Gelegenheit sich bei der Schaffung des Handwerksorganisationsgesetzes im Jahre 1897 geboten haben. Man nahm aber damals von einer solchen Unterscheidung Abstand, weil man die Schwierigkeiten, die sich aus der endgiltigen Abgrenzung ergeben könnten, für größer hielt, als diejenigen, welche aus dem Mangel einer solchen Definition sich in der Praxis Herausstellen würden und herausgestellt haben. Im übrigen hat das höchste Gericht bereits eine solche Grenze gezogen, indem es dabei das Kriterium der Arbeitsteilung heranzog. Im Unfallversicherungsgesetz ist bekanntlich eine Unterscheidung nach der Arbeiterzahl und der Verwendung von Maschinen u. s. w. getroffen. Es sind also durch Urteil oder Gesetz festgelegte Kriterien bereits vorhanden. Daß
ich die gesetzgebenden Faktoren aber zu einem besonderen Gesetzgebungsakte wegen dieser Spezialfrage verstehen sollten, ist um so weniger anzunehmen, als die passendste Gelegenheit dazu bereits ungenutzt vorübergegangen ist.
— Erklärung der außerpreußischen medizinischen Fakultäten. Die medizinischen Fakultäten der Universitäten von Erlangen, Freiburg, Gießen, Heidel- ,erg, Jena, Leipzig, München, Rostock, Straßburg, Tübingen, Würzburg beschweren sich in einer gemeinsamen Erklärung über die von Preußen beabsichtigte unterschiedliche Behandlung des medizinischen Doktortitels. Die Erklärung sagt in dieser Hinsicht: Das von der königl. preußischen Regierung dem Landtage vorgelegte Gesetz über die Dienststellung der Kreisärzte euthält die Bestimmung, daß Bedingung für die Anstellung als Kreisarzt der an einer preußischen Universität erworbene medizinische Doktortitel sei; die Anrechnung eines außerpreußischen medizinischen Doktortitels ist einer diskretionären Befugnis des Ministers Vorbehalten. Unstreitig ist diese Bestimmung geeignet, eine wertvolle Institution der Reichsgesetzgebung, die Einheitlichkeit der ärztlichen Prüfungen und ärztlichen Approbationen bis zu einem gewissen Grade illusorisch zu machen. Denn da die jungen Mediziner fast durchgängig Staats- und Doktorprüfung an derselben Universität absolvieren, so wird mit der Entwertung des Doktortitels auch die bei einer außerpreußischen Kommission bestandene Staatsprüfung entwertet und ein Zwang auf die Kandidaten ausgeübt, zur Erledigung beider Prüfungen gerade eine preußische Universität aufzusuchen. Es versteht sich von selbst, daß dieser Uebelstand selbst bei liberalster Handhabung der dem Minister zustehenden Dispensationsbefugnis nur in geringem Maße gemildert wird. — Bei seinem Eintreten für diese Bestimmung (in der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 22. Juni d. I.) habe der Unterrichtsminister Dr. Bosse die Promotionsverhältnisse der außerpreußischen medizinischen Fakultäten des Deutschen Reichs einer überaus abfälligen Kritik unterzogen. Die Erwerbung des medizinischen Doktortitels an außerpreußischen Universitäten sei eine mißbräuchlich erleichterte, man habe „für die preußischen Universitäten einheitliche, strengere Anforderungen durchgeführt" und strebe dahin, ein Verfahren „nach denselben oder doch gleichwertigen Grundsätzen" bei den anderen Fakultäten herbeizu- sühren. Der Minister habe sich dabei zum Teil sehr scharfer Ausdrücke bedient, so z. B. von einem „Unfug" als einem „erheblich eingeschränkten", d. h. also in gewissem Umfange doch noch existierenden, und von einer „an unlauteren Wettbewerb erinnernden Konkurrenz" gesprochen. Demgegenüber betonen die genannten Fakultäten, daß weder die Behandlung der mündlichen Prüfung, noch die Dissertation wesentliche Abweichungen bieten. Üeberall bestehe auch die Bedingung der vorherigen Erwerbung der ärztlichen Approbation für das deutsche Reich. Gerade in diesem Punkt sei aber Preußen nicht vorangegangen. Am Schluß heißt es: Zusammenfassend stellen wir fest, daß schon seit Jahren sehr erhebliche Differenzen in Bezug auf die Handhabung der medizinischen Doktorpromotion an reichsdeutschen Universitäten nicht bestanden haben; daß es, so weit solche existierten, nicht die preußischen Universitäten waren, welche die schweren Bedingungen hatten; und endlich, daß zur Zeit Unterschiede der Promotionsvrdnungen, die eine Differenz im wissenschaftlichen Werte des Doktorgrades begründeten, überhaupt nicht bestehen. Wir sehen uns hiernach zu der Erklärung veranlaßt, daß die Darstellung des Herrn Ministers durch die thatsächlichen Verhältnisse in keiner Weise begründet ist, und wir müssen gegen seine Ausführungen um so entschiedener Verwahrung einlegen, als sie, amtlich und öffentlich gemacht, eine schwere Gefährdung unseres Ansehens bedeuten. Das preußische Kultusministerium hat, wie wir hinzufügen müssen, bereits vor einigen Tagen m einer offiziösen Erklärung den Rückzug angetreten. Es heißt in dieser Erklärung: Wenn darauf hingewiesen wird, daß der preußische medizinische Doktortitel nach der gegenwärtigen Lage der Verhältnisse keinen Vorrang vor demjenigen an sonstigen deutschen Universitäten beanspruchen könne, so läßt sich das allerdings nicht bestreiten. Indes ist es auch keineswegs die Absicht dieser Vorschrift, dem preußischen Doktortitel den Anschein eines höheren Wertes zu geben. Vielmehr ist sie durch den Umstand veranlaßt, daß für Preußen eine Verschärfung der Promotions-Bedingungen in Aussicht genommen ist und wegen einheitlicher Regelung der Bedingungen auch bereits mit den anderen beteiligten Bundesregierungen Verhandlungen schweben. T)te Bestimmung in der vorgeschlagenen Form ist daher lediglich der Ausdruck der Thatsache, daß diese Verhandlungen noch
Dr. Best.
Vor Eintritt in die Tagesordnung findet die Einführung und Vereidigung des neuernannten Mitgliedes des Hauses, Geh. Hofrats Dr. Kittler, statt.
Der Präsident teilt der Kammer mit, daß am Mittwoch dem 19. Juli Seine Königliche Hoheit der Großherzog den Landtag in eigener Person schließen wird.
Der Gesetzentwurf, Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, sowie der Gesetzentwurf, die Ausführung der deutschen Zivilprozeßordnung und Konkursordnung vom 4. Juni 1879, werden nach den Beschlüssen des anderen Hauses angenommen.
Auch die Gesetz-Entwürfe, die Ausführung des Handelsgesetzbuches und der Wechselordnung, des Gerichtsstandes in Ansehung des Landesherrn und der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten, der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Grundbuchordnung, der Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltung, werden einstimmig nach den Beschlüssen Zweiter Kammer genehmigt.
Eine Anzahl Gesuche um Errichtung von Amtsgerichten wird für erledigt erklärt.
Nach einer kurzen Pause tritt das Haus in die Beratung des Gesetz-Entwurfs, die Abänderung des Einkommensteuergesetzes. Namens des Finanzausschusses beantragt Graf Solms-Laubach, dem Anträge Haas- Offenbach, die Skala auf 5 Prozent festzusetzen, nicht beizutreten, dagegen als Vermittelungssatz eine Skala mit 4,94 Prozent anzunehmen. Er verweist dabei auf Preußen, wo eine so hohe Skala nicht bestehe Bei der Regierung bestehe die Absicht, überschüssige Mittel nicht anzusam-neln, und sie so zu verwenden, daß die beiden unteren Klassen der Steuerpflichtigen um 1 Mark, bezw. 50 Pfg. entlastet werden. Der Klassenlotterie kann er nur mit schwerem Herzen zustimmen, und bedauert, daß infolge einer maßlosen Agitation die Weinsteuer gefallen sei.
Bei der Spezialberatung werden die Art. 1—12 ohne Debatte angenommen. Zu Art. 13 wird der Ausschuß- Antrag mit einer Progression von 4,94 Prozent angenommen.
Dem Antrag Osann auf Einführung einer Junggesellensteuer und dem Anträge Friedrich auf Einführung einer Mobiliensteuer tritt die Kammer nicht bei. Die übrigen Artikel werden ohne Debatte angenommen. — Ebenso werden die Gesetz-Entwürfe, betr. die Hundesteuer und Einführung einer Kl ass enlotterie, Vermögens- und Schenkungssteuer, Urkundenstempel nach den Beschlüssen der Zweiten Kammer genehmigt.
Dem Anträge Weidner auf Einführung einer Jagd- Pachtsteuer tritt das Haus nicht bei, stimmt dagegen dem Anträge des Ausschusses, den Stempel für einen Jagdwaffenpaß von 20 Mk. auf 25 Mk. zu erhöhen, einstimmig zu.
Damit wird die Vormittagssitzung abgebrochen und die Beratungen auf heute nachmittag 4 Uhr vertagt.
Nachmittagssitzung.
Die Beratungen beginnen um V25 Uhr. Am Minister- lisch Staatsminister Rothe, Minist.-Rat. vonBiegeleben uni) Ewald.
Zur Beratung steht der Gesetz-Entwurf, die Feuerbestattung betr.
Der Ausschuß beantragt Beitritt zum Beschluß Zweiter Kammer. Prälat Habicht äußert ernste Bedenken gegen die Einführung der Feuerbestattung in Hessen. Von allen Seiten werde daraus hingearbeitet, die christlichen Sitten und Gebräuche zu zerstören. Sache einer jeden Staatsregierung müsse es sein, die bestehenden kirchlichen Einrichtungen zu schützen. Bereits auf der Kirchenkonferenz zu Eisenach sei von namhaften Juristen festgestellt worden, daß die Feuerbestattung unchristlich und verwerflich sei. Den Standpunkt der Regierung und der Zweiten Kammer könne er daher umsoweniger begreifen, als man diese Angelegenheit auf dem Wege eines Gesetzes zu sanktionieren beabsichtige. Er wird gegen die Vorlage stimmen. — Staats-
tä-ttch mit Ausnahme bet Montag«.
®ie Gießener
»erden dem Anzeiger ardchentlich viermal beigelegt.
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger


