von Anfang an ein offenbares Geschick, großen Fleiß und eine hervorragende Art, mit allen Bewohnern, den Weißen und den Farbigen, zu verkehren, an den Tag gelegt, so daß seine Thätigkeit äußerst ersprießlich war. Seine Wahl ist als glücklich zu begrüßen. Auch die Ernennung des Sekretärs Senfft, der sich dort schon bewährt hat, ist anerkennenswert.
— Den Manövern des 15. und 14. Armeekorps und den großen Paraden bei Straßburg i. Elsaß und bei Karlsruhe will auf Einladung des Kaisers auch Prinz Leopold von Bayern beiwohnen.
— Fürsorge für lungenkranke Post- und Telegraphenbeamte und Unterbeamte. Gegen die — leider auch unter dem Personal der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung verbreiteten — Lungenkrankheiten bietet in zahlreichen Fällen ein wertvolles, wirksames Heilmittel die rechtzeitige Unterbringung und sachkundige Behandlung der Erkrankten in den besonders hierzu eingerichteten Heilanstalten. Um die Benutzung dieser Anstalten thunlichst zu fördern, hat, wie die „Deutsche Berkehrsz." mitteilt, das Reichs-Postamt die Ober-Postdirektionen angewiesen, es sich angelegen sein zu lassen, unter Zuziehung ärztlichen Beirats, insbesondere der Postvertrauensärzte, geeignete Heilstätten zu ermitteln, sich über deren Wirksamkeit, Heilerfolge, Einrichtung u. s. w. eingehend zu unterrichten, sowie auch festzustellen, ob und unter welchen Bedingungen Beamte und llnterbeamte würden Aufnahme finden können und welche Vergünstigungen die Unternehmer bereit sind, Beamten und Unterbeamten der Verwaltung zuzugestehen. Von dem Ergebnis der Ermittelung soll den benachbarten Ober-Postdirektionen Mitteilung gemacht und darauf hingewirkt werden, daß in geeigneten Fällen die Kranken sich in die Anstalten aufnehmen lassen. Auf die erwachsenden Kosten sollen den Kranken bei hervortretendem Bedürfnis außerordentliche Unterstützungen gewährt werden können; erscheint in Einzelfällen eine besonders wirksame Hilfe notwendig, so soll an das Reichs-Postamt berichtet werden.
— Deutsche Mädchen in Südwestafrika. Der Präsident der Deutschen Kolonialgesellschaft hat dem Vorstände des Vereins „Frauenwohl" in Berlin, der sich an ihn wegen der Uebersiedlung deutscher Mädchen und Frauen nach Südwestafrika gewandt hatte, folgendes Schreiben zugehen lassen: „Dem geehrten Vorstande teile ich auf das gefällige Schreiben vom 15. d. M. ergebenst mit, daß die Uebersiedelung von Mädchen nach den deutschen Kolonien, welche der Verein „Frauenwohl" zu organisieren wünscht, schon seit geraumer Zeit und mit gutem Erfolge von der Deutschen Kolonialgesellschaft organisiert worden ist. Die Kolonialgesellschaft hat mit dem kaiserlichen Gouverneur von Südwestafrika ein hierauf bezügliches Abkommen getroffen und stellt die Mittel zur Verfügung, welche zur Ueberführung von Mädchen nach Südwestafrika erforderlich sind. Diese Uebereinkunft ist in einigen Punkten schon, ehe die Reichstagsverhandlung vom 11. März 1899 stattgefunden hat, insofern vervollkommnet worden, als die Bedingungen, unter welchen die Mädchen angenommen und in Dienst gestellt werden, einige Abänderungen zu Gunsten der Mädchen erfahren haben. Die Beihilfe wird diesseits nur unter der Voraussetzung erteilt, daß es sich um Ueberfahrt entweder von Bräuten, deren Verlobte in Südwestafrika weilen, oder um solche Mädchen handelt, denen eine bestimmte Dienststellung in einer Familie zugewiesen werden kann. Bis jetzt haben sich derartige Stellen nur für Dienstmädchen dargeboten. Sobald angemessene Stellungen auch für Mädchen gebildeter Stände ermittelt werden sollten, würde kein Hindernis bestehen, auch diesen in gleicher Weise behilflich zu sein. Für eine gesicherte Ueberfahrt der Mädchen ist in allen Fällen Sorge getragen worden. Die Weiterbeförderung vom südwestafrikanischen Landuugshafen überwacht das kaiserliche Gouvernement, und nach allem bisher bekannt gewordenen ist der Verlauf der ganzen Sache durchweg ein vollkommen befriedigender gewesen. Unter solchen
ist. Einer Mahnung bedarf es zufolge der gesetzlichen Bestimmungen über den Verzug nicht, um den Mieter in Verzug zu setzen. Jede Zahlung ist natürlich zunächst auf den ältesten Zinsrückstand zu verrechnen; also hat jemand eine Wohnung für monatlich 100 Mk. vom 1. Januar an gemietet, und zahlt er am 1. März 100 Mk. und am 1. April 50 Mk., so ist er mit der Zahlung des hälftigen Mietzinses für den Februar und des gqnzen Mietzinses für den März im Verzug, und der Fall der sofortigen Kündigung ist gegeben.
Der Mieter oder Pächter wird von der Entrichtung des Miet- oder Pachtzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund, sei es auch ohne alle eigene Schuld, an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchs- oder Nutzungsrechts verhindert wird. Auch eine dauernde Verhinderung ist kein Grund zum Rücktritt vom Vertrag, der Mieter ist nicht berechtigt, zu verlangen, daß der Vermieter sich um einen anderen Mieter bemühe, wohl aber kann er verlangen, daß der Vermieter, wenn er von ihm den Mietzins fordern will, die vermietete Sache zu seiner Verfügung halte. Sie selbst zu gebrauchen oder auch einem andern den Gebrauch in der Art zu gestatten, daß die Sache jederzeit dem Mieter zur Versügung gestellt werden kann, ist dem Vermieter nicht verboteu, aber jede Verwertung, insbesondere jeden Bezug von Früchten, muß er sich auf den Mietzins anrechnen lassen, und wenn er sich durch die, sei es auch unentgeltliche Ueberlaffung der Sache an einen Dritten außer stand setzt, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, so kann dieser für die betreffende Zeit den Mietzins verweigern.
Die Unmöglichkeit, die gemietete Sache selbst zu gebrauchen, berechtigt den Mieter auch nicht zur Vornahme einer Unter- (oder After-) Miete. Das Recht, den Gebrauch der gemieteten Sache — ganz oder teilweise — einem Dritten gegen Entgelt (mietweise) oder unentgeltlich zu über
Umständen liegt hier kein Bedürfnis vor, die Mitwirkung anderer Körperschaften für den gedachten Zweck in Anspruch zu nehmen, und deshalb bedauere ich, dem gütigen und dankenswerten Anerbieten des geehrten Vereinsvorstandes eine weitere Folge nicht geben zu können."
ArrstanS.
Wien, 15. Juli. Der „National-Zeitung" zufolge, wird ungeachtet der Schwierigkeiten, welche zwischen England und Transvaal bestehen, in hiesigen unterrichteten Kreisen daran festgehalten, daß abgesehen von unerwarteten Zwischenfällen kriegerische Verwickelungen nicht zu befürchten seien. In diesem Zusammenhänge werde darauf hingewiesen, daß es an jedem ernsthaften Symptome für einen Wechsel in der friedlichen Gesinnung Lord Salisburys fehle.
Wien, 15. Juli. Hier geht das Gerücht, die Verlobung der Enkelin des Kaisers Franz Josef, nämlich der Erzherzogin Elisabeth mit dem Herzog Robert von Württemberg stehe bevor.
Brüffel, 16. Juli. General Brialmont hat namens des Verbandes der ehemaligen Militärs einen neuen Aufruf an die belgische Nation gerichtet, in dem er seine Landsleute beschwört, sich endlich für die Verteidigung -des Landes und der Neutralität aufzuraffen. Da Belgien von England nichts zu hoffen, bei einer Besitzergreifung durch Deutschland oder Frankreich große Militärlasten zu tragen habe, so müsse es mit allem Ernst für seine Erhaltung sorgen. Eine Armee von 240 000 Mann, anstatt bisher 100 000 Mann, ein Jahreskontingent von 25 000 Mann (jetzt 13 300 Mann) sind unabweisbar. Die Kosten sind durch Kürzung der Dienstzeit, Ersparnisse, Einziehung der jetzt den Milizsoldaten gewährten Vergütungen zu decken, so daß jeder Belgier nur 1,40 Fr. mehr zu zahlen haben wird. Zum Schluffe werden die Wähler ermahnt, nur solche Vertreter zu wählen, die für die Abschaffung der militärischen Stellvertretung, für die Reorganisierung und Verstärkung der Armee und für die Verleihung der Zivilümter an die ehemaligen Militärs sind. — Die Brialmontschen Pläne haben keine Aussichten auf Verwirklichung. Die klerikale Partei lehnt den persönlichen Militärdienst, jede Armeeverstärkung und Erhöhung der Militärlasten entschieden ab. Die Liberalen und Sozialisten wollen die Beseitigung der Stellvertretung und den persönlichen Militärdienst, lehnen aber die Heeresverstärkung nach dem Brialmontschen Plane nicht minder entschieden ab. Die Fortschrittler und Sozialisten wollen überhaupt die Bewaffnung der ganzen Nation bei verkürzter Dienstzeit.
Paris, 15. Juli. Die Unruhen in Cherbourg verursachen im Elysee große Besorgnis. Alle Berichte melden übereinstimmend, daß die Soldaten aufgewiegelt wurden.
Madrid, 15. Juli. Der Ministerrat legte gestern dem Kongreß einen einmütigen Beschluß vor, der dahin geht, das Haus solle wenigstens die Vorlage über die Regelung der Staatsschuld, das Tabak-Monopol und einige andere Vorlagen debattelos votieren. Die Opposition lehnte dies ab. Dadurch ist die Lage noch verwickelten geworden.
Belgrad, 15. Juli. Infolge der fortdauernden Verhaftungen von radikalen Notablen herrscht hier eine äußerst gedrückte Stimmung, welche Ueberraschungen befürchten läßt. General Gruic verständigte die Negierung, daß die gegen ihn gerichteten Anschuldigungen erfunden seien, da aber unter der jetzigen Gewalt-Herrschaft eine gerechte Untersuchung seiner Angelegenheit ausgeschlossen sei, ziehe er es vor, im Auslande zu verbleiben.
Petersburg, 16. Juli. Wie sich jetzt mit Bestimmtheit herausstellt, ist der Tod des Großfürst en-Th ron- folgers auf einem Radfahr-Ausfluge in der Nähe von Abbas-Tuman erfolgt. Die hierüber in Petersburg unter der Hand umlaufende Lesart lautet wie folgt: Der verstorbene Prinz gab sich mit allzu großem Eifer dem Rad
lassen (also namentlich bei der Wohnungsmiete Schlafgänger zu halten), steht dem Mieter überhaupt nur zu, wenn es ihm ausdrücklich eingeräumt ist. Eine Milderung erleidet diese Unstatthaftigkeit der Aftermiete (nicht aber auch die Unstatthaftigkeit des Afterpachts) in dem Fall, wenn auf eine bestimmte, mehrere Kündigungsfristen umfassende Zeit, ein Haus oder ein Laden z. B. auf ein oder mehrere Jahre gemietet ist; versagt hier der Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung, so muß der Mieter nicht die ganze Mietzeit aushalten, sondern ist berechtigt zu kündigen, wie wenn er auf unbestimmte Zeit gemietet hätte, also in dem angeführten Beispiel, wenn bezüglich der Zinstermine nichts vereinbart ist, auf den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs. Dieses Kündigungsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn für die Weigerung des Vermieters, die Untermiete zu gestatten, in der Person des Untermieters „ein wichtiger Grund" vorliegt. Darüber, was als solcher Grund zu gelten habe, entscheidet das richterliche Ermessen; es werden dabei nicht etwa bloß sittliche Mängel des Dritten, sondern auch persönliche Beziehungen, Rücksichten der Konkurrenz u. bergt in Betracht kommen müssen!
In Beziehung auf die gemietete Sache liegen dem Mieter dieselben Verpflichtungen ob wie dem Entleiher; verletzt er sie „in erheblichem Maß", so kann der Vermieter ebenso wie im Fall einer unbefugten Untervermietung nach vorgängiger vergeblicher Verwarnung, bezw. vergeblicher Aufforderung zur Aufhebung der Untermiete das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und die sofortige Rückgabe der vermieteten Sache oder die sofortige Räumung des vermieteten oder verpachteten Grundstücks sowohl durch den Mieter als durch den Untermieter fordern.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses — sei es durch Ablauf der fest bestimmten Mietzeit oder bei unbestimmter Mietzeit durch Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist
fahren hin, das dem Zustand seiner kranken Lungen, wenw er auf ärztlichen Rat geachtet und Vorsicht geübt hätte, zu statten gekommen wäre. Allein Großfürst Georg war infolge seines Leidens eigenwillig geworden und gab nichts mehr auf die Vorschriften seiner Aerzte. Ein Unglück mußte daher früher oder später eintreten. Am Montag fuhr er mit seiner Begleitung in aller Frühe abermals in die Berglandschaft hinaus, und sein schnelles Fahren verschuldete^ daß ihm zu schwindeln begann, wodurch er aus den Pedalen seines Rades kam und abstürzte. Unmittelbar darauf erfolgte der Blutsturz, und der Großfürst verschied unter freiem Himmel auf der Fclsenstraße. — Inzwischen sieht sich auch der amtliche „Regierungsbote" veranlaßt, eine Darstellung des Vorganges zu veröffentlichen, die etwas abweichend das folgende besagt: Am 28. Juni (alten Stils) 9 Uhr morgens unternahm der Großfürst-Thronfolger auf einem Benzinmotor-Fahrrad von Abbas-Tumann aus eine Spazierfahrt. Nachdem der Thronfolger in sehr schneller Fahrt zwei Werst zurückgelegt hatte, kehrte er um. Eine des Weges kommende Bäuerin bemerkte, wie der Großfürst beim Umkehren die Fahrt verlangsamte und Blut spie. Gleich darauf hielt der Großfürst an und die Bäuerin sah, daß er beim Herabsteigen vom Rade wankte. Sie eilte hinzu, stützte den Thronfolger und fragte ihn: „Was ist Ihnen?" Dieser erwiderte: „Nichts." Als die Bäuerin ihm darauf Wasser anbot, winkte er zustimmend mit der Hand. Darauf ließ die Bäuerin den Thronfolger behutsam zur Erde nieder, und benetzte ihm Schläfen und Mund mit Wasser. Friedlich und schmerzlos verschied sodann der Großfürst. Die sterblichen Ueberreste wurden in das Palais gebracht. Die Stelle, wo der Thronfolger starb, ist umfriedet worden, und es werden dort morgens und abends Gebete gesprochen. Demnächst wird die Leiche nach Petersburg übergeführt.
Petersburg, 14. Juli. Eins der seltsamsten Aktenstücke zur Geschichte der Verfolgung der evangelischen Kirche in Rußland und im besonderen in den Ostseeprovinzen ist der amtliche Bericht des Oberprokureurs des heil. Synods Pobedonoszew über die letzten Jahre. Er ist im „Regierungsanzeiger" abgedruckt und hat kürzlich auch in Willibald Beyschlags „Deutsch-evangelischen Blättern" Berücksichtigung gefunden. Dieser ganze Bericht des einstigen Lehrers Kaiser Alexanders III., der noch heutigen Tages trotz der Abneigung des jetzigen russischen Kaisers gegen die Person des unheilvollen Staatsmanns im Besitze ungeschmälerten Einflusses ist, kann als offizielle Lüge nicht scharf genug gebrandmarkt werden. Der Verfasser des Berichts, Pobedonoszew selbst, handelt um so verächtlicher, als bekanntlich dem angegriffenen Teil von der russischen Zensur jedes Mittel freimütiger Verteidigung versagt wird. Es ist bekannt genug, daß die baltischen Provinzen und neuerdings auch Finnland von Sendboten der griechisch- orthodoxen Kirche überschwemmt und mit Kirchengebäuden besät werden, die das Land nicht schnell genug der orthodoxen Kirche zuführen können. Nun klagt aber Herr Pobedonoszew, die lutherischen Pastoren fügten der orthodoxen Kirche durch das feindliche Verhalten, das sie der evangelischen Landbevölkerung gegen die ihr verhaßte orthodoxe Kirche einflößen, so viel Schaden zu, daß die arme griechische Kirche sich vor Hemmnissen und Verächtlichmachung ihrer Lehren nicht zu lassen wisse. Die lutherischen Geistlichen sollen Mischehen mit Orthodoxen unter schweren moralischen Bedrohungen zu verhindern suchen und mit Höllenstrafen die liebergetretenen schrecken; sie sollen ihnen vorspiegeln, daß die lutherische Kirche im wesentlichen mit der Orthodoxie übereinstimme, nur daß das lutherische Bekenntnis leichter zur ewigen Seligkeit führe, während der Weg der orthodoxen Kirche dornenvoll sei und nur sehr kraftvolle Seelen auf ihm ins Himmelreich gelangen können. Unter allen diesen gehässigen Anschuldigungen befindet sich nur die Behauptung einer einzigen Thatsache:
— hat der Mieter oder Pächter die Sache zurückzugeben. In dem vom Mieter unter Gestattung des Vermieters fortgesetzten Gebrauch der Sache nach Ablauf der Mietzeit ist zwar unter gewissen Voraussetzungen eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit zu finden, wo aber eine solche Verlängerung nicht eintritt, kommt der Mieter, wenn er die Sache nicht zurückgiebt, in Verzug und wird dem Vermieter oder Verpächter schadenersatzpflichtig. Statt des Schadenersatzes kann dieser den auf die Zeit der Vorenthaltung entfallenden Teil des Mietoder Pachtzinses verlangen, der sich aber bei der Miete anders als beim Pacht berechnet. Bei der Miete wird einfach die Zeit des vorenthaltenen Gebrauchs mit dem vereinbarten Zins verglichen; wer einen Laden für jährlich 1200 Mk. auf drei Jahre gemietet hat, und nach Ablauf der drei Jahre ihn erst drei Monate später räumt, hat für diese Zeit, unbeschadet eines vom Vermieter nachzuweisenden größeren Schadens, ein Viertel der Jahresmiete mit 300 Mk. zu bezahlen. Bei der Pacht dagegen ist zu berücksichtigen, daß die Nutzungen der Sache zu verschiedenen Zeiten des Jahrs verschieden fein können; der Pächter einer mit einem Garten verbundenen Wirtschaft z. B. wird in den Sommermonaten noch einmal so viel einnehmen, als in den Wintermonaten. Ist also die Wirtschaft für 900 Mk. per Jahr verpachtet, und geht die Pacht am 30. April zu Ende, der Pächter räumt die Wirtschaft aber erst am 31. Juli, so ist, wenn als Jahresnutzung 1200 Mk. angenommen werden, für das Vierteljahr der Vvrenthaltung nicht ein Viertel, sondern ein Drittel des Pachtzinses (300 Mk.) als Entschädigung zu bezahlen, da auf das Vierteljahr vom 1. Mai bis 31. Juli eine Nutzung von 400 Mk. entfällt. Geht umgekehrt die Pacht am 30. September zu Ende, die Wirtschaft wird aber erst am 31. Dezember geräumt, so berechnet sich die vom Pächter zu bezahlende Summe nur auf 150 Mk.


