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18.7.1899 Zweites Blatt
 
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Dienstag den 18. Juli

1899

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und bei einem Frachtsätze von 9 bis 10 Mk. werde doch niemand behaupten können, daß ein Getreideversand nach dem Westen unter allen Umständen ein schlechtes Geschäft sei. Von den Kanalgegnern werde behauptet, daß es un­rentabel sei, mit den verhältnismäßig kleinen Fahrzeugen, welche die Bromberger Schleusen passieren können, den langen Wasserweg von Bromberg nach Dortmund zurück- zulegen. Die Erfahrung beweise das Gegenteil. Während der letzten Monate, seien in Bromberg, so schreibt Herr v. Tiedemann an die Vorstände und Vertrauensmänner des Bundes der Landwirte der Kreise Jnowrazlaw, Strelno und Schubin (die betreffende Korrespondenz wird in den Berliner Neuesten Nachrichten veröffentlicht) nicht weniger als 160 der Kähne, mit Getreide beladen, via Magdeburg nach Tetschen in Böhmen spediert. Könnten die Kähne mit Vorteil nach Tetschen schwimmen, warum nicht nach Dort­mund? Die Entfernung von Magdeburg nach Dortmund sei nicht größer als die von Magdeburg nach Tetschen, und die Wasserfracht auf der Linie BrombergDortmund werde jedenfalls lohnender sein, weil für die Rückfahrt Kohlen oder künstliche Düngemittel eingenommen und bis tief in den Netze­distrikt hinein transportiert werden könnten. Wollte, wie mit Sicherheit zu erwarten, die Ostlinie des Berlin-Stettiner Großschifffahrtsweges ausgebaut und, wie bereits seit Fahren geplant, eine Erweiterung der Bromberger Schleusen vor­genommen werden, so würden sich natürlich die Bedingungen für eine Verfrachtung von Getreide nach dem Westen noch erheblich günstiger gestalten. Seiner Meinung nach werde mit dem Schlagwort: Der Mittelkanal habe mit der Bedeutung eines neuen Einfallsthors für ausländisches Getreide einen recht bedenklichen Mißbrauch getrieben. Die natürlichen Einfallsthore würden immer sein und bleiben die großen Flüsse Rhein, Weser, Elbe, Oder und Weichsel. So lange in ihnen das Wasser zum Meere fließe, werde man niemals verhindern können, daß sich ihrer die ausländische Konkurrenz bediene. Diese Konkurrenz einzuschränken, gebe es nur ein wirksames Mittel: Die Erhöhung der Getreidezölle. Es dürfte nach dieser Stellungnahme eines der besten Kenner der Verhältniffe in der Provinz Posen kaum noch einem Zweifel unterliegen, daß die Abgeordneten der ge­nannten Provinz ausnahmslos für den Kanal stimmen werden.

M.P.C. Die Errichtung eines permanenten Schieds­gerichtshofs im Haag kann als beschlossene Sache angesehen werden. Die weitere Entwicklung der Angelegen­heit wird zeigen, wie weit dieser Einrichtung mehr eine theoretische oder eine praktische Bedeutung beizumessen sei. In englischen politischen Kreisen möchte man, wie uns aus London geschrieben wird, das Zustandekommen des Beschlusses der Friedenskonferenz wegen des Schiedsgerichtshofes als

Verpflichtungen des Mieters und Pächters.

Der Mieter (Pächter) hat den vereinbarten Mietzins zu entrichten, und zwar, wenn nichts anderes vereinbart ist, am Ende der Mietzeit. Diese ist entweder bestimmt, es wird auf eine feste Zeit (acht Tage, ein Jahr rc.) gemietet, oder unbestimmt in der Art, daß für einen gewissen Zeit­raum ein bestimmter Mietzins festgesetzt, aber die Fort­dauer des Mietverhältnisses je Mr einen weiteren solchen Zeitraum für den Fall (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbart wird, daß nicht der eine oder der andere Teil kündigt; so regelmäßig bei der Wohnungsmiete. Ist hier, überhaupt bei der Miete oder Pacht von Grundstücken (ab­gesehen von landwirtschaftlichen Grundstücken) nach Tagen, Wochen oder Monaten gemietet, so ist die Miete je nach Ablauf des Tages, der Woche oder des Monats, bei einer Miete nach längeren Abschnitten, also namentlich bei Ver­einbarung einer Jahresmiete, je nacy Ablauf eines Kalender­vierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats, also regelmäßig am 2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober zu bezahlen. Eine andere vertragsmäßige Festsetzung der Zahlungszeit ist nicht ausgeschlossen. Ist eine Jagd, ein Fischwasserauf drei Jahre für jährlich 100 Mk." verpachtet, so hat die Zahlung je nach Ablauf eines Pacht­jahres zu erfolgen.

Der Vermieter kann ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist das Mietsverhältnis kündigen, d. h. die sofortige Rück­gabe der vermieteten Sache, die sofortige Räumung des vermieteten oder verpachteten Grundstücks verlangen, das verpachtete Recht wieder an sich ziehen, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses oder eines Teils des Mietzinses im Verzug

werden. Unter den Früchten, bereit Genuß der Ver­pächter dem Pächter zu gewähren hat, sind nicht nur die natürlichen, sondern auch beim Pacht von Rechten, aber auch beim Pacht mancher körperlichen Sachen, z. B. dem Pacht eines Gasthofes, einer Mühle, eines Theaters die sogen, bürgerlichen Früchte, d. i. die Erträge, die die Sache oder das Recht seiner Bestimmung gemäß liefert, zu verstehen. .,

Das vom Mieter oder Pächter zu entrichtende Entgelt (Mietzins, Pachtzins) besteht regelmäßig, aber nicht not­wendig in Geld, er kann namentlich beim Pacht landwirt­schaftlicher Grundstücke neben Geld oder auch ausschließlich in anderen Leistungen, insbesondere in gewissen Teilen des Ertrages bestehen.

Form des Vertrages.

Miet- und Pachtverträge können formlos, durch bloße mündliche Uebereinkunft geschlossen werden, es ist jedoch daran zu erinnern, daß, wenn die Einrichtung eines schrift­lichen Vertrages vereinbart ist, der Vertrag im Zweifel erst als geschlossen gilt, wenn die Vertragsurkunde von beiden Teilen unterschrieben ist. Ist ein Miet- oder Pachtvertrag über ein Grundstück (Haus, Wohnung, Land­gut) auf längere Zeit als ein Jahr formlos geschlossen, so ist der Vertrag zwar gütig, aber, wenn er nicht schriftlich gemacht ist, so kann jeder Teil ihn jederzeit so kündigen, wie wenn er auf unbestimmte Zeit geschlossen wäre, jedoch nicht für eine frühere Zeit als dem Schluß des ersten Jahres; dieses Kündigungsrecht steht insbesondere auch dem­jenigen zu, der das Grundstück vom Vermieter oder Ver­pächter erwirbt, und dadurch in dessen Rechte und Ver­pflichtungen eintritt.

Rbreffe für Depeschen: Anzeiger chietze», Fernsprecher Nr. 51.

einen nicht unbedeutenden Sieg auffaffen, den die englische Staatskunst über die russische davon getragen habe. Auch unter Nikolaus I. sei es gelungen, die russische Politik in den Dienst englischer Interessen zu stellen.

Zur Samoafrage. Der aus Samoa in Washington eingetroffene deutsche Generalkonsul Rose hatte am Donnerstag eine längere Unterredung mit dem Staats­ekretär Hay und wurde am Freitag von diesem dem Prä­sidenten Mae Kinley vorgestellt. Bei der Ab schied s - feier in Apia haben die dortigen Deutschen Herrn Rose eine Adresse mit sehr anerkennenden Worten überreicht. Die Adresse schließt mit den Worten: Nicht nur waren Sie stets und in jeder Hinsicht bereit, uns mit Rat und Hilfe zur Seite zu stehen: Sie haben es auch verstanden, durch Ihr unermüdliches und kräftiges Eintreten das Deutschtum wirk­sam zu fördern.

Zur Ausbildung der Kolonialbeamten. Durch die Ernennung der Beamten für die drei Verwaltungs­bezirke auf den mikronesischen Inselgruppen wird der Blick wieder auf die Frage der Wahl und der Ausbildung der Kolonialbeamten hingelenkt. Mit dieser Frage hat sich die Kolonial-Abteilung schon seit 1890 beschäftigt. Zuerst hatte man die Errichtung einer Kolonial-Akademie im Auge; diesem Zwecke sollte das Orientalische Seminar dienen. Dann wurde ein besonderer Entwurf über die Vorbildung der Kolonial-Beamten ausgearbeitet, wonach das juristische Studium mit dem Besuche des Orientalischen Seminars organisch verbunden und eine praktische Thätigkeit in den Kolonien sich anreihen sollte. Doch befriedigte diese Vorlage auch noch nicht, die Angelegenheit wurde dem Kolonialrate vorgelegt, der sich damit bis 1896 beschäftigte. Damals entstand der Plan, ein Kolonial-Seminar einzurichten. Der Kolonialrat sprach seine Zustimmung aus, betonte aber, daß der Hauptwert auf die wirtschaftliche Ausbildung der Kolonialbeamten gelegt werde. Nachdem Deutschland einige Schutzgebiete erworben, folgte man offenbar dem englischen und betraute Nichtbeamte mit der Verwaltung. Die be­rühmten Forschungsreisenden Dr. Nachtigall und Dr. Rohlfs wurden zu Generalkonsuln in Kamerun und in Sansibar ernannt. Dr. Nachtigal starb sehr bald, nachdem er die westafrikanischen Schutzgebiete in Besitz genommen hatte. Dr. Rohlfs zeigte sich aber der ihm überwiesenen Aufgabe nicht gewachsen. Das scheint abschreckend gewirkt zu haben, denn von da ab wurden nur für den Staatsdienst vorbereitete Beamte und Offiziere verwendet. Bekannt ist, zu wie vielen meist berechtigten Klagen dies geführt hat. Jetzt ist nun ein junger Assessor, der für den bayerischen Verwaltungsdienst vorbereitet ist, zum Vizegouverneur ernannt worden. Er war drei Jahre auf 9teib(Guinea als kaiserlicher Richter und in verschiedenen Verwaltungs-Aemtern thätig und hat

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Nr. 166 Zweites Blatt

Deutsches Reich-

Berlin, 16. Juli. Von der Nordlandfahrt des Kaisers wird unterm 15. aus Molde gemeldet: Nachdem der gestrige Tag sehr heiß war, kühlte sich nach > ittags das Wetter ab, sodaß der Kaiser Spaziergänge unternehmen konnte. An Bord ist alles wohl.

Berlin, 16. Juli. Die verstärkte Justiz-Kom­mission des Herrenhauses hat am Samstagnach­mittag die Beratung des Entwurfes eines preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit zu Ende geführt. Die nächste Sitzung findet am nächsten Sonntag vormittag 10 Uhr statt. Am Mittwoch wird die Kommission schließen.

Vom fliegenden Gerichtsstand derPresse. Zwei Hamburger Gerichte haben die Theorie des Reichs­gerichts vom fliegenden Gerichtsstand der Presse nicht an­erkannt. Eine in Hamburg gegen ein Berliner Blatt er­hobene Beleidigungsklage wurde vom Schöffengericht mit der Begründung zurückgewiesen, daß als Thatort diejenige Stadt anzusehen sei, in der die beklagte Zeitung erscheint. Auf eingelegte Beschwerde ist jetzt ein Beschluß des Land­gerichts Hamburg ergangen, der den Standpunkt des Schöffengerichts vollständig annimmt.

Ein Massenprozeß in größtem Stile wird in Herne vorbereitet. Das BochumerVolksblatt" schreibt darüber:Wie sehr es den Behörden darum zu thun ist, recht bald die Anführer des jüngsten Streiks und diejenigen zu ermitteln, welche an dem ersten Zusammenstoß mit der Staatsgewalt die Hauptschuld tragen, geht daraus hervor, daß hier vorgestern ein Lokaltermin und eine Besichtigung des Thatorts stattgefunden hat. Derselben wohnten der Staatsanwalt von Bochum, Assessor Berendes von hier, sowie die Polizeimannschaften, die die ersten Schüsse abge­geben haben und die sonst beteiligten Personen, Angeklagte wie Zeugen, bei. Die Zahl der unter Anklage stehenden Bergleute ist ganz erheblich; auch werden nach den der Tägl. Rundschau" zugegangenen Mitteilungen noch fast täglich auf den umliegenden Zechen Bergleute, meist jüngere Leute, verhaftet, weil sie sich bei dem Aufruhr beteiligt, oder weil sie ihre Kameraden bedroht haben sollen.

M.P.C. In sehr entschiedener Weise tritt neuerdings der bisherige Regierungs-Präsident in Bromberg von Tiede­mann für den Mittelland-Kanal ein und gegen die Behauptung auf, durch den letzteren werde die Landwirtschaft im Osten durchweg geschädigt. Der genannte weist nach, daß die Differenz im Preise für eine Tonne Weizen zwischen Köln und Bromberg im Jahre 1895 und 1896 betragen hat 11 Mk., 1897 20 Mk. und 1898 22 Mk.; für eine Tonne Roggen 1895 14 Mk., 1896 20 Mk., 1897 21 Mk. und 1898 19 Mk. Bei diesen Preisdifferenzen, so führt er aus,

triefet HfM mit Ausnahme des Mantags.

Di« Gießener

»erden dem Anzeiger »dchenlüch viermal beigelegt.

Welche Verpflichtungen legt ras Ärgerliche Gesetzbuch I dem Mieter und Pächter auf? '

Von Rechtsanwalt ®. Pfizer. *)

Durch den Mietvertrag und den Pachtvertrag ver­pflichtet sich der eine Teil, dem anderen den Gebrauch eines Gegenstandes, beim Pachtvertrag außerdem dessen Nutzung gegen Entgelt auf Zeit zu überlassen.

Gegenstand der Miete können nur körperliche Sachen, bewegliche wie unbewegliche, bei letzteren auch Teile der Sache fein: das Stockwerk eines Hauses, einzelne Wohn­räume. Lagerräume u. bergt Gegenstand des Pachtes sind nicht nur körperliche und zwar vorzugsweise unbewegliche Sachen (bewegliche Sachen werden kaum je anders denn als Zubehör einer unbeweglichen Sache verpachtet werden, wie z. B. das lebende und tote Inventar eines Landgutes), sondern auch Rechte: so beim Pacht einer Jagd, eines Fisch­wassers, wo das Jagd- oder Fischereirecht verpachtet

*) Aus dem mit dem 1. Januar 1900 zur Einführung ge­langenden Neuen Bürgerlichen Gesetzbuch G. Pfizer greifen wir beute ein Thema heraus, das unsere Leser nabe berührt oder doch speziell interessiert. Es freut uns daher, über diese wichtige Materie hier einem hervorragenden Juristen, dem Rechtsanwalt (früher Land- gerichlsrai) G. Pfizer, das Wort geben zu können, indem wir aus seinem voitreiflichen, für Laien bestimmten Rechtsbucheleicht- verständliche Darstellung detz Bürgerlichen Ges-buches mit Erlaubnis des Verleger« (Otto Maier in Ravensburg) obigen Artikel zum Abdruck bringen. Es wird dem aufmerksamen Leser nicht ntgehm, d°h dieser rechtswtffenschastliche Stoff hier in einer durchaus klaren, präzisen und erschöpfenden Weise behandelt ist; wir verfehlen nicht, hinzuzusügen, dah btefe Vorzüge der Leichtfatzlicbkeit und Gründ­lichkeit den gesamten Inhalt des Pfizer'schen Werkes auszeichnen. PfijerS Buch ist in 14 Lieferungen ü 50 Pfg. erschienen.

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