Richter darf eine eigene Meinung haben, politische Rücksichten der einzelnen Staaten sind für seine Stellungnahme maßgebend. Für die Gerechtigkeit der Urteile fehlt mithin jede Gewähr. Im lippischen Falle war der Bundesrat nicht einmal zuständig, denn es handelte sich um einen ganz internen Familienstreit, an dem kein Bundesstaat beteiligt ist, nicht um einen Streit zwischen zwei Bundesstaaten, nicht um eine Gebietserweiterung. Ueber die Thronfolge in einem Staat hat dieser, nicht der Bundesrat zu entscheiden. Ein Thronfolgegericht ohne rechtlich zustande gekommenes Bundesgesetz ist heutzutage unmöglich. - Die Verantwortung für den Kaiser trägt der Reichskanzler, nicht aber für den Bundesrat. Rach der Reichsverfassung sind dessen Beschlüsse unwidersprechlich und unabänderlich, auch für den Kaiser, dem doch das Recht der Ueberwachung der Gesetze zusteht. Der Bundesrat beschließt auch ohne Kontrolle des Reichstags. So nimmt er im konstitutionellen Staate eine absolu- tiftlsche Stellung ein. Dies geht so weit, daß der Bundesrat z. B. einem Einzelstaat ein wichtiges Reservatrecht entreißen kann, ohne daß jemand imstande wäre, seinen Beschluß, anzufechten. Hier ist zweifellos eine Lücke in unserer Verfassung, die nur durch die Errichtung eines Staatsgerichtshofes beseitigt werden kann, der u. a. Konflikte zwischen Kaiser und Kanzler, zwischen Reichstag und Bundesrat, zwischen einzelnen Bundesstaaten, Thronfolgefragen, Ver- fasiungsstreitigkeiten in den Einzelstaaten u. s. w. zu erledigen hätte und sich am besten an das Reichsgericht anlehnen würde.
— Sturm und Unwetter. Stündlich treffen weitere Hiobsposten über Sturm und Schneeverwehungen ein. Die Mosel führt Hochwasser und überschwemmt weite Gebiete. Der Hanauer Lokalbahnzug wurde vollständig umgeworfen. Im Schwarzwald herrscht gleichfalls Hochwasser, desgleichen im Sauerland. — Die Donau ist in Sigmaringen aus ihren Ufern getreten, das Wasser steht so hoch, wie es seit 1849 nicht der Fall gewesen ist. Der Betrieb der Donauthalbahn ist unterbrochen, auch sonst hat die Ueberschwemmung großen Schaden angerichtet.
Ausland.
London, 16. Januar. Den letzten Nachrichten aus Afghanistan zufolge ist der Emir schwer erkrankt. Man befürchtet stündlich sein Ableben.
Petersburg, 16. Januar. Eine neue Note d-er russischen Negierung zur Abrüstungsfrage ist soeben an die Mächte' versandt worden. Obwohl, so heißt es in dem Rundschreiben, seit dem Rundschreiben vom August der politische Horizont sich etwas bewölkt und einige Mächte sogar Schritte zur Vergrößerung ihrer Rüstungen ergriffen haben, werde hoffentlich die allgemeine Lage sich wieder günstig für den Erfolg des großen humanitären Unternehmens des Zaren gestalten, Inzwischen halte die russische Regierung einen Meinungs-Austausch zwischen den Kabinetten über den Gegenstand für tätlich, um die diplomatische Erörterung anzubahnen. Wünschenswert sei eine Verständigung über zehn Punkte. — Und nun folgt ein ganzes Bündel von Einzelvorschlägen, das die Absicht verfolgt, die Kriege für die Zukunft humaner zu gestalten. Die Staaten sollen Übereinkommen, die Heeres- und Flottenmacht, sowie die Kriegsbudgets auf bestimmte Zeit nicht zu vermehren, und sich bemühen, sie zukünftig zu vermindern. Zu untersagen sei die Einführung neuer Waffen oder Sprengstoffe, welche mächtiger als die gegenwärtigen sind. Die Note verlangt ferner: die Einschränkung des Kriegsgebrauchs der gegenwärtigen Sprengstoffe von schrecklicher Gestalt und ein Verbot, die Sprengstoffe aus den Ballons zu werfen oder ähnliche Mittel. Ferner ein Verbot unterseeischer Torpedoboote oder ähnlicher Maschinen im Seekrieg. Die Regierungen sollen versprechen, keine Kriegsschiffe mit Sporen zu bauen. Die Anwendung der Genfer Konvention von 1864 auf den Seekrieg; die Neutralisation der Fahrzeuge, welche die bei den Seeschlachten Gescheiterten retten wollen; Abänderung der Deklaration über die Gesetze und Gebräuche des Krieges durch die Brüsseler Konferenz von 1874, welche unratifiziert blieb. Dann die Annahme des
ristischen Anstrich hatte der vor einiger Zeit in Oberhessen spielende Prozeß, bei dem man sich darum stritt, ob der alte oder der junge Bauer auf dem vorderen der beiden Herdlöcher in der Küche kochen dürfe! Das AuMhrungsgesetz bringt daher eine einheitliche Regelung des Gegenstandes. Hiernach sind die dem alten Bauern zustehenden Leistungen ihm in seine Wohnung auf dem überlassenen Grundstücke zu bringen; und zwar die Erzeugnisse der Landwirtschaft (Früchte, Gemüse, Wein, Vieh) zu der Zeit, zu welcher sie bei einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gewonnen und bearbeitet sind. Gewinnt sie der junge Bauer auf den überlassenen Grundstücken selbst, so muß er von den gewonnenen Erzeugnissen solche von mittlerer Art und Güte liefern. Jährliche Geldleistungen werden Mitte November (Martini) fällig, da bis dahin die Ernte verkauft ist. Hat der alte Bauer einen Einsitz, so muß der junge ihm die Wohnung stets im geeigneten Zustand halten. Aus wichtigen Gründen (Gefahr für die Gesundheit, schweres Zerwürfnis) kann anstelle des Einsitzes für den alten Bauer eine Geldrente treten.
Die weiteren Fragen, die von dem Ausführungsgesetz im Gebiete der Schuldverhältnisse geregelt werden, sind meist solche, bei denen das öffentliche Interesse in Betracht kommt. Hierhin gehört zunächst die Haftpflicht des Staates und der Kommunalverbände für ihre Beamten. Die Frage, ob der Staat für den Schaden haftet, den ein Beamter in Ausübung der ihm anvertrauten öffentlichen Gewalt einem Dritten zufügt, wird zur Zeit für die rechtsrheinischen Provinzen verneint, für Rheinhessen dagegen bejaht. In Zukunft wird der Staat im ganzen Großherzogtum für-den Schaden verantwortlich sein, soweit
Grundsatzes guter Dienste behufs Vermittlung und des optativen Schiedsverfahrens in Fällen, die dazu geeignet sind. Ein Uebereinkommen über die Art der Anwendung derselben und Feststellung einer übereinstimmenden Praxis bei dem Gebrauch derselben, nichts, was die politischen Beziehungen der Staaten oder die bestehende Ordnung, wie sie durch Verträge eingerichtet ist, berührt, soll zugelassen werden. Die Konferenz soll in keiner Hauptstadt einer Großmacht abgehalten werden, da die Konzentration verschiedener politischen Interessen einen ungünstigen Einfluß auf die Arbeiten haben könnte. Trotz der jüngsten Ereignisse, nämlich Faschodas und der Heeresvermehrungen in verschiedenen Ländern ist die russische Regierung noch der Ansicht, daß die Einberufung der Konferenz ratsam sei. — Jedenfalls werden sich aber verschiedene der Einzelvorschläge von vornherein als gänzlich aussichtslos erweisen.
Males und ProvinMes.
Gießen, den 17. Januar 1899.
Auszeichnung. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht, am 31. Dezember 1898 dem seitherigen Beigeordneten Adam Appel ha ns II. zu Osthofen das Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift: „Für langjährige treue Dienste" zu verleihen.
* • Ordens-Verleihungen. Anläßlich des am Sonntag in Berlin begangenen Krönungs- und Ordensfestes'wurden auch nach dem Großherzogtum Hessen Auszeichnungen verliehen. Es erhielten: Den Roten Adlerorden 3. Kl. mit der Schleife: Breitenbach, Präsident der Kgl. Preußischen und Großh. Hessischen Eijenbahn-Direktion zu Mainz; v. Daum, Oberst ä la suite des 4. ^Großh. Hess. Infanterieregiments (Prinz Carl) Nr. 118 und Kommandant von Darmstadt; Kutz en, Oberst und Kommandeur des 3. Großh. Hess. Infanterieregiments (Leibregiment) Nr. 117; Dr. Ri eßer, Justizrat, Direktor der Bank für Handel und Industrie zu Berlin. Den Roten Adler- Orden 4. Klasse: Anschütz, Justizrath, Marine-Auditeur, Auditeur der Marinestation der Ostsee; Babst, Hauptmann im 3. Großh. Hess. Infanterieregiment (Leibregiment) Nr. 117; v. Worgitzky, Major im Füsilierregiment v. Gersdorff (Hessisches) Nr. 80, kommandiert als Adjutant bei der Großh. Hess. (25.) Division. Den Königlichen Kronen-Orden 2. Klasse: v. Beck, Oberst und Kommandeur des Großh. Hess. Feldartillerie-Regiments Nr. 25 (Großh. Artillerie-Corps); v. Madai, Oberstund Kommandeur des Infanterieregiments Kaiser Wilhelm (2. Großh. Hess.) Nr. 116. Den Königl. Kronen- Orden 3. Klasse: v. Renz, Oberstleutnant im Großh. Hess. Feldartillerie - Regiment Nr. 25 (Großh. Artillerie- Corps). Das Kreuz der Inhaber: Stiepel, Regiments-Büchsenmacher beim 2. Großh. Dragonerregiment (Leib-Dragoner-Regiment) Nr. 24. Das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold: Neutze, Zeughaus-Büchsenmacher beim Artilleriedepot in Mainz. Das Allgemeine Ehrenzeichen: Bretz, Eisenbahn-Weichensteller 1. Kl., Haltestellen-Aufseher zu Dortelweil (Eisenbahn-Direktionsbezirk Frankfurt a. M.); Frees, Briefträger zu Mainz; Stein, Postschaffner zu Darmstadt.
* * Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordneten- Versammlung Donnerstag den 19. Januar 1899, nachmittags 3'/, Uhr: 1. Rechnung der Stadt Gießen für 1897/98. 2. Rechnung des Stadterweiterungsfonds
für 1897/98. 3. Voranschlag des Großh. Realgymnasiums und der Realschule für 1899/1900. 4. Die Gehalts
verhältnisse der Volksschullehrer. 5. Baugesuch der Firma Gebrüder Baer für die Marktstraße. 6. Desgl. des Gustav Hamann dahier für die Bergstraße; hier: Dispens. 7. Desgleichen des Heinrich Kockerbeck für die Hillebrandtstraße; hier: Dispens. 8. Desgl. des Heinrich Keßler zn Annerod für die Grünbergerstraße; hier: Dispens. 9. Desgl. des Adolf Geisse für die Kaplansgasse; hier: Dispens. 10. Degl. des Georg Schubecker für den Erdkauterweg; hier: Dispens. 11. Desgl. des Heinrich Winn für die Hofmannstraße; hier: Dispens. 12. Gesuch des A. Kröll
nicht von dem Beamten selbst Ersatz zu erlangen ist; der Staat tritt wie ein Bürge für die Schuld seiner Beamten ein. Allerdings kann der Staat nur dann diese weitgehende Verantwortung übernehmen, wenn in einem besonders geordneten Verfahren die Vorfrage entschieden wird, ob die betreffende Handlung des Beamten als eine Ueberschreitung seiner amtlichen Befugnisse oder als eine Versäumung amtlicher Pflichten zu betrachten ist. Diese Untersuchung weist das Gesetz dem obersten Verwaltungsgericht in Hessen zu. Die Haftung tritt bei Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, wie Notare und Gerichtsvollzieher, nicht ein.
In unserer Zeit, die unter dem Zeichen des Verkehrs steht, werden die öffentlichen Straßen und Plätze in immer stärkerem Maße zum Betrieb von Dampf-, Pferde- und elektrischen Bahnen benutzt. Dieser Eisenbahnverkehr bringt eine hohe Gefahr mit sich. Nun hat zwar schon das Reichshaftpflichtgesetz von 1871 eine erhöhte Haftbarkeit des Unternehmers festgesetzt für den Fall, daß durch den Betrieb ein Mensch getötet und verletzt wird. Dem gesteigerten Verkehr entsprechend macht das hessische Ausführungsgesetz für die Zukunft den Eisenbahnunternehmer auch für denjenigen Schaden haftpflichtig, der ohne Schuld des Unternehmers bei dem Bahnbetrieb an einer fremden Sache entsteht, sokern nicht der Unfall durch höhere Gewalt (z. B. Blitzschlag) oder durch Verschulden des Jiihabers der Sache verursacht ist.
Außer zu Eisenbahnen werden die öffentlichen Straßen jetzt immer mehr auch zu sonstigen Anlagen und Betrieben, wie Gas-, Telegraphen- und Telephon-Leitungen, elektrischen
dahier um pachtweise Ueberlassung des hinteren Teiles des bisherigen Viehmarktplatzes. 13. Gesuch des Carl Stohr-1. dahier um Abtretung von Gelände hinter seiner Hofraite. 14. Das Betreten der Bahnstrecke innerhalb der Gemarkung Gießen seitens städtischer Beamten und Arbeiter. 15. Das Oktroi von Steinkohlen; hier: den Kohlenverbrauch der Bieberthalbahn. 16. Das Adreßbuch der Stadt Gießen für 1898/99.
• • Hessischer Landtag. Den beiden Kammern der Landstände sind »^Finanzministerium fünf Gesetzentwürfe über die geplante Reform des Staatssteuerwesens zu- aeaanaen. Sie betreffen die Abänderung des zur Zeit bestehenden Einkommensteuergesetzes, die Reform der Vermögenssteuer, die Einführung einer staatlichen Klassenlotterie, einen Gesetzentwurf über die Weinsteuer, sowie einen über die Hundesteuer. Nach der Begründung der. Vorlagen sollen Grund-, Gewerbe- und Kapitalrentensteuer aus dem System der direkten Steuern ganz ausgeschieden werden. Um den Einnahmeausfall zu decken, wird beabsichtigt, die größeren Einkommen etwas höher zu besteuern, und dabei die Progression nach oben zu verschärfen. Em Gesetzentwurf, die Reorganisation der Gemeindesteuern. betr.,, soll den Ständen in Kürze zugehen.
P. Stadttheater. In den siebziger Jahren waren L'Arronge und Moser die gefeiertsten Theaterdichter, jener für Volksstück und Posse, dieser für Lustspiel und Schwank. Um etwas ganz Besonderes zu leisten, vereinigten sie sich gelegentlich zu gemeinsamer Arbeit, und diesem Bunde verdankt der gestern gespielte „Registrator auf Reisen" sein Dasein. Das Stück verzichtet auf Spannung in der Handlung und sucht seine Stärke in den mit behaglichem Breite ausgeführten Detailschilderungen, an denen die ziemlich zahlreich erschienenen Zuschauer ihre helle Freude hatten. Natürlich wandte sich das Hauptinteresse dem Gaste zu, Herrn C. W. Büller, der sich in der umfangreichen Titelrolle als prächtiger Komiker mit vielem Erfolge hier einführte. Keine Uebertreibung, keinerlei Effekthascherei beeinträchtigte die vortreffliche Leistung; mit den einfachsten Mitteln, durch natürliche Sprachweise, bezeichnende Bewegungen und wechselndes Mienenspiel verstand es der Gast, die Lächerlichkeit, die der Person des Cäsar Wichtig anhaftet, vollständig zum Ausdruck zu bringen. Oft wirkten an und für sich unbedeutende Stellen durch die Kunst der Kleinmalerei unwiderstehlich komisch. Nach den beiden Kouplets: „Aber sonst war die Stimmung im ganzen famos"- und „Höchste Kultur" wurde Herr Büller so häufig hervorgeklatscht, daß der Zwischenaktsvorhang wegen ^Ueberan- strengung nicht mehr mitthun wollte und sich Plötzlich aus seiner olympischen Höhe losriß. — Unsere einheimischen Kräfte, die größtenteils in Doppelrollen beschäftigt waren, trugen zum Gelingen das Ihrige bei. Die Rolle der Frau Registrator lag in den Händen der Frau Kruse gut, Frl. Sitar di spielte gewandt, doch konnte man ihr ihren Stand als Schauspielerin unmöglich anmerken. Herr D i e tz s ch war als Baurat recht am Platze, Herr Liebscher gefiel wieder wie „Im Weißen Rößl" durch sein naturgetreues Sächseln, Herr Wilhelmi besaß als Zeitungs- Reporter die nötige Neugier und Schnodderigkeit. Herrn Walter war abermals eine Wirtsrolle zugefallen, die er recht natürlich wiedergab. In der Person des Ingenieurs Weller trat Herr Merker, der Not gehorchend, als Sänger eines — beiläufig gesagt — sehr, minderwertigen Liedes auf, doch war er uns als Schauspieler entschieden lieber. Zum Schluß sei noch Herrn Direktor Helm sowohl für seinen derben Schulzen, als auch für seine umsichtige Regieführung alle Anerkennung ausgesprochen. Das Theater war, wie erwähnt, recht gut besucht und glauben wir der Direktion für heute Abend, wo Herr Büller zum zweiten und leider letzten Mal als gefeierter Gast auftritt, ein ausverkauftes Haus verheißen zu dürfen.
• * Wetterbericht. Im Nordwesten des Erdteils ist bereits wiederum eine neue tiefe Depression erschienen, deren Centrum am Morgen über den Shetland-Inseln und über der Nordsee lag. Von Norden nimmt der Luftdruck gegen Süden rasch zu, so daß sich die Gradienten verstärkten, und
Kraftübertragungen, Schwebebahnen rc. benutzt. Auch hier erscheint es billig, daß man den Unternehmer für die Gefahr, die sein Betrieb hervorruft, haften läßt. Bei ber Verschiedenartigkeit dieser Anlagen läßt sich jedoch nicht, wie bei den Eisenbahnen, eine allgemeine Vorschrift für alle Fälle geben. Das Ausführungsgesetz spricht daher der Behörde das Recht zu, die Erteilung der Genehmigung solcher Betriebe davon abhängig zu machen, daß der Unternehmer je nach dem einzelnen Falle für jeden Schaden oder für gewisse Arten des Schadens, den sein Betrieb verursacht, haftet.
Das öffentliche Interesse komntt ferner bei der Regelung einer Frage des öffentlichen Kassenwefens in Betracht. Im allgemeinen muß nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Schuldner auf seine Gefahr und Kosten die Schuldsumme dem Gläubiger seuden. Eine Ausnahme soll jedoch im Interesse einer geordneten Kassenführung wie in Preußen, Bayern und Sachsen so auch in Hessen für öffentliche Kassen gemacht werden: Zahlungen aus einer Kasse des Staates, einer Gemeinde, eines anderen Kommunalverbandes, oder einer unter staatlicher Aufsicht stehenden kirchlichen Vermögensverwaltung sind an der öffentlichen Kaffe in Empfang zu nehmen. Wenn hierdurch den öffentlichen Kassen ein Vorrecht eingeräumt wird, so werden sie in anderer Hin- sicht ausnahmsweise ungünstig gestellt, indem verschiedene Forderungen von öffentlich-rechtlichem Charakter schon in vier Jahren verjähren; namentlich gehören hierzu die Ge- richtskoslen, Stolgebühren, sowie die Abgaben und Gefälle.


