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Mittwoch den 18. Januar
Nr. 15 Erstes Blatt.
1899
Gießener Anzeiger
General-'Unzeiger
Bezugspreis öicvtcliäljvhd) 2 Mark 20 Psg. monatlich 75 Psg. mit Bringerlohn.
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Fernsprecher Nr. 51.
Amtlicher Feil.
Bekanntmachung.
Die Maul-und Klauenseuche ist zu Ober-Mockstadt (Kreis Büdingen) ausgebrochen und Gehöftsperre angeordnet worden.
Gießen, den 16. Januar 1899.
Großherzoalickes Kreisamt Gießen.
I. 93.: Boeckmann.
Deutsches Reich.
Berlin, 15. Januar. Das Krönungs- und Ordensfest verlief am Sonntag in der herkömmlichen Weise. Die Zahl der in diesem Jahre mit Orden Ausgezeichneten war indessen so groß, daß der angesetzte Zeitraum für die einzelnen Abstufungen des Festes nicht innegehalten werden konnte. Der Gottesdienst und die Tafel begannen später, als es im Programm vorgesehen war. Im Rittersaal, wo die Ritter und Inhaber königlicher Orden gegenüber dem Thron Aufstellung nahmen, hatten sich auch die Ritter des Schwarzen Adlerordens, darunter Professor Dr v. Menzel, und die Staatsminister eingefunden. Das Kaiserpaar trat vor den Thron-Baldachin, die Prinzen auf die linke, die Prinzessinnen auf die rechte Seite. Bei der Kour stellte der Borsitzende der Generalordenskommission die neuernannten Ritter des Rothen Adlerordens, des königlichen Hausordens von Hohenzollern und des Kronenordens vor. Es folgte dann der Gottesdienst. Zur Schloßkapelle schritt an der Spitze der Fürstlichkeiten der Kaiser in der großen gestickten Generalsuniform mit dem breiten Band des Ordens vom Schwarzen Adler über der Brust, um den Hals die Kette des Hohenzollernschen Hausordcns; er führte die Kaiserin, welche ebenfalls das Orangeband des höchsten preußischen Ordens mit dem Brillantstern an der linken Brustseite und dazu an der Schulter den Luisenorden und die übrigen Frauenorden trug. Generalsuperintendent Faber hielt die Predigt über Epheser 4, E. 3—6. Beim Verlassen der Kapelle legte der Kaiser eigenhändig die sogen. Offrande der Ritter in Gold in die silberne Kirchenbüchse. Während das Kaiserpaar sich dann nach der Brandenburgischen Kammer begab, um hier die Ansage zur Tafel zu erwarten, wurden die Gäste des Kaisers im Weißen Saal, in der Bildergalerie und in den Altdeutschen Kammern an ihre Plätze geleitet. In ersterem war anstatt des Kaiser-Baldachins der Purpur- Baldachin der Könige von Preußen über den Plätzen der Majestäten errichtet. Bei der Tafel saß dem Kaiser gegenüber der Reichskanzler; rechts und links von diesem befanden sich die Ritter des Schwarzen Adlerordens, darunter der italienische Botschafter Graf Lanza. Gegen Ende der Tafel trank der Kaiser auf das Wohl der neuen und alten Ritter
und Inhaber. Den Schluß des Festes bildete der übliche große „Cercle".
Berlin, 16. Januar. Der preußische Landtag wurde heute Vormittag 11 Uhr im weißen Saale des Königlichen Schlosses durch den Kaiser in der üblichen Weise mit einer Thronrede eröffnet, in welcher die Finanzlage des Staates fortdauernd als eine gute bezeichnet wird. Weiter heißt es in der Thronrede, daß für die von der Staatsregierung in Aussicht genommene Neuregelung der Gehaltsverhältnisse einzelner Klassen von Unterbeamten in dem Staatshaushaltsetat für 1899 die erforderlichen Mittel bereitgestellt sind und zwar in einem Umfange, welcher über die gegebene Anregung hinausgeht. Ferner soll die Witwen- und Waisen-Vcrsorgung der Volksschullehrer anderweit geordnet werden. Desgleichen wird die Medicinal-Verfassung des Staates in einer den gesteigerten Anforderungen an die Gesundheitspflege entsprechenden Weise gesetzlich umgestaltet. Auch sollen im Interesse der Hebung des ärztlichen Standes ehrengerichtliche Einrichtungen ins Leben gerufen und den Aerztekammeru erweiterte Befugnisse gegeben werden. Weiter soll dem Landtage ein Gesetzentwurf zugehen, welcher in der Steuerreform einen weiteren Ausgleich herbeiführen soll. Ein Gesetzentwurf wird ferner dem Landtage vorgelegt werden, der die Kommunalbesteuerung der großen Warenhäuser ins Auge faßt. Zur Erweiterung des Staatseisenbahnnetzes und zur Förderung der Kleinbahn- Unternehmungen wird auch in diesem Jahre die Mitwirkung des Landtages in Anspruch genommen werden. Die außerordentlichen Steigerungen des Verkehrs lassen den unverzüglichen Ausbau einer neuen Wasserstraße zwischen dem Rhein, der Weser und der Elbe und damit die Herstellung eines für den Westen und Osten gleich vorteilhaften Verbindungsweges dringlich wünschenswert erscheinen, weshalb eine diesbezügliche Vorlage dem Landtage vorgelegt werden wird. Die Beseitigung der immer noch bestehenden schwierigen Lage der Landwirtschaft bildet fortgesetzt die ernste Pflicht der Regierung. Die Sicherung der von Hochwasserschäden sehr heimgesuchten Landesteile gegen die Wiederkehr ähnlicher Verheerungen ist Gegenstand umfangreicher technischer Vorarbeiten gewesen, nach deren Abschluß Verhandlungen mit den Provinzial-Vertretungen über Abwehrmaßregeln eingeleitet sind. Anläßlich des am 1. Januar 1900 in Kraft tretenden bürgerlichen Gesetzbuches werden dem Landtage Gesetzentwürfe'zugehen, welche das neue Reichsrecht auf den dem Landrecht vorbehaltenen Gebieten ergänzen und ältere Landesgesetze ihm anpassen soll. Am Schluß der Thronrede heißt es, daß die Grundlagen unseres Staatsund Volkslebens gesund und fest gefügt sind, und daß in ernstem Streben an der Entfaltung der geistigen und sittlichen Kräfte des Volkes gearbeitet wird Der Wohlstand des Volkes sei sichtlich im Wachsen, und mit Zuversicht könne man deshalb in die Zukunft blicken.
Berlin, 16. Januar. Heute Nachmittag um 1 Uhr fand die erste Sitzung und damit gleichzeitig die Eröffnung des neuen Abgeordnetenhauses statt. Ministerpräsident Fürst Hohenlohe begrüßte die Abgeordneten in einer Ansprache, in welcher er dem Wunsche Ausdruck gab, daß die Beschlüsse des neuen Hauses zum Wohle und Heile des preußischen Volkes dienen möchten. Morgen sindet die Wahl des Präsidiums und die Entgegennahme von Vorlagen der Staatsregierung statt.
Berlin, 16. Januar. Die heutige Thronrede wurde nach der Verlesung durch den Kaiser von den Anwesenden mit einigem Beifall begrüßt, hauptsächlich die Stellen von dem Gesetzentwürfe gegen die großen Warenhäuser und betreffend den Mittelland-Kanal. Ferner fanden lebhaften Beifall die Ausführungen über die Landwirtschaft und der Schluß der Thronrede. In der Hofloge hatte die Kaiserin mit der kleinen Prinzessin und den jüngsten Prinzen der Feier beigewohnt.
Berlin, 16. Januar. Der „Nordd. Allgem. Ztg." zufolge ist in hiesigen unterrichteten Kreisen nichts davon begannt, daß in Berlin die Errichtung einer diplomatischen Vertretung Bulgariens bekannt ist.
Berlin, 16. Januar. Dem „Reichsanzeiger" zufolge wurde dem Kommandeur des Eisenbahn-Regiments Nr. 1, Oberst Conrad Schubert der erbliche Adelstand verliehen.
Berlin, 16. Januar. Der Bundesrat hat in seiner heutigen Plenarsitzung dem Ausschuß-Antrag betreffend den Entwurf eines Jnvaliditätsversicherungsgesetzes seine Zustimmung erteilt und die Vorlage betreffend den Gesetzentwurf über die Abänderung der Gewerbe-Ordnung (Schutz der Arbeitswilligen) den zuständigen Ausschüssen überwiesen.
— Bundesrat und Staatsgerichtshof, lieber dieses durch den lippischen Fall wieder in den Vordergrund gebrachte Thema hielt der bekannte Rechtslehrer der Leipziger Universität, Professor Dr. Binding, dieser Tage einen vielbemerkten öffentlichen Vortrag, worin er sehr entschieden für Entlastung des Bundesrates von richterlichen Aufgaben und für die Üeberweisung solcher an einen zu gründenden Staatsgerichtshof eintrat. Der Redner begründete seine Forderung im wesentlichen damit, daß der Bundesrat nicht die nötige Gewähr für die Gerechtigkeit seines Spruches biete, und daß die absolute Unabänderlichkeit seiner Urteile unvereinbar sei mit dem modernen Rechtsstaat. Im Einzelnen führte Binding u. A. aus: Im Bundesrat stimmt keines der Mitglieder nach Ueberzeugung, sondern alle stimmen nach Instruktion, weshalb die Bundesratsbeschlüsse nichts anderes sind, als die Resultanten aus den Einzelbeschlüssen der Einzelregierungen. Unter den Richtern sitzen die streitenden Parteien selbst. Ein Gericht aber, in welchem die Parteien mitrichten und nicht einmal mit gleicher Stimmenzahl, ist ein prozessuales Unikum. Aber auch keiner der
Das neue öürgersiche Kechl in Kessen.
(Nachdruck verboten.)
II. DaS Bereiustvefeu. — Das Recht der Schuld- Verhältnisse.
Für den Rechtsverkehr kommen nun nicht nur die Einzel-Personen, sondern auch die zu Vereinen zusammengeschlossenen Mehrheiten von Personen in Betracht. Auch das Vereinswesen wird daher im künftigen Reichsrecht recht geregelt. Seither wurden in Hessen die K o r p o r a t i o n s- rechte (d. h. das Recht, Eigentum zu erwerben, Verträge abzuschließen, zu klagen rc) durch landesherrliche Entschließung auf Antrag des Ministeriums des Innern den Vereinen verliehen. Für die Zukunft ist zu unterscheiden: Die Vereine mit „idealen Zwecken", also alle wohlthätigen, wissenschaftlichen, Vergnügungs-, Turn-, Gesangvereine rc., erhalten das langersehnte Recht der juristischen Person einfach durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes. Die Vereine mit wirtschaftlichen Zwecken dagegen erlangen in Ermangelung anderer reichsgefetzlichen Vorschriften die Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung; den meisten derartigen Vereinen geben jedoch schon gegenwärtig das Handelsrecht und einzelne Reichsgesetze ohne staatliche Verleihung die vermögensrechtliche Selbständigkeit; so den Aktien-Gesellschaften, Innungen, Krankenkassen, Berufs-Genossenschaften u. a. Für den engen Kreis derjenigen Vereine, die in Zukunft noch der staatlichen 23er« Ahung der Rechtsfähigkeit bedürfen, wird nicht mehr der boroßherzog, sondern das Ministerium des Innern zuständig
sein, da diese Entscheidung im künftigen Recht von geringerer Wichtigkeit sein wird; andererseits wird durch die Ueber- tragung an das Ministerium die Gewähr für eine einheitliche Hebung auch fernerhin geboten. Dasselbe gilt in Zukunft für eine Aenderung der Vereinssatzungen. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit wird im „Regierungsblatt" bekannt gemacht. Mit der Stellung des Antrages auf Entziehung der Rechtsfähigkeit und mit der Erhebung des Einspruches gegen die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister wird das Kreisamt betraut. Als Spruchbehörde für die Entscheidung in diesen Fragen bestimmt das Ausführungsgefetz den Provinzialausschuß, der nach seiner Zusammensetzung die Gewähr für ein unparteiisches Urteil giebt. , ,p ,r, ,.r.
Eine zweite Gruppe der juristischen Personen bilden die Stiftungen. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung verlangt das Bürgerliche Gesetzbuch die Genehmigung des Bundesstaates, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Erteilung dieser Genehmigung wird auch künftig in Hessen Sache des Großherzogs sein. Dagegen soll die Entscheidung über ihre Aufhebung, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder für das Gemeindewohl gefährlich wird, sowie über die Aenderung des Stiftungszweckes dem hessischen Staatsministerium zustehen. Für den Fall, daß eine Stiftung erlischt und feine Bestimmung über' ihr Vermögen getroffen ist, fällt dieses dem Fiskus zu. Das Staatsministerium hat dann über die Verwendung des Vermögens zu verfügen.
Um die Ansammlung von Kapital in „toten Händen"
zu verhindern, bestehen schon zur Zeit Erwerbsbeschränkungen für juristische Personen, und zwar in Hessen die Verordnungen vom 20. Oktober 1817 und 31. Januar 1820, die jedoch an verschiedenen Unklarheiten leiden. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat die nähere Festsetzung der Erwerbsbeschränkungen der Landes-Gesetzgebung überlassen. Dementsprechend bestimmt das hessische Ausführungsgesetz, daß Schenkungen unter Lebenden und von Todes wegen an juristische Personen (Vereine, Stiftungen) zu ihrer Giltigkeit der Genehmigung des Großherzogs bedürfen, soweit sie Gegenstände im Wert von mehr als 5000 Mark betreffen. Die Genehmigung kann vom Großherzog auf einen Teil der Schenkung beschränkt werden.
In dem „Recht der Schuld Verhältnisse", bei dem es sich um die Pflicht des Schuldners zu einer Vermögenswerten Leistung an den Gläubiger handelt, nimmt die Regelung des Leibgedingverträges den breitesten Raum im Ausführungsgesetz ein. In den bäuerlichen Gegenden des Großherzogtums hat sich die im deutschen Rechte wurzelnde Sitte erhalten, daß der alte Bauer noch bei Lebzeiten das Gut an seine Kinder und zwar oft den ältesten Sohn abtritt und sich dafür Unterhalt, Wohnung und Pflege bis zu seinem Tode ausbedingt. Dies wird als Leibgeding, Auszug, Altenteil bezeichnet. 23ei der Verschiedenheit der bäuerlichen Sitten hat das Bürgerliche Gesetzbuch die Regelung dieses Gegenstandes der Landesgesetzgebung Überlassen. In Hessen bestehen zur Zeit keine ausreichenden gesetzlichen Vorschriften hierüber, so daß die Leibgedings- üerträge oft zu langwierigen Prozeffen führen; einen humo-


