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17.12.1899 Zweites Blatt
 
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Sonntag den 17. December

1S99

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Keneral-Anzeiger

Aints- und Anzeigeblntt für den Ureis Gieren.

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HeHtlien, Expedition und Druckerei:

Kch-tstra-e Nr. 7.

muß bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regel­mäßigen Umständen erwarten darf. Der Antragende ist mit­hin an den Antrag gebunden, bis ihn die Antwort bei regelrechter Absendung antreffen kann, wobei bei wichtigeren Angelegenheiten noch eine angemeffene Ueberlegungsfrist, mindestens von einem Tage, beansprucht werden kann.

Hat der Antragende für die Annahme deS Antrages eine bestimmte Frist bestimmt, so muß die Annahme unter allen Umständen innerhalb dieser Frist erfolgen, widrigen­falls der Antragende nicht an seine Offerte gebunden ist. Selbstverständlich kann der Vertrag vor der Annahme widerrufen werden. Die Annahme eines Antrages braucht nicht erklärt zu werden, wenn eine solche Erklärung von dem Antragenden ausdrücklich als nicht erforderlich bezeichnet wurde, oder wenn sie nach der Berkehrssitte nicht zu er­warten ist. Dieser letztere Fall trifft zu bei allen Be­stellungen auf sofortige Lieferung, eS sei denn, daß aus­drücklich eine Bestätigung verlangt wurde. Wer also einen Kleiderstoff, Eßwaren oder irgend einen Gebrauchsgegen­stand zur Lieferung bestellt, ist zur Annahme der Waren verpflichtet, ohne 'daß die ausdrückliche Zustimmung des zweiten Teiles erfolgt ist, da dieselbe hier der Gewohnheit gemäß als selbstverständlich anzusehen ist.

Für den Abschluß der Rechtsgeschäfte setzt das Bürger­liche Gesetzbuch als Grundform die mündliche Abmachung fest, und eS zählt diejenigen. Rechtsgeschäfte, für welche die schriftliche, notarielle oder gerichtliche Form erforderlich ist, besonders auf. Die schriftliche Form ist vor allem er­forderlich für Miets- und Pachtverträge, für die Ueber- nahme einer Bürgschaft und für die Cession einer Forder­ung. Die notarielle oder gerichtliche Form ist in erster Linie erforderlich für den Berkauf von Grundstücken, für Schenkungsversprechen, für Abtretung von Eib- und Pflicht­teilen und für Eheverträge, durch die für eine Ehe ein anderes als das gesetzlich geltende Güterrecht stipulicrt wird.

Wenn bei der Eingehung des Vertrages, wie dies be­sonders beim Wohnungsmieten und bei dem Engagement von Dienstboten üblich ist, etwas als sogenannte Draufgabe oder als Handgeld gegeben wird, so gilt dies (§ 336) als Zeichen des Vertragsabschlusses. Dieses Handgeld ist aber nicht als Reugeld zu betrachten, und es kann von dem Geber bei seiner nächsten Zahlung in Abrechnung gebracht werden, falls dies nicht ausdrücklich in anderer Weise verabredet worden ist. Der in Deutschland vielverbreitete Gebrauch, das den Dienstboten gegebene Handgeld nicht in Anrechnung zu bringen, findet also im Bürgerlichen Gesetzbuch keine rechtliche Unterlage.

Was das sogenannte Reugeld betrifft, welches für den Fall der Nichteinhaltung eines Vertrages festgesetzt ist, so bestimmt § 343, daß eine verwirkte Strafe, wenn sie un-

Mit einem wütenden Satz sprangen die ausgehungerten Tiere auf den unseligen Bouchary, warfen ihn zu Boden und zerfleischten ihm das Gesicht. In wenigen Augenblicken waren ihm Nase, Wangen und Ohren weggerissen. Frejand sah diesem barbarischen Schauspiele, an einen Baum gelehnt, höhnisch lächelnd zu, während die junge Frau mit einem schrillen Schrei in Ohnmacht gesunken war. Endlich eilten Leute hinzu, die die wütenden Bestien totschlagen mußten, da sie nicht von ihrer Beute lassen wollten. Bouchary wurde noch schwach atmend in das Hospial gebracht, wo er bald darauf sein Leben unter den gräßlichsten Schmerzen aushauchte. Frejand, den die Bevölkerung lynchen wollte, wurde festgenommen und in das Depot überführt.

DieBerl. Tägl. Rundschau" veröffentlicht frühere Ansichten Chamberlains' über die Bure«, die heute von be­sonderem Interesse sind. Nachdem im Jahre 1881 die Feindseligkeiten zwischen Großbritannien und Transvaal eingestellt waren, verteidigte Chamberlain die Politik der Regierung, der er damals noch liberal als Mitglied angehörte, und sagte dabei:Die Buren sind von Hause aus keine kriegerische Raffe. Sie sind ein einfaches, arbeit­sames, aber etwas rohes und uncivilisiertes Volk von Farmern, die von den Erzeugnissen des Bodens leben. Sie sind erfüllt von einem tiefen und ernsten religiösen Gesühl und haben von ihren Vorfahren den Leuten, welche die Un- abhängigkeit Hollands von dem unerträglichen Drucke Philipps II. von Spanien errangen ihre unbesieg­bare Liebe zur Freiheit geerbt. Sind es nicht die Eigenschaften, welche Sie selbst den Angehörigen der eng­lischen Raffe empfehlen? Sind nicht das Tugenden, von denen

Ter Vertrag.

(Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.)

Bei der Regelung des Vertragsrechtes nimmt das Bürgerliche Gesetzbuch weitgehende Rücksichten auf die Ge wohnheiten und Bedürsnisse des praktischen Lebens, und es räumt zugleich den Grundsätzen der Billigkeit eine weit größere Geltung ein, als das bisher geltende Recht, welches den starren Buchstaben des Gesetzes mehrfach über den Standpunkt der Billigkeit stellt.

Ueber die Abschließung eines Vertrages bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 145 ff.), daß, wer einem Anderen die Schließung eines Vertrages anträgt, an den Antrag gebunden ist, es sei denn, daß er die Gebundenheit aus­geschlossen hat. Der einem Anwesenden gemachte Antrag muß sofort angenommen werden, sonst gilt er als nicht ab geschloffen; das Gleiche gilt von einem mittelst Telephon ge­machten Anträge. Der einem Abwesenden gemachte Antrag

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wir mit Stolz glauben, daß sie die bestenCharakter Eigenschaften des englischen Volkes bilden? Sollen wir gegen ein solche- Volk wohl die furchtbare Entscheidung der Waffen anrufen? DieseLeute haben sich in Transvaal niedergelaffen, um fremde« Drucke zu entgehen. Sie haben mancherlei Stieitigkeiten mit den Briten gehabt. Sie verließen ihre Wohnsitze in Natal, als die englischen Puritaner England verließen und nach den Vereinigten Staaten auswanderten und gründeten eine eigene kleine Republik im Herzen von Afrika.- Weiterhin verurteilte Chamberlain die ungerechte Annexion Transvaal- durch Lord Beaconsfields Regierung und fügte hinzu, daß die Regierung, zu der er selbst gehörte, einen Mißgriff ge­macht 'hätte, wenn sie nicht sofort von der Politik de- früheren Kabinetts abgegangen wäre. Er berief sich stark auf das Gerechtigkeitsgefühl des englischen Volkes und, in­dem er sich zu den Abmachungen mit den Buren wendete, sagte er:In diesen Kämpfen waren wir die Angreifer und nicht die Buren, und unsere Verluste, die größer waren als die ihren, haben die ursprüngliche Ursache des SriegeS nicht gerechter gemacht. Sie machen die Verlängerung dieses elenden und unrühmlichen Ringens nicht wünschenswerter und ratsamer. Wenn also Sir Eoelin Wood auf eigene Verantwortung handelnd einen Waffen­stillstand abschloß, so billigen wir sein Vorgehen.- In­zwischen ist aber Transvaal eines der ersten Goldländer der Welt und als solches sehr begehrenswert geworden. Damodifizieren- sich natürlich Herrn Chamberlains Ueber; zeugunaen. . . ~,

*'Gefährlicher Beruf. Es hat feine Schattenseiten, Kritiker zu (ein. Man gerät da zu leicht mit dem Selbst-

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verhältnismäßig hoch ist, auf Antrag des Schuldners durch gerichtliches Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden kann.

Wir sagten am Eingang unseres Artikels, daß da- Bürgerliche Gesetzbuch bei der Behandlung des Vertrag«, rechts den Grundsatz der Billigkeit in den Vordergrund ge­stellt hat. Dieser Grundsatz hat besonders in zwei Para- graphen seinen Ausdruck gefunden. § 157 bestimmt: Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern." Dem Ermessen des Richters wird also hier mit Recht ein wesent­licher Spielraum eingeräumt, woselbst es selbstverständlich seine Aufgabe ist, den wirklichen Willen der Vertrag­schließenden zu erforschen, der zuweilen durch einen Fehler oder Irrtum beim Vertragschluß verdunkelt werden wird. Deshalb bestimmt § 133 ausdrücklich:Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zx haften." .

In demselben Sinne bestimmt § 119, daß, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irr­tum war, oder in Wahrheit eine Erklärung des Inhalt- gar nicht abgeben wollte, die Erklärung anfechten kann, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei vollständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Ebenso liegt der Fall, wenn eine Bestellung durch den Irrtum eines Angestellten oder etwa durch ben Irrtum eines Telegraphenbeamten falsch übermittelt worden ist. Ein so auf irrtümliche Weise erteilter Auftrag kann . angefochten werden, doch muß die Anfechtung unverweilt erfolgen. Ersatzansprüche kann der auf diese We'.je Ge­schädigte nur für den Schaden geltend machen, den er wirk­lich erlitten hat und nach der Lage der Sache notwendig erleiden mußte.

Deutsches Keich.

Berlin, 15. Dezember. In der Petitionskom. Mission des Reichstags wurde am Mittwoch eine Petition aus Kreisen der Mäßigkeitsvereine betr. Er­höhung der Branntweinsteuer behufs Bekämpfung der Trunksucht der Regierung als Material überwiesen. Der Regierungsvertreter, Geh. Rat Koreuber, konnte über die Stellung der Regierung zu der Frage keine bestimmte Auskunft geben, war aber der Meinung, daß in nächster Zeit eine Neuregelung der Braufteuer vorgenommen werden müsse. UebrigenS würde eine geringe Erhöhung der Brannt­weinsteuer nicht ermäßigend auf den Konsum wirken, diese Folge könnte eoent. nur nach einer starken Erhöhung der Steuer eintreten. Eine Petition wegen Abänderung de- Krankenversicherungsgesetzes, gegen die freie Aerzte-

Feuilleton.

Entsetzliche Rache. Aus Paris schreibt man: Ein furchtbares Drama hat sich in dem Vorort L e- vallois-Perret abgespielt und bissen Bewohner in die größte Aufregung versetzt. Es handelt sich da um eine ent­setzliche, feige Rache eines Hintergangenen Ehemannes, eines Musikers namens Emanuel Fröjand. Dessen junge und hübsche Frau hatte während einer Tournse mit einer wandernden Schauspielertruppe ein Verhältnis mit einem der Mitglieder, Adrien Bouchary, angeknüpft und war schließlich mit diesem wegen der fortwährenden Eifersuchts­szenen und Brutalitäten ihres Gatten durchgegangen. Frsjand machte sich sofort an ihre Verfolgung und entdeckte sie mit ihrem Liebhaber in einer kleinen Villa in Levallois- Perret cinquartiert. Er bezog neben dieser eine kleine Wohnung, um die Gelegenheit zu einer blutigen Rache ab- zuwarten. Der Anblick des Liebesglückes deS Paares brachte ihn eine derartige Wut, daß er auf einen ganz teuflischen Rachegedanken verfiel. Er besaß zwei wilde dänische Doggen, die nur auf ihn als ihren Gebieter hörten. Diese ließ er drei Tage lang hungern und führte sie zu einer Stunde, da die Liebenden einen Spaziergang in machen pflegen, mit sich auf den Marktplatz Er brauchte in der That nicht lange zu warten. Bald kamen Bouchary und seine Geliebte die Straße herunter. Der Auftritt, der sich nun abspielte, spottet jeder Beschreibung. Ohne ein Wort zu sagen, wies der hintergegangene Ehemann snf ben Räuber feiner Ehre, dann ließ er die Doggen los.