Rr. 297 Erstes Blatt.
Sonntag den 17. December
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Fernsprecher Nr. 51.
Amtlicher Teil.
Nr. 46 des Reichs Gesetzblatts, ausgegeben den 9. d.M., enthält:
(Nr. 2627) Verordnung, betreffend das Verfahren vor den auf Grund des Jnvalidenversicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichten. Dom 6. Dezember 1899.
(Nr. 2628) Verordnung, betreffend die Formen des Verfahrens und den Geschäftsgang des Reichs Versicherungsamts in den Angelegenheiten der Invalidenversicherung. Vom 6. Dezember 1899.
Nr. 47 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 9. d. M., enthält:
(Nr. 2629) Gesetz, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen. Vom 4. Dezember 1899.
Nr. 48 des Reichs-Gesetzblatts, ausgegeben den 13. d. M., enthält: »
(Nr. 2630) Gesetz, betreffend daS Bereinswesen. Vom 11. Dezember 1899.
Gießen, den 15. Dezember 1899.
Großh. Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Maul- und Klauenseuche.
Die Seuche ist in Otterbach und Zell, Kreis Alsfeld, je in einer Hofrarte ausgebrochen und Gehöftsperre angeordnet worden.
Nachdem die Seuche in Lehnheim, Kreis Alsfeld, erloschen ist, ist die angeordnete Sperre aufgehoben worden.
Wegen Ausbruch der Seuche zu Nie-der-Br eid en- bach, Kreis Alsfeld, ist über die verseuchten Hofraiten Gehöftsperre, sowie Orts- und Gemarkungssperre ungeordnet worden.
Nachdem die Seuche in Maulbach und Kirtorf, Kreis Alsfeld, erloschen ist, sind die ungeordneten Sperrmaßregeln aufgehoben worden.
Wegen Ausbruch der Seuche in Heimertshausen, Kreis Alsfeld, ist Gehöftsperre angeordnet worden.
In Ossenheim, Södel,Groß Karben,Reichelsheim und Wisselsheim, Kreis Friedberg, ist die Seuche ausgebrochen und über die betr. Gehöfte die Sperre verhängt worden.
Die Seuche zu Dortelweil, Kreis Friedberg, ist erloschen; die Sperrmaßregeln wurden aufgehoben.
Nachdem die Seuche zu Ober-Wöllstadt und Nicder-Rosbach, Kreis Friedberg, eine größere Verbreitung erlangt hat und infolge dessen eine größere und allgemeine Seuchengefahr vorhanden ist, ist auf Grund des § 22 Abs. 3 des Reichsoiehseuchengesetzes und des § 64 Abi. 3 der Rrichsinstruktion für die Gemarkungen Ober- Wöllstadt und Nieder Rosbach die Gemarkungssperre angeordnet worben.
Unter dem Rindvieh der Gutspächter Detter, Heinrich Weimer und Philipp Hammer zu Her mann st ein, Kreis Biedenkopf, ist die Seuche ausgebrochen und Gehöfte- sperre angeordnet worden.
Wegen Verdachts der Seuche ist das Gehöft des Händlers Josef Simon daselbst gesperrt.
In einem Stalle des Rittergutspächters Bene zu Oberweimar, Kreis Marburg, ist die Seuche festgestellt worden.
Für den Gutsbezirk Oberweimar ist Gehöftesperre, für das Dorf Oberweimar Ortssperre angeordnet worden.
Die Seuche in Leidenhofen, auf der Goldmühle bei Hachborn und in Ilschhausen, Kreis Marburg, ist erloschen und die Sperrmaßregeln aufgehoben worden.
In einem Gehöft zu Erda, Kreis Wetzlar, ist die Seuche amtlich festgestellt und Gehöftsperre angeordnet worden.
In Wetzlar und Ehringshausen, Kreis Wetzlar, ist die Seuche festgestellt und Gemarkungssperre angeordnet worden.
In Niederkleen, Kreis Wetzlar, ist die Seuche erloschen.
Gießen, den 15. Dezember 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Wegen der herrschenden Maul- und Klauenseuche ist die Abhaltn», der Biehmärkte zu Friedberg am 20. und zu Butzbach am 21. Dezember d. IS. Verbote» worden.
Gießen, den 15. Dezember 1899.
Großh. Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Gesetz, die Hundesteuer betreffend.
Dom 12. August 1899.
Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzog von Heffen und bei Rhein rc. rc.
Nachdem sich eine Abänderung und Ergänzung des Gesetzes, die Hundesteuer betreffend, vom 4. September 1874 als notwendig erwiesen hat, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1.
Die Besitzer von Hunden im Großherzogtum haben für jeden Hund alljährlich eine Steuer von 10 Mk. zur Staatskasse zu entrichten.
Artikel 2.
Den Gemeinden ist gestaltet, das Halten von Hunden innerhalb ihrer Gemarkungen mit einer jährlichen Abgabe bis zum Betrage von höchstens 10 Mk. für jeden Hund zu gunsten der Gemeindekasse zu belegen.
Artikel 3.
Don der Entrichtung der in den Artikeln 1 und 2 festgesetzten Steuer sind diejenigen Personen, die gewerbemäßig Herden irgend einer Art hüten, für die zur Ausübung dieses Gewerbes gehaltenen und hierzu unentbehrlich notwendigen Hunde befreit.
Als unentbehrlich notwendig im Sinne dieses Gesetzes gelten:
für das Hüten von Schafherden bis zu 300 Stück zwei Hunde, bis zu 600 Stück drei Hunde und von mehr als 600 Stück vier Hunde, für das Hüten anderer Herden ohne Rücksicht auf deren Stückzahl ein Hund.
Don der unter Artikel 1 und 2 festgesetzten Steuer sind gleicherweise die Besitzer von Bauernhöfen und Mühlen, welche mindestens 500 Meier vom letzten Hause des Ortes entfernt gelegen sind, bezüglich je eines Hundes frei.
Artikel 4.
Als Besitzer von Hunden, die von Personen gehalten werden, welche mit anderen in gemeinschaftlichem Haushalt leben, ist stets der Haushaltungsvorstand anzusehen
Artikel 5.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt sind alle seither in Geltung gewesenen Bestimmungen über die Hundesteuer aufgehoben.
Artikel 6.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 12. August 1899.
(L. 8.) Ernst Ludwig. Küchler.
Verordnung,
die Hundesteuer betreffend.
Dom 4. November 1899.
Zum Vollzüge des Gesetzes, die Hundesteuer betreffend, vom 12. August 1899 haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Meldepflicht.
§ 1.
Wer einen Hund in seinen Besitz bekommt, ist verpflichtet, dies vor Ablauf von 14 Tagen der Bürgermeisterei seines Wohnorts zum Eintrag in eine über die sämtlichen Hunde des Orts geführte Liste (Hunderegister) anzuzeiqen und dabei anzugeben, wie lange sein Besitz bereits währt und von wem er den angemeldeten Hund erhalten hat. Die Anzeige hat stets durch den Besitzer selbst zu erfolgen und kann schriftlich oder mündlich erstattet werden; bei mündlicher Anmeldung ist der im Hunderegister gemachte Eintrag von dem Anmeldenden zu unterschreiben. Ueber den erfolgten
Eintrag ist dem Hundebesitzer auf Verlangen von der Bürgermeisterei eine Bescheinigung zu erteilen.
Wer junge, von eigener Hündin gezogene Hunde hält, hat dieselben vor Ablauf von drei Monaten nach ihrer Geburt bei der Bürgermeisterei seines Wohnorts zur Anmeldung zu bringen. Im übrigen finden auf diese Anmeldung die Bestimmungen des Absatz 1 sinngemäße Anwendung.
§ 2.
Die im § 1 vorgeschriebene Anmeldung hat nicht zu erfolgen:
1) wenn der neu erworbene Hund an die Stelle eines abgeschafften, im Hunderegister noch auf den Namen des gleichen Besitzers eingetragenen Hundes tritt;
2) wenn und solange der Besitz nicht 14 Tage, bei von eigener Hündin gezogenen Hunden nicht drei Monate gewährt hat.
§ 3.
Wer den Besitz eines Hundes aufgibt, hat dies in der im § 1 vorgeschriebenen Weise spätestens bis zum Ablaufe des Kalenderjahres, in dem die Abschaffung erfolgt ist, der Bürgermeisterei seines Wohnorts anzumelden und dabei anzuzeigen, an welchem Tage und an wen er den abgemeldeten Hund abgegeben hat.
Ueber die erfolgte Abmeldung ist dem seitherigen Hundebesitzer auf Verlangen von der Bürgermeisterei eine Bescheinigung zu erteilen.
§ 4.
Die in den §§ 1 und 3 vorgeschriebene An- und Abmeldung ist auch von demjenigen zu erstatten, der mit einem Hunde an einem Orte des Großherzogtums an- oder von einem solchen Orte wegzieht.
§ 5.
Als Besitzer eines Hundes im Sinne des Gesetzes vom 12. August 1899 und dieser Verordnung gilt jeder, der einen Hund tatsächlich hält, ohne daß es auf fein Recht hierzu oder auf die Absicht, den Hund dauernd zu behalten, ankommt.
Als Besitzer von Hunden, die von Personen gehalten werden, welche mit anderen in gemeinschaftlichem Haushalt leben, ist jedoch stets der Haushaltungsvorstand anzusehen.
§ 6.
Unser Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, für Besitzer von Hundezüchtereien und für solche Personen, die Hunde vorübergehend in Pflege oder Dressur nehmen, erleichternde Bestimmungen bezüglich der An- und Abmeldung von Hunden zu erlassen
Besteuerung.
§ 7.
Jeder, der sich zu Beginn des 1. Januar im Besitze eines Hundes befindet, hat für denselben ohne Rücksicht auf die demnächftige Dauer seines Besitzes eine Jahresabgabe von 10 Mk. in einer Summe an die Staatskasse zu ent* richten. Die gleiche Beipflichtung trifft die Personen, die einen früher besessenen Hund abgemeldet, aber im darauf* folgenden Kalenderjahre, und zwar vor Ablauf eines Jahres von jener Abmeldung an gerechnet, wieder einen Hund an* geschafft haben.
Wer die Abmeldung eines abgeschafften Hundes bis über den Jahresschluß hinaus unterläßt, hat die Steuer für das folgende Jahr weiter zu entrichten, wenn er nicht etwa vor Ablauf des Jahres der Abschaffung aus dem Großherzogtum verzogen ist.
Ueber die Aufstellung der Heblisten für die Hundesteuer wird das Erforderliche durch Unser Ministerium der Finanzen im Wege der Dienstanweisung bestimmt.
§ 8.
Gemeinden, welche die Erhebung einer besonderen Hundeabgabe beabsichtigen, haben hierzu durch Vermittelung des vorgesetzten Kreisamts die Genehmigung Unseres Ministeriums des Innern einzuholen. Die Erhebung der Gemeindeabgabe erfolgt demnächst gleichzeitig mit der staatlichen Hundesteuer. Der Antrag hierauf ist durch das vorgesetzte Kreisamt bei Unserem Ministerium der Finanzen, Abteilung für Steuerwesen, zu stellen. Als Vergütung für die Erhebung ist von den Gemeinden eine Gebühr von 31/, Proz. der Einnahme an Gemeindehundesteuer an die Staatskaffe zu entrichten.
§ 9
Nicht zu besteuern sind:
1) die nach Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 1899 steuerfreien Hunde;
2) Hunde, die sich nur vorübergehend in Pflege oder Dressur dritter Personen befinden, sofern von diesen nachgewiesen wird, daß die Hunde bereits von


