Ausgabe 
15.12.1899 Erstes Blatt
 
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1899

Freitag den 15. December

13 und 15

Erstes Blatt.

Nie. 295

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Amts- und Anzeigeblatt für den Urei» Gietzen

16

Alle AnzrlgrN'Vkrm'nlungsstrlltu b«8 In- nnb Auslandes ntbmtn Anzeigen für brn Gießener Anzeiger entgegn».

An«ah»e »on Anzeigen zu bec nachmittags für den felfltnjbra Laz erscheinenden Nummer bi8 norm. 10 Uhr.

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ÄeMattion, <$rpfbition und Druckerei:

Kchulstraß« Nr. 7.

dürften sich dieselben für Knechte auf 30 biß 35 Mk., für Mägde aber höher stellen. Die Lohnsätze werden für Knechte auf 180 bis 300 Mk., für Mägde auf 150 bis 200 Mk. angegeben.

Ich ersuche diejenigen Landwirte, welche von dieser Vermittlung Gebrauch machen wollen, ihren eventuellen Be­darf unter Angabe der Art der Arbeiter bis spätestens den 20. dS. Mts. bei der Geschäftsstelle deS Vereins in Alsfeld anzumelden. Die endgiltige Anmeldung von Erntearbeitern kann auch noch später geschehen.

Laub ach, den 10. Dezember 1899.

Der Präsident des landwirtschaftl Vereins von Oberhessen. Friedrich Graf zu Solms-Laubach.

Gratisbeilagen: Gießener Familienblütter, Der hessische Landwirt, Dlätter für hessische Volkskunde.______________

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße«.

Fernsprecher Nr. 51.

Bezugspreis vierteljährlich 2 Mart 20 Pfg. monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn.

Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg vierteljährlich.

2. Jede Privatperson, welche Militärbrieftauben halten will, muß Mitglied eines Vereins sein, der dem Ver­band deutscher Brieftaubenliebhaber-Vereine angehört und statutengemäß feine Brieftauben der Müitär- (Marine-)Berwaltung zur Verfügung stellt.

Jeder Verein erhält zur Abstempelung der seinen Mitgliedern gehörigen Militärbrieftauben einen Stempel, bet von dem zuständigen Kriegsministerium (Reichs­marineamt) beschafft wird und dessen Eigentum bleibt.

3. Die Ortspolizeibehörden erhalten alljährlich im Laufe des Dezember durch die vorgesetzten Verwaltungs­behörden denen das zuständige Kriegsministerium die erforderlichen Unterlagen zukommen läßt 93er« zeichnisse der in ihrem Bezirke befindlichen Brief­taubenliebhaber-Vereine. Die Vereine haben zum 15. Dezember jedes JahreS der Ortspolizeibehörde Listen einzureichen, aus welchen sür jedes einzelne Mitglied hervorgehen muß: Name, Stand, Wohnung jedes Mitgliedes, Zahl seiner Militärbrieslauben und Lage des Taubenschlages. Die Ortspolizeibehörde erläßt hieraus bis zum 15. Januar des folgenden Jahres die im § 3 Abf. 2 des Gesetzes vorgeschriebene Be­kanntmachung.

4) Die Ortspolizeibehörden haben die Befolgung der ge­setzlichen Vorschriften und dieser Ausführungs- Vorschriften seitens der Privatpersonen zu überwachen, insbesondere jeden Mißbrauch des Stempels zur straf­rechtlichen Verfolgung zu bringen.

Darmstadt, den 10. Dezember 1894.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz. Finger. Rößler.

Bekanntmachung.

In Folge eines Beschlusies des Vereinsausschuffes vom 4. dS. Mts. ist die Beschaffung landwirtschaftlicher Arbeiter für die Landwirte der diesseitigen Provinz beabsichtigt. SS wird daher in Kürze eine geeignete Persönlichkeit m die öst­lichen Provinzen reifen, um solche Arbeiter kontraktlich au- zumieten. Es sollen vermittelt werden:' Groß- und Klem- knechte und Mägde, mit Diensteintritt in der ersten Hälfte des Januar, Erntearbeiter mit Diensteintritt im Frühjahr. Die Kosten deS vom Verein Beauftragten trägt dieser, die Reisekosten fit den betr. Arbeiter nach hier unb d,e Pro- vifionsgebühren für Agenten usw. tragen d,e Besteller, und

Bekanntmachung.

Betr.: wie oben.

Nachdem in Ettingshausen die Maul- und Klauen­seuche in vier Gehöften festgestellt worden ist, wird Ge- markungSfperte angeordnet.

Gießen, den 13. Dezember 1899.

Großh. Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

Bekanntmachung.

Nach Beschluß des landwirtschaftlichen Bezirksvereins Gießen soll der Bezug von Thomasphosphatmehl, Super­phosphat und Kainit durch den landwirtschaftlichen Bezirks­verein, jedoch ohne jegliche Garantieleistung durch den Verein, vermittelt werden. Es wird dies unter dem An­fügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht:

1) daß bei Bestellungen von Mitgliedern des landwirt­schaftlichen Bezirksvereins, die den Betrag von 40 Mk. nicht übersteigen, die Kosten des Transport der künst­lichen Dünger per Bahn bis Gießen, Grünberg, Hungen, Lollar, Lang-Göns aus die Bezirksvereins­kaffe übernommen werden;

2) daß Bestellungen von Landwirten, welche nicht Mit­glieder deS landwirischaftlichen Bezirksvereins find, ebenfalls ausgeführt werden. Dieselben haben aber, wenn sie nicht vorher noch Mitglieder des landwirt­schaftlichen Bezirksvereins werden und sich zu diesem Behufs bei dem Unterzeichneten anmelden sollten, den vollen Kostenbetrag für Ausführung ihrer Bestellungen zu vergüten;

3) daß zur Ausführung der Bestellungen :c. eine Kom­mission gebildet werden wird;

4) daß Bestellungen bei dem Unterzeichneten bis längstens 10. Januar 1900 einzu- reichen sind; , .

5) daß die Zahlung des Düngers bet Empsang der Ware alsbald zu erfolgen hat. «'

Die Vermittlung wird nur dann ausgeführt, wenn biS zum 10. Januar Bestellungen in genügender Zahl- ein« gelaufen sind.

Die Herren Bürgermeister werden ergebenft ersucht, vorstehende Bekanntmachung in ihren Gemeinden zu ver­öffentlichen, Anmeldungen entgegenzunehmen und längste»- bis zum 10. Januar an den Unterzeichneten einzusenden.

Gießen, den 11. Dezember 1899.

v. Bechtold.

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Bekanntmachung.

Großh. Ministerium des Innern hat der Faselmarkt- Kommission zu Butzbach die Erlaubnis zu einer am 16. März 1900 stattfindenden Verlosung von Faseln, Rindern, Schweinen, Geflügel und landwirtschaftlichen Geräten unter der Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 12000 Lose zu 1 Mark das Stück abgegeben werde» dürfen, und abzüglich eines Betrages von 350 Mark für Prämiierung mindestens 60 Proz. des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Lose zum Ankauf von Gewmngegenstanden zu verwenden find. Gleichzeitig ist der Vertrieb der Lose in der Provinz Oberhessen gestattet worden.

Gießen, den 12. Dezember 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_________ v. Bechtold._____________

Bekanntmachung

Betr.: Maul- und Klauenseuche.

In Münster ist in einem Gehöfte die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und Gehöftsperre augeorduet worden.

Gießen, den 13. Dezember 1899. Großherzogliches KrejDamt Gießen, v. Bechtold.

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Amtlicher Heil.

Bekanntmachung,

Das nachstehend abgedruckte Reichsgesetz vom 28. Mai 1894 betr.Den Schutz der Brieftauben und den Bries- tauben-Berkehr im Kriege" bringen wir nebst den hierzu erlaffenen Ausführungsbestimmungen wiederholt zur öffent- lichen Kenntnis.

Gießen, den 8. Dezember 1899.

Großh. Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

(fit. 2182.) Gesetz, betreffend den Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Kriege. Vom 28. Mai 1894.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§. 1.

Die Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen das Recht, Tauben zu halten, beschränkt ist, und nach welchen hn Freien betroffene Tauben der freien Zueignung oder der Tötung unterliegen, finden auf Militärbrieftauben keine Anwendung.

Dasselbe gilt von landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Tauben, die in ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem Eigentümer des letzteren gehören.

§ 2-

Insoweit auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen Sperrzeiten für den Taubenflug bestehen, finden dieselben auf die Reiseflüge der Militärbrieftauben keine Anwendung. Die Sperrzeiten dürfen für Militärbrieftauben nur einen zusammenhängenden Zeitraum von höchstens je zehn Tagen rm Frühjahr und Herbst umfaffen. Sind länger als zehn­tägige Sperrzeiten eingeführt, so gelten für Militärbries- taubeu immer nur die ersten zehn Tage.

§. 3.

Als Militärbrieftauben im Sinne dieses Gesetzes gelten Brieftauben, welche der Militär (Marine-)Derwaltung ge- hören oder derselben gemäß den von ihr erlassenen Vor­schriften zur Verfügung gestellt und welche mit dem vor­geschobenen Stempel versehen sind.

Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben genießen den Schutz dieses Gesetzes erst dann, wenn in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden ist, daß der Züchter seine Tauben der Militärverwaltung zur Verfügung gestellt hat.

§. 4.

Für den Fall eines Krieges kann durch Kaiserliche Verordnung bestimmt werden, daß alle gesetzlichen Vor­schriften, welche das Töten und Einfangen fremder Tauben gestatten, für das Reichsgebiet oder einzelne Teile desselben außer Kraft treten, sowie daß die Verwendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten ohne Genehmigung der Militärbehörde mit Gefängnis bis zu drei Monaten zu de strafen ^ist.^^ Unserer Höchsteigenhändigen Unter­

schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Neues Palais, den 28. Mai 1894.

Wilhelm.

Graf von Caprivi.

Bekanntmachung,

dir Ausführung de» Reichsgesetzes vom 28. Mai 1894 über den Schutz der Brieftauben und den Brieftauben­verkehr im Kriege betreffend.

Vom 10. Dezember 1894.

Die von dem Bundesrat in seiner Sitzung vom 8. No­vember d. I. beschlossenen, im Zentralblatt für bafl Deutsche Reich Nr. 49 vom 30. v. Mts. veröffentlichten nachstehenden Aussührungsbestimmungen zu dem Gesetz vom 28. Mai d. I. (Reichsgesetzblatt S. 463) werden hier­mit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.

1. Als Stempel zur Bezeichnung der Militärbrieftauben, »hneUnterschied,ob sie der Militär-(Marine-)Verwaltung oder Privatpersonen gehören, dient das Kaiserlich- «appen in beistehender Form und Größe.") Stempel wird auf der Innenseite beider Flügel auf- gedrückt.

*) Bergt. Sentralblatt für dsS Deutsche Aeich Nr. 4S.

Bekanntmachung.

In Hungen ist in einem Gehöfte die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen und Gehöftsperre verfügt worden.

Gießen, den 14. Dezember 1899.

Großh. Kreisamt Gießen.

________I. 93.: Boeckmauu._______________

Bekanntmachung.

I» AlH ach ist in vier Gehöften die Maul- und Klauenseuche auSgebrochen und Sperre dieser Geh oste und derGemarkung verfügt worden. D,e GemarkungS- sperre hat die des öfteren bekannt gemachten Wirkungen.

Gießen, den 14. Dezember 1899.

Großh. Sreisamt Gießen.

I. V.: Boeckmann.

Bekanntmachung.

Betr.: wie oben.

Ju Ruttershausen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen und Aufhebung der Sperrmaßregeln Verfügt worden.

Gießen, den 13. Dezember 1899.

Großherzogliches KreiSamt Gießen.

____________________v. Bechtold.____________________

Bekanntmachung.

Betr.: wie oben.

In Lang-Göns ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

Gießen, den 13. Dezember 1899.

Großh. Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

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