Lokales und Promiyieß«.
Hessischer Landtag.
Erste Kammer der Stände.
nn. Darmstadt, 13. Juni 1899.
Die Sitzung beginnt um 9>/4 Uhr. Am Ministertisch: Ministerialrat Schäffer, Geh. Baurat Jmroth und Geh. Staatsrat Ewald.
Aus dem Jahresbericht des Großh. Hessischen Gewerbe-JuspektorS -er Gewerbe-Inspektion Gießen für 1898
(die Provinz Oberhessen umfassend) (Fortsetzung).
Wohnungsverhältnisse.
In mehreren Orten des Bezirks ist seit einigen Jahren das gemeinnutztge Bestreben hervorgetreten, durch genossen- schaflltchen Zusammenschluß für weniger bemittelte Familien gute und billige Wohnungen zu beschaffen. In Folgendem sei einiges gesagt über die Baugenoffenschaften in Gießen ne^Cr9' auf Grund des Gesetzes vom 1. Mai gegründet wurden und beide seit Anfang des Jahres 1894 bestehen. 7
Baugenossenschaft des evangelischen Arbeiter- Vereins zu Gießen.
Der Gegenstand des Unternehmens der Genossenschaft ist die Erbauung von Arbeiterwohnungen für unbemittelte Vereinsgenoffen. Die Angelegenheiten der Genossenschaft ordnet der Vorstand, der Aussichtsrat und di- Generalversammlung. Der Vorstand besteht aus dem Direktor, dem cfc ffkCr' bem Vauführer und einem Stellvertreter für den Fall der Verhinderung eines der vorgenannten. Der Aufsichtsrat besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Generalversammlung nach einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Veremsgenossen in einem Wahlgang gewählt werden. In der Generalversammlung hat jeder Genosse eine Stimme
Aufnahmefähig in die Genossenschaft sind alle Personen, welche sich durch Verträge verpflichten können und Mitglieder des evangelischen Arbeitervereins zu Gießen sind. Ueber die Aufnahme entscheidet der Vorstand und der Aufsichtsrat. Der Geschäftsanteil jedes Mitgliedes wird auf 50 Mark welcher entweder sofort bei der Erwerbung der Mitgliedschaft oder in vierteljährigen Raten von mindestens 3 Mark einzuzahlen ist. Jeder Genosse kann sich mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligen, jedoch darf er nickt mehr als 100 Anteile erwerben. Die Haftsumme eines jeden Genossen wird auf 100 Mark festgesetzt. Mit dem Erwerb weiterer Geschäftsanteile erhöht sich die Haftung emes Genoffen auf das der Zahl der Geschäftsanteile entsprechende Vielfache.
t* Man schreibt uns: der „Gießener Anzeiger' bc, dankenswerter Weise einen Artikel der „N. Hess Wt ®™\uerun9 der obersten hessisch,. Schulbehörde" zum Abdruck gebracht. Auch „Wormser Tageblatt" vom 12. Juni hat den Artikel kommen mit dem ausdrücklichen Zusatz der Redaktioi [le ^lt den Ausführungen vollständig einverstanden sei, v tue Versicherung geben könne, daß weite Kreise her Ito schäft diese Ansichten vollständig teilten. Welche bte beteiligten Kreise thatsächlich dieser Frage beilegen, d °uch °us einer Zuschrift des „Darmst. Tägl.ilnz.» h-ri): Diese Zuschrift, offenbar veranlaßt durch die (mrai» Erörterung in den „N. Hess. Vbl.", lautet: „®e nm t eben vernehmen, soll die großh. Regierung trotz üfltha mit verschiedenen Juristen in Unterhandlung betreff« Btto J^ine der Leitung des höheren Schulwesens getreten s«er Daß das Großh. Ministerium hiernach feine tynung rm der in den beteiligten Lehrerkreisen herrschenden ©timmuig ^at, oder, wenn es diese kennt, ihr keine Rechnung träcgL ift nicht nur lebhaft zu bedauern, sondern wird auch sei w unliebsamen Folgen haben. Indessen geben wir die nung noch nicht auf, der Herr Staatsminister werde fä den Fall reiflich überlegen, ehe er die oben angegeben« Gerüchte zur Thatsache werden läßt. Wir hoffen M- sichtlich, daß Se. Exz. die schwerwiegende, fast einstimm» Ansicht aller Fachleute in die Wagschale legen wird, ' Ansicht, daß die Schulmänner mündig genug sind, ihre €>©' an maßgebender Stelle durch einen ihrer Fachleute vertier» zu sehen. Alle Achtung vor der Juristerei, aber die W"' bildung für das höhere Schulfach, und die nötigen fietrt nisse und die Einsicht und die Lust und Liebe zur Sch' kann man nicht von heute auf morgen sich aneignen, o man einen Rock wechselt, sondern das ist die Leben, aufgab e der Schulmänner, die dafür ihr ganzes Wo!l» und Können einsetzen, und deshalb einen Dillettanten ü würdigen Vertreter einer so wichtigen Sache nicht anerken n können." So der „Tägl. Anzgr.", deffen Worte die vov- Beachtung verdienen. Die Zeiten sind vorbei, wo alle Sb rufe unter juristischer Vormundschaft standen, die Untt- flellung, fein eigenes Haus nicht selbst verwalten zu fönni . wird heute von jedem Stand als Kränkung empfunden, • Forderung nach fachmännischer Leitung ist zur Ehrensaa-'' geworden. Das Forstfach sah diese berechtigte Forderns schon unter dem Ministerium Finger verwirklicht, dem Schulst und dem Steuerfach brachte der Amtsantritt des Herr Staatsministers Rothe die Erfüllung dieses Wunsches. & vermögen nun wahrlich keinen ersichtlichen Grund zu einen ungeeigneten Schulmann durch einen Juristen -ur fei er auch der tüchtigste in seinem Berufe — zu ersehe' die Logik erfordert doch nur Ersatz durch einen geeignet «tu Schulmann. Kein Mensch würde auf den ©ebanü'i kommen, einen Juristen in leitender Stellung, der sich als ungeeignet erwiesen hätte, durch einen Beamten em» anderen Berufes ersetzen zu wollen, jedermann würde «-1 den Ersatz durch einen geeigneten Iuristen erwart" Genau so liegt es in andern Zweigen der Staatsverw ^ tung. Und wenn wirklich, wie es manche im Ernst mein der „durch Sachkenntnis nicht getrübte Blick", zur umsu. tigen, objektiven Leitung eines Ressorts gehört, so mür dieses geflügelte Wort doch seine Geltung auch für sere< hauptsächlichen Vertreter behaupten, und die Leitung w
wesen in Deutschland seit etwa 36 Jahren erlangt hat, ist das von großer Wichtigkeit. Vorher bestand nur ein einziges Kreditinstitut dieser Art, die im Jahre 1835 errichtete bayerische Hypotheken- und Wechselbank in München- und auch diese ist zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen erst in spaterer Zett übergegangen. Unter dem Einflüsse des bald nach 1860 stark hervorgetretenen Kreditbedürfnisses, das namentlich durch das rasche Anwachsen der großen Städte gesteigert wurde, hat sich das Hypothekenbanken- wesen erst langsam, dann immer schneller entwickelt. Die Mehrzahl der jetzt vorhandenen Hypothekenbanken ist in dem Jahrzehnt von 1862 bis 1872 errichtet worden; die späteren stammen fast alle aus einer während der Jahre 1894 bis 1895 eingetretenen Periode neuer Gründungen. Gegenwärtig bestehen vierzig Hypothekenbanken, von denen sich die meisten ausschließlich, die übrigen in Verbindung mit i dem Betrieb anderer Bankgeschäfte der Befriedigung des Realkredits widmen. Die von ihnen ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe beliefen sich am Ende des Jahres 1897 auf mehr als fünf und eine halbe Milliarde Mark, und die zur Deckung dienenden hypothekarischen Forderungen überstiegen den Betrag der Hypothekenpfandbriefe noch um mehrere hundert Millionen. Den Gegenstand der Beleih- I ungen bildet zum weit überwiegenden Teile — ungefähr zu sieben Achteln des Gesamtbetrags — der städtische Grundbesitz; die Beleihung ländlicher Grundstücke wird nur von wenigen Hypothekenbanken in größerem Umfange betrieben. I
M.P C. 13. Juni. Man schreibt uns aus I Wien: In hiesigen diplomatischen Kreisen wird mit einiger I Spannung der definitiven Ausgestaltung des internatio- I nalen Schiedsgerichtsvorschlags durch die Haager Konferenz entgegengesehen. Es unterliegt wohl kaum einem Zweifel, daß der Vorschlag in der englischen Fassung gemacht wurde um das Verhältnis der Feftlandsmächte zu einander zu verschlechtern. |
®cr Gewinnanteil der Genossen darf 4 Prozent ihrer Guthaben nicht überschreiten und werden etwaige Ueber- » c» x”1 Reservefonds zugeschrieben. Jeder Genosse hat das Recht, feinen Austritt au§ der Genossenschaft zu erklären, welcher jedoch nur am Schluffe eines GeschäftS- lahres nach vorheriger viermonatlicher schriftlicher Kündigung erfolgen kann. J a
^ufii^ininifter D i 11mar betont, daß die Regierung und auch die Forstbehörde den Anträgen der Zweiten Kammer nur mit Widerstreben zugestimmt habe. Er hofft, daß auch die Erste Kammer der Regierung das Vertrauen entgegen bringe, daß dieselbe das Gesetz ohne zu große Schädigung der Interessenten zur Durchführung bringen werde. — Der Artikel findet hierauf Annahme des Hauses. — Ebenso werden die Art. 89—277 debattelos angenommen. — Damit wird die Sitzung um ys 1 Uhr geschlossen und vertagt sich die Kammer auf unbestimmte Zeit.
Bisher hat die Baugenossenschaft 30 sehr geschmackvoll gebaute und praktisch eingerichtete Wohnhäuser mit Gärten W eme Familie gebaut zum Vermieten an Genossen. I Außerdem sind 2 Miethäuser gebaut worden mit Woh- I r«-,e 6 Familien. Die ersteren Häuser können
I Genossen nach und nach erworben werden. Der
Mieter eines solchen Hauses hat auf seine Kosten alle Reparaturen und Erneuerungen zu leisten. Ebenso bat er alle auf dem Grundstück lastenden Steuern und den Brand- kaffebeitrag zu entrichten. Nur in Ausnahmefällen ist es I dem Mieter gestattet, das Haus ganz oder teilweise weiter zu vermieten Dem Mieter steht es frei, nach vorausgegangener dreimonatlicher Kündigung das Verhältnis zu losen und auszuziehen. Die Kündigung hat im ersten Tage emes Kalander-Vierteljahres zu erfolgen und hat der ab-
M?ter auf feine Kosten bis zum Abzugstermin alle Reparaturen, Steuern und Brandkasfebeitrag zu be- Der Mieter ist berechtigt, und auf Verlangen be§ Vorstandes, das jederzeit erfolgen kann, verpflichtet, £>a§ Haus durch allmähliche Zahlungen zum Eigentum zu I erwerben. Zu diesem Zweck muß er regelmäßig 1 Prozent der Kauf umme als jährliche Abzahlung leisten und zwar m monatlichen Ratenzahlungen zusammen mit der Miet- zinszahlung. Größere Abzahlungen darf der Mieter jederzeit leisten. Nachdem die Abzahlungen 20 .Prozent der Kaufsumme erreicht haben, ist der Erwerber berechtigt, die Vollziehung einer Kaufakte zu verlangen, damit er das bis Mm mietweise bewohnte Haus nebst Grundstück als Eiaen- tum erhalten kann Das Kaufrecht setzt jedoch voraus, daß «a. a 5 ?tne vertragsmäßigen Verpflichtungen er- füllt hat und daß von keiner Seite gekündigt worden ist.
Der Rest des Kaufgeldes ist von dem Erwerber zu ^ Genossenschaft verpflichtet sich, das rückständige Kaufgeld dem Erwerber nicht zu kündigen, so lange er Die Zinsen und fortlaufenden monatlichen Abzahlungen bis zur gänzlichen Tilgung feiner Schuld pünktlich zahlt und sein Haus den Bestimmungen entsprechend in gutem baulichen Zustand erhält, ebenso ohne Einwilligung des Verkäufers feine Veränderungen vornimmt, die den Wert des Hauses schädigen. Die Kosten des Kaufvertrags und der Ueberschreibung, sowie die sämtlichen Lasten gehen auf ben ermerber über. Der Käufer barf bas Grundstück nur an Mitglieder der Baugenossenschaft bes evangelischen Arbeitervereins zu Gießen weiter verkaufen unb zwar nur an wlche, bie statutengemäß auf Überlassung von Häusern Anspruch haben. Die Baugenossenschaft behält für unbestimmte Zett em Vor- unb Rückkaufsrecht an bem Hause.
Die Vorlage ber Großh. Regierung, die Ausführungs- gesetze zum Bürgerlichen Gesetzbuch, sindet bis iu Art. 88 ohne Debatte Annahme. Bei Art. 88 beanstande Graf Solms-Laubach den Beschluß ber Bmdten Sammer wonach ber Besitzer bes Walbes bei Verjüngunaen zwei Meter vom Nachbargrunbstück Zurückbleiben^ muß Diese Fassung sei nicht präzis unb lasse sich baburch um- Lehen, daß ber Besitzer bie Ranbbäume stehen laffe -
Die Beratungen werben heute mit der Vorlage der Großh. Regierung, die Herstellung mehrerer Nebenbahnen, fortgesetzt.
Graf Solms-Laubach bedauert, daß die Regierung dem Hause wieder einmal eine so große Eisen- bahn-Vorlage gemacht habe, ohne daß für die Aufbringung ber Mittel die notwendigen Unterlagen vorhanden seien. Der Ausschuß konnte sich nicht entschließen, für den Bau atter vorgeschlagenen Linien zu stimmen. Zur Annahme empfehle er die Linien Bensheim-Lindenfels, Butzbach— Llch und Bardenheim —Bad Kreuznach. Er hätte auch gewünscht, daß das gesamte Eisenbahnwesen in den Händen des Staates geblieben wäre und nicht, wie beabsichtigt, der Bau der Bahnen an Privatunternehmer vergeben werde. Er bespricht sodann noch die einzelnen Bahnprojekte für Ober- Zeffen und bezeichnet es als Vandalismus, daß man diese perlen der Naturschönheiten mit der Maschine über den Hausen rennen wolle. Er würde seine Hand niemals dazu bieten. Um dem Unternehmertum einen Riegel vorzuschieben beantragt er, bezüglich des Gesetzes über den Bau von Nebenbahnen in Kap. 84 „Gelände-Erwerbsbestimmungen" hinzuzufügen, „daß die Stellung des Geländes nicht mehr von den beteiligten Gemeinden gefordert, sondern daß ber Unternehmer selbst für ben Grunb unb Boben aufkommen
— Geh. Oberfinanzrath Ewalb betont, was bie Finanzlage bes Laubes betreffe, so könne gesagt werben, daß irgend etn Zweifel darüber nicht gehegt werben könne und es sei nicht zu befürchten, daß Hessen über seine Kräfte gebe. Das Expos« des Herrn Finanzministers habe die Finanzlage klargestellt und hänge von der Durchführung der Steuer-Reformen ab. Einen Schluß auf die Steuer- kraft des Landes lasse dieses Expose nicht zu Die Re- gicrung werde sich aber der Ansicht nicht entziehen können, daß Bahnen, wenn sie etn wirtschaftliches Interesse haben auch von Privatunternehmern ausgeführt werden können. — Prälat H ab icht ist mit ben Ausführungen bes Grafen Solms-Laubach mcht einverftanben, insbesonbere nicht wegen ber Linie Butzbach - Lich. Dieselbe sei eine i »nie, wie sich keine zweite in Oberhessen finben lasse. Er weist noch auf bie lanbschaftlichen Schönheiten hin unb Epstehlt ber Regierung biese Linie selbst zu bauen. — rot.6- I v konstatiert, baß man auch jenseits bes Rhemes bie Wohlthaten bes Zustanbekornrnens bes Preußisch- Hessischen Staatsvertrags voll unb ganz anerkenne, unb oaß es ein unsterbliches Verbienst bes Hessischen Staats- S?’ fCb daß durch bie Betriebsüberschüsse bie
Staats-Einnahmen gebessert, bie Gehälter ber Beamten erhöht 9pLbMCäfinTtnntC1k rar! demzufolge eine bessere Dienst- unb Leb^ishaltung bei benselben zur Durchführung kommen konnte.
d^ nun erfolgten Abstimmung tritt bie Kammer ben tonÄhfn Bitten Kammer bezüglich ber Ersuchen fast Sen^Pim9 q\ genehmigt ferner das Bahnpro ekt
t Bardenheim-Kreuznach und
e^auung einer Nebenbahn von Butzbach nach Lich mit großer Majorität ab. - Die übrigen Vorlaaen flenommenDn Orm ^"^gen des jenseitigen Hauses an-
Jm Durchschnitt kostet ein solches SSau« CnA
unb besitzt an Räumen 3 größere unb 2 580r<
sowie Küche und Zubehör. Unb 2 Hcin«< «n Suunerein „Eigener Herd ist Goldes t
Friedberg. roe r
Gegenstand des Unternehmens ■
““"3»’" Wohnungen und deren U^roa"?^' mählichen Erwerb derselben als Eigentum einsgenosscn und dann auch an »enk? S Einwohner Friedbergs. ® bemittelte >
Die Statuten des Bauvereins sind aanr sk.x ber vorbeschriebenen Genossenschast, welche wenige Monate nach dem Bauverein bilde e unh 6('-! stimmungen zum Teil nach denen von Stieb6,rn '
Das Eintrittsgeld der Mitglieder V/Ä Tc Geschäftsanteil jedes Mitgliedes ist aus 200 Mk welcher entweder sofort bei Erwerbung der mit® oder in monatlichen Raten von mindestens I S ; i-chlt wird. Mehr als 15 Geschäftsanteile darf einL nicht erwerben. D,° Haftsumme ist für ieben enteil auf 200 Mark festgesetzt. Der Genossen, sowie bie Erklärung bes Austrittes
noffenschaft stimmt mit ben Bebingungen in Gießen V
Seit feiner Grünbung hat ber Bauverein 6^ für je eine unb 9 Häuser für je 2 Familien aehnn# s' Amtlich Gürten haben unb sehr praktisch einqchdmr Der Bau 3er weiterer Häuser für je 2 Familien ^? beschlossen. Die Kaufs- unb Veräußerungsrechte ’ rügUch ber Häuser bie nämlichen, wie in ©LJ Preis eines Hauses schwankte in Friedberg bisher 3400 unb 4500 Mark. 9 9tt
„Sehr geförbert würbe ber Bauverein durchs validitäts- unb Altersversicherungsanstnlt in Darm«- welche bie Grunbstücke bes Vereins bis zu 66 f Taxationswertes beleiht unb bad Gelb zu 3 L J, T
Der biesjährige Geschäftsabschluß geftE a Genossen 4 Prozent Divibenbe zur Verteilung iU bm r unb außerbern jebem Hauseigentümer eine einmalig 4 schreibung von 5 Mark auf ben Kaufpreis w Ferner ftnb noch je 10 Mk. Bonifikation jilt «X unb je 10 Mark für besonders
Reinlichkeit unb Orbnung an 4 HauseigeMmer iUr -i schreibung gelangt.
____________(Fortsetzung folgt.)
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