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Mittwoch den 15. Mär
Erstes Blatt.
Amts- und Anzeigeblntt für den ICreis Gieren.
Rr. 7 des Reichsgesetzblattes, ausgegeben den 11. d.Mts.,
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wechsel.
50 Pfennige: wer den I,
Alle Anzeigen-vermittlungSstellen M In- und AuSlaades nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger tntgeya.
Dienstei«- tritt und Dienst- anstritt.
82
1
d) nach Art. strafe von
enthält:
(Sc. 2550.)
(Sc. 2551.)
RcMtion, Expedition und Druckerei:
Sch»lftr«ße Nr. 7.
des Polizeistrafgesetzes mit Geld« Mark 70 Pfennige bis 8 Mark
9 und IV, 1 zuwiderhandelt;
das Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen 8 Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptmieter ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermieter abgeben.
Bei unter obrigkeitlicher oder sonsttger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).
5) Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen, sowie der neu-
Gesetz, betreffend die Abänderung des Zolltarifs. Vom 6. März 1899.
Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 4. März 1899.
strafgesetzes).
II. Ort der Meldung.
Alle nach I, 1—10 angeordneten Meldungen müssen dem Meldebureau des Großherzoglichen
Adresse für Depeschen: Anzeiger gieftts« Fernsprecher Nr. 51.
e) nach Art. 83 und 86 des Polizeistrafgesetzes unterliegt einer Geldstrafe von 1 Mark 70 Pfennige bis 17 Mark:
wer ohne Anzeige zu machen, ein ortsfremde« Kind in Pflege nimmt (I, 10).
Gießen, den 10. Mai 1890.
Großh. Polizeiamt Gießen.
Fresenius.
Polizeiamts erfolgen.
III. Form der Meldung.
1) Im Gesindedienst Eintretende haben sich beim Eintritt in jeden neuen Dienst persönlich zu melden, und falls sie nicht bereits im Besitze eines Gesindedienstbuches sind, die Ausfertigung eines solchen zu erwirken, andernfalls dasselbe vorzuzeigen.
Bei Dienstaustritt ist das Dienstbuch persönlich zur Visierung oder Abstempelung vorzulegen.
2) Mit Ausnahme der den Dienstboten obliegenden Meldungen (siehe III, 1) können die vorgeschriebenen Meldungen sowohl persönlich, als schriftlich geschehen.
Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Formularien verwendet, welche in dem Meldebureau des Polizeiamts auf Erfordern verabreicht werden, und aus welchem zugleich dasjenige zu entnehmen ist, was die Meldung, auch wenn das Formular nicht dazu verwendet wird, zu enthalten hat.
Die Meldungen der Gastwirte haben tn einem, den Rubriken des von ihnen zu führenden Fremdenbuchs entsprechenden Verzeichnisse zu bestehen.
3) Hebet die erfolgten Meldungen von Zuzugen und Weazüqen (I, 1—3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt. Dienstboten erhalten solche durch Visierung oder Abstempelung der Dienstbücher.
Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf Verlangen erteilt.
IV. Strafbestimmungen.
ES wird bestraft:
a) nach Art. 6 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874 mit Geldstrafen von zwei bis dreißig Mark:
wer den in I, 1—3 aufgeführten gesetzlichen Vorschriften über Meldung von Zuzügen und Wegzügen zuwiderhandelt;
b) nach Art. 85 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafen von 1 bis 1 Mark 70 Pfennige:
wer die in I, 4 und 6 vorgeschriebenen Anzeigen unterläßt; .. . _ _
derselben Strafe unterliegt, wer die tn I, 5 vorqeschriebene Anzeige unterläßt;
o) nach Art. 89 des Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafe von einer Mark:
wer unterläßt, die in I, 7 bezeichnete Meldung eines Diensteintritts oder Dienstaustritts zu machen;
derselben Strafe unterliegt, wer die in I, 8 vvrgeschriebene Anzeige unterläßt;
$le|a6*prd» vierteljährlich
2 Mart 20 Psg. monatlich 75 Psg. mit Briogerloh«.
8« Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vierteljährlich.
Gießen, am 13. März 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
(Siebener Anzeiger
Heneral-Anzeiger
Bekanntmachung.
Bei dem unterzeichneten Polizeiamt ist am 1. April l. I. eine Schützmannsstelle zu besetzen.
Diejenigen, welche sich um diese Stelle bewerben wollen, werden hiermit aufgefordert, ihre Gesuche unter Beifügung von Zeugnissen und eines selbstgeschriebenen Lebenslaufes bis zum 20. l. MtS. bei uns einzureichen.
Gießen, den 13. März 1899.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Muhl.
Bekanntmachung,
b«tr.: Das Meldewesen in der Stadt Gießen.
Die nachstehend abgedruckten Bestimmungen bringen wir iur Nachachtung und zur Vermeidung von Bestrafungen hiermit in Erinnerung.
Gießen, den 9. März 1899.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Muhl.
bezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4) zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen 10 Tagen nach der Wohnungsänderung (Artikel 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).
6) Diejenigen, welche andere bei sich m Schlafstellen aufnehmen, von jeder Aufnahme binnen vier und zwanzig Stunden (Art. 85 des Polizeistrafgesetzes).
7) Jeder Dienstbote, Handlungsdiener und Gewerbsgehilfe, Lehrling oder Fabrikarbeiter, welcher in einen Dienst eintritt ober denselben verläßt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgtem Diensteintritt oder Dienstaustritt (Art. 89 des .Polizeistrafgesetzes).
8) Gewerbetreibende und Dienst- Herrschaften von dem Diensteintritt und Dienstaustritt ihrer Handlungsdiener, Gewerbsgehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder Dienstboten binnen fünf Tagen nach dem Diensteintritt oder Dienstaustritt, falls die Anzeige nicht bereits durch die nach 7) zunächst Verpflichteten erfolgt ist (Art. 7 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).
F«mden- 9) Gast- und Herbergswirte täglich anfnahme. bis um 9 Uhr vormittags über alle in den letzten vierundzwanzig Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden (Art. 81 nnd 82 des Polizeistrafgesetzes).
10) Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen vierundzwanzig Stunden nach erfolgter Aufnahme (Art. 86 des Polizei-
Gratisbeilagen: Gießener Familienbtütter, Der hesslsihe Landwirt Mütter für hessische Volkskunde._________________
Mhmmgs- 4) Hauseigentümer von den in ihren Häusern durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel,
Hessischer Landtag.
Zweite Kammer der Stände, nn. Darmstadt, 13. März 1899.
Die Verhandlungen werden um IO1/, Uhr eröffnet. Die Tagesordnung umfaßt 108 Gegenstände. Vor Eintritt in dieselbe wird zunächst die Wahl des Abgeordneten Backe« (13. Wahlkreis, Darmstadt-Groß-Gerau) und die Wahl des Abgeordneten Hensel (3. Wahlbezirk) für giltig erklärt, und der letztere vereidigt.
Die Anstellung eines Badekommissärs zu Bad Nauheim wird genehmigt, ebenso der Gesetzentwurf, den Ruhegehalt und die Fürsorge für die Hinterbliebenen der Staatsbeamten betreffend. Staatsminister Rothe erklärt sich mit den Anträgen des Ausschusses einverstanden, daß das Gesetz auch Anwendung finden soll auf früher in Pension getretene und widerruflich an- gestelle Beamte. — Das Ministerhotel soll mit elektrischem Licht und feuersicheren Kaminen versehen werden, und wird dies gutgeheißen. Desgl. die Gehaltszulage für einen ordentlichen Professor an der medizinischen Fakultät, sowie 9850 Mk. für die Kosten des Betriebes am Physikalischen Institut in Gießen. — Der Antrag Cramer und Genossen auf Errichtung einer Heilanstalt für Lungenkranke wird dahin erledigt, daß die Regierung um alsbaldige Vorlage eines diesbezüglichen Projektes ersucht wurde. Staatsminister Rothe sagt fir das nächste Budget finanzielle Unterstützung der Angelegenheit zu, und Abgeordneter David begrüßt den Standpunkt der Regierung in dieser Frage mit Freuden. — Ein Antrag des Abg. Erck und Genossen wünscht, daß die Beiträge der Kreise und Ortsarmenverbände zur Unterstützung des Landeshospitals Hofheim, sowie der Landesirrenanstalt in Heppenheim von der Staatskasse übernommen werden sollen. Dieser Antrag findet nach dem Ausschußantrag Annahme. — Ebenso wird der Antrag Köhler-Darmstadt auf Erhöhung der Subvention für das Lehrerinnen-Seminar zu Darmstadt um 3000 Mark im Einverständnis der Regierung genehmigt. — Der Antrag Schönberger und Genossen ans Uebernahme der Kosten der Fortbildungsschulen auf die Staatskasse ruft eine längere Debatte hervor. Der Ausschuß beantragt hierzu, die Regierung möge bei Aufstellung des nächsten Budgets nochmals diesen Antrag in Erwägung ziehen, was Staatsminister Rothe zusagt. — Abg. Schönberger und Friedrich wünschen daß die Regierung der Angelegenheit schon jetzt näher trete, und ersterer beantragt, 150000 Mk. für diesen Zweck in's Budget einzustellen. — Abg. Rau (Soz.) erklärt, die breite Masse des Volkes werde es nicht verstehen können daß man für höhere Lehranstalten riesige Beträge bewillige, während man für Volksschulen immer erst Erhebungen über den Be- dürftiisnachweis anstelle. — Für die Ablehnung .des Ausschußantrages sprechen noch die Abg. Osann und Backes. Abg. Osann glaubt daß mit Rücksicht auf die in Aussicht stehende Steuer-Reform die Gesamtkosten nicht vom Staate übernommen werden können. Einen Teil der Kosten jetzt schon zu übernehmen scheine ihm nicht unmöglich und könne als eine Nachfordernng zum Budget behandelt werden.
«avatzwe een Anzeigen zu der nachmittag» f*r den senden erscheinenden Nummer M »arm. 10 Uhr.
MelveOrdnung
für
fir die PromllM-Hallptstabt Eikßk«.
Auf Grund und unter Einfügung der einschlägig«, Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Dezember 1874, btt polizeiliche Aufsicht über die Zuzüge und Wegzüge betreffend, hie Art. 81, 82, 83, 85, 86 und 89 des Polizeistrafgesetzes xnb des Art. 56 der Städteordnung wird hiermit nach Inhörung der Stadtverordnetenversammlung mit Aufhebung W Lokalreglements vom 8. Mai 1856 die Aufsicht über »remde, bezw. Anzeigen von den Wechseln der Wohnungen ietreffenb (Nr. I, II, III der Sammlung des polizeilichen Lokalreglements), des Regulativs vom 5. Juli 1836 und «t Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern «ib der Justiz vom 2. April 1890, zu Nr. M. I. 8442 -fir die Provinzial-Hauptstadt Gießen verordnet und bekannt zrgeben wie folgt:
I. Meldepflicht und Meldefrist.
Zur Meldung bei dem Polizeiamte sind -verpflichtet. .
o-g, ew> 1) Wer in der Gemeinde Gießen ein zieht, Wegzus- um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abmeldebescheinig- ung binnen 8 Tagen vom Tage des Einzugs an (Art. 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1874).
2) Wer aus der Gemeinde Gießen weg- zieht, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf» zngeben, unter Angabe des Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzuge (Art. 2 des genanten Gesetzes).
3) Diejenigen, welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben weg« ziehenden Person Wohnung und Unterkommen gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug (Art. 4 des genannten Gesetzes).
Ktt. 63
Erscheint täglich vit Ausnahme des Montag«.
Die Gießener »««tlteuvtätter etrben dem Anzeiger »tchentlich viermal beigelegt.


