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14.2.1899 Zweites Blatt
 
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-rr. 38 Zweites Blatt Dienstag den 14. Februar

1899

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

Aezugspreis vcertkljährlich 2 Mark 20 Pfg. monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn.

Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vierteljährlich.

Alle Anzeigen-BermittlungSstellen deS In- und Auslands nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen.

Innahme von Anzeigen zu der nachmittag- für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr.

Erscheint täglich mit Ausnahme de- MontagS.

Die Gießener A««itieubtätter werden dem Anzeiger wöchentlich viermal deigelegt.

Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gieren.

Redaktion, Expedition und Druckerei:

Kchnlstratze Ar. 7.

Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Matter für hessische UotbsKunde.

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hielt«.

Fernsprecher Nr. 51.

Zrrm Weinsteuer-Gesetzentwurf.

(Schluß.)

IV. Abschnitt. Strafbestimmungen.

Art. 27. Wer es unternimmt, die Weinsteuer zu hinterziehen, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem zehn­fachen Betrag der vorenthaltenen Steuer gleichkommt, min- brstens aber 20 Mark beträgt. Außerdem ist die Steuer mchzuzahlen. Kann der Betrag der vorenthaltenen Steuer siebt festgestellt werden, so tritt statt des zehnfachen Betrags btr Steuer eine Geldstrafe von 20 bis 10 000 Mark ein.

Art. 28. Im Falle der Wiederholung der Hinter- zirhiing nach vorausgegangener Bestrafung wird die im 8rt. 27 angedrohte Strafe verdoppelt. Jeder fernere Rück­fall zieht neben der gleichen Geldstrafe Gefängnis bis zu zwei Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände und der vorausgegangenen Fällt statt der Gefängnisstrafe auf Haft oder nur auf Geldstrafe nicht unter dem doppelten Betrag der für den asten Rückfall angedrohten Geldstrafe erkannt werden.

Art. 29. Die Strafe wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur teilweise verbüßt oder zanz oder teilweise erlassen ist. Dagegen ist sie aus- gesAoffen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlaß der stlchkren Strafe bis zur Begehung der neuen Hinterziehung irti Jahre verflossen sind.

Art. 30. Die Hinterziehung der Weinsteuer wird insbesondere als vollbracht angesehen: 1. wenn die für steuerpflichtige Besitzübergänge vorgeschriebenen Anmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen (Artikel 5 und 17); 2. wenn die für die Feststellung der Steuer maßgebende Menge oder der Preis des Weins zu niedrig angegeben kerbten (Artikel 4 und 17); 3. wenn die in den Artikeln 8, Ä und 25 vorgeschriebenen Bücher unrichtig geführt werden; 4 ir enn bei Eröffnung einer Wirtschaft unterlassen worden «st, d»er Vorschrift in Artikel 12 zu genügen ; 5. wenn Kunst- Minjfabrikanten die in Artikel 21 vorgeschriebene Einholung mes Erlaubnisscheines oder die Anmeldung der Abgabe mn Kunstwein unterlassen (Art. 17), oder in anderen als «den genehmigten Räumen Kunstwein herstellen (Art. 21 md 23).

Art. 31. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und die dazu erlassenen und öffentlich oder den Beteiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungs- mrschriften werden, sofern nicht die Strafe der Hinter- Akhiung verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mark geahndet.

Art. 32. Mit Ordnungsstrafe nach Art. 31 wird ferner belegt: 1. wer einem zur Wahrnehmung des Steuer­interesses verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf die Erhebung oder Ueberwachung der Wein­steuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, ver­spricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand der Be­stechung (§ 333 des Strafgesetzbuchs) vorliegt; 2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, wodurch ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes inbezug aus die Weinsteuer verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§ 113 und 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt.

Art. 33. Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere strafbare Hand­lungen zusammen oder ist mit der Steuerhinterziehung zu­gleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs in den §§73 bis 78 Anwendung. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die nur mit Ord­nungsstrafen bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ord­nungsstrafe gegen denselben Thäter nur im einmaligen Betrag festgesetzt werden.

Art. 34. Wirte und Weinhändler sowie Kunstwein­fabrikanten haben für die von ihren Verwaltern, Geschäfts­führern, Gehilfen und sonstigen in ihrem Dienste oder Lohn stehenden Personen, sowie von ihren Familien- oder Haus­haltungsmitgliedern nach diesem Gesetz verwirkten Geldstrasen und Prozeßkosten und für die nachzuzahlcnde Steuer im Falle des Unvermögens der eigentlichen Schuldigen zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt ist, so haften sie nur für die Steuer. Ist die Geldstrafe von dem eigentlichen Schuldigen nicht beizu­treiben, so hängt es von der Verwaltung ab, ob der nach dem vorherigen Absatz hierfür Verhaftete in Anspruch ge­nommen, oder ob an dem eigentlichen Schuldigen die an Stelle der Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe vollstreckbar werden soll.

Art. 35. Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§ 28 und 29 des Strafgesetzbuches. Jedoch darf die Freiheitsstrafe bei Hinterziehungen im ersten Falle sechs Monate, im ersten Rückfalle ein Jahr und im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht übersteigen.

Art. 36. Die Strafverfolgung von Hinterziehungen

verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von anderen Zuwiderhandlungen in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an dem sie begangen sind.

Art. 37. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften kommen die Bestimmungen des Gesetzes, die Einführung des Verwaltungs­strafbescheids bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle betreffend vom 20. September 1890, zur Anwendung.

Art. 38. Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Bedbachtung der durch dieses Gesetz und die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwal­tungsvorschriften angeordneten Kontrollen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu 100 Mark erzwingen.

V. Abschnitt. Uebergangs- und Schlutzbestimmungen.

Art. 39. Die Wirte haben nach näherer Bestimmung Unseres Ministeriums der Finanzen dem Hauptsteueramt ihres Bezirks die Menge ihrer beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im freien Verkehr befindlichen Vorräte an Wein anzumelden. Die Steuerbehörde hat die Richtigkeit dieser Anmeldung festzustellen. Von den Wirten ist für diese Mengen die Weinsteuer in Form einer Nachsteuer zu ent­richten, soweit der vorhandene Vorrat 300 Liter übersteigt. Ebenso unterliegt Wein, welcher beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitze eines Verbrauchers sich befindet, der Nachsteuer, soweit die Menge 300 Liter übersteigt. In diesem Falle hat gleichfalls die Anmeldung nach Maßgabe dieses Artikels zu geschehen. Die Nachsteuer beträgt all­gemein 5 Pfennig für das Liter. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Nachsteuer entsprechende Anwendung. Für die Entrichtung der Nachsteuer kann jedoch auch eine längere als die in Art. 14 vorgesehene Frist gewährt werden.

Art. 40. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem . . . . . . . in Kraft und sind von diesem Zeitpunkt an die seitherigen Bestimmungen über die Weinsteuer aufgehoben.

Sollte das Reich zur Besteuerung des Weins übergehen, so findet gegenwärtiges Gesetz nur auf den Wein Anwendung, welcher der Reichssteuer nicht unterliegt.

Die am .... im Großherzogtum vorhandenen Weinhändler (Schaumweinfabrikanten) und Wirte, welche den Verkauf von Wein, ebenso die Kunstweinfabrikanten, welche die Herstellung von Kunstwein weiter betreiben wollen, haben bis zum.....dem Hauptsteueramt ihres

Bezirks hiervon Anzeige zu machen.

Feuilleton.

Ein furchtöarer Wahn.

Novellette nach dem Französischen.

Von Wilhelm Thal.

(Nachdruck verboten.) (Schluß.)

Ich unterbrach ihn:

Sie sind nicht der einzige . . jeder Mensch will lieber Mn . . . und zwar lange leben!"

Kopfschüttelnd entgegnete er mir:

Nein, Sie verstehen mich nicht! ... Es ist bei mir vicht die Liebe zum Leben, sondern die Furcht vor dem Dde:! . . . Nicht zu leben, bin ich gern bereit; doch zu fiirben, werde ich mich nie entschließen. . . . Woher ich loiifeS Entsetzen bekommen habe, weiß ich nicht. Seit ich zu Verstand gekommen bin, erinnere ich mich, dieses Ge- s.ihl stets empfunden zu haben. Als Kind . . . später als j unger Mensch . . . mein ganzes Lebenlang habe ich

Martyrium erduldet. Dieser beständige Gedanke Ich mir keinen Augenblick Ruhe. Ich denke an den Tod, Denn ich aufstehe, wenn ich mich ankleide, auf der Straße, btnrt ich esse, immer, überall, bis zur Stunde, da ich ' mich.zur Ruhe begebe. In der Nacht verfolgt er mich im Etyafe, und wenn er mich schlafen läßt, so geschieht das " Ul, um im Traum wieder aufzutauchen ...£), das ist MlvM . . . setzen Sie sich an meine Stelle. Ich habe IM bis dreihunderttausend Francs Renten, also ein be- i»iltemdes Vermögen. Nie hat es diesen Gedanken auch M sine Viertelstunde zu verjagen vermocht. Ich habe ^llkiit allen Zerstreuungen, und zwar den extravagantesten ^!lh'i:iten versucht. Beror ich die Pläne zur Ausführung Mchile, auf die ich die meisten Hoffnungen setzte, hatte ich

schon die Nutzlosigkeit meiner Versuche erkannt. Das ist so, weil es so sein muß. Ist das eine Krankheit oder eine Strafe? Sagen Sie mir offen und ehrlich Ihre Meinung. Aber ich bin ja von Sinnen. Sie wissen es ja ebensowenig wie ich. Ich lese in Ihren Augen das Wort, das auf Ihre Lippen treten will: die Liebe! Ach, die Liebe! Ich habe so gesucht, ich habe sie gefunden und verloren! Ich habe mich mit einer Frau verheiratet, die mich anbetete. Doch in den Armen des geliebten Weibes verfolgte mich jeden Augenblick der Gedanke, der ewige Gedanke: ich muß sterben, ich muß ... alle Welt muß sterben. An mich wird in zehn Jahren, in zwanzig Jahren die Reihe kommen . . vielleicht morgen? in zehn Minuten? Weiß man es denn? Und sehen Sie, mein Herr, in solchen Augenblicken arbeitet mein Gehirn, arbeitet und arbeitet, ich sehe tausenderlei Dinge, tausend Einzelheiten, alle auf einmal, mit photographischer Klarheit und Genauigkeit; ich sehe mich im Bett, auf dem Rücken liegend . . man wacht bei mir . . ich fühle, wie mein Bart wächst . . der Sarg steht aufrecht in einer Ecke des Zimmers, er sieht mir ein wenig klein aus. . . . Schwarze Leute in der Pellerine, den Hut auf dem Kopfe, tragen mich fort und laden mich auf den Wagen, über den der Wind weht . . .

Das alles versetzt mich in Schrecken . . Doch ich will nicht weiter schildern . . ich sehe, meine Worte machen Eindruck auf Sie, ich will nicht, daß Sie mir ähnlich werden, ich weiß nur zu gut, wie man darunter leidet. Ich sagte Ihnen eben, ich wäre verheiratet gewesen, meine Frau lebt nicht mehr. Ich hatte zwei Kinder, Paul und Marie. Sie sind auch tot. Was meine Eltern anbetrifft, so sind sie schon seit langer Zeit verschieden. So bin ich denn ganz allein. Das ist mein Leben. Der Luxus meines Hotels ist mir unerträglich geworden. Ich habe keinen

Freund, keine Familie mehr. So nehme ich denn aufs Geratewohl irgendwo meine Mahlzeit ein und komme so spät als möglich in der Nacht mit meinem Alp nach Hause, der mich nie verläßt. Sehen Sie, in diesem Augenblick, da ich mit Ihnen spreche, habe ich den Tod an meiner Seite; er ist du, in meinem Zimmer. Ich fühle ihn. Das geht nun so seit fünfzig Jahren. Adieu . . . junger Mann ... ich stimme Sie unnütz traurig . . . gehen Sie nach Hause . . . gehen Sie . . laffen Sie mich . . gehen Sie!"

Er erhob sich und begleitete mich bis zur Thür, wo er mich erschrocken stehen ließ.

Er kam nicht wieder in das Restaurant, wo ich ihn kennen gelernt hatte, und ich vergaß ihn mit der Zeit. Ich ging auf Reisen. Zwei Jahre später, als ich in den Champs-Elysees spazieren ging, zitterte ich, als ich das Hotel erkannte, wo er mir eines Nachts das seltsame Ge­ständnis seiner Qual abgelegt hatte.

Eine hastige Neugier quälte mich, in Erfahrung zu bringen, was aus dem seltsamen Menschen geworden war. Ich klingelte, und es erschien ein alter Diener.

Herr Michaud?" fragte ich ihn.

Er ist im vorigen Jahre gestorben, mein Herr?" Ich war peinlich überrascht.

Hier in diesem Hause?"

Ja, mein Herr! Ich war mit dem Herrn Dottor dabei. . . Ach, er ist nicht ganz allein gewesen, er konnte sich nicht an den Gedanken gewöhnen. . . .Vincent," wiederholte er mir die ganze Zeit über in seinem Todes­kampfe,Vincent, ich fürchte mich." Dann ist er mir plötz­lich aus den Armen geglitten, seine Augen verdrehten sich und er sagte:Weiter ist es nichts?" Damit ist er gestorben."