Ausgabe 
13.12.1899 Drittes Blatt
 
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ßische LandratsanüSrrlaubnis für Hessen gtltig sei. Hm dies zu wider» legen, hätten aber doch gerade die Angeklagten den veweiSantrag auf Vernehmung des LandratamtSsekretärs Schmidt rc gestellt, um eben durch dieses thema probandam ihre bona fides nachzuweisen. Dieser Antrag sei aber gar nicht vor dem Urteile verbeschieden worden. Rechts­irrig sei aber auch die Ausführung des ersten Richter«, ein Irrtum über die Kompetenz sei ein Irrtum über daS Strafgesetz. Wäre eS den Angeklagten gelungen, durch Erbringung des abgeschnittenen Beweises ihren Irrtum zu rechtfertigen, so würde die« allerdiugS erheblich für die StralauSschließung geworden sein. Der erste Strafsenat hob in Ueberetnstimmung mit diesen Ausführungen und im Einklänge mit dem Anträge des Reichsanwalts das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz, und zwar an das Grohherzogliche Landgericht Darmstadt zurück.

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Lehrermangel. Die Milttärdienftzett für die VolkSfchul- lehrer beträgt vom Jahre 1900 ab ein volles Jahr. Da die jetzt vorhandene« Srmtnare den lausenden Bedarf an Lehrkräften in Preußen nicht ganz decken, so steht demnach für die nächsten J»tzre ein recht empfindlicher Mangel an Lehrern in Aussicht. Um diesem Mangrl abzuhelfen, werden sitzt nach derKäniaSb. -art. Ztg." im Auftrage der Regierungen Verhandlungen gepflogen zwischen den K etoschulinsp-ktoren und den in ihrem Bezirk vorhand nen nicht angestellten Lehrerinnen zur Uebernahme von zweiten Lchrer- stellen auf dem Lande. ES wird ihnen ein G halt von etwa 700 Mk. nedst Wohnung und Feuerung zugestchert. Dem ver­nehmen nach haben sich nur ganz auSnahmSw.ise Lehrerinnen bereit erklärt, von dem Angebot Georauch zu machen.

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bem Sekretär in Vertretung de« abwesenden LandrateS den nachgesuchten Erlaubnisschein mit der seiner Angabe nach ausdrücklich gemachten Zu» füauna dieser Schein habe auch Gütigkeit für die untergebene tn Frage kommenden hessischen Orte. Außerdem bemühte sich Dillmann aber auch energisch darum, auch die zurückgezogene Erlaubnis des Grobherzoglich Hessischen KreiSamte« Friedberg wieder zu erhalten, ohne daß ihm dieS bisher gelungen wäre; er wurde vielmehr aus Anordnung des Kretö- amtes seitens deö Gendarmen überwacht und nunmehr wurde gerichtlich gegen ihn vorgegangen, da er auf Grund seines preußischen Erlaubnis­scheines vom LandratSamte Westerburg weitersprengen zu dürsen glaubte. In der tzauptverhandlung wurden zunächst diese Vorgänge thatsächlich festgestellt und danach die Frage erörtert, ob der Erlaubnisschein des Preußischen LandralöamtS Westerburg giltig bezw. ob letzteres unter- gebend zuständig sei, sowie ferner ob der Angeklagte subjektiv die Zn. ständigkeit annehmen konnte und angenommen hat. ES wurde hierbei zunächst davon ausgegangen, daß in dem Sprengstostgesehe selbst keine spezielle Anordnung getrosten werde, welche Behörde zur Erteilung eines Erlaubnisscheines zum Besitze von Dynamit kompetent fei, daß man dreS vielmehr der landesgesetzlichen Anordnung überlasten habe. Rach den Ätn AuSführungSbestimmuugkN sind nun in dieser Hinsicht für meinden die Großherzoglichen KreiSämter zuständig; obielt.v war also der Erlaubnisschein de« preußischen Landratvamtes Westerburg nicht giltig da die Erlaubnis de« Hessischen KreiSamte« Friedberg erforderlich war. Fraglich kann e« nun sein, ob die Angeklagten, nachdem da« Kreisamt Friedberg die Erlaubnis zurückgezogen hatte subjektiv der Ansicht sein konnten, daß die Erlaubnis deS preußischen LandratsamteS ausreichend sei. Die« wurde zunächst au« einem formellen Grunde ver, nein», da ein Irrtum über die Zuständigkeit der Behörde em Rechtsirrtum fei der strafbar sei. ES sei aber auch materiell anzunehmen, daß die Angeklagten subjekttv die Erlaubnis de« preußischen LandratSamteö nicht für ausreichend hielten, da ja Dillmann sich um die Wwoer- erlangung de« Erlaubnisscheines de« KreiSamteö Friedberg bemühte. Die Angeklagten sachten daS Urteil mit dem Rechtsmittel der Revision an und rügten zur Rechtfertigung derselben Verletzung formeller und materieller Rechtsnormen. In erster Hinsicht beschwerten sie

sich über unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch Ablehnung eines Beweisantrages auf Vernehmung des KreissekretärS Schmidt von Westerburg und einiger anderer Personen. Materiell wurde unter anderem auSgeführt: in ob­jektiver Beziehung wird untergebens das Kreisamt Friedberg für die kompetente Behörde zur Erteilung des Erlaubnisscheins bezeichnet Es wäre doch das natürlichst-, daß die Heimatbehörde deS betreffenden Erlaubnisnachsuchers zuständig sei, da sie am zuverlässigsten über ihn Auskunft geben kann, und ohnehin dazu heranzuziehen ist, wenn eine auswärtige Behörde über ihn Erkundigungen einzrehen will, wie z. B. die B. Hörde seines vorübergehenden Aufenthaltsortes oder deö Orte«, wo die Sprengungen ftattfinben. Die Erlaubnis wird boch auch nicht erteilt für bad Lagern, Transport oder Verwendung des Dynamits, son­dern für den Besitz desselben Rach der Auffassung deö erster Richters würde sich nun eine Person strafbar machen, wenn sie aus einem preußi­schen Landratsamte, für welches und von welchem sie Erlaubnis hat, nach einem anderen Amte verzieht, ohne sich sofort nun auch die Er­laubnis des neuen Amte« zu versorgen. Läßt sich die betreffende Person nun in einem fremden Amte infolge unvorsichtigen, Menschen gefähr­denden GebahrenS mit Dynamit bei Sprengungen rc. etwas zu Schulden kommen, so ist die dortige Behörde doch jederzeit in der Lage, bei der Heimatbehvrde auf die Zurücknahme deö Erlaubnisscheines hlnzuwirken. Der Angeklagte mußte aber auch subjektiv die Erlaubnis des LandratS- amt« Westerburg für ausreichend und giltig halten, da ihm diese« durch einen Beamten desselben, den Sekretär Schmidt wie auch durch daS Polizeiamt Wetzlar bestätigt wurde. Wenn sogar Beamte dieser Ansicht roa eu, dann durften eS die Angeklagten erst recht fein. Der Reichs­anwalt führte aus, efl fei gleichgiltig, wie weit die Erlaubnis der er. teilenden Behörde reiche, da untergebens feststehe, daß objektiv die Er. laubnis deS preußischen Landratsamts Westerburg ungenügend fei, dem Angeklagten den Besitz von Dynamit zu gestatten, weil in Hessen die KreiSämter kompetent seien Objektiv kaffe das Urteil also keinen Rechts Irrtum ersehen. Ander« liege der Fall aber subjektiv; in dieser Bezieh­ung komme der erste Richter gleichfalls zu der Annahme, daß die Ange­klagten schuldig seien, da sie selbst nicht geglaubt hätten, daß die preu

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