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12.3.1899 Drittes Blatt
 
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Sonntag den 12. März

Nr. 61

Drittes Blatt

1S99

Gießener Anzeiger

Heneral-Unzeiger

Aints- und Anzeigeblntt für den Kreis Gietzen.

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monatlich 76 Ps§. mit Bringerloh«.

Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vierteljährlich.

Nezuflsprei« vierteljährlich

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Alle Anzeigen-Bermittlung-stellen de- In- und Ausland«» nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger «itgegce.

Orschetnt täglich mit Ausnahme de- Montag-.

Die Gießener -Rmttiendtätter »rrdm dem Anzeiger »öchmtlich viermal beigelegt.

Gratisbeilagen: Gießener Familienblütter, Der hessische Kandwirt, Klätter für hessische Volkskunde.

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Redaktion, Expedition und Druckerei:

-chnlstraße Ar. 7.

DieDarmstädter Zeitung" veröffentlicht nachstehende

Prüfungs-Ordnung

für die juristische Fakultäts-Prüfung vom 21. Februar 1899.

§ 1. Die juristischen Prüfungen an der LandeS-Uni- Derfitat finden am Anfänge eines jeden Semesters statt..

§ 2. Die juristische Prüfungs-Kommission besteht unter du« Vorsitze des Dekans der juristischen Fakultät, aus den ordentlichen Professoren dieser Fakultät und dem ordent­lichen Professor der Staatswissenschaften.

§ 3. Zur Prüfung werden alle Angehörigen des dtvtschen Reiches zugelassen, welche:

1) die Reifeprüfung an einem Gymnasium des Deutschen Reichs bestanden haben,

2) wenigstens sechs Semester an Universitäten Rechts­wissenschaft studiert haben,

3) sittlich unbescholten sind.

Eine Dispensation von der unter 1 angegebenen Be­dingung kann von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern erteilt werden. Eine Anrechnung des militärischen !irnstjahres auf die Studienzeit findet nicht statt.

§ 4. Das schriftliche Gesuch um Zulassung zur Prüfung isl während der am Schluffe eines jeden Semesters durch Anschlag am schwarzen Brett und einmalige Bekanntmachung in b-erDarmstädter Zeitung" zu veröffentlichenden Anmelde­frist bei dem Dekane der juristischen Fakultät einzureichen.

dem Gesuche hat der Kandidat die Adresse anzugeben, unter welchen ihn Mitteilungen erreichen können.

§ 5. Dem Gesuche sind beizulegen:

1) Das Reifezeugnis (§ 3 Ziffer 1);

2) die Abgangszeugnisse sämtlicher Universitäten, bei welchen der Gesuchsteller immatrikuliert war. War derselbe das letzte Semester vor seiner Anmeldung an der Landes-Universität immatrikuliert, so kann er das Abgangszeugnis von derselben bis zum Tage vor seiner mündlichen Prüfung nachliefern. In diesem Falle ist jedoch dem Gesuche ein Sittenzeugnis von der Landes-Universität beizufügen;

3) ein selbstgeschriebener Lebenslauf, in welchem der Kandidat den Gang seiner Universitätsstudien unter Auführung der besuchten Vorlesungen und Hebungen darzulegen, auch anzugeben hat, zu welcher Zeit und wo er seiner Militärpflicht genügt hat;

4) Arbeiten, welche der Kandidat während der ersten Hälfte der Studienzeit in einer Hebung im bürger­lichen Recht und während der zweiten Hälfte der Studienzeit in einer Uebung im bürgerlichen Recht und in einer civilprozessualischen, das bürgerliche Recht mitumfasienden Uebung angefertigt hat. Die Arbeiten müssen vom Lehrer oder dessen Assistenten mit einer schriftlichen Beurteilung versehen sein, aus der sich ergiebt, daß die Arbeiten mit dem Kandidaten be­sprochen worden sind. Auch ist ein Gesamtzeugnis einzureichen, welches darthut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung teilgenommen hat;

5) die Quittung über Entrichtung der Prüfungsgebühr im Betrage von 48 Mark.

Wird ein Kandidat zur Prüfung nicht zugelassen oder tritt er vor Beginn der schriftlichen Prüfung zurück, so wird ihm die eingezahlte Prüfungsgebühr zurückerstattet. Ist seit der Ausstellung des letzten Abgangszeugnisses eine längere Zeit abgelaufcn, so kann die Zulassung von der Beibringung eines besonderen Unbescholtenheitszeugnisses ab­hängig gemacht werden.

§ 6. Kandidaten, deren Studium als ein ordnungs­mäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann, sind von der Prüfungs-Kommission auf ein oder mehrere Semester zurückzuweisen.

§ 7. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine münd­liche. Sie hat sich zu erstrecken auf folgende Gegenstände: das bürgerliche Recht (Bürgerliches Gesetzbuch nebst reichs- und landesrechtlichen Ergänzungen); die Geschichte und Dogmatik des römischen Rechts; die Geschichte und Dogmatik des deutschen Privatrechts; Handels-, Wechsel-und Seerecht; allgemeines und deutsches Staatsrecht; Verwaltungsrecht; Kirchenrecht; Civilprozeßrecht; Strafrecht; Strafprozeßrecht; Völkerrecht; theoretische und praktische Nationalökonomie, sowie Wirtschaftspolizei. Die Prüfung soll nicht nur die positiven Kenntnisse des Kandidaten, sondern in gleicher Weise seine juristische Durchbildung ermitteln.

§ 8. Ort und Zeit beider Prüfungen werden durch Anschlag am schwarzen Brett bekannt gemacht; zur münd­lichen Prüfung erfolgt außerdem besondere Ladung. Von dem Ablauf der Anmeldefrist (§ 4) an müssen die Kandi­daten sich jederzeit zum Erscheinen in der schriftlichen oder mündlichen Prüfung bereit halten, namentlich auch gewärtig sein, beim Wegfall eines vor ihnen stehenden Kandidaten zu einem früheren, als dem ursprünglich angesetzten Termine zur mündlichen Prüfung geladen zu werden.

§ 9. Die schriftliche Prüfung besteht in der Bearbei­tung von acht Aufgaben an acht verschiedenen Tagen. Sie findet für alle Kandidaten gemeinschaftlich unter Klausur und Beaufsichtigung durch ein Mitglied der Kommission statt.

§ 10. Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden durch die Kommission festgestellt. Mindestens zwei Aufgaben müssen dem bürgerlichen Recht, mindestens je eine Aufgabe muß dem Civilprozeßrecht, dem Strafrecht in Ver­bindung mit dem Strafprozeßrecht, dem Staatsrecht und 'der Nationalökonomie entnommen fein. Die Aufgabe kann eine theoretische, exegetische oder praktische sein. Sie kann in Unterfragen zerlegt werden. Jrn letzteren Falle kann dem Kandidaten auch eine wahlweise Beantwortung der Unter­fragen anheimgegeben werden.

§ 11. Am ersten Tage der schriftlichen Prüfung werden die §§ 8, 12, 14, 16 bis 23 dieser Prüfungsordnung von dem die Aufsicht führenden Mitgliede der Kommission (§ 9 Abs. 2) verlesen.

§ 12. Zur Bearbeitung einer jeden Aufgabe wird eine Zeit von drei bis vier Stunden gewährt. Nach Ablauf dieser Zeit sind die Arbeiten einzuliefern, auch wenn sie unvollendet sind. Wenn ein Kandidat einen Termin zur

schriftlichen Prüfung ohne genügenden Grund versäumt hat, wird angenommen, er habe eine ungenügende Arbeit ge­liefert. Bei genügend entschuldigter Versäumnis kann die im versäumten Termine gestellte Frage oder eine neue Frage gestellt werden.

§ 13. Heber die Benutzung von Rechtsquellen und anderweiten Hilfsmitteln (Hand- und Lehrbüchern, Gesetzes- Kommentaren, schriftlichen Aufzeichnungen u. dgl.) trifft die Kommission auf Antrag des Mitgliedes, welches die betreffende Aufgabe vorgeschlagen hat, in jedem einzelnen Falle besondere Bestimmung.

§ 14. Wer bei der Klausur unzulässige Hilfsmittel benutzt oder zu benutzen versucht hat, wird von der Fort­setzung der Prüfung durch Beschluß der Kommission aus­geschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.

§ 15. Jedes Mitglied der Prüfungs-Kommission hat die Bearbeitungen der von ihm vorgeschlagenen Aufgaben zunächst mit kurzer Begründung des Urteils zu cenfiercn. Hierauf werden die Arbeiten den übrigen Mitgliedern zur Einsicht vorgelegt.

§ 16. Bei ungenügendem Ausfall der schriftlichen Prüfung ist das Examen nicht bestanden. §§ 2224 finden Anwendung.

§ 17. Den Kandidaten ist gestattet, nach Beendigung der schriftlichen Prüfung auf dem Sekretariat von ihren Arbeiten Einsicht zu nehmen.

§ 18. Der Rücktritt eines Kandidaten nach dem Be­ginn der schriftlichen Prüfung hat zur Folge, daß die Prü­fung als nicht bestanden angesehen wird, es sei denn, daß ein entschuldigender Grund (Krankheit, Familienverhältniffe und dergl.) glaubhaft gemacht wird.

§ 19. Die mündlichen Prüfungen finden öffentlich in der Weise statt, daß je drei ober vier Kandidaten nach der Reihenfolge ihrer Meldungen gemeinschaftlich geprüft werden. Jedes Mitglied der Prüfungs-Kommission prüft dabei in den von ihm vertretenen Fächern während eines Zeitraums von längstens 40 Minuten.

§ 20. Sofort nach Schluß jedes einzelnen mündlichen Prüfungstermins wird durch die Prüfungs-Kommission die Gesamtcensur für beide Prüfungen festgestellt und den Kandidaten durch den Vorsitzenden öffentlich bekannt gemacht.

§ 21. Die Censuren sind folgende: 1. sehr gut, 2. gut, 3. int ganzen gut, 4. genügend, 5. ungenügend. Wer die Gesamtcensur ungenügend erhält, hat die Prüfung nicht bestanden.

§ 22. Die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung kann im nächsten Semester erfolgen, falls nicht Zurückstellung auf weitere Zeit durch die Kommission be­schlossen wird.

§ 23. Wer auch das zweitemal die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu einer dritten Prüfung nur mit Ge­nehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern zugelaffen werden.

§ 24. Bei den zur Beschlußfassung notwendigen Ab-

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Feuilleton.

Mokksöräuche am Sonntag Lätare.

Von Ludwig Epstein.

(Nachdruck verboten.)

Wenn die Kraft des Winters gebrochen war, und der Jhä mit seinen lieblichen Kindern in die Lande einzog, -jtiecten unsere heidnischen Vorfahren das Fest der Rückkehr ta Gottes Wodan von seiner Brautfahrt, das Fest der KrUhlingseinholung. Unter den mächtigen Kronen der «iinenben Eichen unb Buchen, in ben heiligen Hainen, achten sie bem Vater ber Götter Dankopfer bar, worin fr auch ihre Freube ausbrückten barüber, baß nun bie öbe, liosüige Zeit vorüber sei, wovon ber Minnesänger Diltmar Son Aist sagt:

Sit ich bloumen niht ensach (sah) noch hörte kleiner vogel sanc,

sit was al min vrönbe kurz unb auch ber jämer al ze lang."

Diese altgermanischen Festlichkeiten blieben in ber fyitaren christlichen Zeit nicht unoeränbert bestehen; einzelne chea Züge übertrug man auf christliche Feste; vielfach traten

i Volksfeste unb Volkslustbarkeiten an ihre Stelle. So Man wir Reste von jener altgermanischen Frühlingsseier

in manchen Fastnachtsbräuchen, in ben Maifesten unb in zahlreichen Völkersitten, bie sich an ben Maitag (1. Mai) knüpfen. Deutliche Spuren von bem erwähnten Feste finben wir auch in ben Volksbräuchen, bie in ben verschiedensten Gegenben am Sonntag Lätare sich abspielten.

Lätare heißt ber vierte Fastensonntag, weil an bem* selben bei ben ersten Christen ber Gottesbienst mit bem Gesänge Lätare Jerusalem (Freuet euch mit Jerusalem [nadj Jes. 66, 10]) begann. Er heißt auch Rosensonntag, weil ber Papst an biefem Tage bie golbene Rose weiht, bie er tugenbhaften Fürstinnen verleiht, Brotsonntag, weil für benselben bas Evangelium von ber Speisung ber 5000 Mann bestimmt ist, Mittfasten, weil er in bie Mitte ber vierzig­tägigen Fastenzeit fällt, unb Totensonntag ober schwarzer Sonntag, weil in vielen Gegenben Deutschlanbs, z. B. in Schlesien unb ber Lausitz, Kinber eine aus Stroh u. bergl. gebilbete Gestalt, ber Tob genannt, unter vielem Lärm herumzutragen unb bann ins Wasser zu werfen pflegten. Der Tob ist hier ein Sinnbilb bes zu Enbe gehenben Winters, weil letzterer ben Tob in ber Natur bebeutet. Die Aus­drückeSommersingen" unbTod austragen", womit jene Gebräuche allgemein bezeichnet würben, ftnb aus ben an­geführten Thatsachen leicht zu erklären.

Im Riesengebirge würbe am Sonntag Lätare eine ben Tob vorstellenbe Figur herumgetragen unb zum Schluß des

Hmzuges entweder verbrannt ober ins Wasser geworfen. Dabei sang man:

Nun treiben wir ben Tob aus, Den alten Weibern in bas Haus, Den Reichen in ben Kasten Heute ist Mittfasten."

In ber Gegenb von Weißenfels würbe noch am Anfang bieses Jahrhunberts ber ben Winter barstellenbe Tod eine in Stroh gehüllte Figur hinaus auf das Feld ge­tragen. Bei der Rückkehr sang man:

Den Tod haben wir hinausgetrieben,

Den Sommer bringen wir wieder, Des Sommers und der Maien, Des wollen wir uns freuen.

Sommerland! Sommerland!

Der Tod hat sich von dir gewandt, Er ist auf die Flur verbannt."

Wie inDes Knaben Wunderhorn" berichtet wird, gehen in der Pfalz und den umliegenden Gegenden am Sonntag Lätare die Kinder auf den Straßen herum mit hölzernen Stäben, woran eine mit Bändern geschmückte Bretzel hängt, und fingen den Sommer an. Auch veran­stalten zwei verkleidete junge Burschen, wovon der eine ben Winter, der andere den Sommer vorstellt, einen Kampf, der stets mit der Niederlage des ersteren endet.