Ausgabe 
11.2.1899 Zweites Blatt
 
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M 36 Zweites Blatt

Samstag den 1l» Februar

1S99

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vierteljährlich

«nnahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr.

8(Uf Anzeigen-BermittluugSstellen deS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gceßener Anzeiger entgegen.

Erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags.

L'.czugspreiL üicrteljührUd) 2 Mark 20 Pfg. monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn.

Die Gießener ^amilienbkätlcr Werden dem Anzeiger Wöchentlich viermal bcigelegt.

Amts- und Anzeigeblntt für den Ttreis Giefzen.

Redaktion, Expedition und Druckerei:

Schulssraße Ar. 7.

Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Kandwitt, _________ Klätter für hessische Volkskunde.

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße«. Fernsprecher Nr. 51.

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Unfern Lesern

gegenüber halten wir es für geboten, mit Rück­sicht auf die fortgesetzten Rempeleien der Mitteldeutschen Sonntagszeitung und ihrer werten Genossin folgende bündige Erklärung abzugeben:

Nachdem wir vordem in Hamburg-Eilbeck jahrelang zugunsten möglicher Verständigung auch mit Sozialdemokraten Verkehr gepflegt haben, traten wir unsere hiesige Redaktions­stellung ohne Voreingenommenheit gegen die sozialdemo­kratische Partei an, wie wir dies.auch gelegentlich der letzten Reichstagswahl rückhaltlos bekundet haben. Wenn die M. S. dann durch schlecht angebrachte Rüpeleien uns veran­laß hat, ihr gegenüber unsere Haltung zu ändern, so ist das lediglich ihr Verdienst.

Der Gießener Anzeiger ist nicht minder unabhängig, als seine beiden erklärten hiesigen Gegner. Allerdings hält er zu den Ordnungsparteien und pflegt wie diese die Treue zu Kaiser und Reich gleicherweise wie die gegen das an­gestammte Fürstenhaus.

Abweichend von seinen Gegnern sieht er indes seine Aufgabe nicht darin, als Parteiorgan seinen Lesern ?ine fix und fertig gemachte Meinung aufzunötigen, als viel­mehr darin, Thatfachen berichtend, es seinen Lesern zu über­lassen, sich in jedem Falle eine eigene Meinung zu bilden. Für unfehlbar hält er sich nicht, wie er denn auch jederzeit gern bereit ist, von seinen Feinden zu lernen, aber nur das, was ihm und seinen Lesern nützen kann. In diesem Sinne ist er durchaus freiheitliebend und keineswegs ein Organ, das als Weltblatt, vielmehr als Heimathort angesehen werden möchte, und nach dieser Richtung hin auf das Verständnis And die ihatkräftige Unterstützung seiner Leser rechnet.

An Reibereien haben wir ebensowenig als unsere Leser Gefallen. Unsere Losung lautet demnach:

Schiedlich Friedlich", was uns indes nicht hindern soll, sofern wir uns davon für die gute Sache Erfolg versprechen dürfen, einen uns aufgedrungenen Kampf unerschrocken aufzunehmen.

Deutsches Reich.

Berlin, 9. Februar. Die gestern abgehaltene Sitzung des preußischen Staatsministeriums hat bis abends 7'/» Uhr gewährt. An derselben haben alle Staats­minister sowie die Staatssekretäre v. Bülow und Posadowsky ^eilgenommen.

Berlin, 9. Februar. In der Disciplinar-Untersuchung Stegen den Professor Hans Delbrück ist die Anklage­

schrift jetzt dem Disciplinarhofe und dem Angeklagten zugegangen. Der Strafantrag lautet derNational-Zeitung" zufolge auf Strafversetzung in ein gleiches Amt ohne Ersatz von Umzugskosten. Es würde also, wenn diesem Anträge entsprechend entschieden wird, ein ordentlicher Professor der Geschichte an einer anderen Universität, da man doch nicht eine andere zu diesem Zweck schaffen wird, als Strafprofessur frei gemacht werden müssen, deren Inhaber dann nach Berlin versetzt werden würde.

Berlin, 8. Februar. Aus Gotha wird berichtet: Das völlig gebeugte Herzogspaar beabsichtigt eine ganz stille Trauerfeier und hat die Fürstenhöfe gebeten, von persönlichen Entsendungen absehen zu wollen. Der Tag der Beisetzung ist noch unbestimmt. Die Kunde von dem Ableben des Erbprinzen von Koburg rief auch in den Londoner Hofkreisen tiefe Trauer hervor. Die Königin ließ alles, zu dem sie persönlich erscheinen wollte, absagen. Der Herzog von Sachsen-Koburg und Gotha sowie der Großherzog von Hessen sind in Meran eingetroffen. Die Leichenfeier für die Fürstin Marie Luise hat am Mittwoch in Sofia stattgefunden. Der Zug setzte sich unter Kanonenschüssen und Glockengeläute in Bewegung. Dem Leichenwagen folgten zu Fuß Fürst Ferdinand, Erz­herzog Leopold Salvator von Oesterreich, König Milan von Serbien, Herzog Siegfried in Bayern sowie Vertreter Rußlands, Rumäniens, der Türkei und des Herzogs von Parma. In der katholischen Kirche wurde die Leiche durch den Erzbischof Menini eingesegnet.

Heber die Thronfolge in Sachsen-Koburg- Gotha gehen allerhand abenteuerliche Behauptungen durch die Presse. Einige meinen, der zweite Sohn des Herzogs von Aork, Prinz Albert von Großbritannien (geb. 1895), sei der nächstberechtigte Agnat, andere erörtern die Thron­folge des katholischen Zweiges Koburg-Cohary, und ein Blatt gerät dabei sogar nach Portugal zu dem Herzog von Beja, dem neunjährigen zweiten Sohn des Königs. Es fehlt also unter diesen zweiten Söhnen, die nach dem Tode des Herzogs Alfred angeblich einmal ihren Einzug in die Koburger Ehrenburg halten würden, nur noch der kleine Prinz Kyrill von Bulgarien, den man so ziemlich mit dem­selben Recht als Erben nennen könnte. Glücklicherweise scheint bei diesen Zeitungsmitteilungen mehr ein ungenügen­des Studium des gothaischeu Kalenders, als sachliche In­formation mitgewirkt zu haben. Die meisten Blätter bemerken denn auch ganz richtig, daß die Berechtigung zur Erbfolge auf den Herzog von Connaught übergegangen ist. Da die Ehe des verstorbenen Herzogs Ernst II. von Koburg

und Gotha kinderlos war, so ging nach deutschem Erbrecht die Nachfolge auf die Söhne seines Bruders, des Prinz- Gemahls Albert, über. Da nun unter heutigen Zeitver- hältniffen die Vereinigung einer deutschen Herzogskrone mit der Krone von England unmöglich ist, so verzichtete der älteste Sohn des Prinzen Albert von Sachsen-Koburg und Gotha, der jetzige Prinz von Wales, für sich und seine Nachkommen auf die Nachfolge in der deutschen Herzogs­würde, womit sein Recht ganz von selbst auf seinen nächst- ältesten Bruder, den Herzog von Edinburg überging, der denn auch thatsächlich 1894 seinem Oheim als Herzog von Koburg und Gotha folgte. Bestände noch ein Recht eines Nachkommen des Prinzen von Wales auf das Herzogtum, so besäße schon der jetzige Herzog seine Würde nicht zu Recht. Da dieser Punkt aber ganz unbestritten ist, so er- giebt sich daraus, daß die Nachfolge, falls Herzog Alfred nach dem jetzigen Verlust seines einzigen Sohnes ohne männliche Erben stirbt, auf feinen nächstjüngeren Bruder übergeht, und das ist der Herzog von Connaught. Letzterer, der bekanntlich mit einer Tochter des Prinzen Friedrich Karl von Preußen vermählt ist und unter allen seinen Brüdern deutschen Auffassungen und deutscher Art am nächsten steht, hat selbst bisher nur einen einzigen Sohn. Sollte auch diese Linie aussterben, so würde der hinter­lassene Sohn des Herzogs von Albany an die Reihe kommen, und erst bei deffen Entsagung oder kinderlosem Tode würde eine andere Linie des Hauses Koburg in Frage kommen Erfreulich ist es ja in keinem Falle, daß das Erbrecht unserer Fürstenhäuser noch immer nicht die Mög­lichkeit gewährt, die in fremden Boden verpflanzten, ihrer Heimat entfremdeten Zweige von deutschen Thronen aus­zuschließen. Das ist eine Frage für sich, die allerdings schwer aufzurollen ist, wenn sie in einem bestimmten Falle bereits akut geworden ist und eine bestimmte, keineswegs unsympathische Persönlichkeit dadurch plötzlich eines Rechts beraubt werden soll, das vorher grundsätzlich zu bestreiten niemand eingefallen ist. Im vorliegenden Fall wird hoffent­lich wenigstens durch Verhandlungen dafür gesorgt, daß der junge 16 jährige Prinz Arthur von Connaught von jetzt an für seinen deutschen Beruf erzogen wird.

Tägl. Rundsch."

Ausland.

Wien, 9. Februar. Wie verlautet, wird bei der Kon­ferenz des Grafen Thun mit den verschiedenen Landeschefs

Aas neue bürgerliche Wechi in Kessen.

VI. Das Bürgerliche Gesetzbuch und die hessischen Landesgesetze.

(Nachdruck verboten.) II.

Der Ersatz des Wildschadens war in den letzten Jahren wiederholt Gegenstand eingehender Beratungen des -Landtages. Da nun das Bürgerliche Gesetzbuch für diese ^rage einen reichsgesetzlichen Rahmen geschaffen hat, inner­halb deffen die Landes-Gesetzgebung nur zum Teil aufrecht erhalten bleiben kann, ist auch für Hessen eine Durchsicht des diesbezüglichen Gesetzes von 1895 erforderlich. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist der Anspruch auf Ersatz von Wildschaden auf die Fälle beschränkt, in denen dem Eigen- diimer eines Grundstückes das Jagdrecht an dem Grundstück °^cr kie Ausübung des Jagdrechts durch das Gesetz entzogen ist. Bei Eigentümern einer ganzen SaT"9 i.r ,ctner zusammenhängenden Fläche von 300 Morgen, bie ihr Jagdrecht verpachten, kann daher in Zukunft ein Anspruch wegen Wildschadens nicht mehr gesetz­lich festgelegt werden, sondern es muß den Großgrund­besitzern überlassen werden, sich bei der Verpachtung ihrer Jagden den Ersatz des Wildschadens durch Vertrag zu sichern. Ole wetteren Bestimmungen, die das Ausführungsgesetz ulber den Wildschaden bringt, sind wesentlich redaktioneller Joiatur.

Von den hessischen Landesgesetzen, die infolge der Ein- luchrung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine wesentliche Ab- anöcrung erfahren, ist endlich noch das Gesetz über die itterbringung jugendlicher Uebelthäter und verwahrloster -ndn vom 11. Juni 1887 zu nennen. Das Gesetz erhält "nächst die kürzere und bessere Bezeichnung:Gesetz über "e Zwangserziehung Minderjähriger." Wie sich

schon aus der seitherigen Ueberschrift des Gesetzes ergiebt, ist dasselbe halb straf-, halb zivilrechtlichen Charakters.

Nach dem Strafgesetzbuch kann ein Kind unter zwölf Jahren wegen einer verbrecherischen That nicht bestraft werden; eine Person von 1218 Jahren kann nur dann bestraft werden, wenn sie bei Begehung der That die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht besaß. Die Zwangserziehung wegen Begehung einer strafbaren Handlung kann nun zunächst bei Kindern von 612 Jahren angeordnet werden. Nach Reichsrecht ist hierzu erforderlich, daß durch Beschluß der Vormundschaftsbehörde die Begehung der That festgestellt und die Zwangserziehung für zulässig erklärt worden ist. In Hessen soll nach dem Ausführungs­gesetz in diesem Falle die Unterbringung in einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt dann stattfinden, wenn sie mit Rücksicht auf die Beschaffen­heit der strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit des Kindes, der Eltern oder sonstigen Erzieher oder auf dessen übrige Lebensweise zur Verhütung weiterer sittlicher Ver­wahrlosung erforderlich ist. Ferner kann ein Minderjähriger zwischen 12 und 18 Jahren wegen Begehung einer straf­baren Handlung dann in Zwangserziehung genommen werden, wenn er nur deshalb vom Gericht freigesprochen worden ist, weil er bei Begehung der strafbaren That die erforderliche Einsicht nicht besessen hat; in dem Urteil ist dann zu be­stimmen, ob der Angeschuldigte seiner Familie überwiesen ober in eine Erziehungs- ober Besserungsanstalt gebracht werben soll.

Außer bei Vorliegen biefer strafgesetzlichen Gründe kann auf Anordnung des Vormundschaftsgerichts bei allen Minderjährigen unter 18 Jahren die Zwangserziehung dann eintreten, wenn das geistige oder leibliche Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird, daß der Vater das Recht der Sorge für die Person des Kindes mißbraucht, das Kind vernach­

lässigt oder sich eines ehrlosen oder unsittlichen Verhaltens schuldig macht; ferner bei Mündelkindern in bestimmten Fällen. Zur Zeit findet in Hessen die Zwangserziehung aus diesen Gründen nur bei Minderjährigen unter 16 Jahren statt; die Erfahrungen der Praxis lassen die Ausdehnung der Altersgrenze bis zum 18. Jahre wünschenswert er­scheinen, zumal da in neuerer Zeit für Verwahrloste, die das schulpflichtige Alter überschritten haben, besondere An­stalten errichtet worden sind.

Nach dem hessischen Gesetz von 1887 hat das Vormunb- schastsgericht nur über bie Zulässigkeit ber Zwangserziehung zu befinben, währenb bas Kreisamt bann bestimmt, ob und auf welche Art bie Zwangserziehung stattfinben soll. Dies ist mit bem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht mehr vereinbar. In Zukunft hat für bie Regel bas Vormunbfchaftsgericht bie Zwangserziehung anzuorbnen unb selbst über ihre Aus­führung zu bestimmen. Die Zwangserziehung hört spätestens mit ber Volljährigkeit bes Zöglings, also mit bem vollenbcten 21. Lebensjahre, auf.

Zum Schluffe sinb noch die sog.Uebergangs- Vorschriften" bes hessischen Ausführungsgesetzes zu erwähnen. Sie betreffen namentlich bas eheliche Güterrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch stellt bie Verwaltungsgemeinschaft als ben regelmäßigen Güterstanb hin, ber stets bann cintritt, wenn keine befonbere Bestimmung unter ben Ehegatten ge­troffen ist. Die Allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschafts­gemeinschaft und Fahrnisgemeinschaft können durch Vertrag vereinbart werden, während endlich die Gütertrennung in einzelnen Fällen subsidiär eintritt. Die hessischen Uebergangsvorschriften sind von dem Grundgedanken ge­tragen, bie bisherigen Güterrechte schonenb in bie Formen bes neuen Reichsrechtes überzuleiten. Eine Darlegung bieser Vorschriften im einzelnen würbe den uns zur Verfügung stehenden Raum weit überschreiten und wäre bei der außer-