Ferner haben die Mahlmänner der Krankenkassen gemäß § 5 Abs. 2 der Wahlordnung im Abstimmungstermine eine von dem Kassenvorstand ausgestellte und von der OrtS- polizeibehörde auf Grund der Bücher der Kasse beglaubigte Bescheinigung über die Zahl der der Kasse angehörenden Versicherten (zur Jnvaliditäts- und Altersversicherung!) vorzulegen.
Zugleich ergeht hiermit an die Kassenvorstände die Einladung, ihre Wahlmänner zu den oben bezeichneten Terminen zu entsenden, mit dem Ansügen, daß
1. d ie Letzteren nur nach Abgabe einer ordnungsmäßigen Wahlvollmacht und einer amtlich beglaubigten Bescheinigung über den derzeitigen Mitgliederbestand der Kasse zur Abstimmung zugelassen werden können und
2. u nterstellt werde, daß diejenigen Kassenvorstände, die zur Abstimmung Wahlmänner nicht entsenden, auf ihre Beteiligung an den Wahlen verzichten.
Frhr. Schenck.
§ 1. Für den Bezirk jeder unteren Verwaltungsbehörde (§ 5 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 1899), d. i. in jedem Kreis, sowie in den Städten Darmstadt, Mainz, Gießen, Offenbach und Worms, sind von den Vorständen der im Kreise bezw. in der Stadt vorhandenen Orts-, Betriebs- (Fabrik-) Bau- und Jnnungskrankenkassen, Knappschaftskassen und derjenigen eingeschriebenen oder auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften errichteten Hilfskassen, welche die im § 75 a des Krankenversicherungsgesetzes vorgesehene Bescheinigung besitzen und deren Bezirk sich nicht über den Bezirk des Kreises bezw. der Stadt hinaus erstreckt, sowie von dem Kreistage bezw. der Bürgermeisterei je vier Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten und ebensoviel Ersatzmänner zu wählen.
Vorstände solcher Krankenkassen, für deren Mitglieder eine besondere Kasseneinrichtung im Sinne der §§ 8, 10 und 11 des Jnv.-V.-G. besteht, sind nicht berechtigt, an den Wahlen teilzunehmen (§ 62 Abs. 2 I. V. G.).
§ 2. Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten erfolgt auf fünf Jahre.
Die Wahlperiode beginnt je am 1. November des Wahljahres.
Die Gewählten bleiben nach Ablauf der Wahlperiode so lange im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben.
§ 3. Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. November des Wahljahres unter der Leitung der von dem Großh. Landesversicherungsamt zu bestellenden Wahlkommissäre in der Weise statt, daß in den von den Letzteren für die Wahlen der Vertreter der beiden Gruppen anzuberaumenden Abstimmungstagfahrten — geeignetenfalls nach Bildung von Wahlbezirken — die von den wahlberechtigten Krankenkassen (§ 1) und dem Kreistag bezw. der Bürgermeisterei zu entsendenden Delegierten (Wahlmänner) zusammentreten und in mündlicher Abstimmung die Vertreter und deren Ersatzmänner wählen.
§ 4. Die Wahlen der Delegierten (Wahlmänner) der wahlberechtigten Krankenkassen erfolgen in der Weise, daß die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Arbeitgeber unter sich aus ihrer Mitte und ebenso die dem Vorstand angehörenden Vertreter der Versicherten je einen Wahlmann und einen Ersatzmann wählen, wobei einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen, bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.
Krankenkaffenvorstände, in welchen entweder die Arbeitgeber oder die Versicherten nicht vertreten sind, wählen nur einen Wahlmann und Ersatzmann.
Hierbei werden diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.).
Nach stattgehabter Wahl wird von dem Kassenvorstand für jeden Wahlmann und jeden Ersatzmann eine hinsichtlich der Unterschriften amtlich zu beglaubigende Urkunde (Wahlvollmacht) ausgestellt (Muster siehe Anlage 1), welche derselbe zu seiner Legitimation im Abstimmungstermin vorzulegen hat.
Der Kreistag bezw. die Bürgermeisterei bezeichnet aus der Zahl der im Wahlbezirk wohnenden versicherten Personen, welche einer der in § 62 I. V. G. (vergl. § 1 Abs. 1 dieser Wahlordnung) bezeichneten Krankenkassen nicht angehören, und aus der Zahl der Arbeitgeber dieser Personen je so viel Wahlmänner und Ersatzmänner als Wahlbezirke vorhanden sind.
Die Wahlen der Delegierten erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 5. Bei der Abstimmung bemißt sich das Verhältnis der Stimmen der Wahlmänner (Stimmgewicht) nach der Zahl der der entsendenden Krankenkasse angehörenden bezw. der von dem Kreistag — der Bürgermeisterei — zu vertretenden Versicherten, so zwar, daß
auf 1—50 Versicherte 1 Stimme,
„ 51—100 „ 2 Stimmen,
„ 101-200 „ 3
und auf je weitere 100 Versicherte je eine weitere Stimme entfallen.
Die Wahlmänner der Krankenkassen haben im Abstimmungstermin eine von dem Kassenvorstand ausgestellte und von der Ortspolizeibehörde auf Grund der Bücher der Kasse beglaubigte Bescheinigung über die Zahl der der Kasse angehörenden Versicherten vorzulegen.
lieber die Zahl der im Wahlbezirk wohnenden, einer Krankenkasse im Sinne des § 62 I. V. G. nicht angehören, den Versicherten ist von dem Kreisamt bezw. der Bürgermeisterei eine Bescheinigung auszustellen und dem Wahl- kommiffär vor dem Äbstimmungstermin zuzustellen.
§ 6. Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten sind nur männliche volljährige Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, im Wahlbezirk wohnen, nicht Mitglieder des Vorstandes der Versicherungsanstalt oder eines auf Grund des Jnvalidenver- sicherungsgesetzes errichteten Schiedsgerichts und nicht nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes *) zum Amte eines Schöffen unfähig sind.
Mindestens je 2 der von den Kreisämtern zuzuziehenden Vertreter und je 2 Ersatzmänner müssen am Sitze des Kreisamts oder höchstens 10 Kilometer von demselben entfernt wohnen.
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der auf Grund des Jnvalidenversicherungs- gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, — zu Vertretern der Versicherten die auf Grund des genannten Gesetzes versicherten Personen. — Diejenigen Versicherten, welche als Arbeitgeber versicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden den Arbeitgebern zugerechnet (§ 89 I. V. G.).
Die am Ende der Wahlperiode ausscheidenden Vertreter können wiedergewählt werden.
§ 7. Die Wahl der ständigen Vertreter und ihrer Ersatzmänner erfolgt für jede Gruppe in einem Wahlgang.
Gewählt sind diejenigen nach § 6 wählbaren Personen, welche bei der Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, mit der Maßgabe, daß die vier Höchstbestimmten als die ständigen Vertreter und die vier Nächsthöchstbestimmten als Ersatzmänner gewählt sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Wahlkommissär zu ziehende Los.
§ 8. Die Wahl zum Vertreter der Arbeitgeber oder zum Ersatzmann eines solchen kann — vorbehaltlich der durch das Statut der Versicherungsanstalt etwa noch weiter festgesetzten Ablehnungsgründe — nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß § 1786 Abs. 1. Ziffer 2—4 und 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Amt eines Vormunds abgelehnt werden kann**) Die Wahrnehmung eines auf Grund des JnvalidenversicherungsgesetzeS, der Unfallversicherungsgesetze oder des Krankenversicherungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer Vormundschaft gleich.
*) Unfähig zu dem Amte eines Schöffen find:
„1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher „Verurteilung verloren haben;
„2. Personen, gegen welche das Hauptverfahrcn wegen eines Ver- „brechens oder eines Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung „der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung „öffentlicher Aemter zur Folge haben kann;
„3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ber- „fügung über ihr Vermögen beschränkt sind."
** ) „Die Uebernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
„1......................
„2. wer das sechzigste Lebensjahr vollendet hat;
„3. wer mehr als 4 minderjährige eheliche Kinder hat; ein von „einem anderen an Kindesstatt angenommenes Kind wird nicht „gerechnet;
„4. wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die „Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen;
„8. wer mehr als eine Vormundschaft oder Pflegschaft führt; die „Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt „nur als eine; die Führung von 2 Gegenvormundschaften steht „der Führung einer Vormundschaft gleich."
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Freitag den 10 November
Erstes Blatt.
1S99
Gießener Anzeiger
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Rctaftfon, Expedition und Druckerei:
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Amtlicher Heil.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß^die nach § 6 des Reichsgesetzes vom 21. Juni 1887 über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden ermittelten Durchschnittsmarktpreise, einschließlich eines Aufschlags von Fünf vom Hundert Pro Monat Oktober 1899 für den Lieferungsverband Gießen pro 100 Kg. betragen:
Hafer Mk. 15,05, Heu Mk. 5,25, Stroh Mk. 3,95.
Gießen, den 7. November 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Wagner.
Bekanntmachung,
bett.: Feldbereinigung in der Gemarkung Bettenhausen, Kreis Gießen.
Nachdem auf Grund des Art. 3 Ziffer 3 des Feldbereinigungsgesetzes der Antrag auf Feldbereinigung der Gemarkung Bettenhausen gestellt worden ist und nachdem dieser Antrag von der Großherzoglichen Oberen landwirtschaftlichen Behörde für zulässig erachtet und der Unterzeichnete zum Kommissär zur Leitung der Abstimmung ernannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer über den erwähnten An- ttag auf:
Donnerstag, den 23. November 1899 Vormittags 10—11 Uhr in das Gemeindehaus zu Bettenhausen
bestimmt.
Diejenigen beteiligten Grundbesitzer, welche in der an« beraumten Abstimmungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen, werden als für daS Verfahren stimmend angesehen.
Gleichzeitig fordere ich hiermit die außerhalb des Bereinigungsbezirks wohnenden Ausmärker auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen im Bereinigungsbezirk wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Verfahrens nicht mehr erfolgt.
Friedberg, den 25. Oktober 1899.
Der Kommissär zur Leitung der Abstimmung: Süffert, Großh. Kreisamtmann.
Gießen, 7. November 1899.
Betr.: Ausführung des JnvalidenversicherungsgesetzeS vom 13. Juli 1899; hier: Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten bei den unteren Verwaltungsbehörden.
Der vom Gr. Landesversicherungsamt ernannte Wahlkommiffär
au die Vorstände der im Landkreise Gießen vorhandenen Betriebs- (Fabrik-) Kassen, Knapp- schastSkassen und eingeschriebenen Hilsskasseu.
Auf Grund des § 63 des Jnvalidenversicherungs- gesetzes vom 13. Juli 1899 und des § 9, sowie der nachstehend abgedruckten §§ 1-8 der Wahlordnung vom 25. Oktober 1899 wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung über die Wahl von vier Vertretern der Arbeitgeber und von vier Ersatzmännern derselben, auf
Dienstag, den 28. November 1899, von vormittags 9—10 Uhr,
in dem Regierungsgebäude zu Gießen (Brandplatz Nr. 9) lowie von vier Vertretern der Versicherten und von vier Ersatzmännern derselben auf
Dienstag, de» 28. November 1899, von vormittags II—12 Uhr,
ebendaselbst, anberaumt.
Die Vorstände der nach § 1 der Wahlordnung wahlberechtigten Krankenkassen werden hiermit aufgefordert, als- Lald nach Maßgabe des § 4 der Wahlordnung die Wahl der erforderlichen Wahlmänner und Ersatzmänner vorzunehmen und für jeden Wahlmann und jeden Ersatzmann eine hinsichtlich der Unterschriften amtlich zu beglaubigende Urkunde (Wahlvollmacht) auszustellen, die von den zu ent- ßendenden Wahlmännern bezw. Ersatzmännern in den Ab- Pimmungstermin mitzubringen und zur Legitimation vorzulegen sind.


