Ausgabe 
10.5.1899 Erstes Blatt
 
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Amtlich erEeil.

Bekanntmachung.

N itrefi end: Vorschriften über den Gebrauch von Bierdruck- Borrichtungen.

Judem wir das nachstehende Reglement wiederholt zur Amtlichen Kenntnis bringen, fügen wir an, daß dasselbe mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung ^rofjlj Ministeriums des Innern vom 25. April d. I. ui Abschnitt II, Ziffer 6, den durch Sperrdruck hervor- 3 Ebenen Zusatz erhalten hat.

Gießen, den 6. Mai 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Bechtold.

Reglement,

«e» Gebrauch von Bierdruckvorrichtuugerr (Bier- presfionerr, Bierpumpeu) betreffend.

Nmf Grund des Artikels 78 des Gesetzes, betreffend b »s iwre Verwaltung und die Vertretung der Kreise und on Provinzen vom 12. Juni 1874, werden unter Zustimmung d ^Kn isausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen ^Linisti riums des Innern und der Justiz vom 27. Nov. 1888 ZU Nr. M. I. 27525 über die Einrichtung und die Rein- ^'K llung; der Bierdruckapparate (Bierpressionen, Bierpumpen) fÜR den Kreis Gießen die nachstehenden Vorschriften erlassen: l.l Kimrichtuug der Bierdruckvorrichtrrugeu (Bier-

Pressioueu, Bierpumpeu).

Bei dem gewerbsmäßigen Ausschank von Bier dürfen Qmckvvrrichtungen nur dann verwendet werden, wenn ihre Einrichtung folgenden Voraussetzungen entspricht:

1. Die Leitungsröhren für Bier müssen aus reinem tat tti 100 Gewichtsteilen nicht mehr als 1 Teil Blei erctjultcnben Zinn oder aus Glas hergestellt sein und einen Durchmesser von nicht weniger als 1 Zentimeter haben.

Das in das Faß einzusteckende Steigrohr des sogen. Sdchhahns muß aus beiderseits gutverzinntem Messing beifldjem, und der Kopf des Stechhahns muß auf der Innen< flache gut verzinnt sein.

2. Besteht die Rohrleitung aus Zinn, so ist zur Be- n,Mutig der Reinheit an geeigneter Stelle ein Glasrohr Denn gleicher Weite und nicht weniger als 0,5 Meter Länge oblet ein von der Polizeibehörde bezüglich seiner Einrichtung zuji genehmigender polizeilich plombierter sogen. Kontrollhahn ennZschalten.

Das Glasrohr muß an beiden Enden in eine zweimal reHivinkelig nach oben bezw. unten gebogene, auf der Jnnen- fe- itt gut verzinnte Messinghülse befestigt und durch Gewind- veiHluß mit dem Leitungsrohr verbunden sein.

3. Als Druckmittel darf nur reine atmosphärische Luft, ßdM reine gasförmige oder flüssige Kohlensäure verwendet Wertteil.

4. Bei Verwendung von Luft, muß diese aus dem Fcheiin und zwar von einem Ort zugeführt werden, welcher wnNcftemS 5 Meter über dem Erdboden und ebensoweit vom Ab orten, Dungstätten, Pfuhlgruben und dergleichen ent« feiitnl ist, so daß eine Verunreinigung der Luft durch gesund- he iLiih'idliche Gase nicht zu befürchten ist.

5. Die zur Zuführung der Luft dienenden Röhren Ibim aus Metall oder, sofern sie unter Dach verlaufen, auas schwarzem Kautschuk bestehen. Das Luftrohr muß so to o fintiert fein, daß es gegen das Eindringen von Schmutz geMrrl ist. Der Trichter ist zum Zweck der Luftfiltration mhit: iogen. Salieylsänrewatte locker auszufüllen.

6. Zur Verhinderung der Einführung von Schmieröl im ten Windkessel ist zwischen diesem und der Luftpumpe enn Oelfänger anzubringen. Der Oelfänger sowie der Wind- kesrsfl müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, durch weeffy fie leicht gereinigt werden können.

1. Im Spundaufsatz des Stechhahns oder in dem an dittsv angrenzenden Teil des Luftleitungsrohres ist zur Ver- hiMnu ng des Uebertretens von Bier oder Bierschleim in de» Wundkessel ein sogen. Rückschlagventil einzulegen.

8. Bei Verwendung von gasförmiger oder flüssiger Kobhliils jure ist mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der- tttfiiyr Vorrichtungen bezüglich der Einrichtung und der R'Wziang ^s Gases in jedem einzelnen Fall auf Grund eirvei sachverständigen Gutachtens polizeiliche Genehmigung zu« mviirken.

Zum Zweck der Druckregulierung ist in der Nähe

der Ausschankstelle eine Druckmesser (Manometer, Indikator) anzubringen. Der Druck in der Bierdruckvorrichtung darf 1% Atmosphären Ueberdruck nicht überschreiten.

II. Reinhaltung der Bierdruckvorrichtuug.

1. Alle Teile der Bierdruckvorrichtung sind stets sorg­fältig reinzuhalten.

2. Die Bierleitungsröhren müssen in der Regel all­wöchentlich mit einer, in 100 Gewichtsteilen Wasser, 1/3 bis 1 Gewichtsteil Aetznatron (50 bezw. 100 kg Aetznatron in 10 Liter Wasser) gelöst enthaltenden Lauge gereinigt werden.

Die Reinigung wird am besten in der Weise ausgeführt, daß die Aetznatronlauge in ein im Innern nicht ver- pichtes Faß gefüllt und nach dem Aufsetzen des Stech­hahns mittelst der Druckpumpe in die Rohrleitung eingepreßt wird. Nachdem die Lauge einige Minuten in der Rohr­leitung gestanden hat, wird die übrige Lauge so lange nach­gepreßt, bis sie am Zapfhahn klar abläuft.

Zum Auffangen der ablaufenden Lauge werden am besten hölzerne oder eiserne, jedenfalls nicht lakierte oder emaillierte Gefäße verwendet. Unmittelbar nach dem Durch­pressen der Natronlauge ist die Rohrleitung mit reinem Wasser ebenfalls mit der Druckpumpe so lange nachzuspülen, bis dieses ganz klar ausfließt und rotes Lakmuspapier nicht mehr blau färbt.

3. Bei Anwendung von atmosphärischer Luft als Druck­mittel ist der Oelfänger und Windkessel mindestens einmal im Monat einer durchgreifenden Reinigung zu unterziehen. Ist an dem Windkessel eine Vorrichtung angebracht, durch welche in demselben Übergerissenes Schmieröl oder Bier abgelassen und die Beschaffenheit der aus dem Windkessel ausströmenden Luft beurteilt werden kann (etwa ein dicht über dem Boden des Windkessels eingelassener Hahn), so genügt es, die Reinigung des Windkessels alle 3 Monate vorzunehmen.

4. Vorschriften über die Reinhaltung der Bierdruck­vorrichtung bei Verwendung von gasförmiger oder flüssiger Kohlensäure als Druckmittel werden je nach der Einrichtung bei der unter I, Ziffer 8 zu erwirkenden Genehmigung von der Polizeibehörde erteilt.

5. Ueber die Reinhaltung der Bierdruckvorrichtung hat deren Besitzer ein Kontrollbuch zu führen, über dessen Ein­richtung das zuständige Kreisamt zu bestimmen hat.

6. Die Reinigung der Bierdruckvorrichtung ist dem Wirt zwar selbst überlassen, indessen ist die Polizeibehörde befugt, die Beschaffenheit der Bierdruckvorrichtung einer fach­männischen Kontrolle jederzeit zu unterwerfen, derenKosten der Besitzer zu tragen hat. Wird hierbei die Bier­druckvorrichtung in ordnungswidrigem Zustand befunden, so kann die Polizeibehörde die ordnungsmäßige Herrichtung auf Kosten des Besitzers anordnen.

III. Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit sie nicht unter die Reichsgesetze vom 25. Juni 1887, den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen betreffend oder vom 14. Mai 1879, den Verkehr mit Nah­rungsmitteln rc. betreffend, fallen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann dem Wirt die weitere Benutzung einer Bierdruckvorrichtung untersagt werden.

IV. Schluhbestimmuugeu.

Die vorstehenden Vorschriften treten 3 Monate nach dem Tage der Bekanntmachung im Kreisblatt an Stelle des hierdurch aufgehobenen Reglements vom 26. April 1882 in Kraft.

Bestehende Bierdruckvorrichtungen, welche in der einen oder andern Beziehung den vorstehenden Vorschriften nicht entsprechen, müssen bis dahin außer Gebrauch gesetzt oder vorschriftsmäßig abgeändert sein.

Gießen, den 2. Dezember 1888.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Bekanntmachung.

Der Landes-Pferdezucht-Verein veranstaltet am Sonntag, dem 14. Mai d. Js., in Alsfeld eine Versammlung und Fohlenschau mit Prämiierung.

Besitzer (auch Nichtmitglieder) von drei- und zwei­jährigen, aus gekörten und nicht gekörten Stuten gefallenen Hengst-, Stut- und Wallachfohlen werden ersucht, ihre Fohlen nachmittags 31/, Uhr auf dem Biehmarktplatz (sogen. Lindenplatz) der Prämiierungskommisfion vorzuführe«.

An Preisen sind vorgesehen:

1. Ehrenpreise der Stadt Alsfeld:

a. für ein dreijähriges Fohlendem Ehrenpreis von 30 Mk. Wert,

b. für ein zweijähriges Fohlen ein Ehrenpreis von 20 Mk. Wert.

2. Preise des landwirtschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen:

a. für ein dreijähriges Fohlen ein erster Preis mit 50 Mk.,

b. für ein zweijähriges Fohlen ein erster Preis mit 50 Mk.

3. Preise des landwirtschaftlichen Bezirks­vereins Alsfeld:

a. für ein dreijähriges Fohlen ein erster Preis mit 30 Mk.,

b. für ein zweijähriges Fohlen ein zweiter Preis mit 20 Mk.

4. Preise des Landes-Pferdezucht-BereinS:

a. für dreijährige Fohlen:

ein erster Preis mit 40 Mk.,

zweiter 30

dritter 25

drei vierte Preise ä 15 Mk. 45 Mk.

b. für zweijährige Fohlen: ein erster Preis mit 30 Mk., zweiter 25

dritter 20

drei vierte Preise ä, 10 Mk. ----- 30 Mk.

Nach der Prämiierung, im Gasthof zur Krone: Vortrag des Herrn Kreisveterinärarztes Zinßer in Alsfeld über: Behandlung der trächtigen Stute und Fohlen-Aufzucht".

Die Mitglieder und Freunde des Landes-Pferdezucht- Vereins werden zum Besuche unserer Veranstaltung höflichst eingeladen.

Darmstadt, den 3. Mai 1899.

Für den Vorstand:

v. Westerweller.

Naegels.

Anmerkung. Punkt 2 Uhr: Gemeinschaftliches Mittagessen in derKrone" (trockenes Gedeck 2 MkZ. Anmeldungen hierzu ersuchen wir zwei Tage vorher an Herrn Guntrum,3ur Krone" in Alsfeld, zu richten.

Höerhesstscher Höstöauverein.

WereiusbezirL Hieße».

Arn Dienstag dem 16. Mai, nachmittags 3 Uhr, findet in Langd im Gasthaus von Otto Ronthaler daselbst eine Versammlung statt, in welcher der Geschäfts­führer des Vereins, Herr K. Reichelt, Lehrer an der Großh. Obstbauschule in Friedberg, einen Vortrag über

Die wichtigsten Obstbaumschädlinge mit besonderer Berücksichtigung des Frostnachtspanners"

halten wird. Die Mitglieder des Vereins sowie sonstige Interessenten werden hierzu freundlichst eingeladen.

Gießen, den 8. Mai 1899.

Der Vorsitzende des Vereinsbezirks Gießen des Oberheff. Obstbauvereins.

Frhr. Schenck.

Gießen, den 8. Mai 1899.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien von Langd, Rabertshausen und Rodheim.

Obige Versammlung wollen Sie in Ihren Gemeinden im Interesse der Einwohner ortsüblich bekannt machen.

I. V.: Frhr. Schenck.

Bekanntmachung.

Samstag den 13. Mai, abends 8 Uhr, findet in Langsdorf, in der Wirtschaft des Adam Roth I. ein Vortrag des Großh. Landwirtschaftslehrers Andrae von Büdingen überAufzucht des Simmenthaler Rindviehs und Anlage von Tummelplätzen für dasselbe" statt, zu welchem alle Einwohner Langsdorfs und der Umgebung eingeladen sind. Die Großh. Bürgermeister von Langsdorf, Lich. Hungen und der Nachbarorte werden um Bekanntmachung im Orte ersucht.

Gießen, am 3. Mai 1899.

Der Direktor des landw. Bezirksvereins.

v. Bechtold.

ilt. 109 Erstes Blatt. Mittwoch den 10. Mai

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