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8.10.1899 Zweites Blatt
 
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Atr. 237 Zweites Blatt Sonntag den 8 October__________,_____1800

Kehener Anzeiger

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den 1. Januar hätte die Kündigung spätestens am 3. Oktobe erfolgen müssen.

Nach dem bisherigen Rechte brach der Kauf die Miete, nach dem bürgerlichen Gesetzbuche gilt das Recht: Kauf bricht nicht Miete. Es bestimmt, daß, wenn die der. mieteten Räume nach der Ueberlassung an den Meter üox dem Vermieter an einen Dritten veräußert werden, der Er­werber an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietsverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen eintritt.

Der Veräußerer haftet als Bürge dafür, daß der Käufer seinen Verpflichtungen dem Mieter gegenüber nach­kommt.

Von dieser Mithaftung wird er frei, wenn er selber dem Mieter den Eigentumsübergang anzeigt, und dieser alsdann das Mietverhältnis nicht auf den ersten zulässigen Termin aufgekündigt hat. Unterläßt der Mieter die Kün­digung, so muß angenommen werden, daß ihm der neue Vermieter genehm ist. 3tz-

und leicht sind, so lange die Liebe zu den tausend kleinen Dingen, von der modernen Kravatte bis zum eleganten Dogcart, lockend zwischen heute und morgen winkt.

Man wird die Zugkraft solcher Lockungen menschlich verständlich finden können und doch nicht begreifen wolle», wie guter Leute Kinder mit Gaunern wie Wolf, Kornblum und tutti quanti verkehren konnten. Wer gelegentlich auf dem Rennen den Herrn Wolf mit seinem großkarrierten Mantel und seinen Viehhändlermanieren sich geschäftig am Sattelplatz breit machen sah, der wirds selbst von einem 20 jährigen Leutnant naiv finden, wenn er in ihm nicht gleich den Galgenvogel witterte. Das werden die A»- geklagten auch den Richtern nicht vertuschen können, daß sie nicht wußten, wen sie da vor sich hatten. Aber wer Renn­pferde laufen läßt, muß spitzbübische Jockeys, wer spiele» will, die mauvais sujets mit in den Kauf nehmen. Die Passion täuscht und tröstet über eine gemischte Gesellschaft hinweg, wie sie eine der Angeklagten ganz richtig charak­terisierte, indem er sagte, er habe als Spieler vom Prinze« von Wales herab bis zu Dr. Kornblum mit den verschie­densten Herren an einem Tisch gesessen. Wer erinnert sich nicht des Skandals, als derselbe Thronerbe von Groß­britannien auf dem offenen Rennplatz in Epsom von einem Trainer mit der Reitpeitsche bedroht wurde? In einer ihrer letzten Nummern hat dieModerne Kunst" wenig geschmackvoll ihrern Lesern diese Szene im Bilde vorgeführt. Und doch, dies Bild sollte in allen Offizierskasinos auf­gehängt werden. Die einzige Hoffnung, daß den Lockungen des Spiels eine wirksame Warnung entgegengestellt werde, beruht in diesem Moment. Die Figur desekligen Kerls", wie die Herren von Kröcher und von Kaiser de» Dr. Kornblum nennen, müßte den Spielern das Spiel verekeln, und der eklige Kerl, ob er nun Wolf, Kornblum ober Seemann heißt, ihn sollte der Prozeß, wenn er er­zieherisch wirken wollte, in seiner ganzen Ekligkeit vor Auge« führen, aber leider sind die ekligen Kerle samt und sonders verduftet und den drei bodenlos leichtsinnigen jungen Herr­chen macht man den Prozeß, am Schluß wird man gar Mitleid mit den Angeklagten empfinden, und wohl bedauern, daß die Geschichte nicht niedergeschlagen wurde. Ohne bte Wolf, Kornblum und Levin ist der Prozeß thatsächlich nicht mehr als eine Donquixoterie, das hätten sich btc Herren rtt Berlin doch bei Zeiten sagen sollen.

des Monats zu erfolgen. Ist der Mietzins nach Wochen bemeffen, so ist die Kündigung nur für den Schluß einer Kalenderwoche zulässig; sie hat spätestens am ersten Werk­tage der Woche zu erfolgen. Ist der Mietzins nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem Tage für den folgenden Tag zulässig.

Ein Mietvertrag über Räume, der für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, bedarf der schriftlichen Form. Wird die Form nicht beobachtet, so gilt der Vertrag als für unbestimmte Zeit geschlossen; die Kündigung ist jedoch nicht für eine frühere Zeit als für den Schluß des ersten Jahres zulässig.

Wird nach dem Ablaufe der Mietzeit die Wohnung von dem Mieter innebehalten, so gilt das Mietverhältnis stillschweigend als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der Vermieter oder der Mieter seinen entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teile gegenüber erklärt. Die Frist beginnt für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs, für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in welchem er von der Fortsetzung Kenntnis erlangt.

Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe, als der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Ein­haltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zu­lässig ist, z. B. stirbt jemand am 15. Oktober, so kann frühestens erst für den 1. April gekündigt werden. Mili- tarpersonen, Beamte, Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichtsanstalten können im Falle der Versetzung nach einem anderen Orte das Mietverhältnis in Ansehung der Räume, die sie für sich und ihre Familie an dem bisherigen Garnison- oder Wohnorte gemietet haben, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kün­digung kann nur sür den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist, z. B. ein Beamter erhält am 10. Oktober die Nachricht, daß er am 1. Januar nach einem anderen Orte versetzt wird. Er kann dann die Wohnung nicht für den 1. Januar kündigen, sondern für den 1. April. Für

Die Woßuungsmiete nach dem bürgerlichen Hesehbuche.

A. Pflichten des Vermieters, Rechte des Mieters.

(Schluß.)

Die auf den vermieteten Räumen ruhenden Lasten muß der Vermieter tragen, z. B. Reinigung des Bürgersteigs, Streuen von Asche bei Glatteis, Steuern u. a. Hat der Mieter auf die Wohnung Verwendungen gemacht, die not­wendig waren, so ist der Vermieter verpflichtet, ihm die­selben zu ersetzen. Der vorherigen Genehmigung des Ver­mieters zu notwendigen Verwendungen bedarf es nicht. Z. B. der Sturm hat das Dach abgedeckt, und wegen Regen­wetter läßt der Mieter dasselbe in stand setzen. Zum Er­satz sonstiger Verwendungen bestimmt sich die Verpflichtung des Vermieters nach den Vorschriften über die Geschäfts­führung ohne Auftrag. Danach kann der Mieter Erstattung verlangen, wenn die Ausführung der Arbeiten dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Vermieters entsprochen hat.

Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Wohnung versehen hat, wenn er die Wohnung räumt, mitzunehmen, z. B. elektrische Klingeln, Gartenlauben, trans­portable Kochherde, u. a. Die Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten. Die Ver­jährung beginnt mit der Beendigung des Mietverhältnifses.

Das Mietverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit für die es eingegangen ist, z. B. am 1. Oktober 1904, wenn bis dahin die Räume gemietet sind.

Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das Mietverhältnis nach folgenden Vorschriften kündigen.

Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalender­vierteljahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktage des Vierteljahrs zu erfolgen. Ist der Mietzins nach Monaten bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß emes Kalendermonats zulässig; sie hat spätestens am fünfzehnten

An anderer Stelle erklärt der Angeklagte:Nur ein­mal habe ich größeren Aufwand getrieben, in Monte Carlo, aber wenn man den ganzen Tag in dieser Spielhölle sitzt, weiß man abends nicht recht, was man thut."

Man muß ein wenig in Kreise gekommen sein, in denen gespielt wird, man muß in Monte Carlo oder Ostende, was viel schlimmer ist als Monte Carlo, weil dort mit Marken gespielt wird, oder besser in einem der kleinen ge­schlossenen Zirkel sich das Treiben der Spielenden angesehen haben, um die einzelnen Phasen des jetzt in Berlin zur Verhandlung stehenden Prozesses recht beurteilen zu können. Gewiß, es giebt Tausende, die in den Spielsälen nur des Sports wegen und um später ein wenig damit renommieren zu können, hundert oder ein paar hundert Franken in rouge ou noir verzettelt haben. Dies sind nicht die Typen, sie verhalten sich zum Spieler wie der moderne Spitzbergen­ausflügler und Mitternachtsonneschwärmer sich etwa zum Nordpolforscher Nansen verhält, dieser riskiert sein über­flüssiges Reisegeld, jener ein kostbares Menschenleben. Wohl aber sind unzählige Spieler im Leben, die nie eine Karte angerührt, nie am Totalisator gewettet, nie ein Börsen- papier besessen haben?

Wie schildert doch trefflich Graf Leo Tolstoi in Anna Karenina den Landjunker, der im Winter nach der Residenz kommt. Erst, wenn er den Genüssen der Groß­stadt sich bingiebt, fragt er sich noch, wieviel Arbeitslöhne oder wieviel Scheffel Getreide im Wert der Flasche Sekt gleichkommen, die er trinkt, dann, ganz allmählich lebt er im Strom mit den anderen fort, nicht mehr den Wert des Geldes an ihm geläufigen Wertmeßobjekten abschätzend. Jeder, der in wirtschaftlich schiefer Position steht, ist ge­wissermaßen ein Spieler, sicher geht er mit seinen Mitteln in ähnlicher Weise um, dort ist es der erhoffte Bargewinn, der lockt, hier der imaginäre Gewinn an äußerem Ansehen ober befriebigter Renommiersucht. Nicht nur um Geld, auch um Orben, Titel und vornehmen Umgang, um wohl­habende Schwiegersöhne und tausend ähnliche Dinge wird im Leben Hazard gespielt täglich und stündlich.

Wer verständnisinnig bas Leben ansieht, barf sich klar barüber sein, baß bas Hazarbspiel nicht aus ber Welt zu schaffen ist, so lange bas Streben nach mühelosem Erwerb, bas Begehren nach sonst nicht leicht erreichbaren Genüssen, nach Wein, ber alt unb schwer, nach Mädchen, bte jung

Humoristisches.

Einleuchtend. (Im Theater einer kleinen Stadt find sämtliche anwesende Honoratioren zu Thränen gerührt bei ber entsetzlich schlecht gespielten Szene, in welcher Maria. Stuart Abschied nimmt; nur ein Herr ist fast zur Heiterkeit gestimmt.) Einheimischer:Wie?! Sie sind nicht gerührt?!" Fremder:Sie werden gütigst ent­schuldigen ich bin nicht aus hiesiger Gegend!"

* Bei Protzens. Besuch:Was glänzt denn da unten?" Parvenü:Der eine Fuß vom Tisch ist etwas zu kurz, und da habe ich ein Goldstück untergeschoben." (Lust. Bl.).

Auch ein Fest. Fremder (verwundert):Welches Fest wird heute hier gefeiert?" Einheimischer (stolz): Wir feiern das fünfundzwanzigjährige B ahn- Pr ojekt-Jubiläum!"

Feuillels«.

Hiandgkossen zum Spielerprozeß.

Don Wolf von Metzsch-Schilbach.

(Nachdruck verboten.)

Bon Major von Wißmann hat Bismarck einmal ge- faat er habe zweimal den schwarzen Erdteil durchquert und sei immer mit weißer Weste wieder zurückgekommen. Bis­marck wußte die Gefahren zu würdigen, die einen mit allen Machtmitteln ausgestatteten Europäer dort drüben nur zu leickt ein Spiel mit Menschenleben und Menschen­schicksalen treiben lassen. Macht unb Gelb Jiiib oermanbte aaeQriffe AUtreffenb nennt man ja einen mit Mücksgutern lulgeftatteten, einen vermögenden Mann Der von Vorgesetzten rings umbräute Leutnant, ber sich hüten mußte, einem jungen Rekruten einenEsel" an ben Kopf zu werfen unb nun plötzlich aus ber kleinen Garnison nach dem großen Afrika als Herr über Leben und Tod kommt, ist den Ge­fahren des Tropenkollers ausgesetzt, der Leutnant. nut 110 Mk. Monatszulage, der ehemalige kleine Bankangestellte, die plötzlich durch elterliche Freigiebigkeit oder Erbschaft em paar Hände voll Gold erhalten und durch geselligen Um­gang in jene Spielerzirkel hineingeraten, sie stehen einer ganz ähnlichen Gefahr gegenüber, wie ihre Kameraden in den Kolonien. Beide verlieren sie nur zu leicht vollkommen das Schätzungsvermögen, jene vom Werte des Menschenlebens, diese vom Werte des Goldes.

Man beachte die folgende kleine Episode aus dem gegenwärtigen Prozeß. Herr von Kröcher erklärt auf Be­fragen des Staatsanwalts:

Meine Gelder stammten vorwiegend aus Renngewinnen durch mein iLmnJerb ^aaelschlaa" und durch Gewinne an emer Spielbank in Namur ini »ntt Carlo. Au l-tzt.r-m Ort- ^e ^ na^eto-r 20,000 Frks. auf einen Schlag gewonnen. Ich habe mit meinen Renn, »ferben es liefen noch zwei andere Pferde unter meinem Nanwn äwa 8000 Mk. vorn Rennplätze, außerdem ^,000 Mk^ durch Wetten und auch noch größere Summen am Totalisator gewonnen.

Sie haben ein Taschengeld von 110 Mk. bezogen und sollen eine» Haus' Haltsetat von jährlich 30,000 Mk, gehabt haben- Auch eine sehr eie. gante Equipage hielten Sie, sowie eigene Wagen- und Rert^rde. Angell - Ich habe mir das Pferd für 4000 Mk. gekauft, ichsagte mir, ob du das Pferd fauff; ober bie 4000 «t WieJlhJ »lebet im Spiel verlierst, kommt doch schließlich auf bat- selbe heraus.