die neuen Verwandten in Cetinje empfangen zu können, mußte der Fürst mehrere Paläste erbauen. Die Feste aus Anlaß der Hochzeit des Erbprinzen verschlangen bedeutende Summen, und der Versuch, in Cetinje ein Hoftheater einzurichten, erwies sich ebenfalls als sehr kostspielig. Fürst Nikita half sich dadurch, daß er alle greifbaren Staatsgelder mit Beschlag belegte und durch Schuldscheine des Staatsschatzes ersetzte. Da aber die Schuldscheine im Ausland keinen Cours haben, so war z. B. die montenegrinische Postverwaltung außer Stande, ihren Verpflichtungen gegen die ausländischen Postverwaltungen nachzukommen. Infolge dessen hat auch, wie schon bemerkt, die österreichische Post den Postanweisungsverkehr mit Montenegro eingestellt. Das österreichische Guthaben soll 250000 Gulden betragen. Fürst Nikita hat ferner durch Vermittelung des Sultans von der Ottomanischen Bank ein hohes Darlehen erhalten, mit dem die Kosten der Hochzeit des Erbprinzen bestritten wurden. Der Fürst hatte erwartet, daß er zur Deckung dieser Schuld die Mitgift der Erbprinzessin werde verwenden können. Aber in Mecklenburg soll man, nach Erkenntnis der finanziellen Lage des Hofes von Montenegro, nicht gesonnen sein, das Kapital der Mitgift nach Cetinje zu schicken. Die Erb- Prinzessin erhält nur die Zinsen ihrer Mitgift. Vom italienischen Hofe ist dem Fürsten Nikita eine ansehnliche Hilfe zu teil geworden, man spricht von 300000 Lire, die Admiral Canevaro im Namen der Prinzessin Elena von Neapel, bekanntlich einer Tochter des Fürsten Nikita, nach Cetinje gebracht habe. Alles das reicht aber bei weitem nicht. Auch die Summen, die der Fürst durch Hypotheken auf seine Grundstücke bei venetianischen Banken aufnehmen konnte, find ungenügend zur Deckung der dringendsten Staatsverpflichtungen, und wenn nicht der Zar hilft, muß man sich auf den montenegrinischen Staatsbankerott gefaßt machen.
* Die Buren zu Hause. Das kleine Völkchen von Transvaal, das jetzt um feine Unabhängigkeit kämpft, bietet für die Europäer manches Interesse. Mit Tagesanbruch versammeln sich sämtliche Mitglieder einer Burenfamilie im sogenannten Speisezimmer, das auch als Küche dient. Das Familien-Oberhaupt liest einige Kapitel aus dem Alten Testament vor. Hierauf bringt die schwarze Dienstmagd ein großes Lavoir mit Wasser, sowie ein Handtuch, und die Familienmitglieder, ihrem Alter nach, waschen sich Gesicht und Hände. Nach vollzogener Waschung setzen sie sich zu Tisch, um das aus Butterbrot und schwarzem Kaffee bestehende Frühstück einzunehmen. Das Familien-Oberhaupt verrichtet zuerst ein Gebet, das die Anwesenden mitsprechen; ist das Schlußwort des Gebetes gesprochen, dann greift jeder Anwesende nach seinem Frühstück. Die Frauen nehmen ihr Frühstück an einem besonderen Tische ein. Die Kleidung der Buxen besteht aus einer Hose und breitem Sacco; Gilet und Kravatte kennen sie nicht. Die Weiber von Transvaal kleiden sich sehr einfach, natürlich trage« sie keine Mieder. Gefällt einem jungen Buren ein Mädchen aus der Nachbarschaft, so macht er davon seinem Vater Mitteilung. Nachdem er dessen Zustimmung erhalten hat, sattelt der junge Bur sein Pferd, schmückt dasselbe mit einem kostbaren Teppich und begiebt sich zu den Elter« seiner künftigen Braut. Hier angelangt, erscheint er vor dem Vater der Auserkorenen, um ihm den Zweck seines Besuches anzugeben. Der Vater erteilt jedoch keine positive Antwort, sondern ersucht den Werber, die Bekanntschaft seiner Söhne zu machen. Wird der Antrag angenommen, so spielt sich mit Anbruch der Nacht eine charakteristische Szene ab. Die Mutter der Braut betritt das Mädchenzimmer, stellt eine lange Kerze auf den Tisch, zündet dieselbe an, wünscht dem in einer Ecke fitzenden Liebespaare eine gute Nacht und entfernt sich. Darin erblickt der Freier die Annahme seiner Werbung. Er bleibt mit
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Mittwoch den 6 December
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Nr. 287
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Amtlicher Teil.
Gießen, den 4. Dezember.
Betr.: Die Vertilgung des Frostnachtspanners.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom il4. November d. Js. (Gießener Anzeiger Nr. 270) noch nicht entsprochen haben, werden an deren Erledigung erinnert.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Nachdem Großh. Ministerium des Innern mit Ber- fttgung vom 28. November 1899 zu Nr. M. d. I. 35114 dem Statut der Wassergenossenschast in Flur 1 und 2 der Gemarkung Steinheim die Genehmigung erteilt hat, wird in Gemäßheit des Art. 38 des Bachgesetzes vom 30. Juli 1887 nachstehender Auszug aus demselben unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das Statut mit seiner Verkündigung in Kraft tritt.
1. Namen der Genossenschaft: Wassergenoffenschaft Rodheimerwegsfeld.
2. Sitz derselben: Steinheim.
3. Gegenstand des Unternehmens: Entwässerung von Flur 1 und 2 der Gemarkung Steinheim.
4. Die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen werden unter der Bezeichnung: Wassergenoffenschaft Rodheimerwegsfeld im Kreisblatt für den Kreis Gießen erlassen und von dem Vorsteher unterzeichnet.
Gleichzeitig wird Tagfahrt zur Wahl, Vereidigung und Einsetzung des Genossenschaftsvorstandes auf
Freitag den 22. Dezember l. Js., vormittags IO Uhr,
in das Gemeindehaus zu Steinheim anberaumt und zu der Wahl die Generalversammlung der Genossenschaftsmitglieder hierdurch einberufen.
Gießen, den 4. Dezember 1899.
Großh. Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung,
Der Geflügel- und Vogelzuchtverein Gießen und Umgegend beabsichtigt, mit einer vom 26.—28. Januar 1900 zu Gießen abzuhaltenden Geflügel- und Vogelausstellung eine Verlosung von Vögeln und Geflügel zu veranstalten, um die Mittel zur Deckung der Ausstellungskosten zu gewinnen.
Großherzogliches Ministerium des Innern hat die nachgesuchte Erlaubnis zur Veranstaltung dieser Verlosung in Serien zu 1000 Losen unter der Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 8000 Lose, 50 Pfg. das Stück, aus- gegeben werden dürfen, und mindestens 60 Prozent des Bruttoerlöses aus dem Verkaufe der Lose zum Ankauf von Gewinngegenständen zu verwenden sind.
Zugleich ist der Vertrieb der Lose in der Provinz Oberhessen gestattet worden.
Gießen, den 2. Dezember 1899.
Großh. Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Abhaltung der Viehmärkte.
Wegen der herrschenden Maul- und Klauenseuche sind wir genötigt die Viehmärkte zu Gießen am 12./13. Dezember und zu HMgen am 11. Dezember auszuheben.
Gießen, den 4. Dezember 1899.
Großherzogliches KreiSamt Gießen, v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Zur Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche wird der Handel mit Rindvieh, Schweinen, Schafen und Ziegen im Um her zieh en für baS Gebiet des Kreises Wetzlar für die Zeit vom 3. Dezember d. I. bis 2. Januar k. I. einschließlich, hierdurch untersagt.
Handel im Umherziehen (Hausierhandel) liegt vor, wenn der Handel außerhalb des Gemeindebezirks des Wohnorts ftattfinbet, ohne daß der Betreffende an dem Orte, wo er Geschäfte machen will, eine gewerbliche Niederlassung besitzt.
In dem vorstehenden Verbot des Hausierhandels ist das Verbot des Betretens der Gehöfte, der Stallungen und der Weiden seitens der Händler, Metzger u.s.w. und ihrer Beauftragten mitenthalten.
Die ein stehendes Gewerbe betreibenden Metzger
dürfen jedoch außerhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung Vieh zum Zwecke der alsbaldigen Abschlachtung, aus nicht gesperrten Gehöften auskaufen.
Zuwiderhandlungen werden nach § 148 Ziffer 7 a der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Wetzlar, den 2. Dezember 1899.
Der Königliche Landrat.
Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Stadt Wetzlar in zwei Gehöften amtlich festgestellt worden ist, wird gemäß § 64 der Instruktion des Bundesrats, Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 27. Juni 1895, die Abhaltung des seitens des Provinzialrats der Rheinprovinz für den 6. Dezember d. I. der Stadt Wetzlar bewilligten Viehmarktes hiermit verboten.
Die Herren Gemeindevorsteher des Kreises ersuche ich, die vorstehende Anordnung auf ortsübliche Weise in ihren Gemeinden sofort bekannt machen zu lassen.
Wetzlar, den 1. Dezember 1899.
Der Königliche Landrat.
Bekanntmachung.
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung bringen wir zur Kenntnis der Beteiligten, indem wir dieselben zugleich auffordern, das hiernach Erforderliche rechtzeitig zu veranlassen, und auf die aus der Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorschriften entspringenden Folgen Hinweisen.
Gießen, den 14. November 1899.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. V.: Roth.
Bekauutmachuug.
Mit dem 1. Januar 1900 tritt der nachstehend abgedruckte § 15a der Gewerbeordnung in Kraft. Derselbe findet Anwendung sowohl auf bereits bestehende, als auch auf nach diesem Zeitpunkt errichtete Geschäfte.
Wir empfehlen den Gewerbetreibenden und Kaufleuten, die vorschriftsmäßigen Aufschriften für die bestehenden Geschäfte bis zum 1. Januar anbringen zu laffen.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu
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Feuilleton.
• Die Fiuauzen eines Fürsten. Aus Cetinje gehen dem „N. W. T." Mitteilungen zu, aus welchen zu ent nehmen ist, daß die finanziellen Verlegenheiten, in denen sich der Fürst der schwarzen Berge seit geraumer Zeit befindet, nunmehr, wie es scheint, ihren Höhepunkt erreicht haben, und daß der Moment nicht fern ist, wo das kleine Fürstentum Montenegro den Staatsbankerott anmelden dürfte. Daß die österreichische Regierung schon vor mehreren Wochen den Postanweisungsverkehr mit Montenegro einstellte, ist bekannt, und schon damals wurde hervorgehoben, daß diese Maßregel sich als notwendig erwiesen habe, weil für die von Montenegro aus nach Oesterreich gerichteten postalischen Geldanweisungen seitens der montenegrinischen Postbehörden keine Deckung erfolgte. Die Ursachen, aus welchen die finanziellen Schwulitäten des Fürsten Nikita hervorgingen, sind hauptsächlich in den Mehrausgaben zu suchen, welche der Hofhaltung in Cetinje I durch die Verheiratung der Prinzessin, sowie des Erbprinzen I erwuchsen. Der Fürst, der über den Staatshaushalt seines Landes keinem Parlament Rechnung abzulegen braucht, pflegte früher als Zivilliste 250,000 Francs jährlich zu verwenden. Mehr blieben nach der Bestreitung der unumgänglichen Staatsausgaben für das fürstliche Haus nicht übrig, und da die Montenegriner geschworene Feinde des Steuerzahlens sind, so war es auch nicht möglich, die Zivilliste zu erhöhen. Seitdem der montenegrinische Hof sich mit dem russischen, dem italienischen und dem mecklen- burgischen Regentenhause verschwägert hat, stellte es sich aber als unmöglich heraus, die Ausgaben des Hofes mit 250,000 Francs im Jahre zu bestreiten, wenn anders die Hofhaltung in Cetinje nicht auf das Niveau eines einfachen bürgerlichen Haushaltes herabgedrückt werden sollte. Um


