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Dienstag den 5. September
1899
Amts- und Anzeigeblntt für den Äveis Gieren.
Nlle Anzrigen-BermittlungSstellm de» In- und HuKaatet nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger mtgeye«
Redaktion, Expedition und Druckerei:
Kchnlflraße Ar. 7.
Annahme »,v Anzeigen zu der nachmittag« für den ZnlgLiden La, erscheinenden Nummer bi- Bonn. 10 Uhr.
straft. In mehreren Fällen sind seither erhebliche Strafen bei Zuwiderhandlungen erkannt worden.
Gießen, den 26. August 1899.
Großh. Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Adresse für Depeschen: Anzeiger Oietz«.
Fernsprecher Nr. 51.
Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Kandwirt, Klätter für hessische Volkskunde.__________________
Zur Lage.
Der preußische Ministerpräsident Fürst Hohenlohe und die „Seele" des Ministeriums, Herr v. Miquel, haben Berlin schleunigst verlassen, nachdem sie mit ihrem Erlaß an die Oberpräsidenten und den halboffiziösen Kommentaren dazu eine nicht geringe Verwirrung im politischen Leben angerichtet haben. Man darf wohl behaupten, daß heute die Regierung isoliert dasteht, daß keine einzige Partei zu finden ist, welche den Erlaß und dessen Folgen billigt. Wir wollen ganz von der Abstimmung über die Kanalvorlage absehen; denn selbstverständlich muß eines jeden Ansicht respektiert werden, wenn sie nur aus voller Ueberzeugung vertreten wird. Und auch der Regierung liegt diese Pflicht den Abgeordneten gegenüber ob. Daß der vielgenannte Erlaß ein Eingriff in die den Abgeordneten gewährleisteten Rechte ist, dürfte von keiner Seite angezweifelt werden. Die Abgeordneten erhalten ihr Mandat nicht von der Regierung, sondern sie werden vom Volke gewählt, um dessen Rechte im Landtage zu vertreten, und zu diesem Rechte gehört es auch, gegen einen von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf zu stimmen. Alle Abgeordneten haben die gleichen Besug- । nisse, die Regierung kann nicht dem einen Rechte absprechen, die der andere genießt und ausübt. Die im Landtage sitzenden politischen Beamten zwingen, alle von der Regierung vorgelegten Entwürfe gutzuheißen, hieße dieselben zu Abgeordneten zweiten Ranges herabwürdigen. Nun heißt es freilich in den halboffiziösen „Erläuterungen" zum Minister:al- erlaß, daß derselbe in keinem Zusammenhänge mit der Kanalvorlage stehe und ganz unabhängig davon veröffentlicht worden sei. Irgend welchen Wert hat diese Versicherung natürlich nicht, und Glauben hat sie in keinem Teile der Presse gefunden. Denn die Thatsachen widersprechen ihr; die nach und nach bekannt werdenden Maßregelungen derjenigen politischen Beamten, welche gegen den Kanal gestimmt haben,
I reden doch eine gar zu deutliche Sprache.
Wenn wir nun die Frage aufwerfen, ob die preußische Regierung mit ihrem Erlaß irgend einen Erfolg haben wird, I d. h. ob das Vorgehen gegen die Beamten diese veranlaffen kann, der Kanalvorlage gegenüber eine freundlichere Haltung einzunehmen, so unterliegt es wohl keinem Zweifel, daß eme solche Voraussetzung vollständig irrig ist. Die einzige Folge wird sein, daß dieser oder jener Beamte sein Mandat niederlegt oder aber, daß bei kommenden Neuwahlen im Volk I Mißtrauen wach wird, ob Beamte in der Lage sein werden, mit allen Kräften die Interessen ihrer Wähler tm Ab- I geordnetenhause zu vertreten. Die Maßregel wird also ihren Zweck durchaus verfehlen, abgesehen davon, daß sie I in den weitesten Schichten Beunruhigung und Erregung hervorgerufen hat. Niemand wird der Regierung das Recht I streitig machen, einem Beschluß des Landtags die Genehmigung zu versagen oder im Fall der Ablehnung eines Gesetzentwurfs diesen von neuem zur Beratung zu stellen. Wollte die Regierung in der Kanalfrage eine feste Hand zeigen, so I war der einzige Weg, das Abgeordnetenhaus aufzulösen und an das Land zu appellieren. Ein solcher Schritt ist bekanntlich auch von allen Seiten erwartet worden, und niemand hätte daraus der Regierung einen Vorwurf machen I können. Aber wer hätte annehmen können, daß nach allem I Vorangegangenen die Regierung sich so zaghaft erweisen I und Maßregeln ergreifen würde, welche an eme Verletzung der Verfassung streifen? Eine zielbewußte und sich sta^ fühlende Regierung ist es gewiß nicht, welche den Erlaß vom 31. August in die Welt gesetzt hat!xx
Nr. 20« Erstes Blatt.
Attngrprels vierteljährlich 2 Mark 20 Pf,, monatlich 75 Pfß. mit Bringerloh».
Bei Postbezug 2 Mark 50 PsA. vierteljährlich.
Siebener Anzeiger
Heimat-Anzeiger
Bekanntmachung.
Wir wollen nicht verfehlen, nochmals darauf hinzuweisen, daß nach § 9 und 10 des Reichsviehseuchengesetzes jeder Besitzer von Haustieren verpflichtet ist, von dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche und von allen verdächtigen Erscheinungen bei denselben, welche den Ausbruch der Seuche befürchten lasien, sofort der Grotzherzoglicheu Bürgermeisterei des Ortes Anzeige zu machen und die Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhallen. Die gleichen Pflichten hat der Stellvertreter des Besitzers, der Begleiter von auf dem Transport befindlichen Tieren und bei *n fremdem Gewahrsam befindlichen Tieren der Besitzer der betreffenden Gehöfte, Ställe, Weiden. Wer die Anzeige länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis verzögert oder sonst gegen Obiges verstößt, wird nach § 65, 2 mit Geldstrafe von 10-125 Mk. oder Haft nicht unter einer Woche be-
Deutsches Keich.
Berlin, 2. September. Regierungspräsident v. Tieschowitz in Königsberg hat seinen Abschied eingereicht und verläßt bereits in den nächsten Tagen den Ort seiner bisherigen Thätigkeit.
Berlin, 2. September. Der „Nat.-Ztg." zufolge ist an hiesiger amtlicher Stelle von ernsten Unruhen im Hinterlande von Kiautschou und von einem angeblichen Ultimatum des deutschen Gesandten in Peking, Freiherrn v. Ketteler an die chinesische Regierung nichts bekannt.
Lieanitz, 2. September. Der Landtagsabgeordnete und Land rat von Liegnitz-Land Dr. Schilling ist zur Disposition gestellt worden.
Erscheint ttgkich mit Ausnahme de- Montags.
Di« Gießener
werden dem Anzeiger wöchentlich viermal beigelegi.
Amtlicher Heil. I
-- I '
Gießen, den 1. September 1899. I
Betr.: Die in der Provinz Oberhessen im Herbst 1899 I .
stattfindenden Truppenübungen; hier die Abschätzung der Flurschäden.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
att die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Hinweis auf die Bestimmungen im Reichsgesetz- 'blatt Nr. 32 aus 1898 S. 934 zu § 14 beauftragen wir Sie, die Grundbesitzer alsbald, nachdem die Hebungen | innerhalb Ihrer Gemarkung beendet sind, durch ortsübliche I Bekanntmachung zur Anmeldung ihrer Flurschäden aus- I zufordern.
Zu der von Ihnen zu fertigenden Zusammenstellung I der angemeldeten Schäden ist das vorgeschriebene Formular I zu verwenden, welches als Beilage E zur Instruktion in dem | vorgenannten Reichsgesetzblatt S. 969 ff. abgedruckt ist. I Die daselbst gegebenen Anmerkungen sind genau zu beachten. I
Das Formular wird Ihnen auf Anstehen durch uns über- I sandt werden. Sie wollen dasselbe, sobald Schadensanmcldungen I bei Ihnen erfolgen, unter Angabe der ungefähren Zahl der beschädigten Grundstücke schleunigst von uns erbitten. In I dem Formular sind die erfolgenden Anmeldungen nach Flur und Nummer geordnet durch Ausfüllen der Spalten 1—^) I mit Tinte einzutragen, während die Svalten 6 u. 7 MN Bleistift auszufüllen sind. Die Spalte 6a, Forderung des I Beschädigten, ist nur auszufüllen, und zwar mit Tinte, wenn der Beschädigte tatsächlich einen bestimmten Anspruch erhebt. Bei Ausfüllung der Spalte 7 empfiehlt sich Angabe des Verlustes von Körnern, Heu, Kartoffeln rc. in Zentnern. Die Spalte 7 ist so auszufüllen, daß die Entschädigungsbeträge im Wege der Berechnung genau ermittelt werden I können. , , . I
Unmittelbar nach eingetretener Beschädigung haben die Beteiligten Ihre Entscheidung darüber anzurufen, ob und inwieweit die Aberntung der beschädigten Felder einzutreten I hat. Letztere ist von Ihnen anzuordnen, insoweit beim Verbleiben der Früchte auf dem Felde ein höherer, als der durch die Truppen verursachte Schaden entstehen würde, namentlich also bei Früchten, welche dem Verderben ausgesetzt sind. Wird die Aberntung demgemäß vor dem Eintreffen der Abschätzungskommission angeordnet, so haben Sie sofort unter Zuziehung zweier, der Abschätzungen dieser Art kundigen, unparteiischen und unbeteiligten, ortseingesessenen Personen den Stand der beschädigten und abzuerntenden Felder, das Quantum (Fuder usw.) und die Qualität der übrig gebliebenen Früchte und deren etwaige weitere Verwendbarkeit, (z. B. als Viehfutter) und den sich hiernach ergebenden Umfang des Schadens, nicht aber die Höhe I der Entschädigungssumme, festzustellen. Es wird hierbei unter besonderem Hinweis auf unser Amtsblatt Nr. 7 vom 26. Juli 1899, dessen Vorschriften aufs genaueste zu beobachten sind, ausdrücklich bemerkt, daß diesen Bestimmungen nicht entsprechende Abschätzungen keine Berücksichtigung finden können, und daß von denselben (Anordnung der Aberntung der Felder nebst Feststellung des Schadensumfanges) nur in den Fällen Gebrauch zu machen ist, in welchen dies zur Verhütung eines höheren Schadens uubediugt nötig erscheint. Ueber den Befund ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen, von Ihnen und den zugezogenen Ortseingesessenen zu unterschreiben und der Nachweisung beizuschließen, in welcher das Ergebnis der Abschätzung mit besonderer Erwähnung Ihrer Verfügung wegen des Aberntens in Spalte 10 einzutragen ist. Zur Abschätzung sind die Beschädigten zu laden. t , f .
Für ihre Thätigkeit in Flurschadenangelegenhelten beziehen die Großh. Bürgermeister keine Vergütung. Die Teilnahme bei der Abschätzung gehört zu ihren Pflichtgeschäften.
Indem wir noch auf unser Ausschreiben vom 24. März 1893 (Kreisblatt Nr. 73) verweisen, wonach die bei Ihnen zur Anmeldung kommenden Schäden in dem Formular einzutragen sind, ohne daß Sie die Feldgeschworenen wie früher zur vorläufigen Abschätzung heranziehen, beauftragen wir Ste, die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen ausge- füllten Nachweisungen thunlichst bald und spätestens bis zum 23. September d. Js. an den von Großh. Ministerium des Innern zum Regierungskommissar für die Flurschädenabschätzung im Kreise Gießen bestellten Großh. Kreisamtmann Frhr. Schenck zu Schweinsberg unter der Bezeichnung „Militaria" mit Beidruck des Dienstsiegels einzusenden.
Sollte bis dahin die Zusammenstellung noch nicht beendet sein, so ist uns jedenfalls anzuzeigen, daß Flurschäden zur Anmeldung gekommen sind.
Im Anschluß daran werden Sie darauf hingewiesen, daß zur Vermeidung von Weitläufigkeiten Wünfche, welche Manöverangelegenheiten betreffen, der Division nur durch Vermittlung der Kreisämter zur Kenntnis gebracht werden können und diesbezügliche Gesuche zur weiteren Veranlassung uns vorzulegen sind.
__v. Bechtold._____________________
Bekanntmachung.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in drei weiteren Gehöften in Kestrich, Kreis Alsfeld, festgestellt worden ist, ist über diese Gemarkung die Sperre verhängt.
Nachdem in einem Gehöft zu Groß-Felda, Kreis Alsfeld, die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden ist, ist über dieses Gehöft die Sperre verhängt worden.
Die Maul- und Klauenseuche zu Langenhain, Ockstadt und Pohl-Göns, Kreis Friedberg, ist erloschen.
Gießen, am 1. September 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Bechtold.
Bekanntmachung.
Am Sonntag, dem 10. September d. Js., nachmittags 3 Uhr wird Herr Landwirtschaftslehrer Dr. von Peter aus Friedberg im Bingelscheu Lokal zn Gröningen einen Vortrag über Düngung halten. Ich lade hierzu die Mitglieder des Vereins und alle, bw I sich dafür interessieren, ergebenst ein. Zugleich gebe ich auf Ersuchen des Direktors des Oberhessischen Obstbau- vereins, Vereinsbezirk Gießen, bekannt, daß im Anschluß an obigen Vortrag Herr Reichelt, Lehrer an der Obstbauschule zu Friedberg, einen Vortrag über Obstbau halten wird. Jedermann ist auch hierzu eingeladen.
Gießen, den 2. September 1899.
Der Direktor des landw. Bezirksvereins.
___________________v. Bechtold.________
Bekanntmachung.
Indem ich auf den in der heutigen Bekanntmachung des Herrn Direktors des landw. Bezirksvereins Gießen an- gekündigten Vortrag des Herrn Dereinssekretärs und Landwirtschaftslehrers Reichelt aus Friedberg über Obstbau in Grüningen hiermit nochmals besonders Hinweise, lade ich die Mitglieder des Oberheff. Obstbauvereins und sonstige Interessenten zu zahlreichem Besuche desselben freundlichst em.
Gießen, am 2. September 1899.
Der Vorsitzende des Vereinsbezirks Gießen des Oberhessischen Obstbauvereins. ___________________Frhr. Schenck.
Bekanntmachung.
Wir verfehlen nicht, auf nachfolgende Bekanntmachung Großh. Kreisamtes nochmals besonders hinzuweisen und ! deren genaue Beachtung mit dem Anfügen anzuempfehlen, daß Anzeigen von dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche oder von dem Auftreten verdächtiger Erscheinungen innerhalb der Gemarkung Gießen bei uns zu erstatten ist.
Gießen, den 2. September 1899.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Muhl.


