Ausgabe 
5.5.1899 Zweites Blatt
 
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tum geworden zu sein schien. Fast mechanisch steckten die Börsianer das Geldstück, das sie schon vorher aus der Tasche genommen, in den Spalt der Büchse. Ein Gewohnheits­opfer; weniger aus Mitleid, als aus Gewohnheit gab jeder, der an dem Blinden vorüberging, demselben seinen Obolus. Einige streichelten sogar zerstreut den Kopf des Hundes, ohne ihn anzusehen: auch aus Gewohnheit. Vielleicht hörte man nicht einmal den leiernden Dank des Blinden, ebenso wenig, wie man seine Bitte gehört hatte. Man gab ihm das Almosen nicht, weil er blind war, noch weil er darum bat, sondern weil man es sich eben zur Gewohnheit gemacht hatte: das war alles.

Seit bald 40 Jahren erfreute er sich dieses traditionellen Privilegiums und hatte schon so manche Büchse im Laufe der Jahrzehnte verbraucht.

Obwohl blind, hatte er doch schon viele Generationen von Börsianern an sich vorübergehen sehen, und da sein Scharfsinn mit seinem Gebrechen selbst gewachsen war, so hätte er die Geschichte der Börse von Anvers während dieser vierzig Jahre schreiben können.

Am Beginn und zu Ende des Geldmarktes hörte er abgebrochene Unterhaltunqsfragmente, die er ergänzte, ver­vollständigte und sich zurechtlegte, und die sich in seinem an diese beständige Arbeit gewöhnten Schädel zu gelehrten Schlußfolgerungen auswuchsen. Manchmal erfuhr er auch Geheimnisie. Niemand hätte daran gedacht, diesem Blinden zu mißtrauen, diesem schmutzigen, alten Bettler, der da mit dem geduldigen Eigensinn des Steines hockte, und vor dem man wie vor einer Mauer reden konnte.

Dadurch, daß er alles hörte und alles richtig erwog, war der blinde Bettler thatsächlich der beste Börsianer des Geldmarktes zu Anvers geworden, und niemand hätte ge­ahnt, daß dieser elende Blinde mit seinen Lumpen, seiner kläglichen Litanei und seinem schmutzigen Hunde die Schwankungen der Hausie und Baisse besser kannte, als die größten Finanziers des Platzes.

II.

Ebenso wenig wußte man, daß der Blinde spekulierte. Er hatte seine eigenen Makler, sichere und diskrete Leute, um so sicherer und diskreter, als ein direktes und starkes Interesse sie mit ihm verband, denn sie lebten ja von ihm.

Er gab ihnen Nachrichten, die nur er allein erfahren konnte, und leitete ihre Spekulationen mit der glücklichen Sicherheit, die gleichsam die Belohnung für das physische Unglück war, mit dem ihn das Schicksal getroffen hatte. Er ergänzte die Worte, die die Gruppen, wenn sie an ihm vorübergingen, fallen ließen, erriet geschäftlich gewagte Komplotte, hörte Geständnisse und merkte sich alle Ansichten des Börsenpublikums, um die Details herauszusondern, die er zu seinem Vorteil benutzen konnte.

Dieser für profane Augen so banale Bettler, dieser schmutzige Greis, dieser Krüppel aus vergangenen Zeiten hatte ein Fieber; das Fieber, das sie alle im Banne hält, die da an die Börse laufen, fixen und jobbern, die, von der unbekannten Macht der Möglichkeiten angelockt, auf einen Schlag ihr Alles setzen und stets von der Laune des Geld­marktes abhängig sind. Dieses Fieber besaß der ruhige Blinde im höchsten Grade. Er spekulierte in erster Reihe, um zu spekulieren, nicht um Geld anzuhäufen; und er hatte die stolze Empfindung, dasselbe, ja noch mehr zu sein, als die vornehmen Glieder der Hochfinanz von Anvers, deren Hilfe er durch sein näselndes und schleppendes Gejammer erflehte.

Wenn er mit seinen Maklern verhandelte, verschwand die jammernde, klagende Ruine wie mit einem Zauber­schlage, und an ihrer Stelle erschien ein geschickter, ent» schlosiener und kategorischer Mann, der mit kurzen, richtigen Worten sprach, die unnützen Längen vermied, und sich klar und kalt mit der Ueberlegenheit eines kundigen Finanziers ausdrückte.

Und diese nämlichen Makler fanden in einigen Stunden, nachdem sie mit diesem tüchtigen Geschäftsmanne von Geld-

dem Abschlüsse des Vertrages gekannt oder auf die Geltend­machung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehendeu Rechte verzichtet hat. Hauptsächlich die arbeitenden Klaffen sind es, in deren Interesse diese, die Vertragsfreiheit in anormaler Weise beschränkende Vorschrift getroffen ist. Endlich ist hieher zu rechnen der SatzKauf bricht nicht Miete," sowie die Einschränkung des Pfandrechts des Ver­mieters an den eingebrachten Sachen des Mieters.

Schärfer noch wie beim Mietverträge tritt die Rück­sicht auf den wirtschaftlich schwächeren Teil hervor bei den Vorschriften über den Dienstvertrag, wo es sich um das Verhältnis zwischen Kapital und Arbeit handelt. Dies zeigen namentlich folgende Vorschriften: Verzug der An­nahme des Dienstberechtigten soll hier die besondere Folge haben, daß der Dienstverpflichtete für die Zeit, während welcher er wegen des Verzugs die Dienste nicht hat leisten können, die vereinbarte Vergütung fordern kann, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein; nur was der Dienstpflichtige erspart oder durch anderweite Verwendung seiner Arbeits­kraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat, braucht er sich anrechnen zu lassen.

Ferner wird der Dienstverpflichtete des Anspruchs auf Vergütung nicht dadurch verlustig, daß er für eine verhält­nismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Der Dienstberechtigte hat dem Dienstver­pflichteten im Falle der Erkrankung desselben die erforder­liche Verpflegung und ärztliche Behandlung auf die Dauer von sechs Wochen zu gewähren (§ 617). Dem Dienstberech­tigten werden in Bezug auf Arbeitsräume, Vorrichtungen und Gerätschaften, sowie für den Fall der Aufnahme des Dienstverpflichteten in seine häusliche Gemeinschaft in Bezug auf Wohn- und Schlafräume, die Verpflegung, sowie die Arbeits- und Erholungszeit weitgehende Verpflichtungen auferlegt (§ 617619). Diese Verpflichtungen können im Voraus durch Vertrag nicht geändert werden. Ein auf Lebenszeit oder länger als fünf Jahre eingegangenes Dienst­verhältnis kann nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Nach § 629 hat der Dienstberechtigte nach Kün­digung eines dauernden Dienstverhältnisses angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu ge­währen.

Aus dem Familienrecht gehören hierher die Vorschriften, welche die Sicherung des Vorbehaltsguts der Frau aus

Freitag den 5 Mai

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kann, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen (§§ 626, 627 Abs. 2, 671 Abs. 2, 723 vgl. auch 549 Abs. 1).

In einem gewissen Sinne kann man hierher auch den allgemeinen, für alle Schuldverhältniffe geltenden Grundsatz rechnen, daß die Leistung so, aber auch nur so zu bewirken ist, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs­sitte es erfordern (§ 242, vergleiche auch §§ 157, 162, 320 Abs. 2, 815).

Hierher gehört endlich die allgemeine, für alle Rechte geltende Vorschrift des § 226, nach welcher die Ausübung eines Rechtes unzulässig ist, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen und des § 826, nach welchem derjenige, welcher in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersätze des Schadens verpflichtet ist.

In einer anderen Reihe von Vorschriften tritt die be­sondere Rücksicht auf den wirtschaftlich Schwächeren in den Vordergrund. Hierher gehört die Herabsetzung des Zins­fußes auf 4 Prozent (§ 246), sowie die Vorschrift, daß der Schuldner, wenn ein höherer Prozentsatz als 6 Prozent ver­einbart ist, das Kapital nach dem Ablauf von 6 Monaten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten kündigen kann und daß das Kündigungsrecht nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. (§ 247.) Direkt wird auf die wirtschaftliche Schwäche Bezug genommen in den Voraussetzungen, unter welchen ein Rechtsgeschäft als Wucher angesehen wird und deshalb nichtig ist. (§ 138.)

Ebenso bestimmt § 343 mit Rücksicht auf den wirt­schaftlich Schwächeren, daß eine verwirkte Vertragsstrafe, wenn sie unverhältnismäßig hoch ist, auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herab­gesetzt werden kann, während die Vereinbarung einer (schon bei der Vereinbarung) unverhältnismäßig hohen Ver­tragsstrafe als gegen die guten Sitten verstoßend, nichtig ist. Im Mietrecht wird auf den Mieter als den wirtschaftlich Schwächeren Rücksicht genommen außer durch die Vor­schriften der §§ 536539 und 542 namentlich durch die­jenige des § 544, nach welcher, wenn eine Wohnung oder ein anderer zum Aufenthalt von Menschen bestimmter Raum so beschaffen ist, daß die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist, der Mieter das Mietsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigung kündigen kann, auch wenn er die gefahrbringende Beschaffenheit bei

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Bon Kist. Deutsch von Wilhelm Thal.

(Nachdruck verboten.)

I.

Für einen atmen Blinden, bitte!"

Ein alter Wachtelhund richtete sich dann auf seinen Oi.ilerpfoten auf und machte schön, um die Aufmerksamkeit di«Passanten zu erregen, ober um sie zu rühren; ein <Rmusch herniederfallenden Geldes ließ sich dann vernehmen, iuü btr alte Blinde murmelte:

Dank, mein guter Herr, Dank!"

Don der Börse, die etwa hundert Schritt entfernt lag, j ein heftiger Lärm in ruckweisen Lauten zu den Ohren dlki Bünden; bald klang es laut und tumultuarisch, bald tikch und murmelnd. Es war gleichsam die Lufterschütterung e« Riesenglocke, deren dumpfes Schnarren unaufhörlich bfetonleiter auf- und niederlief. In dieser Dissonanz, die MM rin Forum in aufgeregten Kriegszeiten gemahnte, strömte -tn G eldmarkt von Anvers seine Klagen und seine Be- ggiifkrning, sein Stöhnen und seinen Jubel aus.

Etwas vor der Zeit kamen die Börsianer vereinzelt e'ttrft iit Gruppen, immer schnell und geschäftig, und der tzlMnde Schlund des Gebäudes verschlang sie in ewiger (Sntr in dichten Haufen. Die Straße waro schwarz von Mcnstzen und ließ ein Gewimmel geschäftiger, stets in Hast b«fndl icher Leute hindurchpassieren. Das ganze Handels- teitn der großen belgischen Stadt konzentrierte sich in .dischin Augenblick auf diese eine Straße.

Und doch vergaßen alle diese vertieften Leute, deren '(Sätn ganz anderen Sorgen als den Vorfällen auf der SM« zugewendet war, nie den Blinden, der immer auf dckusMen Platze, auf einer Steinstufe, hockte, die, gleichsam Aüuch d'lm Gesetze der Tradition, sein unantastbares Eigen-

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Meßmer Anzeiger

Heneral-Anzeiger

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Dir Gießener

-etrbea brm Anzeiger ochcotkch viermal beigetegt.

Die soziale Tendenz des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Gegen den dem Bürgerlichen Gesetzbuch vielfach ge- mchlen Vorwurf, es berücksichtige die wirtschaftlich TlhivÜcheren zu wenig und es sei deshalb den sozialen Aufgl»ben unserer Zeit nicht gerecht geworden, wendet sich einer der hervorragendsten Mitverfasser des großen Gesetzes- atileB Professor Dr. G. Planck in der neuesten Nummer ötrDeutschen Juristen-Zeitung". Planck gibt hierin eine Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen des Bürgerlichen sesetz Huches, die in sozialer Hinsicht gegenüber dem gelten» ton Recht einen Fortschritt bezeichnen, ohne sich jedoch auf tot dem Bürgerlichen Gesetzbuch vielfach mit Recht gemachten Versäumnisse, z. B. bezüglich der unterlassenen Regelung ' Ntl Kesinderechts einzulaffen.

In einer ganzen Reihe von Bestimmungen verschafft Bürgerliche Gesetzbuch der Billigkeit gegenüber dem itrtngtn Rechte Geltung. So durchbricht der § 904 die .Konsequenz des Eigentumsprinzips, das das Recht umfaßt, eien anderen von der Sache auszuschließen durch die Vor- 'chist. daß der Eigentümer einer Sache nicht berechtigt ist, : h-k Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, !t)tnn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen «tzesahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber hem <aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden «schaden unverhältnismäßig groß ist. Es handelt sich also -lui eime im allgemeinen Interesse zugelassene Privatenteignung. Daei Grundeigentum, das sich begrifflich auf dem Raum itötr der Oberfläche und auf den Erdkörper unter derselben ecfhecEt, wird durch die Bestimmung abgeschwächt, daß der «kigmlümer Einwirkungen nicht verbieten kann, die in solcher Spifjt oder Tiefe vorgenommen werden, daß er an der Aus- s Weßling kein Interesse hat (§ 905). In dieselbe Kategorie Igore n die mannigfaltigen Beschränkungen, welche das Eigen- ILim durch das sog. Nachbarrecht erleidet (§§ 906924). 6 Sehr häufig kommt die das strenge Recht einschränkende SMestimmung vor, daß ein an sich begründetes Recht oder d>u Geltendmachung desselben ausgeschloffen ist, wenn das = Wert ffe des Berechtigten nur ein unerhebliches ist (§§459 Wf 1, 468, 498 Abs. 2 Satz 2, 542 Abs. 2, 634 Abs. 3). 1h« gleichem Beweggründe wird bestimmt, daß ein auf eine LWnmite Zeit eingegangenes Rechtsverhältnis vor Ablauf d l« bestimmten Zeit von den Beteiligten aufgehoben werden

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