Ausgabe 
3.3.1899 Erstes Blatt
 
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1809

Mita« den 3. März

Sit. 53 Erstes Blatt.

Amts- unb Anzeigeblatt für den Ureis Gietzen

Amtlicher Teil

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Alle Anzelgen-BermittlungSstellen b<8 In» und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen.

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Redaktion, Expedition und Druckerei:

Kchutftratze Nr. 7.

Annahme von Anzeigen zu der uachmütagS für den fügenden La, erfcheinendrn Nummer bis vorm. 10 Uhr.

Mk.

Interessenten wollen sich rechtzeitig anmelden.

Gießen, den 1. März 1899.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.

Adreffe für Depeschen: Anzeiger Hiehrn.

Fernsprecher Nr. 51.

Gießen, den 1. März 1899.

Betreffend: Den Wiesengang.

Das Grohherzogliche Kreisamt Gießen

au die Groffh. Bürgermeistereieu des Kreises.

Nach Art. 7 der Wiesenpolizeiordnung ist in diesem Monat der Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesenwärter vorzunehmen.

Wir beauftragen Sie deshalb, dieselben hierzu baldigst aufznfordern und uns die über den Wiesengang aufzu­nehmenden Protokolle bis längstens 15. April d. Js. vor­zulegen.

In diesen Protokollen haben die Wiesenvorstände, was Sie denselben noch besonders eröffnen wollen, hauptsächlich folgende Punkte aufzunehmen:

1) ob die Anordnungen, welche sie bei dem letzten Wiesen­gang getroffen haben, befolgt worden sind und welche nicht;

2) welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang vor­gefundenen Mängeln von ihnen getroffen worden sind oder vorgeschlagen werden; hierbei wird den Wiesen­vorständen besonders empfohlen, ihr Augenmerk nament­lich auch auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos rc., auf die Entfernung der Herbst, zeitlosen, des Erdauswurfs aus den Be- und Ent­wässerungsgräben, auf die Verebenung der Maulwurfs­hügel und dergleichen und auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben zu richten und hierbei nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren;

3) Verbefferungsvorschläge in Bezug auf größere Wiesen­fluren, namentlich solche, zu deren Ausführung die Bildung von Wassergenossenschaften nach dem Gesetze vom 30. Juli 1887 über die Bäche und nicht ständig fließenden Gewässer (Regierungs-Blatt S. 159) er­forderlich ist.

Zu Nr. 2 erläutern wir, daß Sie in der Regel, inso-

sern kein besonderer Anstand vorliegt, jedem der betreffenden Wiesenbesitzer speziell eröffnen wollen, welche Mängel der Wiesenvorstand vorgefunden hat und daß diese Mängel binnen -er vom Wiesenvorstand zu bestimmenden Frist so gewiß zu beseitigen wären, als sonst die nötigen Herstellungen auf -osten der Säumigen angeordnet würden. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist wollen Sie nach Anhörung des Wiesenvorstandes weitere Anträge stellen. Jedenfalls sind d.e von Ihnen getroffenen Anordnungen in den von Ihnen rinzusendenden Protokollen einstweilen zu erwähnen.

Das Protokoll über den Rundgang ist von allen Teil- zehmern zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesen­dorstandes verhindert, am Rundgange Teil zu nehmen, so ist dieses am Schlüsse des Protokolles zu bemerken.

Sollte der Wiesenvorstand, der außer dem Großherzog, lichen Bürgermeister oder Beigeordneten, noch aus der für Hre Gemeinden bestimmten Anzahl von Ortseinwohnern, reiche Wiesen besitzen oder solche zu benutzen oder zu ver- ralten haben, bestehen soll, nicht mehr vollständig sein, so »ollen Sie den Gemeinderat wegen Ergänzung des Wiesen- oirstandes vernehmen und uns die Anträge des Gemeinde- rnteß in besonderer Verhandlung vorlegen.

v. Bechtold.

Gratisbeilagen: Gießener Familienbtittter, Der hessische Landwirt, Klätter für hessische Volkskunde._________________

Abg. Wurm (Soz.) plaidiert gegen ein solches Hervor­kehren landwirtschaftlicher Interessen. Seine Partei wolle, gerade wie in Bayern, alle Surrogate verboten wiffen. Eine Kommissionsberatung sei unnötig.

Ministerialrat Ritter von Geiger bestreitet, daß Bayern für seine Bierexporte Ausfuhrprämien gewähre, wie Abg. Gamp die behauptet habe.

Abg. Broemel (frs. Vg.) meint, eine Unterscheidung zwischen unter- und obergärigen Bieren bei dem Verbote würde schwer durchführbar sein. Die Stellungnahme des Abg. Gamp, eigentlich doch mehr gegen, als für das Ver. bot, sei um so unerwarteter, als die Partei desselben doch sonst Maßnahmen nicht blos billige, sondern sogar dringend fordere, welche den Konsumenten gegen geringwertige Nahrungsmittel schützen sollen.

Abg. Hermes (frs. Vg.) ist ebenfalls dafür, die ober­gärigen Biere von dem Verbot auszunehmen.

Der Titel wird genehmigt.

Ueber die Resolutionen wird erst in dritter Lesung abgestimmt.

Bei dem Etat der Stcmpelabgaben spricht sich Abg. Beckh (frs. Vg.) abfällig über das Staatslottene- wesen aus.

Der Etat wird genehmigt.

Es folgen nun Reste vom Etat des Reichsamts des Jnnnern.

Auf eine Anfrage des Abg. Lingens (Centr.) erklärt Direktor Köhler vom Reichsgesundheitsamte bei ord­nungsgemäßer Leichenbestattung hätten sich Unzuträglichteiten in Bezug auf Verbreitung von Infektionskrankheiten bisher noch nirgends ergeben. Ferner hätten die Untersuchungen unserer nach Indien gesandten Forscher ergeben, daß der Pesterreger in der Leiche sehr bald den Fäulnis-Bakterien unterliege, so daß bei vorsichtigem Umgehen mit den Leichen auch da unmittelbare Gefahren nicht beständen.

Abg. Lingens (Centr.) meint, daß von den Freunde» der Leichenverbrennung in Bezug auf den Punkt Gefahren aus Friedhöfen ganz entgegengesetzte Anschauungen ver­breitet würden, als sie der Vorredner dargelegt habe. Die Agitation für die Feuerbestattung sei zum Teil eine geradezu widerwärtige.

Bei der Forderung einer ersten Rate für die Kosten der Herausgabe eines Werks über die Sixtinische Kapelle in Rom erklärt Abg. v. Hert- ling (Centr.), er und seine Freunde seien ursprünglich geneigt gewesen, den Titel abzulehnen; sie seien aber anderen Sinnes geworden.

Abg. Graf Stolberg (kons.) äußert seine Befriedi­gung über die Sinnesänderung des Centrums.

Staatssekretär Graf Posadowsky bezeichnet im Ein­klang mit dem Abg. v. Hertling als Voraussetzungen für ein Eintreten des Reichs auf dem Gebiete von Kunst und Wissenschaft: entweder, wenn es sich handle um eine Frage internationaler Repräsentation auf dem Gebiete von Kunst und Wissenschaft; oder wo die Voraussetzungen für das Unternehmen in allen deutschen Staaten vorliegen; oder drittens wo der Zweck allen deutschen Staaten zu gute kommt.

Der Titel wird b'e w i l l i g t.

Beim TitelAusschmückung des Reichstagshauses mit Malereien und Bildwerken, weitere Rate 100 000 Mk." hält Abg. Graf Kanitz (kons.) eine so große Summe für diesen Zweck nicht für erforderlich.

Abg. Lieber (Centr.) führt aus, in der Verurteilung einer Malerei in der einen Vorhalle könne man gar nicht weit genug gehen; es sei das die reine Schmiererei, der reine Tintenklex. (Heiterkeit und Beifall). Und dafür seien 30 000 Mk. gezahlt'. Lieber seien ihm weißgetünchte Wände, als solche Malereien. (Heiterkeit.) Redner schildert sodann in humoristischer Form die geplanten beiden Urnen, jede zum Preise von 12000 Mk. Man müsse brechen mit der geschichtlichen Dankbarkeit gegenüber dem Baumeister des Hauses, und einen künstlerischen Leiter anstellen, der i» Berlin wohne.

Staatssekretär Graf Posadowsky hält es für das richtigste, eine ganze Kunstschule für den Zweck der Aus­schmückung des Reichstages heranzuziehen. Er hoffe, daß es der jetzigen Kommission gelingen werde, die Ausschmückung des Hauses würdig zu leiten.

Abg. Broemel (frs. Vg.) kritisiert abfällig, daß m der Ausschmückung dieses Hauses alles vermieden sei, was auf den Zweck hindeute, dem das Haus dienen solle. Keinem anderen Parlament der Welt sei so etwas geboten worden. (Beifall links).

Kitjugsprei» vierteljährlich 2 Mark 20 Pfg. monatlich 75 Pfg. mit Brmgerlohn.

Bei Postbezug 2 Mark 50 Pfg. vierteljährlich.

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erscheint täglich mit Ausnahme deS Montags.

Die Gießener M«»tlie«v lätter Verden dem Anzeiger wgchentlich viermal beigelegt.

Bekanntmachung.

Wir machen darauf aufmerksam, daß auch in diesem Zähre an der Elektrotechnischen Lehr- und Untersuchungs- Anstalt des Physikalischen Vereins zu Frankfurt a. M. ein -ursus über Anlage und Prüfung von Blitzableitern ab- gehalten wird, welcher namentlich dazu dienen soll, die be- tciCigten Beamten und Berufskreise mit den dafür maß- zebenden Gesichtspunkten vertraut zu machen.

Der Unterricht findet in der Woche vom 13. bis 18. März er., täglich vormittags von 10 bis 12 Uhr und nachmittags von 3 bis 5 Uhr statt, so daß es den in den Aachbarstädten und Ortschaften wohnenden Jntereffenten ermöglicht ist, ohne allzu große Zeitopfer an dem Kursus Mzunehmen. Das Honorar für die Teilnehmer beträgt

Deutscher Reichstag.

44. Sitzung vom 1. März. 1 Uhr.

Zur Beratung steht zunächst der Etat der Biersteuer. Hiezu liegt ein Antrag Paasche-Roe- sicke (Resolution) auf Vorlegung eines Gesetzentwurfes behufs Verbots der Verwendung von Surrogaten, Süß­stoffen und sogenannten Konservierungsmitteln bei der Bier-

Amendement Hermes (frs. Vg.) und Gamp (Rp.) hierzu will das Verbot nur auf die untergärigen Biere erstrecken. p, r . w 4

Aba. Paasche (nl.) empfiehlt seinen Antrag.

Aba Gamp (Rp.) meint, durch ein so allgemeines Verbot würden die landwirtschaftlichen Interessen schwer berührt. Er halte es für das Beste, diese Anträge an eine Kommission zu verweisen.

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

LokalPolizeiReglement,

betr.: Den öffentlichen Zettelanschlag in der Stadt Gießen.

Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung wird mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums vom 9. September l. Js. zu Nr. M. I. 25073 für den Bezirk der Stadt Gießen verordnet wie folgt:

§ 1.

Bekanntmachungen, gewerbliche Anzeigen, öffentliche An­kündigungen, insbesondere von Belustigungen, Versamm­lungen und Aufführungen, soweit dieselben nicht den öffent­lichen Verkehrsinteressen dienen, dürfen innerhalb der Stadt Gießen und deren Gemarkung, vorbehältlich der Ausnahme­bestimmungen in § 2 und § 3, nur an den von der Stadt Gießen errichteten Anschlagssäulen und angebrachten Tafeln angeschlagen werden, und .war nur durch die seitens Groß­herzoglicher Bürgermeisterei Gießen dazu berechtigten Per­sonen. Diese bedürfen hierzu der Erlaubnis Großherzog, lichen Polizeiamts Gießen und haben einen aus Namen lautenden, von Großherzoglichem Polizeiamt Gießen aus­zustellenden Legitimationsschein bei sich zu führen.

§ 2.

Im Uebrigen ist die Anbringung der in § 1 erwähnten Bekanntmachungen rc. nur mit Zustimmung des Eigentümers des betr. Gebäudes rc. und unter der Voraussetzung zulässig, daß die Plakate auf einer, von Großherzoglichem Polizeiamt Gießen hierzu für geeignet erklärten Anschlagstafel befestigt werden.

§ 3.

Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 beziehen sich nicht auf Bekanntmachungen, welche von Gründstückseigentümern oder Mietern ausschließlich in ihrem Privatinteresse an ihren eigenen Grundstücken, Häusern oder Mietsräumen ausgehängt oder angeschlagen werden.

§ 4- r ,

Zuwiderhandlungen gegen obige Besttmmungen sowie absichtliche Beschädigung, Beschmutzung und widerrechtliche Benutzung der Anschlagstafeln und Säulen, Abreißen von Anschlägen von denselben, werden unbeschadet höherer all­gemeiner Strafbestimmnngen mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft.

§ 5.

Vorstehendes Lokal-Polizei-Reglement tritt am 15. Ok­tober l. I. in Kraft.

Gießen, am 6. Oktober 1896.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

v. Bechtold.

Bekanntmachung,

betreffend: den öffentlichen Zettelanschlag in der Stadt Gießen.

Wiederholt ist bei uns darüber Klage geführt worden, daß die an den Plakattafeln und Säulen oft erst kurz vorher angeklebten Plakate sehr häufig in rücksichtsloser Weise abgerissen werden. Wir nehmen daher Anlaß, die in dem nachstehend abgedruckten Lokalpolizeireglement ent­haltenen Bestimmungen, insbesondere diejenige im § 4 der­selben mit dem Anfügen in Erinnerung zu bringen, daß die Schutzmannschaft angewiesen worden ist, jede Beschädigung oder Beschmutzung der Anschlagstafeln und Säulen, sowie das widerrechtliche Abreißen der Plakate uunachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 25. Februar 1899.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Muhl.

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