Nr. 153 Zweites Blatt Sonntag den 2. Juli
1899
Gießener Anzeiger
General-Anzeiger
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»erden dem Anzeiger »Achentlich viermal beigelegt.
Amts- unb Anzeigeblatt für den Kreis Gieren.
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F4»kßr.tze Nr. 7.
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Fernsprecher Nr. 51.
Gratisbeitagen: Gießener Familienbiätter, Der hessische Landwirt, Mütter für hessische Volkskunde._________________
Amtlicher Teil.
Nr. 24 des Reichsgesetzblattes, ausgegeben den 27. d. Mts., enthält:
(Nr. 2583.) Gesetz, betr. die Gebühren für die Benutzung des Kaiser Wilhelm-Kanals. Vom 20. Juni 1899.
(Nr. 2584.) Gesetz, betr. das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. Vom 22. Juni 1899.
Nr. 25 des Reichsgesetzblatts, ausgegeben den 28. d. Mts., enthält:
(Nr. 2585.) Gesetz, betr., die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungsjahr 1899. Vom 22. Juni 1899.
(Nr. 2586.) Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1899. Vom 22. Juni 1899.
Gießen, den 30. Juni 1899.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, v. Bechtold.
Bekanntmachung,
betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Garbenteich.
In der Zeit vom 4. Juli d. I. bis einschließlich 17. Juli d.I. liegen auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Garbenteich die Arbeiten des 1. Abschnittes rubr. Feldbereinigung, nämlich:
1. der allgemeine Meliorationsplan,
2. Erläuterungsbericht und Prüfungsprotokoll zu demselben
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet statt:
Dienstag, de« 18. Juli 1899, vormittags 9—10 Uhr im Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Garbenteich, wozu ich die Beteiligten unter dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.
Einwendungen sind schriftlich abzufassen, zu begründen und auf Papier in Aktengröße (mindestens Va Bogen) einzureichen.
Friedberg, den 17. Juni 1899.
Der Großh. Bereinigungskommissär: Merck.
Feuiüetan.
Aädekers Worfayr.
Eine Ausgrabung von Eugen Reichel (Berlin).
(Nachdruck verboten.)
Wie das Reisen ein Sport der neueren Zeit geworden ist, so glaubt man wohl auch, daß die Reisehandbücher, die Bädeker, Berlepsch, Meyer u. a. m., ein Produkt neuerer Zeiten seien, so recht ein Produkt des 19. Jahrhunderts. Aber dem ist nicht so; und auch der große „Bädeker" hat einen Vater gehabt, der, wenn er auch vielleicht nicht unmittelbar auf den berühmten Sohn eingewirkt hat, doch als fein Vorgänger angesehen werden muß. Schon zu Anfang des 17. Jahrhunderts gab es für gelehrte Leute verschiedene kleine Reisehandbücher in lateinischer Sprache; aber gleichwie Luther zu der Einsicht kam, daß dem ungelehrten deutschen Manne eine deutsche Bibel in die Hand gegeben werden müßte, so sagte sich eines Tages der um die Mitte des 17. Jahrhunderts wohlbeleumdete Geograph Martin Zeiller: „Wenn der Deutsche auf Reisen geht, so soll er auch ein deutsches Buch zum Reiseberater und Reisegefährten haben" — setzte sich hin und schrieb anno 1650 den „Fidus Achates oder getreuen Reisgefert", der schon im nächsten Jahre „In Verlag Georg Vildeisens zu Ulm" erschien. Das Buch ist natürlich, schon weil es in seiner Art wirklih ein erstes in Deutschland war, sehr interessant; und so wird es auch heutige Leser interessieren, ein weniges davon zu erfahren.
Das Ganze trägt noch einen sehr bescheidenen Charakter; man merkt es dem Buche an, daß es nicht für einen Massenverkauf berechnet war; die Deutschen standen eben damals noch nicht unter dem Zeichen des Verkehrs; das Reisen war ein teueres und anstrengendes Vergnügen, und nur
Bekanntmachung,
betr.: Das Radfahren während des Schützenfestes.
Auf Grund des Art. 56 der Städte-Ordnungffund des § 9 Abf. 4 der Verordnung vom 14. März 1898, das Radfahren auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen betreffend, wird für Sonntag, den 2 und Montag, den 3. Juli l. I. das Radfahren auf der Grüu- bergerstraße zwifcheu Ludwigsplatz uud der deu Festplatz mit dem Schützeuhanse verbindenden Straßenüberführung Verbote«. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 306 Ziff. 10 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder, mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Gießen, den 28. Juni 1899.
Großherzogliches Polizeiamt.
Muhl._________________
Bekanntmachung.
Betr.: Die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis, daß außer den in unserer Bekanntmachung vom 26. l. Mts. für das Handelsgewerbe freigegebenen Stunden von 11 Uhr vormittags bis 7 Uhr abends die Verkaufszeit weiter auf die Stunden vou 7 bis 9 Uhr vormittags ausgedehnt wird. t
Gießen, am 30. Juni 1899.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
__________________Muhl.__
Bekanntmachung.
Betr.: Die Beaufsichtigung der Hunde in der Provinzial- Hauptstadt Gießen.
Nach § 2 der obigen Verordnung vom 20. Januar 1882 ist das Mitnehmeu vou Hunden zu öffentlichen Festlichkeiten verboten.
Wir bringen hiermit diese Vorschrift mit den Anfügen in Erinnerung, daß demgemäß auch auf dem Festplatz auf dem Trieb Hunde nicht mitgebracht werden dürfen.
Zuwiderhandlungen, die Geldstrafe bis zu 30 Mark nach sich ziehen, müssen zur Anzeige gebracht werden.
Gießen, den 30. Juni 1899.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Muhl.
besonders unruhige oder begüterte Leute konnten sich dies Vergnügen gönnen. So wirkt gleich die vorgedruckte Karte von Deutschland wegen ihrer Winzigkeit nahezu komisch; die ganze Karte ist 6 Zoll breit und 3 Zoll hoch, und bietet auf dieser kleinen Fläche manche Kuriosa. Da weist der Rhein nur vier Seitenflüsse auf; am Main verzeichnet Herr Zeiller nur vier Städte, als deren eine noch obenein Nürn- berg figuriert, und den Thüringer Wald deutet eine kindliche Pappelallee an. Entsprechend dieser grandiosen Einfachheit sind auch die Angaben im Buche selbst. Es meldet Zeiller z. B. von Berlin, bad damals doch schon eine ganz ansehnliche Residenzstadt war: „Dies ist die churfürstlich Brandenburgische Hofstadt und das Haupt der Mark Brandenburg, an der Spree gelegen; und ist doppelt, deren einer Teil eigentlich Berlin, der eine aber Cöln an der Spree genannt wird, in welchem auch der Dom oder Stiftskirchen, und das churfürstliche Schloß samt den zugehörigen Gebäuden, der Schloßkirchen, Canzley, Apotheken, Marstall, Rüstkammer und dergleichen zu besichtigen." Ein Fremder, der mit diesem Wegweiser nach der „churfürstlich Brandenburgischen Hofstadt" kam, war da gewiß ebenso klug, als wenn er keinen „Zeiller" in der Hand gehabt hätte.
Interessanter als die „Beschreibung" der einzelnen Städte und Landschaften wird uns Nachgeborenen das „unvorgreifliche Bedenken des Verfassers, wie die Reisen wol und nützlich angeordnet und verrichtet werden mögen", bleiben.
Da heißt es in den „Vorbereitungen zur Reffe" ganz ähnlich wie in unseren modernen Neisebüchern: „Wer reisen will, muß eines guten, starken Leibes, auch nicht zu alt, noch zu jung fein. Er erhole sich zuvor guten Rats bei Anverwandten, besonders aber bei Denen, welche die gleiche Reise schon früher gemacht haben, lese fleißig die Geschichte des Volkes, zu dem er sich begeben will, und studiere die Landkarte (natürlich nicht die des „Reisgeferten"!) Er
Bekanntmachung.
Auf Grund des Art. 56 Ziff. 28 der Städte-Ordnung werden aus Anlaß des bevorstehenden Schützenfestes für den 2. und 3. Juli l. Js. die nachstehenden Anordnungen getroffen:
1. Alle in der Grünbergerstraße verkehrenden Fuhrwerke haben ftets die rechte Seite der Fahrbahn, von der Fahrrichtung aus gerechnet, einzuhalten.
2. Das Aufstellen von Fuhrwerken auf den Straßen ist ohne dringende Veranlassung gänzlich untersagt.
Zuwiderhandlungen werden nach § 366, 10 des R. Str. G. B. mit Geldstrafe bis zu 60 Mk. event. mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Gießen, den 30. Juni 1899.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
_________Muhl.__________________
Bekanntmachung.
Betr.: Das Droschkenfuhrwesen während des Schützenfestes.
Auf Grund der § 37 der Gewerbe-Ordnung und des Art. 56 der Städte-Ordnung wird für die Dauer des in Gießen vom 2. bis 9. Juli l. I. stattfindenden 17. Verbandsschießens des Bad. Landes-Schützenvereins, des Pfalz, und Mittelrhein. Schützenbundes bezüglich des Droschkenfuhrwesens das nachstehende bestimmt:
1. Die Aufstellung von Droschken und deren Verwendung während des Schützenfestes ist nur denjenigen Personen gestattet, welche ihr Vorhaben bei dem Großh. Polizeiamt Gießen angemeldet haben.
2. Kutscher darf nur sein, wer mindestens 18 Jahre alt, des Fahrens kundig und gut beleumundet ist; er muß sauber und anständig gekleidet, sein Gefährt rein sein und hat dem Fahrgast gegenüber ein höfliches und anständiges Benehmen zu beobachten.
3. Die Droschken müssen mit zwei gesunden kräftigen Pferden bespannt, solid gebaut, mindestens viersitzig, gepolstert, von innen zu öffnen und mit Laternen versehen sein.
4. In jeder Droschke ist der von Großh. Polizeiamte Gießen speziell für die Tage des Schützenfestes festgesetzte Tarif anzubringen.
Der Tarif muß den Stempel des Großh. Polizeiamts Gießen, sowie den von dieser Behörde beigesetzten Namen des Kutschers enthalten.
übe sich durch tägliche Spaziergänge in die Nachbarschaft, damit er, wenn er zu Fuß wandern muß, nicht auf dem Wege erliege oder Blasen an den Füßen bekomme". Ferner wird geraten, die Schwimm- und Kochkunst zu erlernen, auf daß, wenn man „in eine schlechte Herberge kommt und des Kochens unerfahrene Leute antrifft, man sich durch übel zugerichtete Speisen nicht eine Krankheit an den Hals esse . Des weiteren wird empfohlen, ein „geschmeidiges Handbüchlein" mitzunehmen, in welches angesehene Landsleute Empfehlungen eingetragen haben, die dann in der Fremde von nutzen fein können; doch wird empfohlen, darauf zu achten, daß nicht unsaubere Dinge in das Stammbuch geschrieben oder gar gezeichnet werden.
Was das „Fahrniß" (Gepäck) anbetrifft, so wird geraten, in einem „wohlverschlossenen Neistrühelein, Rantzen, Felleisen oder Vellis" nur das nötigste mitzunehmen, da zu viel Gepäck hinderlich sei und „Räuber anlocke". Wenn man nun aber liest, was zu diesem „Nötigsten" gehörte ss bekommt man einigen Respekt vor der Leistungsfähigkeit mittelalterlicher Wanderer. Da sind zunächst nötig: ein Gebet- und Gesangbuch, das Handbüchlein, em Schreiv- büchlein, ein Reisetagebuch, ein „historisches, lustiges oder anderes zu seinem Vorhaben nützliches Traktätleui", etliche Bogen weißes Papier, einige Federn, Dintenfaß mit Dinte, Streusand, Feuerzeug, Nadel und Zwirn, auch „KlodleiN und Schlößlein, etwa an einer übelverwahrten Thür eines Zimmers anzumachen". Des Weiteren Kleider, die, wenn irgend möglich, nach der in dem zu bereisenden Lande herrschenden Mode angefertigt sein sollen; em Regenmantel und ein breiter Hut, Kappen, Nasenfutter und Uebersttumpse mit Knöpfen. Ferner werden empfohlen: dreioder mer „saubere Leib- oder Unterhemden", ebensomele „Ueberschlage oder Krägen", ein Oberhemd, etliche „Schnäutz- und Hand - tüchlein", zwei „Haupttücher", etliche Paar Ober- und Unterstrümpfe, Socken, Schlafhosen, Schlafhauben, Hand-
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