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1.10.1899 Drittes Blatt
 
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Drittes Blatt.

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Gießener Anzeiger

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Fernsprech« Nr. 51.

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Z>ie Wohnungsmieie nach dem bürgerlichen Hesehbuche.

A. Pflichten des Ver»ieters, Rechte deS Mieters.

(Nachdruck verboten.)

DaS bürgerliche Gesetzbuch bringt in seinem Wohnungs- Mietrecht so wichtige Bestimmungen, daß alle Vermieter und alle Mieter von Wohnräumen und anderen Räumen sich klar machen müssen, welche Pflichten und welche Rechte als solche sie nach den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetz­buches haben.

Der Vermieter muß die vermieteten Räume dem Mieter in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande überlassen.

Unter vertragsmäßigem Gebrauche ist zu ver­stehen der zwischen Vermieter und Mieter im Mietverträge verabredete Gebrauch, und, salls eine solche Verabredung nicht getroffen sein sollte, der für Räume, wie die gerade in Frage kommenden, nach Treu und Glauben übliche Gebrauch. Hatte sich beispielsweise der Vermieter dem Mieter gegenüber bei Abschluß des Mietvertrags verpflichtet, in der von ihm vermieteten Wohnung bis zum Einzugs­termine die Fenster und Fußböden neu streichen zu lassen, oder das undichte Dach des zur Wohnung gehörigen Bodens in stand setzen zu lassen, und ist dieser Verpflichtung bis zum Einzugstermine nicht nachgekommen, so befindet sich die Wohnung nicht in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche eingerichteten Zustande. Ebensowenig ist dies der Fall, wenn eine Verabredung zwischen Vermieter und Mieter über den Zustand, in welchem die Wohnung übergeben werden soll, gar nicht stattgefunden hat, und am Einzugstermin die Fenster in der Wohnung nicht schließen, die Decken in den Zimmern schwarz sind, u. a., denn es muß als selbstver­ständlich gelten, daß der Vermieter dem Mieter die Wohnung samt Schlüsseln, Oefen u. a., in völlig brauchbarem Zustande überliefern muß, falls nicht etwas anderes ausgemacht ist.

Der Vermieter hat die vermietete Wohnung während der Mietzeit in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande zu erhalten; er muß also die bei ordnungsmäßiger Benutzung der Wohnung erforderlich werdenden Reparaturen an und in der vermieteten Wohnung auf seine Kosten vornehmen lassen, vorausgesetzt, daß nicht im Miet-Vertrage etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Gerade darüber, was auf Kosten des Vermieters, was auf Kosten des Mieters in der Mietwohnung auszuführen ist, giebt eS zwischen Vermieter und Mieter die meisten un­angenehmen Erörterungen und Auseinandersetzungen, nament­lich vor dem Umzuge, wenn die zu räumende Wohnung renoviert werden muß.

Der natürlichen Anschauung der Dinge entspricht es ja, wenn der Vermieter soviel wie möglich auf Kosten des

Mieters renoviert haben möchte, der Mieter aber so wenig wie möglich oder auch gar nichts auf seine Kosten renovieren lassen will. Die Debatten darüber sind oft mit solchem Eifer geführt worden, daß lange Prozesse die Folge waren, die wenigstens das Gute hatten, daß klare Entscheidungen über diese für Tausende und Abertausende interessanten Streitpunkte gefällt wurden.

Danach liegt dem Vermieter eine Reparatur­pflicht ob, wenn die Beschädigungen durch Zufall, z. B. durch Hagelschlag zertrümmerte Fensterscheiben, oder durch gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, z. B. wenn im Laufe der Zeit Tapeten und Decken schwarz werden, die Dielen abgetreten werden, usw. Diese Abnutzung durch den Mieter ist, wenn Mutwille oder Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist, selbstverständlich, und der Vermieter kann hierfür in keinem Falle irgendwelche Entschädigung vom Mieter beanspruchen.

Zur Erhaltung der Wohnung in einem zu dem ver­tragsmäßigen Gebrauche geeigneten Zustande gehört auch die Treppenbeleuchtung und die Instandhaltung der Treppen. Für alle Unfälle, die aus Unterlassungen in dieser Beziehung entstehen, haftet in erster Reihe stets der Hausbesitzer, der Vermieter.

Der Vermieter haftet für Mängel und Fehler der von ihm vermieteten Räume, gleichviel, ob ihn wegen derselben ein Verschulden trifft oder nicht. Haben die ver­mieteten Räume zurzeit der Ueberlassung an den Mieter oder später Fehler oder Mängel, welche ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauche aufheben oder mindern, z. B. Unbewohnbarkeit einer Wohnung wegen Feuchtigkeit oder wegen Belästigung durch starkes Geräusch oder schlechte Dünste einer in der Nähe liegenden Fabrik, u. a., so hat der Mieter für die Zeit, während deren die Tauglichkeit aufgehoben ist, Anspruch auf Befreiung vom Mietzins, und für die Zeit, während deren die Tauglichkeit gemindert ist, Anspruch auf Zahlung eines entsprechend geringeren Miet­zinses. Diese Ansprüche indessen kann er nicht machen, wenn er beim Abschlüsse des Mietvertrages die Mängel kannte. Der Mieter kann auch statt der vorerwähnten An­sprüche Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, und, wenn der Vermieter den Mangel zu beseitigen zögert, den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Auf­wendungen vom Vermieter fordern.

Zu den Mängeln einer vermieteten Wohnung gehört, wenn dem Mieter durch das Recht eines Dritten der ver­tragsmäßige Gebrauch der gemieteten Wohnung ganz oder teilweise entzogen wird, z. B. wenn der Mieter in die ge­mieteten Räume nicht einziehen kann, weil der bisherige Mieter die Wohnung nicht räumt. Ist die Wohnung ungesund, d. h. so beschaffen, daß die Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist, so hat der Mieter das Recht, die Wohnung ohne vorherige Kündigung aufzugeben, und zwar auch dann, wenn er die

gefahrbringende Beschaffenheit bei dem Abschlüsse des Miet­vertrages gekannt oder auf die Geltendmachung der ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte verzichtet hat. Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen berechtigt ist der Mieter ferner, wenn ihm der vertrags­mäßige Gebrauch der gemieteten Wohnung ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, z. B. an der sehr verwohnten Wohnung ist, obwohl Ver­mieter sich dazu verpflichtet hat, nichts gethan; die Tapeten sind schmutzig und defekt, die Decken schwarz u. a., sodaß die Wohnung in diesem Zustande unbewohnbar ist. Oder: durch Sturm ist das Dach eines vermieteten Speichers so defekt geworden, daß es durchregnet, die aufgespeicherten Waren demzufolge naß werden, Schaden leiden u. a. Die Kündigung in diesem Falle ist indessen immer erst nur dann zulässig, wenn der Vermieter eine ihm zur Beseitigung der Mängel oder zur Instandsetzung der Räume von dem Mieter bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen.

Der Bestimmung einer solchen Frist bedarf es jedoch nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes für den Mieter kein Interesse hat. Z. B. ein Geschäftsmann mietet auf acht Tage einen Laden, um in demselben während des Jahr­marktes seine Waren zu verkaufen. Der Laden bedarf, bevor er benutzt werden kann, umfangreicher Ausbesserungs­arbeiten, die der Vermieter bis zum Beginn des Jahr­marktes fertigstellen zu lassen zugesichert hat. Der Geschäfts­mann kommt kurze Zeit vor dem Jahrmarkt, und sieht, daß an dem Laden noch gar nichts geschehen ist. Die Aus­besserungsarbeiten würden soviel Zeit in Anspruch nehmen, daß der Jahrmarkt zu Ende ist, bevor der Laden benutzt werden kann, die Benutzung des Ladens hat deshalb für den Geschäftsmann gar kein Interesse mehr, er tritt deshalb ohne weiteres vom Mietvertrag zurück.

Wegen einer unerheblichen Hinderung oder Vorent- haltung des Gebrauches ist die Kündigung nur zulässig, wenn sie durch ein besonderes Interesse des Mieters gerecht­fertigt wird. Z. B. jemand mietet ein Zimmer, um von dessen Fenster aus einen Festzug, welcher dort um 12 Uhr vorüberziehen soll, sich anzusehen. Das Zimmer wird ihm erst um 12ya Uhr zur Verfügung gestellt. Dann kann er von dem Mietverträge zurücktreten, wenn der Festzug be­reits vorüber ist; ist dies nicht der Fall, so ist die Ueber- weisung des Zimmers um 121/, Uhr statt um 12 Uhr un­erheblich, und der Mietvertrag bleibt bestehen. Bestreitet der Vermieter die Zulässigkeit der erfolgten Kündigung, weil er den Gebrauch der Sache rechtzeitig gewährt oder vor dem Ablaufe der Frist die Abhilfe bewirkt habe, so ist er verpflichtet, für die Richtigkeit seiner Behauptung den Beweis zu führen.

(Fortsetzung folgt.)

Feuiüewn.

Keröststreifzüge durch Anlerfranken.

Von Carl Geißler.

(Nachdruck verboten.)

I.

..Wer recht in Freuden wandern will, der geh' der Sonn' entgegen", der wähle jedoch nicht die heißen Juli- And Augusttage, deren drückende Schwüle gar oft das Wandern zur Pein macht, sondern erwarte die den kühlen Nächten folgenden heiteren Herbsttage, die uns in unver­gleichlicher Schönheit beschieden sind, bevor die Natur ihr sommerliches Gewand abstreift.

Wenn ein frischer Wind die Nebel durch die Auen jagt und Milliarden Thauperlen im Sonnengold glitzern, dann schwillt einem das Herz bei dem Gedanken, nun hinaus­eilen zu können in den taufrischen Morgen, in den sonnen- beglänzten Tag!

Im lachenden Sonnenschein liegt vor uns das Frei­gericht, ein herrliches Fleckchen Erde, von welchem mancher Leser nicht wissen wird, in welchem Teile unseres Vater- londes es zu suchen ist. Im Nordwesten des rechtsrheinischen Bayerns, zwischen Spessart und Main breitet sich dieser Landstrich in der Richtung von Aschaffenburg westlich nach Hanau und nördlich nach Gelnhausen aus und wird von b*em Kahlflusse in zwei Teile geschieden.

Obwohl Gebirgsgegend, ist es doch meist gesegnetes Land, in dem Ackerbau, Obst- und Weinbau in hoher Blüte

steht; sein Reichtum an Holz, Gesteinen und Erz hat mancherlei Industrie hervorgerufen, die indessen sich noch nicht zu voller Blüte entfalten konnte, da es bislang an einem notwendigen Verkehrsmittel der Eisenbahn mangelt.

Das Freigericht ist leider nicht so bekannt, als es um seiner landschaftlichen Schönheiten willen sein sollte, denn die Flut der Touristen hastet hier vorüber, um sich anderen, größere Reize bietenden Gegenden zuzuwenden. Seitdem jedoch der 1876 gegründete TouristenvereinFreigerichter Bund" seine Thätigkeit entfaltet hat, ist hier manches ge­schehen, um das Augenmerk der Touristen und Sommer­frischler auf die lieblichen Thäler und Höhen des Freigerichts zu lenken, in denen der anspruchslose Naturfreund herrliche Wälder und würzige Gebirgsluft, Ruhe und Erholung und in den Ortschaften gute und dabei billige Verpflegung findet, welch letztere man in den modernen und gutfrequentierten Sommerfrischen oft vergeblich sucht.

Seit Jahresfrist ist durch den Bau einer Eisenbahn von Kahl (Linie Hanau-Aschaffenburg) nach Alzenau und Schöllkrippen das Freigericht dem Verkehr erschlaffen worden, was zur Folge hat, daß der Strom der Touristen sich immer mehr nach dem reizenden Kahlthal und weiterhin nach dem Hochspessart wendet.

Unser Weg führt uns heute vom Main hinüber nach den wald- und rebenbekränzten Abhängen des Vorspessarts und dem malerischen Marktflecken Hörstein, dessenReusch­berg" und sonstige Weingelände den kräftigenHörsteiner" liefern, der in den Kellern zu Aschaffenburg und Würzburg

hochgeschätzt wird. Wir ziehen vorüber nach dem eine halbe Stunde weiter gelegenen Dörfchen Wasserlos, um von hier aus den sich 437 Meter hoch erhebenden Hahnenkamm, den höchsten Punkt dieser Hügelkette, zu besteigen.

Aus einem Walde von herrlichen Obstbäumen lugen die freundlichen Häuser von Wasserlos hervor; an der Landstraße befindet sich die stattliche Forstmeisterei, und nebenan das von einem schönen Park umgebene Schloß und Hofgut Wasserlos. In letzterem befindet sich eine Brennerei, die zu den größten Betrieben dieser Art in Unterfranken zu zählen ist. Bei Wirt Reising ist jederzeit für gute Unterkunft gesorgt; kräftiges und billiges Essen, sowie ein guter Schluck Hörsteiner und Schloß Wasserloser machen uns hier den Aufenthalt angenehm.

Nach eingenommener Erfrischung begeben wir uns auf den Weg, der durch prächtige Waldbestände zwischen Höhen und Tiefen, jedoch nicht allzu steil hinauf nach dem Hahnen- kämm führt. In einer Stunde sind wir auf der Höhe des Berges angelangt, wo Gelegenheit geboten ist, sich von den Mühen des Weges auszuruhen. Ein Schutztempel ist schon lange Jahre vorhanden, doch befindet sich jetzt auch ein Wirtshaus daneben, das der Spessartklub hier errichten ließ, um den Wanderern, die zahlreich, namentlich an Sonn­tagen, dem Hahnenkamm einen Besuch abstatten, Unterkunft und Erfrischung zu bieten.

Die Berghöhe selbst ist bewaldet und gestattet nach keiner Seite hin einen Ausblick, dagegen erhebt sich hier der steinerne Ludwigsturm, der zur Erinnerung an da-